Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21 Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. August 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das  Bachelorstudium  ist  auf die  Vermittlung  einer  grund legenden wissenschaftlic hen Bildung und eines methodischen wissen schaftlichen Denkens ausgerichtet. Es befähigt zum wissenschaftlichen Weiterstudium auf der Masterstufe oder zum Übertritt in wissenschaft lich orientierte Berufsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studienabschluss erfolgt in einem der in der Studienordnung aufgeführten Schwerpunkte. Die Stud ienordnung regelt die Einzelhei ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich  absolvierten  Bachelorstudiengang  folgenden  Titel:  «Bache lor of Science UZH in Informatik». Die Verleihung de s Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel «Bachelor of Science UZH» wird mit «BSc UZH» abge kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultät  kann  wissenschaftlic he  Ausrichtungen  präzisieren. Die  Präzisierung  erfolgt  mit  dem  Zu satz  «in»  im  Titel.  Die  wissen schaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wiss enschaftliche Präzisierung in eng lischer Sprache erfolgen . Soweit eine Präzisier ung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Fakultät  erlässt  eine  St udienordnung,  in  der  insbeson dere die Anforderungen für den Ba chelorabschluss sowie die Modali täten der Prüfungen und Leistung snachweise geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik Prüfungs delegierte oder Prüfungs delegierter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Zur Behandlung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Anerkennung von Pr üfungsleistungen bestimmt die Fakultät eine Prüfungsd elegierte oder einen Prüfungsdelegierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendigen Entscheidungsbefugnisse. B. ECTS Credits ECTS und Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zur  Messung  aller  Studienleis tungen  dient  das  European Credit Transfer System (ECTS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stoff wird in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannten  Module,  gegliedert.  Fü r  jedes  bestandene  Modul  wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlich en mittleren Aufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwischen-  und  Abschlussqualifi kationen  werden  erworben,  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dem – durch Bestehen von Modulen und unter Einhaltung der in der Studienordnung  genannten Bedingungen  –  die  für  die  betreffende Stufe erforderliche Anzahl v on ECTS Credits erworben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  ECTS  dient  sowohl  zur  Er fassung  und  Akkumulierung  des an  der  Universität  Zürich  erbracht en  Studienaufwands  als  auch  zum Transfer  von  Studienleistungen  im Rahmen  der  nationalen  wie  der europäischen Mobilitä t der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für das Bestehen eines Moduls mu ss ein expliziter Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis  erbracht  werden,  dessen  Form variieren  kann  (z . B.  schriftliche oder mündliche Prüfunge n,  Referate,  schriftlic he  Arbeiten  usw.)  Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  ECTS  Credits  für  ein  Modul werden  entweder  vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Umfang der Module wird so bemessen, dass Vollzeitstudie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende 60 ECTS Credits pro Jahr er werben können. Ein ECTS Credit entspricht einem Arbeitspensum von 30 Stunden. Modulinhalt, Modul voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Für jedes Modul wird in geeigneter Weise bekannt gegeben, welche Inhalte es vermittelt, unter welchen Vorausse tzungen es absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden können nur dann für ein Modul ECTS Credits erwerben,  wenn  sie  die  Voraussetzun gen  erfüllen,  die  für  das  betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fende Modul genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht-, Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wah lmo du le
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Im Rahmen der Bestimmungen dieser Rahmenverordnung regelt die Studienordnung im Einzelnen, welche Module für den Bache lorabschluss absolviert werden können oder müssen. Sie kann zu die sem  Zweck  die  Module  in  Bereiche gliedern  sowie  Pflicht-,  Wahl pflicht- und Wahlmodule bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Bedingungen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ist diejenige Version der Stu dienordnung massgeblich, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, an dem eine  Studentin  oder  ein  Student  mi t dem Studium der Informatik an der  Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät  beginnt.  Die  Übergangs bestimmungen  beim  Erlass  eine r  neuen  Rahmenverordnung  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer den, regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten si nd zulässig, Halb notenschritte werden bevorzugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Vier telnoten  anzugeben.  Bei  der  Verr echnung  von  Teilnoten  sind  Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Ein nicht bestandenes Modul ka nn beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeit liche Restriktionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 sowie Höchstgrenzen für die Gesamt zahl der Fehlversuche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 eingehalten werden. Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis zählt als Fehlversuch. Es besteht kein  Anrecht  auf  eine  unmittelbar e  Wiederholung  nach  einem  nicht bestandenen Modul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine nicht genügende Bachelorar beit kann abweichend von Abs. 1 nur einmal wiederholt werden, wobe i ein neues Thema gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ähnlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliche s Modul keine weiteren ECTS Credits erworben werden. Ausserdem ist es nicht mögl ich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik Mitteilung der Studienresultate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Nach Abschluss eines Semeste rs erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (T ranscript of Records) über die bisher erbrach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten  Module  mit  den  dafü r  vergebenen  ECTS  Credits  und, soweit vorhanden, Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen  Module  aus.  