Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im ... (234.1)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im ... (234.1)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1 EG BewG
234.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
2 (EG BewG)
4 (vom
4. Dezember 1988)
1
§ 1.
5
§ 2.
Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwoh nung dient an einem Ort, zu de m sie aussergewöhnlich enge, schutz würdige Beziehungen unterhält , solange diese andauern.
§ 3.
Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundes recht.
§ 4.
4 Es werden bezeichnet: a. die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden, b. die zuständige Direktion des Regi erungsrates als beschwerdeberech tigte kantonale Behörde, c. das Baurekursgericht
6 als erste und das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz, d. die Zürcher Kantonalbank als De positenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.
§ 5.
Der Regierungsrat regelt Voll zug, Zuständigkeiten und Ver fahren.
§ 6.
1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
2 Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 .
2
234.1 EG BewG
1 OS 50, 563.
2 SR 211.412.41 .
3 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 565).
4 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
5 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
6 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.