Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 8. Dezember 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengän ge CAS in Grundlagen der Foren sischen Wissenschaften sowie DAS und MAS in Forensischen Wissen schaften  an  der  Medizinischen  Fakul tät  der  Universi tät  Zürich.  Die Studiengangkommission erlässt ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Trägerschaft  obliegt  der Medizinischen  Fakultät  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchführung  der  Studiengänge  obliegt  dem  Institut  für Opferschutz und Täte rbehandlung (IOT).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verliehene Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Medizinische  Fakultät  der  Universität  Zürich  verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos sene Studiengänge: a.   Certificate  of  Advanced  Studi es  UZH  in  Grundlagen  der  Foren sischen Wissenschaften (CAS UZH), b.   Diploma of Advanced Studies UZ H in Forensischen Wissenschaf ten (DAS UZH), c.   Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (MAS UZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erzielung  mehrerer Abschlüsse  bzw.  Titel,  welche  auf  den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS  oder  MAS  wird  das  zuvor  ausges tellte  Zertifikat  oder  Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausges tellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Weiterbildungsstudiengänge vermitteln Kenntnisse der forensischen  Wissenschaften,  der damit  verbundenen  deliktorientier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten,  therapeutischen,  gutachterlichen,  prognostischen  und  vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spezifischen Aufgabenfelder sowie der zugrunde liegenden Konzepte und praktischen Handlungsfelder de r verschiedenen tangierten Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereiche. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse befähigen zur trans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - disziplinären  Zusammenarbeit  im Bereich  der  Prävention  und  Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vention bei Gewalt- und Sexualdelinquenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit  der  Praxis  und  fördern  gleichzeit ig  fachliche,  methodische  sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Teilnehmenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin, Psychol ogie, Recht, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit  sowie  Berufserfahr ung.  In  Ausnahmefällen  können  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen  mit  einem  Hochschulbachelor in  Medizin,  Psychologie,  Recht, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit so wie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet di e Studiengangkommission «sur dos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber,  welche  ausnahmswe ise  aufgrund  verg leichbarer  Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zula ssung von einem erfolgreichen Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmegespräch a bhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne  Module  oder  Teile  da von  können  einem  weiteren  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonenkreis  der  univ ersitären  oder  ausseruniversitären  Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu  einem  CAS  werden  maximal  80 Studierende  zugelassen.  Zu einem Schwerpunkt im DAS bzw. MAS werden jeweils maximal 20 Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studienga ng ist auf Antrag an die  Studiengangkommission  möglich, wenn  die  für  den  angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungs kriterien erfüllt sind. Die Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangkommission  kann  den  Übertritt von  der  Erfüllung  zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studien gänge aus. Die Studiengänge unterl iegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät wählt die Präsiden tin oder den Präsidenten der Stu diengangkommission aus ihren Reihen sowie die weiteren Mitglieder der  Studiengangkommission,  welche ordentliche  oder  ausserordent liche Professorinnen ode r Professoren der Univ ersität Zürich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced  Studies  in  Grundlagen  de r  Forensischen  Wissenschaften» und  «Diploma  of  Advanced  Studies  UZH  in  Forensischen  Wissen schaften» sowie den Tite l «Master of Advanced Studies UZH in Foren sischen Wissenschaften».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Studiengangkommission  be steht  aus  mindestens  zwei Mitgliedern, wovon eine s das Präsidium inneha t. Die Studienganglei terin oder der Studiengangleiter ni mmt an den Sitzungen mit beraten der Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangkommission  setzt  si ch  aus  gleich  vielen  ordent lichen  oder  ausserordentlichen  Pr ofessorinnen  oder  Professoren  der Universität Zürich wie Vertreterinnen oder Vertretern des IOT zusam men. Diejenigen Mitglieder, welche die Universität Zürich vertreten, werden von der Medizini schen Fakultät gewählt, di ejenigen, welche das IOT vertreten, vom IOT-Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Studiengang kommission ein und leitet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a.   strategische  Ausrichtung  und Weiterentwicklung  des  Programms unter Genehmigungsvorbeha lt des IOT-Vorstands, b.   Erstellung des Lehrplans eins chliesslich Zuordnung von ECTS Cre dits, c.    Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen, d.   Wahl der Dozierenden sowie der weiteren Beteiligten auf Antrag des Ausschusses und Erteilung der erforderlichen Aufträge, e.   Bezeichnung der für die Studien gänge zugelassen en Supervisorin nen und Supervisoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V f. Ernennung  der  Studiengangleiterin bzw.  des  Studiengangleiters auf Antrag der Präsidenti n bzw. des Präsidenten, g.   Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere durch die Festlegung der  Zulassungsprinzipien  und  Be stimmung  der  Evaluationskrite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rien, h.   Entscheid  über  die  Zulassung von  Studierenden  auf  Antrag  der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, i. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, j. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Programmen  von in-  oder  ausländische n  universitären  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen, k.   