Verordnung über das Weiterbildungsprogramm und die Organisation des Master of Advanced Studies in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Departement Mathematik der ETH Zürich
                            1 Master of Advanced Studies in Finance – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.612 Verordnung über das Weiterbildungsprogramm und die Organisation des Mast er of Advanced Studies in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Departement Mathematik der ETH Zürich (vom 24. November 2003 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Januar 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Universitätsrat  der  Universität  Zürich  und  die  Schulleitung  der ETH Zürich beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Wirtschaftswissenschaftlic he  Fakultät  der  Universität Zürich  und  das  Departement  Math ematik  der  ETH  Zürich  sind  ge meinsam Träger des Weiterbildungsp rogramms «Master of Advanced Studies  in  Finance»,  wobei  das  Pr ogramm  administrativ  der  Univer sität Zürich angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird gemein sam  von  der  Wirtschafts wissenschaftlichen  Faku ltät  der  Universität Zürich und der ETH Zürich der Tite l «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich» (Abkürzung: MAS Finance Uni/ETH Zurich) ver liehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Weiterbildung  zum  «Mas ter  of  Advanced  Studies  in Finance» ist ein zweisemestriges, vollzeitlich zu absolvierendes Kurs programm, das mit einer anschliessenden Abschlussarbeit (Master’s Thesis) beendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf besonderen Antrag kann das Kursprogramm übe r vier Semes ter berufsbegleitend absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel wird das Programm in englischer Sprache angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnehmerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Teilnehmerinnen und Teilne hmer verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss (Mas ter, Diplom, Lizenziat) oder eine äquivalente  Ausbildung,  mit  Vorte il  in  einer  finanzwirtschaftlichen oder stark quantitativ orientierten Fachrichtung (Mathematik, Physik, Ingenieurwissenschaften). Überdies wird in der Regel Berufserfahrung vorausgesetzt.  In  jedem  Fall  hat sich  die  Teilnehmerin  oder  der  Teil nehmer  durch  gute  finanzwirtsc haftliche  und  mathematische  Grund kenntnisse auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.612 Master of Advanced Studie s in Finance – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zulassung zum Weiterbildungsprogramm entscheidet die Studienkommission. Sie kann für einzelne Studienbewerberinnen undbewerber, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsprogramm nicht vo llumfänglich erfüllen, die Zulassung vom Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - solvieren einer Aufnahmepr üfung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pro Studienjahr wird eine Teilne hmerzahl von 20 bis 25 Personen angestrebt. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Wirtschaftswissenschaftliche  Fakultät  der  Universität Zürich und das Departement Math ematik der ETH Zürich haben ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinsam die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Aufsicht über das Weiterbildung sprogramm «Master of Advanced Studies in Finance»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Genehmigung des Lehrkonzepts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ernennung  der  jeweils  aus  ihre m  Kreise  stamme nden  Mitglieder des Leitenden Ausschusses sowie der weiteren Mitglieder gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2.
                            b. Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus fünf bis neun Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern und setzt sich aus mindestens je zwei Professorinnen oder Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - soren  der  Wirtschaftswissenschaftl ichen  Fakultät  der  Universität  Zü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rich  und  des  Departements  Mathem atik  der  ETH  Zürich  sowie  der Direktorin oder dem Direkt or des Programms zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zudem können ehemalige Absolv entinnen oder Absolventen des Weiterbildungsprogramms sowie  Persönlichkeiten aus  Wissenschaft, Wirtschaft und Politik hinzugewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtszeit der gewählten Mitg lieder des Leitenden Ausschus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Leitende Ausschuss wählt aus seinen Reihen eine Vo rsitzende oder einen Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Leitende Ausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der Leitende Ausschuss ist für a lle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit a nderer Organe fall en. Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wahl der Mitglieder der Studienkommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wahl der Direktorin oder des Direktors,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Regelung der Qualitätssicheru ng und der Zulassungskriterien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Genehmigung der Höhe der Bewerbung sgebühren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Genehmigung  des  Budgets  und  de r  Jahresrechnung  sowie  Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets (im Rahmen der Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben oder vorbehältlich der Bewilligung durch die Wirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - a. Fakultät bzw. Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammen- setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Master of Advanced Studies in Finance – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.612 wissenschaftliche Fakultät der Un iversität Zürich und das Departe- ment  Mathematik  der  ETH  Zürich,  soweit  deren  Ressourcen betroffen sind),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Entscheid  über  die  Entgegennahme  von  Geldern  aus  der  Wirt schaft  unter  allfälliger  Einwilligung  der  Leitung  der  Universität Zürich oder der ETH Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Unterbreitung der Vorschläge an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und das Departement Mathematik der  ETH  Zürich  für  die  Bestellung der  Mitglieder des  Leitenden Ausschusses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Genehmigung des jährlich en Rechenschaftsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Studienkommission besteht au s drei bis sieben Mitglie dern,  wovon  die  Mehrheit  Lehrauf gaben  im  Rahmen  des  Weiterbil dungsprogramms wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich zusammen aus minde stens je einer Professorin oder einem  Professor  der  Wirtschaftswi ssenschaftlichen  Fakultät  der  Uni versität Zürich und des Departemen ts Mathematik der ETH Zürich, der Direktorin oder dem Direktor so wie weiteren Mitgliedern des Lei tenden Ausschusses. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stu dienkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entscheid  über  die  Zulassung von  Teilnehmerinnen  und  Teilneh mern zum Weiterbildungsprogramm,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Entscheid über Anträge, das Weit erbildungsprogramm als Teilzeit studium zu absolvieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Entscheid über abzulegende Aufnahmeprüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti tutionen  gestifteter  Stipendien unter  Berücksichtigung  der  Leit linien der Stipendiengeber,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistun gen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Entscheid über das Lehrprogramm,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Entscheid über die Zuordnung der ECTS-Kreditpunkte (European Credit  Transfer  System)  zu  den Lehrveranstaltungen,  soweit  dies nicht  durch  die  Wirtschaftswissen schaftliche  Fakultät  der  Univer sität  Zürich  oder  das  Departem ent  Mathematik  der  ETH  Zürich geschieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Entscheid über die für den Titel erforderliche ECTS-Mindestkredit punktzahl (mindestens 60, ma ximal 90 Kreditpunkte),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.612 Master of Advanced Studie s in Finance – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Antragstellung  an  die  Wirtschaft swissenschaftliche  Fakultät  der Universität Zürich und die Schulle itung der ETH Zürich zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leihung des Titels «Master of Adva nced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienkommission  kann  En tscheidungskompetenzen,  die unter 1. bis 7. genannt sind, an di e Direktorin oder den Direktor des Weiterbildungsprogramms  übertragen ;  dies  betrifft  insbesondere  die Entscheidung über Einzelfälle. d. Direktorin oder Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Direktorin oder der Di rektor des Weiterbildungspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramms  «Master  of  Advanced  Studie s  in  Finance»  ist  administrativ entweder  der  Wirtschaftswissenscha ftlichen  Fakultät  der  Universität Zürich oder dem Departement Math ematik der ETH Zürich zugeord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net und geniesst die entsprechenden Rechte und Pflichten. Sie oder er wird  entweder  für  diese  Funktion  an gestellt  (und  in  diesem  Fall  ad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ministrativ der Wirtschaftswissensc haftlichen Fakultät der Universität Zürich zugeordnet) oder, falls sie ode r er einem der beiden Träger des Weiterbildungsprogramms bereits an gehört, lediglich ergänzend vom Leitenden Ausschuss gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  ist  verantwortlich  fü r  die  operationelle  Führung  des Weiterbildungsprogramms.  Der  Di rektorin  oder  dem  Direktor  kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der St udienkommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Anstellung und Führung der admi nistrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Weit erbildungsprogramms,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Aufsicht über die Kostenstelle n des Weiterbildungsprogramms,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Festlegung der Zahl ungsmodalitäten für di e Bewerbungs- und Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengebühren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Organisation der wirtschaftswiss enschaftlichen und mathematischen Einführungskurse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Entscheide betreffend de r Abschlussarbeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Entscheide betreffend der Ersetz ung eines vorgeschriebenen Kur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses durch eine Vertiefungslehrveranstaltung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Pflege der Kontakte mit den ge genwärtigen und künftigen Dozen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Dozenten und Förderung der Zusammenarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Pflege der Kontakte mit der Wirt schaft und den Aufsichtsbehörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Erteilung  der  erforderlichen  Le hraufträge,  soweit  sie  nicht  die ordentlichen Lehrverpflichtunge n der Professorinnen und Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - soren der Universität Zürich oder der ETH Zürich betreffen bzw. in die Kompetenz übergeo rdneter Grem ien fallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Master of Advanced Studies in Finance – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Erstellung des Budgets in Zusa mmenarbeit mit der Wirtschaftswis senschaftlichen Fakultät der Univ ersität Zürich und dem Departe ment Mathematik der ETH Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Erstellung  der jährlichen  Rechnung  in Zusammenarbeit  mit  der Finanzabteilung der Universität Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Erstellung des jährlichen Rechen schaftsberichts zuhanden des Lei tenden Ausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Direktorin oder der Direkt or nicht in der Lage, ihre oder seine  Aufgabe  zu  erfüllen,  wird ein  Mitglied  der  Studienkommission mit der Führung der Geschäfte betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Lehrkörper  besteht  aus Dozentinnen  und  Dozenten der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten, die als Dozentinnen und Dozenten an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Pr axis tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  des  Lehrkörpers  we rden  für  ihre  Tätigkeit  nur dann  separat  finanziell  entschädig t,  wenn  ihre  Mitwirkung  nicht  auf die ordentliche Lehrverpflichtung an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Das Programm umfasst zwei Semester zuzüglich einer vier monatigen Abschlussarbeit und einer Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kernprogramm vermittelt die für die folgenden Kurse erfor derlichen Kenntnisse und vertieft die Theorien, Konzepte und Metho den in den quantitativen Finanzwirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Spezialisierungsprogramm  zielt  auf  die  Vermittlung  umfas sender Kenntnisse in der Vermögen sverwaltung und des quantitativen Risikomanagements.  Die  Studierend en  müssen  eine  dieser  beiden Spezialisierungsrichtungen wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Von  den  angebotenen  Vertiefungslehrveranstaltungen  müssen die Studierenden so viele besuchen, dass sie insgesamt die für den Titel erforderlichen ECTS-Minde stkreditpunkte erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Teile  der  Ausbildung  können  an einer  Partneruniversität  durch geführt bzw. belegt werden, wobei jedoch maximal die Hälfte der für den Titel erforderlichen ECTS-Mi ndestkreditpunkte auf diesem Weg erworben werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das  Weiterbildungsprogr amm  ist  periodisch  hinsichtlich  seiner inhaltlichen  Ausrichtung,  der  internationalen  Perspektive  und  der didaktisch-methodischen Um setzung zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.612 Master of Advanced Studie s in Finance – Verordnung b. Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Zur  Kontrolle  des  Lernerfolges  wird  am  Schluss  jeder Lehrveranstaltung  eine Schlussprüfung  in  Form einer  Einzelprüfung von  der  Dozentin  oder  vom  Dozent en  der  Lehrveranstaltung  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Entscheid der Dozentin oder des Dozenten kann die Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung  mündlich  oder  schriftlich sein  und  durch  benotete  Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berichte, Vorträge oder eigenständige Hausarbeiten ersetzt oder ergänzt werden. Die Dozentinnen und Doze nten geben die Bedingungen den Teilnehmenden rechtzeitig – späteste ns drei Wochen nach Beginn der Veranstaltung – bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungsleistung wird mit de n Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bei einer schriftlich abgenommenen Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung kann die Wiederholungsprüfung mündlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  der  Wiederholung  von  ung enügenden  Prüfungen  oder  Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungen  wird  immer  der  letzte Prüfungsversuch  gewertet.  Eine bestandene Prüfung oder Teilprüfu ng kann nicht wiederholt werden. c. Abschluss arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Am Schluss des Weiterbildung sprogramms haben die Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmerinnen  und  Teilnehmer  einz eln  oder  in  Gruppen  von  maximal drei  Personen  eine  Absc hlussarbeit  zu  verfassen.  Gruppenarbeiten sind im Voraus von der Direktorin oder vom Direktor des Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsprogramms zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Betreuerin oder ein Betreuer leitet die Abschlussarbeit und beurteilt sie. Falls di e Abschlussarbeit nicht von einer Dozentin oder einem  Dozenten  der  Universität  Zürich,  der  ETH  Zürich  oder  dem Weiterbildungsprogramm betreut wird , ist die betreuende Person und das  Thema  der  Abschlussarbeit  im Voraus  von  der  Direktorin  oder vom Direktor des Weiterbildung sprogramms zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  eingereichte  Abschlussarbei t  wird  entweder  angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine angenommene Abschlussarbei t wird mit den Noten 4 bis 6 bewertet.  Halbe  Noten  sind  zulässig.  