Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
                            1 Verordnung über das Verfahre n der Schätzungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.2 Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten (vom 24. November 1960)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrech ten vom 30. November 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , verordnet: I. Organisation und Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Verfahren der Schätzungskommissionen richtet sich nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37–45 des Gesetzes betreffend di e Abtretung von Privatrechten (Abtretungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und nach der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das  Verwaltungsgericht  bezeichnet  den  Obmann  und  nöti genfalls dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Obmann besorgt die Geschäfts leitung und führt in den Ver handlungen den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er führt ein Geschäftsve rzeichnis, in welchem die Geschäfte unter fortlaufenden  Ordnungsnummern  mi t  Angabe  des  Eingangsdatums, der Parteien, des Streitgegenstande s, des Zeitpunktes der Schätzungs verhandlung und der Erledigu ng eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Schätzungskommission bezeic hnet einen Protokollführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist dieser nicht zugleich Mitglied der Kommission, so hat er bera tende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6 Für  den  Ausstand  der  Mitglied er  und  des  Protokollführers sowie von Sachverständigen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Vorladungen  und  Fristansetzun gen  werden  schriftlich  erlas sen und durch eingeschriebenen Brief zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Fristen und Tagfahrten gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2, 11 und 12 VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie Art. 144, 147 und Art. 135 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schätzungskommission hat auf die Folgen der Versäumung von Fristen und Tagfahrten von Amtes wegen zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.2 Verordnung über das Verfahre n der Schätzungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Parteien  können  sich  vo r  der  Schätzungskommission durch  eine  in  bürgerlichen  Ehren und  Rechten  stehende  Person  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiständen oder vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Vertreter  hat  eine  schriftlic he  Vollmacht  zu  den  Akten  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Parteien sind berechti gt, die Akten einzusehen. II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Akten  jedes  Geschäftes  we rden  numeriert  und  in  ein Aktenverzeichnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden mehrere Fälle zusammen behandelt, so sind gesonderte Aktenverzeichnisse anzulegen, nämlich: I.  Akten des Statthalteramtes, II.  Allgemeine  Akten  de r Schätzungskommission, III.  Akten der einzelnen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Mehrere streitige Abtretungs- ode r Beitragsfälle, welche die nämliche Unternehmung betreffen, sind soweit tunlich in einem Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren zu erledigen. Wo es als zwec kmässig erscheint, zum Beispiel um zu  verhindern,  dass  wegen  einzel ner  besonders  zeit raubender  Fälle auch die Erledigung der anderen über Gebühr hinausgeschoben werde, ist  jedoch  die  Schätzung skommission  jederzeit berechtigt,  eine  Tren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung in verschiedene Verf ahren eintreten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Obmann trifft alle zur Vorbereitung des Schätzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens  notwendigen  Anordnungen und  gibt  den  Mitgliedern  vor der Verhandlung Gelegenheit , die Akten einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Obmann kann den Parteien auch schon vor der münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Verhandlung  Frist  ansetzen,  um  die  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  des  Abtretungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erwähnten Aufschlüsse schriftlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schriftsätze  si nd  der  Gegenpartei  vo r  der  mündlichen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Verhandlung  soll,  wenn nicht  besondere  Umstände entgegenstehen, spätestens vier Wo chen nach Eingang der Akten statt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Verhandlung ist ei n Augenschein zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über das Verfahre n der Schätzungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der Enteigner und die Abtretung s- und Beitragspflichtigen werden zur Schätzungsverhandlung spät estens acht Tage vorher unter der Androhung vorgeladen, dass im Falle ihres Ausbleibens die Schät zung gleichwohl stattfinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das  Verfahren  vor  der  Schä tzungskommission  ist  münd lich. Jede Partei hat in der Regel zwei Vorträge, der Enteigner den ers ten  und  dritten,  der  Abtretungs-  ode r  Beitragspflichti ge  den  zweiten und vierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann  die  Verhandlung  nicht  zu  En de  geführt  werden,  so  findet beförderlich eine Ergä nzungsverhandlung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wo es aus besonderen Gründen als zweckmässig erscheint, kann den  Parteien  auch  eine  kurze  Fris t  angesetzt  werden,  um  sich  über bestimmte Punkte schriftlich zu äussern. III. Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Schätzungskommissi on ist gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Abtretungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 befugt,  bei  Behörden  oder Privaten  schriftliche Erkundigungen  einzuziehen  und  Priv atpersonen  in  Gegenwart  der Parteien als Auskunftspe rsonen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auskunftsperson wird vom Ob mann ermahnt, wahrheitsgetreu Auskunft  zu  geben.  Dagegen  steh t  der  Schätzungskommission  das Recht  der  förmlichen  Zeugeneinv ernahme  (Zwang  zum  Erscheinen, Hinweise  auf  die  strafrechtlichen Folgen  falschen  Zeugnisses,  Mass regelung  wegen  Nichte rscheinens  oder  Verwei gerung  der  Auskunft) nicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            6 Zieht  die  Schätzungskommission  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des Abtretungsgesetzes Sachverständige zu, so setzt sie den Parteien eine kurze Frist an, um allfällige Ausstandsgründe nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Sachverständige wird vo m Obmann unter Hinweis auf die  strafrechtlichen  Folgen  eines wissentlich  unrichtigen  Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht, das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Obmann  stellt  dem  Sachverständigen  die  von  diesem  zu beantwortenden  Fragen.  Die  Parteien  können  verlangen,  dass  dem Sachverständigen dessen Aufgabe in ihrer Gegenwart verbunden mit Augenschein mündlich erläutert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.2 Verordnung über das Verfahre n der Schätzungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Sachverständige soll sein Gutachten in einfachen Fällen so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fort mündlich zu Protokoll geben. Ist di es nicht tunlich, so wird ihm für die Abgabe eines schriftlichen Guta chtens eine angemessene Frist an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Sachverständige hat in der Schätzungskommission beratende Stimme (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Abtretungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Entschädigung  an  Sach verständige  und  Auskunftsper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen wird durch die Schätzungskom mission nach Massgabe der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  des  Verwaltungsgerichts über  die  Verfahrenskosten  und  die Entschädigung  der  Zeugen  und  Sa chverständigen  vor  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht vom 18. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Sind  die  Akten  nach  der  m ündlichen  Verhandlung  durch Beizug eines Gutachtens, durch Am tsbericht oder durch Berichte von Auskunftspersonen  wesentlich  ergänzt worden,  so  gibt  der  Obmann den  Parteien  davon  Kenntnis  und  se tzt  ihnen  zur  schriftlichen  Stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungnahme Frist an, unter der Andr ohung, dass im Fa lle der Säumnis Verzicht angenommen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  Stelle  der  Parteischriften kann  der  Obmann  eine  mündliche Schlussverhandlung anordnen, in welche r sich die Parteien je in einem Vortrag über das Untersuchung sergebnis aussprechen können. IV. Schätzungsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Schätzungskommission beurteilt auch die mit der Schät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird jedoch der Bestand oder der Umfang eines Rechtes, für wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ches Entschädigung verlangt wird, bestritten, so setzt die Schätzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission dem Ente igner Frist an, um die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Rechtes oder auf Feststellung von dessen Umfang im ordentlichen Prozessverfahren a nhängig zu machen, unter der Andro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hung,  dass  sonst  angenommen  würde, dass  das  Recht  bestehe  bezie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsweise den vom Abtretungspflic htigen behaupteten Umfang habe und  dass  die  Schätzung  auf  dieser Grundlage  vorgenommen  würde. Leitet der Enteigner die Klage ein, so setzt die Schätzungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren einer Partei kann je doch eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Beim Schätzungsentscheid sind die in Titel III und IV des Abtretungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 enthaltenen Grundsätze zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über das Verfahre n der Schätzungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Begründung und im Disposit iv sind getrennt zu behandeln: a.   die für das abzutretende Rech t zu leistende Entschädigung, b.   ein Unfreiwilligkeitszuschlag, c.   die einzelnen Posten ei nes mittelbaren Schadens, d.   Beitragspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 des Abtretungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 angewendet, so ist der Zeitpunkt anzugeben, in welchem die in den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 5 und 21 des Abtretungsgeset zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erwähnten Schritte erfolgten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird der Enteigner zur Erstell ung von Bauten im Sinne des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 des Abtretungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 verpflichtet, so ist diese Verpflichtung nach Art  und  Umfang  genau  zu  umschrei ben  und  zu  bestimmen,  wen  die Unterhaltspflicht für diese Bauten trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der Schätzungsentscheid (im Abtretungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schätzungs protokoll genannt) soll enthalten: a.   die Bezeichnung der Parteien, b.   das Datum der Schätzungsverhandlung, c.   die  von  den  Parteien  gestellten Anträge,  insbesondere  zur  Höhe der Abtretungsentschädigungen und Beiträge, d.   eine kurze Wiedergabe der tats ächlichen und rechtlichen Ausfüh rungen der Parteien, e.   die  während  des  Verfahrens von  der  Kommission  gefassten  Be schlüsse,  wie  zum  Beispiel  betr effend  Einvernahme  von  Sachver ständigen oder Au skunftspersonen, f. den  wesentlichen  Inhalt  der Gutachten,  der eingeholten  Auf schlüsse und der Aussagen von Auskunftspersonen, g.   die  zwischen  den  Parteien  über streitige  Punkte getroffenen  Ver einbarungen und andere, einzelne Streitpunkte erledigende Partei erklärungen, h.   die Entscheidungsgründe, i. den Schätzungsentscheid im Dispositiv, k.   das  Datum  des  Schätzungsentsche ides  und  die  Unterschrift  aller mitwirkenden Mitglieder und des Protokollführers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Wenn  während  des  Verfahrens  vor  der  Schätzungskom mission  der  Enteigner  auf  die  Abtr etung  verzichtet,  der  Abtretungs pflichtige  die  Begehren  des  Enteig ners  anerkennt  oder  die  Parteien sich verständigen, so schreibt die Schätzungskommission das Geschäft als  durch  Rückzug  oder  Anerkennung der  Begehren  des  Enteigners oder als durch Vergleich erledigt ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.2 Verordnung über das Verfahre n der Schätzungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diesen Abschreibungsbeschluss gelten sinngemäss die Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 lit. a, c, g und k sowie der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 und 26 dieser Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Kosten des Schätzungsverfahrens bestehen aus: a.   den  vom  Regierungsrat  festgese tzten  Entschädigungen  an  den Obmann, die Mitglieder und den Protokollführer der Schätzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission, b.   den Entschädigungen an Sachve rständige und Auskunftspersonen, c.   den  übrigen  Barausla gen  der  Schätzungskom mission  einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich einer angemessenen Entsch ädigung für Schreibarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Auflage  der  Kosten  richtet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  des  Abtretungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,  die  Einforderung  eines  Kostenvorschusses  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Akten  der  erledigten  Fäll e  mit  Einschluss  des  Schät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsentscheides sind dem zuständi gen Statthalteramt zur Aufbewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Parteien  sind  die  von  ihnen im  Schätzungsverfahren  einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legten Akten nach Erledigung allf älliger Einsprache n zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Schätzungsentscheide  so wie  die  der  Schätzungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission  mitgeteilten  gerichtlichen  Entscheide  werden  vom  Obmann jahrgangweise  geordnet  während  ze hn  Jahren  aufbewahrt.  Nachher können sie beseitigt werden. V. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Diese Verordnung ersetzt di e Verordnung des Obergerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes  über  das  Verfahren  der  Schätz ungskommissionen in  Abtretungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - streitigkeiten vom 1. April 1942.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 1207 und GS V, 703.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.252 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 818 ; ABl 2010, 2429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.