Entscheid  über  die  Anerkennung von  erbrachten  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen, l. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowi e Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des B udgets unter Genehmigungsvorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt des IOT-Vorstands, m.  Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , n.   Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tutionen gestifteter Stipendien un ter Berücksichtig ung der Leitlinien der Stipendiengeber, o.   Genehmigung  des  Rechenschafts berichts  unter  Genehmigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorbehalt des IOT-Vorstands, p.   Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Foren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sischen Wissenschaften», «Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften» sowi e des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften», q.   Nomination des Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Studiengangkommission ist für a lle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Studiengangkommission kann zu r inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der forensischen Forschung und Praxis wählen. Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Beirat  besteht  aus  minde stens  drei  Expertinnen  und Experten aus der forensischen Fors chung und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission sowie die Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leiterin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Studiengangleiterin  oder der  Studiengangleiter  ist  für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen  mit  der  Präsidentin oder  dem  Präsidenten  der  Studien gangkommission vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson dere verantwortlich für: a.   Organisation und Durchführung der Studiengänge, b.   Beratung der Studie renden in Bezug auf di e Weiterbildungsstudien gänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c.    Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu dierenden, d.   Abwicklung der Studi erendenadministration, e.   Abwicklung sämtlicher Ausbil dungsverträge mit den Studierenden sowie der Lehr- und Supervisionsaufträge, f. Marktforschung  und  Ausarbeitung  von  Vorschlägen  für  Studien gelder und zur Qualitätssicherung, g.   Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), h.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, i. Evaluation  der  einzelnen  Mo dule  sowie  der  gesamten  Studien gänge  zusammen  mit  dem  Aussc huss  zuhanden  der  Studiengang kommission und des IOT-Vorstands, j. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des Rechenschaftsberi chtes zuhanden der Studiengang kommission und des IOT-Vorstands, k.   Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, l. Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission, m.  Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder dem Studiengangle iter das Sekretariat des IOT zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangleiterin oder der St udiengangleiter kann einzelne Aufgaben an Mitglieder des Ausschusses delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus der Studiengang leiterin bzw. dem Studiengangleiter sowie den für die Schwerpunkt ausbildungen verantwortlichen Fachpersonen. Er kann nach Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangkommission  bezeichnet  die  für  die  Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punktausbildung verantwortlichen Fa chpersonen sowie weitere Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, die im Ausschuss Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Ausschuss wird von der Studiengangleiterin oder dem Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangleiter präsidiert, welche oder welcher die Sitzun g leitet. Die Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder  der  Studiengangkommission und  der  IOT-Vorstand  erhalten das Protokoll zur Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Ausschuss hat operative Aufg aben. Insbesondere stehen ihm Antragsrechte  zuhanden  der  St udiengangkommiss ion  und  des  IOT- Vorstandes zu, namentlich: a.   Ausarbeitung von Vorschlä gen für Studienprogramme, b.   Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten. Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersone n aus der forensischen Psychia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trie,  der  Justiz  und  Opferberatung  und  dem  Bewährungs-  und  Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugswesen. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übe rnommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistet die inhaltliche Verbindung mi t der Forschung an der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Dozierenden  der  Universi tät  Zürich  besteht  weder  ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits European Credit Transfer System
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dit Transfer System (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stoff gliedert sich in inhaltli ch und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Die Studien gangkommission kann Teile der Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommene Abschlussarbeit vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ECTS Credit entspricht eine r Arbeitsleistung von rund 30 Stun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommission über die An rechnung von maximal 10 ECTS Cr edits an den MAS aus einem äqui valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a.   mündlichen  oder  schriftlichen  Prüfungen  über  den  Stoff  eines Moduls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Präsentationen von Untersuchu ngsergebnissen der Forensik, e.   Gutachten aus Fallbearbeitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jeweilige  Form  des  Leistung snachweises  wird  von  der  Stu diengangleitung  mit  dem verantwortlichen  Ausschussmitglied  und  in Absprache mit den zuständige n Dozierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein zureichen.  Die  Arbeit  kann  mit entsprechender  Software  auf  unred liche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die ents prechende Veranstaltun g durchgeführt haben, oder durch ein Mitglied des Ausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög lichen  Termin,  am  Ende  des  laufe nden  Weiterbildungsstudiengangs, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Tritt  vor  Beginn  eines  Leist ungsnachweises ein  zwingen der,  unvorhersehbarer  und  unabwe ndbarer  Verhinderungsgrund  ein, ist der Studiengangleitung unverzügl ich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Ab meldegesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem  Examinator  bzw.  der  Aufsicht mitzuteilen.  Das  Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist innerhalb v on zwei Arbeitstagen zu sammen mit den entspr echenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) der  Studiengangleitung  einzureichen .  Im  Zweifelsfall kann  eine  ver trauensärztliche Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verspätete  Geltendmachung von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung  des  Leistungsnachweises  un erlaubterweise  unterhält),  bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassung erklärt die Studiengangkomm ission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 verliehen, so wird dieser aufg
