Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico Zürich
                            1 Liceo Artistico Zürich – Verei nbarung betreffend den Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.227 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerisch- italienischen Liceo Artistico Zürich (vom 13. Januar 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und die Regierung der Italie nischen Republik, in der Folge als «Parteien» bezeichnet, bekunden ihren Willen, die Zusammena rbeit zur Fortführung des schwei zerisch-italienischen Liceo Artistic o (Kunstgymnasium), Abteilung der Kantonsschule Freudenberg Zürich, zu verstärken. Sie stützen sich dabei auf – die Schlussfolgerungen der XIV. Session der beratenden italienisch- schweizerischen KulturKommission, Bellinz ona, September 1992, sowie  auf  deren  Bestätigung  in der  XIX.  Session  dieser  Kommis sion (Protokoll 2002, Punkt 6.4), – die  Erfahrung,  dass  das  seit  de m  Schuljahr  1989/1990  auf  Grund lokaler Abmachungen zwischen de m italienischen Generalkonsulat Zürich  und  der  Regierung  des  Ka ntons  Zürich  gegründete  Liceo Artistico  (vgl. Reglement  des  Liceo  Artistico  vom  21. Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und die seither ergangenen Änderungen) gut funktioniert, – die  Mitteilung  der  zuständigen schweizerischen  Behörden  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Juni  2003  betreffend  Anerke nnung  der  vom  schweizerisch- italienischen Liceo Artistico au sgestellten Matu ritätsausweise. Die Parteien vereinbaren was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Parteien  bekräftigen  de n  Willen,  beim  Betrieb  des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico zusammenzuarbeiten. Die vom  Kanton  Zürich  mit  Unterstützung durch  die  italienische  Partei geführte  Mittelschule  bietet  einen fünfjährigen,  zweisprachigen  und bikulturellen Maturitä tsausbildungsgang des musischen Profils an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.227 Liceo Artistico Zürich – Verein barung betreffe nd den Betrieb Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der fünfjährige Ausbildungsgan g am Liceo Artistico führt zu einer in der Schweiz vom Eidge nössischen Departem ent des Innern und  von  der  Schweizerischen  Konf erenz  der  kantona len  Erziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktoren anerkannten Maturität des musischen Prof ils und gewährt den Zugang zu sämtlichen italie nischen und schweize rischen Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - täten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Institutionen der tertiären Bil dungsstufe. Bei der Aufnahme in die besagten Institutionen sind die Ab solventinnen und Absolventen des Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen sich unabhängig von allfällige n Einschränkungen für ausländische Studierende einschreiben. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In die erste Klasse des Liceo Artistico werden nach bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern Absolventinnen und Absolven ten der 2. Klasse der schweize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Sekundarschule bzw. der ital ienischen Scuola media (mit dem Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen  Behörden  erlassenen  Le hrplan.  Ein  Aufnahme-  und  ein Maturitätsprüfungsreglement werden in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitet  und  von  den  zustä ndigen  schweizerischen  Behörden erlassen. Gleiches gilt für zukün ftige Änderungen der Reglemente. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  italienische  Partei  ka nn  eine  Schulinspektorin  oder einen  Schulinspektor  an  die  Matu ritätsprüfungen  entsenden.  Diese oder  dieser  verfolgt  die  Prüfungen und  erstattet  den  italienischen Behörden Bericht. II. Unterricht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das  Liceo  Artistico  fördert  die  Zweisprachigkeit  seiner Schülerinnen und Schüler über: – den  intensiven  Unterricht  de r  deutschen  und  der  italienischen Sprache, – die  Anwendung  beider  Sprachen  in  weiteren  Fächern  gemäss Lehrplan, – zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liceo Artistico Zürich – Verei nbarung betreffend den Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.227 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die  italienische  Partei  verpflichtet  sich,  soweit  von  der schweizerischen Partei verlangt, fü r den Intensivunterricht der italie nischen  Sprache  und  Literatur  sowie künstlerischer  Fächer  in  italie nischer Sprache (Maler ei, plastisches Gestalten und Architekturzeich nen) acht gewählte Le hrkräfte zu entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  italienischen  Lehrpersonen sind  Teil  des  Lehrkörpers  des zweisprachigen Liceo Artistico mi t den gleichen Rechten und Pflich ten wie die schweizerisc hen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher Schülerinnen und Schüler teil. