Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern
                            Nr. 231 Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern vom 11. Februar 1935 (Stand 1. Januar 1990) * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Bericht und Antrag des Obergerichtes, in Hinsicht auf § 4 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1 Den Grundbuchverwaltern ist, soweit sie ihre Amtsgeschäfte nicht allein bewältigen können, das nötige Hilfspersonal beizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Hilfspersonal kann, je nach dem Bedürfnis, aus Substituten und Kanzlisten best
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e- hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1 Die Mitarbeiter der Grundbuchämter werden auf die gesetzliche Amtsdauer vom Grundbuchverwalter gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Substitut ist wählbar, wer im Besitze des in § 5 des Grundbuchgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e- henen Fähigkeitsausweises ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1 Die Besoldungen der Subs tituten und Kanzlisten der Grundbuchämter werden durch das Besoldungsdekret und das Besoldungsregulativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 geordnet. *  V XI 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 gemäss Änderung vom 12. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989, in Kraft seit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr. 225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb des dekretsmässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besoldungsrahmens werden die Besoldungen durch den Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes festges etzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Substituten und Kanzlisten sind dem Grundbuchverwalter dienstlich unterstellt. Die Arbeitsverteilung erfolgt durch den Grundbuchverwalter im Einvernehmen mit dem Grundbuchinspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Bis zur Regelung der Besoldungen des Hilfspersonals de r Grundbuchämter durch das Besoldungsdekret setzt der Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes die Besoldungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist in die amtliche Sammlung der Verordnu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n- gen des Regierungsrates aufzunehmen, ur schriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und durch das Kantonsblatt bekanntzumachen. Luzern, 11. Februar 1935 Namens des Regierungsrates Der Schultheiss: Schnieper Der Staatsschreiber: Düring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt .