Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
                            1 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946 Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) (vom 2. Juli 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 15. No vember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.  Der  Kanton  Zürich  tritt  der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshem mnisse (IVTH) vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 bei. II.  Dieser Beschl uss untersteht dem faku ltativen Referendum. III.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 45 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2000, 1240 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) (vom 23. Oktober 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische  Handelshemmnisse,  di e  zwischen  der  Schweiz  und  dem Ausland oder zwischen den Ka ntonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbar ung regelt: a.   die Zusammenarbeit der Kantone; b.   die Organisation des Interkant onalen Organs Technische Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hemmnisse  (Interkantona les  Organ)  sowie  dessen  Aufgaben  und Kompetenzen; c.   die Finanzierung der Tätigkei t des Interkantonalen Organs. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Begriffe Im Sinne dieser Vere inbarung gelten als: a. Technische  Handelshemmnisse: Behinderungen  des  grenzüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreitenden Verkehrs von Produkt en aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder No rmen, aufgrund der unterschied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Anwendung solcher Vorschri ften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesonder e von Prüfungen, Konformitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ; b. Technische  Vorschriften: Rechtsverbindliche  Regeln,  deren  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltung  die  Voraussetzung  bildet,  damit  Produkte  angeboten,  in Verkehr gebracht, in Betrieb ge nommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der  Beschaffenheit, der  Eigenschaften,  der  Verpackung,  der Beschriftung oder des Konformi tätszeichens von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der  Herstellung,  des  Transpor tes  oder  der  Lagerung  von  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Art.  3  lit.  a  des  Bundesgesetzes  übe r  technische  Handelshemmnisse  (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Prüfung, der Konformitä tsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung  oder  des  Verfahrens zur  Erlangung  des  Konformi tätszeichens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaf fende Organisationen aufgestellte Re geln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung , die Beschaffenheit, die Eigen schaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konfor mitätsbewertun gen betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Interkantonales Organ Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  den  Vollzug  der  vorliegenden Vereinbarung  wird  ein  Inter kantonales  Organ  Technische  Hande lshemmnisse  gebildet,  das  sich mittels einer Geschäftsor dnung selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Kantonsregierung der an de r  Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Interkantonale  Organ  kann für  die  Vorbereitung  und  den Vollzug seiner Geschäfte a.   einen leitenden Ausschuss, b.   ein ständiges oder ni chtständiges Sekretariat, c.   ständige   oder   nichts tändige Fachkommissionen bezeichnen.  Es  regelt  deren  Aufg aben  und  Kompetenzen  in  einem Organisationsreglement. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgaben und Kompetenzen Das Interkantonale Organ is t insbesondere zuständig für: a.   den  Erlass  von  Vorschriften  be züglich  Anforderungen  an  Bau werke (Art. 6); b.   den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c.   den  Erlass  von  Vors chriften  über  das  Inverkehrbringen  von  Pro dukten (Art. 9); d.   die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Art. 3 lit. b THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Art. 3 lit. c THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit von 18 Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Interkantonale Vors chriften betreffend Anforderungen an Bauwerke Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  an  Bauwerke,  soweit  der  Erlass dieser  Vorschriften  nicht  in  den Kompetenzbereich  des  Bundes  fällt  und  es  sich  zum  Abbau  tech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  berücksichtigt  internationa l  harmonisierte  Normen.  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiedlichen Bedingun gen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlic her Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten bleiben die kantona len oder kommunalen Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten über den Orts- und Landschafts schutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundes vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Interkantonale Organ erläss t auf Antrag eines Kantons oder des  leitenden  Ausschusses  Richtlin ien  zur  Harmonisierung  des  Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugs  von  Vorschriften  über  das  In verkehrbringen  von  Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Richtlinien  im  Bereich  des Inverkehrsbringens  von  Bau produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Interkantonale  Organ  kann  Vo llzugsrichtlinien  im  Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukt en erlassen, insbesondere hin sichtlich: a.   der Produkte, die in Bezug auf Ge sundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ; b.   Produkten, die nur für einen ei nzelnen spezifischen Anwendungs fall vorgesehen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Interkantonale  Organ  erlässt  Vorschriften  über  das  In verkehrbringen  von  Produkten,  soweit der  Bund  nicht  zuständig  ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau tech nischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Auslan d als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann dabei auf inte rnational harmonisierte technische Normen verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Art. 4 Ziffer 5 der Bauprodukterichtlin ie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom  21. Dezember  1988  zur  Angleichung  der  Rechts-  und  Verwaltungs vorschriften  der  Mitglieds taaten  der  EU  über  Ba uprodukte;  Abl.  Nr.  L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 vom  12.  Februar  1989,  S.  12.  Geändert durch  die  Richtlinie  93/68/EWG  des Rates vom 22. Juli 1993 (Abl. Nr. L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220 vom 30. August 1993, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Der Text der  Richtlinie  kann  bei  der  Eidgen össischen  Drucksachen-  und  Material zentrale,  3000  Bern,  oder  beim  Schwei zerischen  Informationszentrum  für technische  Regeln,  switec,  Mühlebachs trasse  54,  8008  Zürich,  bezogen  wer den.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946 Interkant. Vereinbarung zum A bbau technischer Handelshemmnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Finanzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit des Inte rkantonalen Organs, seines Sek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - retariats  und  der  Fachkommissione n  werden  von  den  an  der  Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung  teilnehmende n  Kantonen  entspreche nd  ihrer  Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien Die Kantone sorgen für die Publ ikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das di esen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkra fttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsre gierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Austritt tritt in Kraft auf E nde des dritten der Austrittserklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung folgenden Kalenderjahres. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tri tt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Samm lung der Bundesgesetze veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licht ist; für später beigetretene Ka ntone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleich en Organ in Kraft.