Die  einzelnen  Mitglieder  einer Gruppe erhalten die gleiche Note für diesen schriftlichen Teil. d. Abschluss prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Abschlussprüfung  findet  in  Form  eines  Kolloquiums über  die  Abschlussarbeit  statt. Bei  Gruppenarbeiten  hat  jedes  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied  zuerst  einzeln  über  seinen  An teil  zu  berichte n.  Die  anschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sende Prüfung umfasst hingegen die gesamte Abschlussarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Master of Advanced Studies in Finance – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese mündliche Prüfungsleistung wird mit den Noten 1 bis 6 be wertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  die  Abschlussarbeit  angenom men  und  die  Abschlussprüfung bestanden,  wird  die  Gesamtnote  al s  Mittelwert  der  schriftlichen  und mündlichen Prüfungsleistungen fe stgelegt und die ECTS-Kreditpunkte werden gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erschlichene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsbetrug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Bei Prüfungsbetrug, insbesonde re wenn eine Kandidatin oder ein  Kandidat  unerlaubte  Hilfsmittel verwendet,  sich  während  einer schriftlichen Prüfung une rlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder di e Zulassung, gestützt auf unrichtige oder unvollständige Anga ben, erschlichen hat, ist durch Beschluss der Studienkommission die Prüfung als ni cht bestanden und ein allenfalls ausgestellter  Ausweis  als  ungültig  zu  erklären.  Wurde  aufgrund  der ungültig erklärten Prüfung oder de r erschlichenen Zu lassung der Titel «Master  of  Advanced  Studies  in  Fina nce  of  the  University  of  Zurich and  the  Swiss  Federal  Institute  of Technology  Zurich»  verliehen,  so kann  dieser  aufgrund  ei nes  Beschlusses  der  Wi rtschaftswissenschaft lichen Fakultät der Universität Zürich aberkannt werden; allfällige Ur kunden sind einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel «Master of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dies in Finance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of the Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sity of Zurich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            and the Swiss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Federal Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of Technology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zurich»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Titel «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zu rich» wird verliehen, wenn die Schl ussprüfungen aller vorgeschriebe nen Lehrveranstaltungen bestanden worden sind , die Abschlussarbeit angenommen  worden  ist,  die  Abschlussprüfung  bestanden  ist  und durch die abgelegten Prüfungen sowi e  die  Abschlussarbeit  die  erfor derlichen ECTS-Mindestkreditpunkte erworben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Maximal eine vorgeschriebene Le hrveranstaltung, deren Schluss prüfung trotz Wiederholung nicht be standen wurde, kann auf Antrag an  die  Direktorin  oder  den  Direkt or  des  Weiterbildungsprogramms durch  eine  erfolgreich  besuchte Spezialisierungs- oder  Vertiefungs lehrveranstaltung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus der Gesamtnote der Abschlussarbeit und der Abschlussprü fung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  den  einzelnen  Prüfungsnoten  der  Lehr veranstaltungen  wird  eine  Schluss note  berechnet.  Dabei  werden  die einzelnen  Prüfungsleist ungen  gemäss  den  ECTS-Kreditpunkten  der zugehörigen Lehrveranstaltungen bz w. der Abschlussarbeit gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: Ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis unter 5,5 magna cum laude (sehr gut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 bis unter 5 cum laude (gut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bis unter 4,5 rite (genügend)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.612 Master of Advanced Studie s in Finance – Verordnung Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Zuständig für Rekurse ist di e Rekurskommission der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Zürich. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das  Weiterbildungsp rogramm  ist  bezüglich  des  administ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rativen Zusatzaufwands und der zu sätzlichen Lehrveranstaltungen kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tendeckend durchzuführen. Hierzu werden Bewerbungs- und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühren erhoben, deren Höhe periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewerbungsgebühren betragen bis zu 300 Schweizer Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studiengebühren  für  das  ge samte  Programm  betragen  zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen  5000  und  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Schweizer  Franken. In  den  Studiengebühren sind die Prüfungsgebüh ren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kosten für die im Weiterbi ldungsprogramm im Rahmen ihrer ordentlichen  Lehrverpflichtung lehrenden  Dozentinnen  und  Dozen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  der  Universität  Zürich  und der  ETH  Zürich  werden  von  den jeweiligen Hochschulen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Rechnungsführung  richtet  sich nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Schluss- und Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  vorliegende  Verordnung  tritt  rückwirkend  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 55 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.112 .