                            rund  eines  Fakultä tsbeschlusses  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren beantragt werden soll. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Studierenden  erhalten  na ch  jeweils  einem  Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung  kann  bezüglich  der  ne u  darin  aufgeführ ten  Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission gemacht werden. Gegen de n Entscheid der Studiengangkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission  ist  ein  Rekurs  an  die  Re kurskommission  der  Zürcher  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen innert 30 Tagen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 IV. Studienabschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Certificate of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Forensischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (CAS UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der CAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 bis 20 Präsenztage und dauert maximal 4 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  CAS-Abschluss  wird  verlieh en,  wenn  mindestens  15  ECTS Credits erworben worden sind und die Studienge bühren vollumfäng lich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  denen  das  Zertifikat nicht  verliehen wird,  erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Forensischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DAS UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS-Studiengang auf, umfasst zusätzlich 15 bi s 30 Präsenztage und je nach Schwerpunkt Gut achten- und Falldokumentationen aus der Praxis. Er dauert nach Ab schluss des CAS maximal 6 Semester, also insgesamt maximal 10 Semes ter. Es sind 5 Schwerpunktrichtungen möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Forensische Prognostik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Forensische Begutachtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Forensische Therapie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Forensische Vollzugsspezialisierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Forensische Milieutherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der DAS-Abschluss wird verliehe n, wenn neben den 15 ECTS Cre dits  aus  dem  CAS  zusätzlich  minde stens  20  ECTS  Credits  erworben worden sind, die DAS-Ab schlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde, die Gutachten- oder Falldokumentationen sowie die Berichte der Super vision, die Bestätigung über die im Einz elfall zu erbringenden Super visionsstunden, die notwendige Anzahl Intervisionsprotokolle und die erforderlichen  Fallbesprechungen vorliegen  sowie  die  Studiengebüh ren vollumfänglich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DAS -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  DAS-Abschlussarbeit  best eht  in  der  Regel  aus  einer fallbezogenen  Dokumentation  bzw.  einem  Gutachten,  welche  oder welches  einen  Aspekt  wi ssenschaftlich  bearbeitet . Sie ergibt 2 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die DAS-Abschlussarbeit wird en tweder angenomme n oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal  zwei  Monaten  zurückgegeben. Eine  wiederum als  ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die DAS-Abschlussarbeit ist zusätz lich in elektronischer Form ein zureichen.  Die  Arbeit  kann  mit entsprechender  Software  auf  unred liche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  DAS-Abschlussarbeit  wird von  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten oder einer ausgewiesenen Fachperson betreut und bewertet. Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (MAS UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  MAS-Studiengang  besteh t  grundsätzlich  aus  einem DAS-Studiengang,  einer  zweiten Schwerpunktrichtung  sowie  einer MAS-Abschlussarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Kombinationen von Schwerpunktrichtungen können zu einem MAS-Titel führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Forensische Begutach tung und Therapie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Forensische Begutachtung und Vollzugsspezialisierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Forensische Prognostik und Therapie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Forensische Prognostik und Milieutherapie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Forensische Prognostik und Vollzugsspezialisierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Forensische Therapie und Vollzugsspezialisierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Forensische Milieutherapie und Vollzugsspezialisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 35 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 25 ECTS Credits er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - worben worden sind, die MAS-Absc hlussarbeit mit Er folg bestanden wurde, die Gutachten- oder Falld okumentationen sowie die Berichte der Supervision, die Best ätigung über die im Einz elfall zu erbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Supervisionsstunden, die notw endige Anzahl Intervisionsproto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kolle  und  die  erforderli chen  Fallbesprechungen  vorliegen  sowie  die Studiengebühren vollumfäng lich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über di e im MAS-Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang erbrachten Leistungen. MAS- Abschlussarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fallbezogenen  Dokumentation  bzw.  einem  Gutachten,  welche  oder welches  einen  Aspekt  wi ssenschaftlich  bearbeitet.  