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  italienische  Partei  kann durch  Lieferung  von  didak tischem Material Beiträge an den Betrieb des Liceo Artistico erbringen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Der  gesamtschweizerisch  vo m  Eidgenössischen  Departe ment  des  Innern  und  von  der  Schw eizerischen  Konferenz  der  kanto nalen  Erziehungsdirektoren  anerka nnte  Maturitätsausweis  wird  von den zuständigen kantonalen Behörde n in deutscher und italienischer Sprache  ausgestellt.  Er  enthält die  Schlussnoten gemäss  eidgenös sischem  Recht  und  die  Umrechnung der  Gesamtpunktzahl  in  das Punktesystem des italie nischen Staatsexamens. III. Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die  zuständige  kantonale  Be hörde  setzt  für  das  zwei sprachige Liceo Artistico eine Schu lkommission ein, welche die Schul führung  und  die  pädagogisch-dida ktische  Entwicklung  der  Schule beratend  und  überwachend  be gleitet.  In  dieser Kommission  nehmen zwei vom italienischen Generalkons ulat ernannte Vertreterinnen bzw. Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsi dentin bzw. des Vizepräsidenten de r Kommission beklei det. Sämtliche Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kan tonalen Behörde festgele gte Amtsdauer ernannt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die  zuständige  kantonale Behörde  ernennt  die  Schul leiterin  bzw.  den  Schulleiter  sowi e  deren  bzw.  dessen  Stellvertretung gemäss den kantonalen Vorgaben. Die it alienische Partei ernennt eine gewählte  Lehrperson  zum  Mitglied der  Schulleitung  (zweite  Stell vertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) mit der Aufgabe, die Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            413.227 Liceo Artistico Zürich – Verein barung betreffe nd den Betrieb IV. Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die Parteien vereinbaren, gemeinsam eine regelmässige, mindestens alle fünf Jahre stattfi ndende Überprüfung des Betriebs des Liceo Artistico gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  kantonalen  Bestimmungen  vorz unehmen.  Daraus  resultierende Änderungen, Aktualisierungen und Ve rbesserungen können, sofern sie keine Änderung der Vereinbarung oder der Reglemente nötig machen, auf  brieflichem  Weg  zwischen  de r  Bildungsdirektion  des  Kantons Zürich und dem örtlichen Genera lkonsulat vorgenommen werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die  vorliegende  Vereinbarung kann  jederzeit  im  gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seitigen  Einverständni s  geändert  werden.  Die  Änderungen  treten entsprechend dem Verfahren gemäss Ar t. 14 Abs. 1 in Kraft. Streitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten  hinsichtlich  der  Interpretation  oder  Anwendung  der  vorliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Vereinbarung werden auf diplomatischem Weg bereinigt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   vorliegende   Vereinbar ung   tritt   am   Datum   des Erhaltens  der  zweiten  Notifikation der  Parteien  über  den  Abschluss des dazu vorgesehenen internen Verfahrens in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.  Sie  wird  stillschweigend  um jeweils  die  gleiche  Dauer  erneuert, wenn keine Kündigung vorliegt. Eine Kündigung der Vereinbarung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatig en Kündigungsfrist auf das Ende eines jeden Schuljahrs möglich. Im Falle der Kündigung muss die Mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit  der  Fortsetzung  der  Au sbildung  für  die  Schülerinnen  und Schüler  am  Liceo  Arti stico  oder  einer  ande ren  kantonalen  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 413.228 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 16. Januar 2006.