Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung
                            123.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Oktober 2002 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung (EV AwV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG [SR 143.1] ) und die Verordnung des Bundesrates vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143.11] auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Staatsangehörige (Pass und Identitätskarte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vereinbart, auch für die Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Kanton übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gebühren Es gelten die Gebührensätze und die obligatorischen Zuschläge für weitere Dienstleistungen gemäss Anhang 2 VAwG [SR 143.11] .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Gebührenaufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 [SR 143.11] zwischen Kanton und Gemeinden, wird für die ordentlichen Ausweise und für den provisorischen Pass wie folgt geregelt: Kanton a Identitätskarte, Kinder 50 % b Identitätskarte, Erwachsene 50 % c Pass, Kinder 50 % d Pass, Erwachsene 50 % e Pass und Identitätskarte, Kinder 50 % f Pass und Identitätskarte, Erwachsene 50 % g Provisorischer Pass CHF 40.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dem Kanton für die Datenerhebung und die Identitätsabklärung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ordentlichen Ausweises die Gesamtgebühr und die Auslagen (Portokosten pro Ausweis) gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 VAwG [SR 143.11] . Für die Portokosten wird der geltende Tarif der Post für eine eingeschriebene Briefsendung angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeindeanteil ohne Auslagen zu erheben. Die restlichen Gebühren sind von der ausstellenden Behörde einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ausgestellten Ausweise. Die einzelnen Ausweise werden im Anhang zur Rechnung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personenstand kann mit der Gemeinde die Zahlung per Lastschriftverfahren vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Verlustmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 anzuzeigen. [Fassung vom 17. 10. 2007]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 [Fassung vom 17. 10. 2007]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 [Fassung vom 17. 10. 2007]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aufhebung eines Erlasses Die Passverordnung vom 19. Februar 1929 wird am 1. Januar 2003 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Oktober 2002 in Kraft. Bern, 23. Oktober 2002 Zölch-Balmer Nuspliger Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2002 EV BAG 02–78, in Kraft am 1. 10. 2002 Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2007 V Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2008