Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte
                            1 Schulraumverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.13 Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonal er Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung) (vom 21. Januar 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Räumlichkeiten,  Anlagen  un d  Einrichtungen  kantonaler Schulen sind Dritten gegen kostende ckende Gebühr zur Benützung zu überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Verordnung regelt insbes ondere  die  Drittnutzung  von Turnhallen, Sportanlagen, Aulen, Hörsälen, Klasse nzimmern, Spezial räumen und Apparaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer be sonderen Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Gebührenpflichtige  Dr itte  sind  Personen,  Institutionen  und Körperschaften des privaten und ö ffentlichen Rechts, denen die staat lichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulinteressen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Bei  der  Bewilligungse rteilung  sind  die  Schulinteressen  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Bewilligung kann aus wichti gen Schulinteressen eingeschränkt oder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benützungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens ein Semester erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benützungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Benützungsgebühren  sind  aufg rund  einer  Kostenrechnung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schu lische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann auf die Erhebung einer kostendecke nden Gebühr teilweise oder ganz verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Schulleitung  erteilt  die Benützungsbewilligungen  und legt die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.13 Schulraumverordnung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Diese Verordnung tritt auf de n Beginn des Herbstsemesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  für  die  Benützung  von  Anla gen  und  Einrichtungen  kantonaler Mittelschulen vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nützung  von  Anlagen  und  Einricht ungen  kantonaler  Berufsschulen vom 27. April 1988 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 486.