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Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungs... (123)

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Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungs... (123)

Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden

Nr. 123 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden
1 vom 5. Februar 2003 (Stand 1. Juni 2015) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 20 des Anwaltsgesetzes vom 4. März 2002
2 , auf § 63 des Beurkundungs
- gesetzes vom 18. September 1973
3 , auf die §§ 13 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996
4 , auf § 93f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November
2000
5 sowie auf § 19 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010
6 , * beschliesst:

§ 1

Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
1 Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prü
- fungskommissionen (Anwalts-, Notariats-, Grundbuchverwalter-, Betreibungs- und Konkursbeamten- sowie Sachwalter-Prüfungskommission) haben Anspruch auf Entschä
- digungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom
24. September 2002
7 . *
2 Bei den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 handelt es sich um Kommissionen mit Entscheidungskompetenzen.
1 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde im Titel sowie in den §§ 1–3 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
2 SRL Nr.
280
3 SRL Nr.
255
4 SRL Nr.
290
5 SRL Nr.
200 (G 2015 1)
6 SRL Nr.
260
7 SRL Nr.
73a . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 61
2 Nr. 123

§ 2

Entschädigungen für Mitglieder der Aufsichtsbehörden
1 Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Auf
- sichtsbehörden (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und Aufsichtsbe
- hörde über die Urkundspersonen) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss An hang
3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

§ 3

Regelung für im Staatsdienst Tätige
1 Die im Staatsdienst tätigen Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantons
- gericht bestellten Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden haben Anspruch auf die Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 2, soweit die entsprechende Tätigkeit nicht im Rahmen des ordentlichen Arbeitspensums erbracht werden kann.

§ 4

Spesen
1 Reisekosten und andere Auslagen werden in sinngemässer Anwendung der Besol dungsverordnung für das Staatspersonal vergütet.
2 Im Hauptberuf selbständig tätige Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung gemäss § 30 Absatz 3 der Besoldungsverordnung für das Staats
- personal.

§ 5

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffent
- lichen.
2 Der Beschluss über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prü
- fungskommissionen vom 2. März 1992
8 wird aufgehoben.
8 G 1992 104 (SRL Nr. 123)
Nr. 123
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.02.2003
01.01.2003 Erstfassung G 2003 61 Ingress
18.05.2015
01.06.2015 geändert G 2015 169

§ 1 Abs. 1

16.12.2011
01.01.2012 geändert G 2011 411
4 Nr. 123 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.02.2003
01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2003 61
16.12.2011
01.01.2012

§ 1 Abs. 1

geändert G 2011 411
18.05.2015
01.06.2015 Ingress geändert G 2015 169
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