Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule
                            1 V über das besondere Aufnahmeverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.413 Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule (vom 17. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt das besondere Aufnahmeverfahren für Quereinsteigende in Studiengäng e der Kindergartenstufe, der Kin dergarten/Unterstufe sowie der Primar- und Sekundarstufe I gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 PHG
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Voraussetzungen  für  die  Zula ssung  zu  einem  Studiengang der Kindergartenstufe sind: a.   vollendetes 30. Altersjahr, b.   mit  eidgenössischem  Fähigkeitsze ugnis  abgeschlosse ne  berufliche Grundbildung und Berufserfahrung, c.   ausreichende Allgemeinbildung, d.   Erfahrung im Umgang mit Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kindergarten/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Primar-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Voraussetzungen  für  die  Zula ssung  zu  Studiengängen  der Kindergarten/Unterstufe sowie der Primar- und Sekundarstufe I sind: a.   vollendetes 30. Altersjahr, b.   Bachelorabschluss auf Hochschulstufe bzw. gleichwertiger Ausbil dungsausweis oder der Nachweis vergleichbarer Kompetenzen, c.   Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen und Bewe rber für einen ver kürzten Studiengang (Fast Track) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 über  einen  Hochschulabschluss  in einem  dem  Studiengang  verwand ten Fachbereich verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren ein mehrstu figes Aufnahmeverfahren. Di eses umfasst insbesondere: a.   eine Selbsteinschätzung, b.   ein strukturiertes Interview, c.   eine  zweitägige  Begleitung  einer  Lehrperson  der  betreffenden Schulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Kindergarten-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.413 V über das besondere Aufnah meverfahren an der PHZH Aufnahme kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus sieben bis neun Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat ernennt di e Mitglieder der Aufnahmekom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission. b. Zulassungs entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Aufnahmekommission entsch eidet aufgrund der Ergeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse des Aufnahmeverf ahrens über die Zulass ung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Studiengängen. Allgemeine Zulassungs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Bestimmungen des Reglemen ts über die Zulassung für das Studium  an  der  Pädagogischen  Hochschule  vom  13. Dezember  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sind ergänzend anwendbar. Abschluss auf der Kinder gartenstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wer einen Studiengang der Kinde rgartenstufe mit dem «Bache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lor of Pre-Primary Education» absc hliessen will, mu ss die Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 PHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erfüllen. Abschluss auf der Sekundar stufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Wer einen Studiengang der Se kundarstufe I mit dem «Master of  Arts  in  Secondary  Education» abschliessen  will ,  muss  über  einen Bachelorabschluss auf Hochschulstuf e oder einen gleichwertigen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsausweis in einem dem Studi um verwandten Fachbereich oder in einem auf der Sekundarstufe unterrichteten Fach verfügen. Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5 Diese Verordnung gilt bi s 31. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 877 ; Begründung siehe ABl 2010, 2612 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 26. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.412 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2013 ( OS 68, 509 ; ABl 2013-11-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2014. a. Zusammen- setzung und Ernennung