Sie  ergibt  5  ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal  zwei  Monaten  zurü ckgegeben.  Eine  wied erum  als  ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  MAS-Abschlussarbeit  ist  zusätzlich  in  elektronischer  Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dozenten oder einer ausgewiesenen Fachperson betreut und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gutachten- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Falldokumenta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionen während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der DAS- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            MAS-Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 In jedem Schwerpunkt müssen 3 bis 5 Gutachten- oder Fall dokumentationen verfasst werden. Die Studiengangkommission setzt die genaue Anzahl für jeden Schwerpunkt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gutachten- oder Falldokument ationen werden entweder ange nommen oder, falls sie ungenügend si nd, zur einmaligen Verbesserung innerhalb  von  maximal  zwei  Mona ten  zurückgegeben.  Wiederum  als ungenügend qualifizierte Gutach ten- oder Falldokumentationen wer den definitiv abgelehnt. Eine Gu tachten- oder Falldokumentation kann substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gutachten- oder Falldokumentati onen sind zusätzlich in elekt ronischer  Form  einzureichen.  Si e  können  mit  entsprechender  Soft ware auf unredliche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Gutachten-  oder  Falldokumentationen  werden  von  einer Supervisorin  bzw.  einem  Supervis or  oder  einer  für  die  Schwerpunkt ausbildung verantwortlichen Fachperson bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supervision und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Intervision wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rend der DAS-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und MAS-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Studiengangleiterin  oder der  Studiengangleiter  setzt die Anzahl der zu ab solvierenden Intervisio ns- und Supervisionsstun den gestützt auf das Curriculum und allfällige Empfehlungen der verant wortlichen Supervisorin oder des verantwortlichen Supervisors gestützt auf deren oder dessen Bericht im Einz elfall fest. Sie oder er ist befugt, auch  die  Gruppenzusammensetzung  fe stzulegen,  namentlich  für  die Intervision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangkommission bestim mt die zur Supervision zuge lassenen  Personen.  Die Supervision  wird  in der  Regel  als  Gruppen supervision  durchgeführt und  ist  separat  zu  entschädigen.  Sie  ist  im Studiengeld nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen der Supervision müss en Fallbesprechungen erarbeitet werden. Diese werden von einer Su pervisorin oder einem Supervisor betreut  und  bewertet.  Die  Studieng angkommission  setzt  die  Anzahl der erforderlichen Fallbesprechungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die Supervision und Intervision sowie für die Fallbesprechungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. V.   F i n a n z e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Studiengänge sind kostende ckend durchzuführen. Die Studiengangkommission setzt zur Er reichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren getragen. Verantwortlich fü r die Finanzierung ist das IOT.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studiengebühren  für  den  CA S-Studiengang  betragen  zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Fr. 6000 und Fr. 12 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengebühren für den ge samten DAS-Studiengang betra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zwischen Fr. 22 000 und Fr. 27 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengebühren für den gesa mten MAS-Studiengang betra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zwischen Fr. 32 000 und Fr. 40 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  von  der  Studiengangkommission  und  dem  IOT-Vorstand  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bei  einem  Wechsel  des  Weiterbildungsstudienganges  sind  die jeweils für den neu gewählten Stud iengang festgelegten Studiengebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  massgebend,  wobei  ein  Wechse l  nur  zu  einem  umfangreicheren Weiterbildungsstudien gang zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Studiengebühren können auf Antrag an die Studiengangkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  in-  oder  ausländischen  Ausbildung en  oder  bei  einem  freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des St udenten auf Leistungen durch den Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 In  den  Studiengebühren  sind  mit Ausnahme  der  nicht  während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der zu Studienzwecken notwendigen  EDV-Lizenzen  sowie  der  Kosten  für  die  Supervision sämtliche Gebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die  Rechnungsführung  richtet  si ch  nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen unter Vorbehalt von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ohne Kostenfolge vom Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang  zurückgetreten  werden.  Danach  gelten  die  gesamten  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühren als geschuldet. In Härtefällen ents cheidet die Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In jedem Fall werden Fr. 500 als Beitrag für die Kosten des Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsverfahrens belastet, es sei de nn, der Studiengang oder die Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punktrichtung kann mang els genügender Anzahl Anmeldungen nicht durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon  werden  bis  zur  Ausstellung der  Aufnahmebestätigung  zurück erstattet.  Bei  Abmeldung  nach  dies em  Datum  verfällt  der  Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Stu diengang ab 2015 aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS Grund lagen der Forensischen Psychiatri e und Vollzugsspezialisierung sowie DAS und MAS in Forensischen Wiss enschaften an de r Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 16. Mai 2011 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor 2015 aufgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 30 ; Begründung siehe ABl 2014-12-19 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .