Rahmenverordnung für den Master of Science (MSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Master of Science (MSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22 Rahmenverordnung für den Master of Science (MSc) in Informatik an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. August 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Rahmenverordnung regelt das Masterstudium in In formatik an der Wirtschaftswissensch aftlichen Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spezielle Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit Fakul täten  anderer  Hochschulen  betre ffend  Masterstudiengänge  (gemein same Abschlüsse) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrichtung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Masterstudium vermittelt den Studierenden eine fort geschrittene  wissenscha ftliche  Bildung  und  die Fähigkeit  zum  selbst ständigen  wissenschaftlic hen  Arbeiten.  Es  befähi gt  zum  Übertritt  in wissenschaftlich orientierte Berufs felder und zum Weiterstudium auf der Doktoratsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studienabschluss erfolgt in einem der in der Studienordnung aufgeführten  Schwerpunkte.  Die  St udienordnung  rege lt  die  Einzel heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich  absolvierten  Masterstudiengang  folgenden  Titel:  «Master of Science UZH in Informatik». Di e Verleihung des Ti tels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel «Master of Science UZH» wird mit «MSc UZH» abge kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultät  kann  wissenschaftlic he  Ausrichtungen  präzisieren. Die  Präzisierung  erfolgt  mit  dem  Zusatz  «in»  im  Titel.  Die  wissen schaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wiss enschaftliche Präzisierung in eng lischer Sprache erfolgen . Soweit eine Präzisier ung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22 Master of Science (MSc) in Informatik Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Fakultät erlässt eine Studi enordnung, in der insbesondere die Anforderungen für den Masterab schluss in den einzelnen Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkten, die Modalitäten der Prüfun gen und Leistungsnachweise sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden. Prüfungs delegierte oder Prüfungs delegierter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zur Behandlung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung,  Anerkennung  und  Anre chnung  von  Studienleistungen bestimmt  die  Fakultät  eine  Prüf ungsdelegierte  oder einen  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delegierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendigen Entscheidungsbefugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Module und ECTS Credits ECTS Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Zur  Messung  aller  Studienleis tungen  wird  das  European Credit Transfer System (ECTS) verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeitstudierende 60 ECTS Credits pro Jahr erwerben können. Ein ECTS Credit entspricht einem Arbeitspensum von etwa 30 Stunden. Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannt en Module, gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Aufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Bestehen  eines  Moduls  mu ss  ein  expliziter  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweis  erbracht  werden.  Die  Vergabe  von  ECTS  Credits  auf  der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  ECTS  Credits  für  ein  Modul werden  entweder  vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester. Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Es wird unterschieden zwischen – Pflichtmodulen,  die  für  alle  St udierenden  eines  Schwerpunktes obligatorisch sind, – Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len sind, – Wahlmodulen, die frei wählbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Master of Science (MSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Für jedes Modul wird in geeign eter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Abschlussqualifikationen werden erworben, indem – durch Bestehen von Modulen und unter Einhaltung  der  in  der  Studienord nung  genannten  Bedingungen  –  di e  für  den  betreffenden  Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS Credits erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen der Bestimmungen di eser Rahmenverordnung regelt die  Studienordnung  im  Einzelnen, welche  Module  für  den  Master abschluss in einem Schwerpunkt erfo lgreich absolviert werden können oder müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Leistungsnachweise werden be notet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer den, regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten si nd zulässig, Halb notenschritte werden bevorzugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Vier telnoten  anzugeben.  Bei  der  Verr echnung  von  Teilnoten  sind  Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ein nicht bestandenes Modul kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeit liche Restriktionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 sowie die Höchstgrenze für die Gesamt zahl  der  Fehlversuche  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  eingehalten  werden.  Jeder  nicht bestandene Leistungsnac hweis zählt als Fehlversuch. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wied erholung nach einem nicht bestan denen Modul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine nicht genügende Masterarbe it kann einmal wiederholt wer den, wobei ein neues Thema gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich  ähnliches  Modul  keine weiteren  ECTS  Credits  erworben werden. Ausserdem ist es nicht mögl ich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22 Master of Science (MSc) in Informatik Mitteilung der Studienresultate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Nach  Abschluss  eines  Semest ers  erhalten  die  Studieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  einen  Leistungsauswe is  (Transcript  of  Reco rds)  über  die  bisher erbrachten  Studienleistungen.  Dieser  enthält  eine  Aufstellung  über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits und, soweit vorhanden, Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen  Module  aus.  Bei  Le istungen,  die  nicht  an  der  UZH erbracht worden sind, wird zusätzli ch angegeben, an welcher Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät die Leistungsüberprüf ung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Leistungsausweis  unterliegt bezüglich  der  neu  ausgewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senen Leistungen der Ei nsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten.  Die Einsprache  ist  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  seit  Erhalt beim Dekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Einspracheentscheid unterl iegt dem Rekurs an die Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung von Prüfungsfragen können  die  Herausgabe  der  Prüfung sunterlagen  und die  Herstellung von Kopien oder Abschr iften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anerkennung von Leistungen Anerkennung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Auf Antrag kann die oder de r Prüfungsdelegierte Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen,  die  auf  Masterniveau  in einem  anderen  Lehrbereich,  an einer  anderen  Fakultät  oder  eine r  anderen  anerkannten  Hochschule erbracht worden sind, anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Anerkennung  und  Anrechnung  ausserhalb  des  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereichs erbrachter Leistungen pr üft die oder der Pr üfungsdelegierte, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Module den Bestimmungen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Rahmenverordnung und der zu gehörigen Studienordnung entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es obliegt den Studierenden, di e dafür notwendigen Unterlagen beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Erwerb von Leistungsnachweisen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Als Prüfung im Sinne dieser Rahmenvero rdnung gilt jeder Bestandteil  eines  Leis tungsnachweises,  der  dem  Erwerb  von  ECTS Credits dient, z. B. eine Klausur, eine mündliche Prüf ung, ein Seminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vortrag usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Master of Science (MSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für  das  Absolvieren  jedes  M oduls  ist  eine  Anmeldung erforderlich.  Modalitäten  und  Anme ldetermine  werden  in  der  Stu dienordnung geregelt und in geei gneter Form bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüll en, die für das betreffende Modul aufgeführt  sind.  In  begründeten  Ei nzelfällen  kann  die  oder  der  Prü fungsdelegierte Ausn ahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur  bis  zu  dem  für  das  betreffende  Modul  aufgeführten  Abmelde termin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verspätete An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenom men.  Über  Ausnahmen  in  Härtefäl len  entscheidet  die  oder  der  Prü fungsdelegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ist  eine  Kandidatin  oder  ei n  Kandidat  durch  einen  zwin genden Grund, der zum Zeitpunkt de s Abmeldetermins nicht bestand und  nicht  voraussehbar  war,  daran gehindert,  an  einer  Prüfung  teil zunehmen,  so  teilt  sie  oder  er  di es  dem  Dekanat  umgehend  mit  und reicht ein schriftliches Abmeldeges uch ein. Tritt ein solcher Verhinde rungsgrund unmittelbar vo r oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Deka nat bzw. bei begonnenen Prüfungen de r Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schr iftlich mitzuteilen. Das Abmelde gesuch  bzw.  die  schriftliche  Mitt eilung  ist  umgehend  zusammen  mit den  entsprechenden  Bestätigungen (z. B.  Arztzeugnis)  dem  Dekanat einzureichen. Die Einzelheit en regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgeschlossen  ist  die  Geltendm achung  von  Gründen,  die  sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die  Kandidatin  oder  den  Kandidate n  vor  oder  währe nd  der  Prüfung erkennbar waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis  vorzulegen.  In  Zweifelsfäll en  kann  die  Fakultät  eine  Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unentschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tes Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Über die Genehmigung eine r Abmeldung oder eines Prü fungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen  der  Prüfung  aufgr und  der  vor  Abbruch  erzielten  Prü fungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmel dung oder ohne zwingenden Verhinder ungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung  fern  oder  wird eine  begonnene  Prüfung nicht  fortgesetzt,  so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22 Master of Science (MSc) in Informatik Prüfungs zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Wer an der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät oder an einer  anderen  Hochschule  in  einem gleichartigen Studienfach wegen Nichtbestehens  von  Prüfungen  ode r  wegen  Nichteinhaltens  von  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsreglementen  endgültig  abgewies en  worden  ist,  wird  zu  keiner Prüfung mehr zugelassen. Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Spra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che zu erbringen, in der das betr effende Modul gele hrt wird. Die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung von Deutsch, Englisch, Fran zösisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit ist in deutsc her oder englischer Sprache abzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassen. Der Lehrbereich kann die Ab fassung in einer anderen Sprache bewilligen. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Bei  Betrugshandlungen  oder Unredlichkeiten,  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere  wenn  jemand  unerla ubte  Hilfsmittel  verwendet,  während  einer Prüfung  unerlaubterweise  mit  Dri tten  kommuniziert, Plagiate  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reicht, die Masterarbeit nicht selbst ständig verfasst hat oder die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Anga ben erschlichen hat, erklärt die Fakultä t den Leistungsausweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  allenfalls  be reits  ausgestellte  Le istungsausweise  und  Doku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente  durch  Beschluss  des  Fakultäts ausschusses  für  ungültig  erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sanktionen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde  aufgrund  einer  für  ungülti g  erklärten  Prüfung  ein  Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen; allfällige Urkund en sind einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zulassung Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich einen Bachelorabschluss  mit  Informatik anteilen  einer  universitären  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in Informa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tik der Universität Züri ch sind zu den Masterstudiengängen in Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matik grundsätzlich ohne zusätz liche Bedingungen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entsprechende in- und ausländisc he universitäre Abschlüsse, die vom Lehrbereich generell oder im Ei nzelfall anerkannt worden sind, erlauben ebenfalls eine Zu lassung ohne Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Master of Science (MSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fakultät kann den Abschluss eines Masterstudiums vom Nach weis  zusätzlicher  Kenntnisse  und  Fä higkeiten  abhäng ig  machen,  die während  des  Masterstudiums  erworb en  werden  müssen  (Zulassung mit Auflagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Von Inhaberinnen und Inhabern v on Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen  kann  vor  der  Zula ssung  der  Erwerb  zusätzlicher Kenntnisse  und  Fähigkeiten  verlangt werden  (Zulassung  mit  Bedin gungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für die Zulassung zu spezialisi erten Masterstudiengängen können für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Bedi ngungen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Überprüfung der Abschlüsse für die Zulassung zum Master studium erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Un iversitätskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Studierende,  die  an  einer  ande ren  Hochschule  in  einem  gleich artigen  Studiengang  vom  Studium ausgeschlossen  wurden,  können nicht zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Studienstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS Cre dits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Das Masterstudium umfasst überwiegend Module aus Ge bieten  der  Informatik.  Je  nach gewähltem Schwerpunkt können wei tere Module hinzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere legt sie inhaltliche Bedingungen für den Erwe rb von ECTS Credits in bestimm ten Gebieten und Veranstaltungsformen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Als Bestandteil des Masterstudiums ist eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits anzufertigen. Dies ist eine durch die Kandidatin  oder  den  Kandidaten  selb stständig  abzufassende  schrift liche Arbeit, die eine Thematik au s der Informatik behandelt. Die Stu dienordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Frist  für  das  Verfassen  der Masterarbeit  beträgt  sechs  Mo nate. Verspätet eingereichte Masterarbeiten gelten als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22 Master of Science (MSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Kandidatin oder der Ka ndidat nach Antritt der Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit ganz oder teilweis e arbeitsunfähig oder ve rhindern andere, nicht in der Gewalt der Kandidatin ode r des Kandidaten stehende Gründe eine  fristgerechte  Abgabe  der  Arbeit,  so  entscheidet  die  oder  der Prüfungsdelegierte über eine Verlän gerung der Frist oder über einen Abbruch  der  Masterarbeit.  Mit  Be willigung  abgebr ochene  Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten gelten als nicht angetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Studienabschluss Anmeldung zum Master abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Wenn eine Kandidatin oder ei n Kandidat die für den Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terabschluss erforderlichen Studienlei stungen erbracht hat, meldet sie oder er sich im Dekanat für den Masterabschluss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Masterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Stichtage sind der Tag der Anmeldung zum Ma sterabschluss einerseits und der letzte  Tag  des  Semesters,  in  dem ein  ECTS  Credit  erworben  wurde, anderseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte die Anrechnung von ECTS Credits, die zu einem früheren Zeitpunkt erwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben worden sind, bewilligen. Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das Masterstudium ist erfolgre ich abgeschlossen, wenn unter Einhaltung der in der Studienordn ung genannten Bedingungen insge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samt mindestens 120 ECTS Credits erworben worden sind, die gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 anrechenbar sind.
                            Anrechnung von Modulen an den Studien abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Darüber hinaus können Studien leistungen im Umfang von maximal  10  ECTS  Credits  über  di e  geforderten  Studienleistungen hinaus  an  den  Abschluss  angere chnet  werden.  Für  die  Anrechnung werden die absolvierten Module gr undsätzlich in chronologisch aufstei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gender  Reihenfolge  be rücksichtigt.  Wenn  nicht  alle  Module  berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt werden können, werden be i Modulen, die im gleichen Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter absolviert wurden, die von de n Studierenden bezeichneten Module an  den  Abschluss  angere chnet.  Einzelheiten regelt  die  Studienord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Darüber hinaus erbrachte Studien leistungen werden im Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen. Gewichtete Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der  Abschluss  wird  mit  einer  gewichteten  Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Master of Science (MSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung des No tendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergeb nis wird auf eine Nac hkommastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist genügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a.   ab 5,5 summa cum laude (hervorragend), b.   ab 5,0 magna cum laude (gut).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge nügend  bewertet  oder  sind  in  ande ren  Modulen,  die  für  den  Master abschluss  anrechenbar  sind,  insges amt  mehr  als  neun  Fehlversuche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 unternommen worden, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Studien leistungen für den Masterabschluss endgültig nich t erbracht und wird vom weiteren Masterstudium der Informatik an der Universität Zürich ausgeschlos sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  Studienleistungen  im  Um fang  von  mehr  als  20  ECTS Credits gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 angerechnet, so reduzie rt sich die Zahl der Fehl versuche auf sieben. Detail s regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule oder  in  einem  anderen  Studiengang erbracht  worden  sind,  für  den Masterabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den all gemeinen Besti mmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 die folgenden Bedingungen: a.   Mindestens  48  ECTS  Credits  müssen  an  der  Universität  Zürich erworben werden, davon mindestens 36 in Informatik. b.   Die Masterarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmen verordnung  sowie  der  Studienor dnung  angefertigt  werden.  Die ECTS  Credits  für  die  Masterarbe it  können  nicht  an  die  gemäss lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e  d es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Studienleistungen, die vor Au fnahme des Masterstudiums erbracht wurden, kann die oder de r Prüfungsdelegierte für den Mas terabschluss anrechnen, wenn es si ch um Leistungen auf dem Niveau des Masterstudiums handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für einen Bachelorabschluss an gerechnete ECTS Credits können nicht nochmals für das Mast erstudium angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.22 Master of Science (MSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Zeugnis, Diplomurkunde und Diplomzusatz Abschluss dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die  Absolventinnen  und  Abso lventen  erhalten  folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die  Diplomurkunde  trägt  das Siegel  der  Universität  und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowi e der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde weist die gewi chtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wird in deutscher Sprache au sgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Das  Diploma  Supplement  ist  ei ne  standardisierte  Erläute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che ausgestellt. Academic Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den  Abschluss  angerechneten  sowi e  die  anerkannten,  aber  nicht  an den  Abschluss  angerechneten  Leist ungen  mit  der  jeweiligen  Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  ausgewiesen;  ferner  werden die  Note  und  der  Titel  der  Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit aufgeführt. Anerkannte Studi enleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschlus s angerechnete Leistungen» ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an we lcher Universität die Leistungsüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schluss- und Über gangsbestimmungen Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Fälle,  die  von  dies er  Rahmenverordnung nicht  oder  nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss der Fakultät geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 554 ; Begründung siehe ABl 2014-10-31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.