Bei  Leistungen, die  nicht  an  der  UZH  erbracht worden  sind,  wird  zusätzlich  angegeben,  an  welcher  Universität  die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Leistungsausweis  unterliegt bezüglich  der  neu  ausgewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senen Leistungen der Ei nsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten.  Die Einsprache  ist  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  seit  Erhalt beim Dekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Einspracheentscheid unterl iegt dem Rekurs an die Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung von Prüfungsfragen können  die  Herausgabe  der  Prüfung sunterlagen  und die  Herstellung von Kopien oder Abschr iften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Anerkennung von externen Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Auf Antrag kann die oder de r Prüfungsdelegierte Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen, die an einem anderen Le hrbereich, einer anderen Fakultät oder  einer  anderen  anerkannten  Ho chschule  erbracht  worden  sind, anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Anerkennung ausserhalb de s Lehrbereichs erbrachter Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen prüft die oder der Prüfungs delegierte, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Module den Bestim mungen dieser Rahmenverordnung und der zugehörigen Studienordnung en tsprechen. Es obliegt den Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierenden, die dafür notwendi gen Unterlagen beizubringen. C. Studienstruktur und -dauer Voraussetzun gen für Studien abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für  den  Bachelorabschluss  müssen  insgesamt  180  ECTS Credits  erworben  werden.  Bei  einem Vollzeitstudium  entspricht  dies einer Studiendauer von drei Jahren. Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das  Bachelorst udium  ist  gegliedert in  eine  Assessment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe und eine Bachelorstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Assessmentstufe müssen 60 ECTS Credits erworben wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den; diese umfassen den Stoff des ersten Studienjahr s. Das endgültige Nichtbestehen der Assessmentstufe führt zum Ausschluss vom Bache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lorstudium der Informatik in allen Schwerpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  der  Bachelorstufe  müssen mindestens  120  ECTS  Credits  er worben  werden.  Die  Möglichkeiten  des  ECTS  Creditserwerbs  in  der Bachelorstufe  sind  eingeschränkt,  so lange  die  Assess mentstufe  nicht bestanden ist. Die Einzelheiten sind in den §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 geregelt. D. Allgemeine Prüfungsregelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Als Prüfung im Sinne dieser Rahmenverordnung gilt jeder vorgeschriebene  Bestandteil  eines Leistungsnachweises,  der  dem  Er werb von ECTS Credits dient, z. B. eine Klausur, eine mündliche Prü fung, ein Semina rvortrag usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für das Absolvieren jedes Modu ls ist eine Anmeldung erfor derlich. Modalitäten und Anmeldeter mine werden in der Studienord nung geregelt und in geeign eter Weise bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verspätete An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenom men.  Über  Ausnahmen  in  Härtefäl len  entscheidet  die  oder  der  Prü fungsdelegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichterscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ist  eine  Kandidatin  oder  ei n  Kandidat  durch  einen  zwin genden Grund, der zum Zeitpunkt de s Abmeldetermins nicht bestand und  nicht  voraussehbar  war,  daran gehindert,  an  einer  Prüfung  teil zunehmen,  so  teilt  sie  oder  er  di es  dem  Dekanat  umgehend  mit  und reicht ein schriftliches Abmeldeges uch ein. Tritt ein solcher Verhinde rungsgrund unmittelbar vo r oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Deka nat  beziehungsweise  be i  begonnenen  Prüfungen  der  Prüferin  oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüf ungsaufsicht) schriftlich mitzutei len. Das Abmeldegesuch bzw. die sc hriftliche Mitteil ung ist zusammen mit  den  entsprechenden  Bestätigun gen  dem  Dekanat  einzureichen. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgeschlossen  ist  die  Geltendm achung  von  Gründen,  die  sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die  Kandidatin  oder  den  Kandidate n  vor  oder  währe nd  der  Prüfung erkennbar waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis  vorzulegen.  In  Zweifelsfäll en  kann  die  Fakultät  eine  Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik Zuständigkeit und Folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Über die Genehmigung eine r Abmeldung oder eines Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen  der  Prüfung  aufgr und  der  vor  Abbruch  erzielten  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung  fern  oder  wird  eine  begonne ne  Prüfung  nicht  fortgesetzt,  so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Wer an der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät oder an einer  anderen  universitären  Hochsc hule  in  einem  gleichartigen  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienfach wegen Nichtbestehens v on Prüfungen oder wegen Nichtein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltens  von  Prüfungsreglementen  endgültig  abgewiesen  worden  ist, wird zu keiner Prüf ung mehr zugelassen. Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Spra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che zu erbringen, in der das betr effende Modul gele hrt wird. Die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung von Deutsch, Englisch, Fran zösisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bachelorarbeit ist in deutsc her oder englischer Sprache abzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassen. Der Lehrbereich kann die Ab fassung in einer anderen Sprache bewilligen. Leistungs bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Leistungsbewertung richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn  jemand  unerlaubte  Hilfsmitte l  verwendet,  während  einer  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung  unerlaubterweise  mi t  Dritten  kommuniziert, Plagiate  einreicht, die Bachelorarbeit nicht selbststän dig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvolls tändige Angaben erschlichen hat, erklärt die Fakultät den Leistung sausweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  allenfalls  be reits  ausgestellte  Le istungsausweise  und  Doku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente  durch  Beschluss  des  Fakultäts ausschusses  für  ungültig  erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sanktionen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde  aufgrund  einer  für  ungültig erklärten  Prüfung  ein  Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen; allfällige Urkund en sind einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21 E. Die Assessmentstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Das  erste  Studienjahr  des  Bach elorstudiums  ist  eine  soge nannte  Assessmentstufe.  In  der  As sessmentstufe  erwerben  die  Stu dierenden Grundkenntnisse in Informat ik sowie in weiteren Gebieten entsprechend dem gewählten Schw erpunkt und erbringen den Nach weis, dass sie sich für das gewählte Studium eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beginn und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Assessmentstuf e  beginnt  im  Herbstsemester  und  er streckt sich über zwei Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis zum vollständigen oder bedi ngten Bestehen der Assessment stufe (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26) dürfen die Studierenden nur ECTS Credits in Modulen der  Assessmentstufe  sowie  in  gee igneten  Modulen  anderer  Studien gänge erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Wer die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 geforderte Anzahl ECTS Credits in den Veranstaltungen der Assessmentstufe erworben hat, hat die Assessmentstufe be standen und ist ohn e Einschränkungen zur Bachelorstufe zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer im ersten Studienjahr minde stens die in der Studienordnung für  den  gewählten  Schwerpunkt  geforderte  Anzahl  ECTS  Credits erreicht,  hat  die  Assessmentstufe bedingt  bestanden  und  darf  ECTS Credits aus den Veranstaltungen de r Bachelorstufe erwerben. Sie oder er  muss  jedoch  die  fehlenden  EC TS  Credits  der  Assessmentstufe innerhalb des zweiten Studienjahrs erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer die Leistungen der Assessme ntstufe zwei Jahre nach Studien beginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 unternommen hat, hat die Assessmentstufe endgültig ni cht bestanden und wird vom Bache lorstudium der Informatik in al len Schwerpunkten ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestätigung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Das Bestehen der Assessmentstufe wird schriftlich bestätigt. Die ECTS Credits der bestandenen Assessmentstufe sind unbefristet für den Bachelorabschluss anrechenbar (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlängerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Prüfungs delegierte  eine  Fristverlängerung  für  das  Bestehen  der  Assessment stufe über zwei Jahre hinaus bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik F. Die Bachelorstufe Zulassung und Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Zur  Bachelorstufe  zugelassen  werden  Studierende,  wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che  die  Assessmentstufe  vollständi g  oder  bedingt  bestanden  haben (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende von anderen Hochsc hulen oder anderen Fakultäten oder Lehrbereichen der Universität Zürich werden zugelassen, wenn sie äquivalente Leistungen erbracht haben. Über die Äquivalenz ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet die oder de r Prüfungsdelegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Zulassung sind die Studi erenden berechtigt, ECTS Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits  in  Modulen  der  Ba chelorstufe  sowie  allenfalls  in  ausgewählten, entsprechend gekennzeichneten Ve rtiefungsmodulen der Masterstufe zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bereits  während  der  Assessmentstufe  erworbene  ECTS  Credits in  Modulen  anderer  Studiengänge  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  werden  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet.  Allfällige  nicht  bestandene  Leistungsnachweise  zu  solchen Modulen  werden  auf  die  Summe  de r  Fehlversuche  in  der  Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe übertragen. ECTS Credits auf der Bachelorstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  Module  der  Bachelorstufe  richten  sich  nach  dem gewählten Schwerpunkt. Die Studie nordnung legt entsprechende Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - biete und Veranstaltungsformen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienordnung  regelt  die  Ei nzelheiten,  insbesondere  legt sie  inhaltliche  Bedingungen  für den  Erwerb  von  ECTS  Credits  in bestimmten Gebieten und Veranstaltungsformen fest. Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Als Bestandteil der Bachelorst ufe ist eine Bachelorarbeit anzufertigen. Dies ist eine durch die Kandidatin oder den Kandidaten selbstständig abzufassende schriftlic he  Arbeit,  welche eine Thematik aus der Informatik behandelt. Di e Studienordnung regelt die Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt vier Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nate. Verspätet eingereichte Bachelorarbeiten gelten als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Kandidatin oder der Ka ndidat nach Antritt der Bache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lorarbeit  ganz  oder  teilweise  arbeit sunfähig  oder  ve rhindern  andere, nicht  in  der  Gewalt der  Kandidatin  oder  des  Kandidaten  stehende Gründe eine fristgerec hte Abgabe der Arbeit, so entscheidet die oder der  Prüfungsdelegierte  über  eine  Ve rlängerung  der  Frist  oder  über einen Abbruch der Bachelorarbeit. Mit Bewilligung abgebrochene Ba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chelorarbeiten gelten als nicht angetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Wenn  eine  Kandidatin  oder  der  Kandidat  die  für  den Bachelorabschluss erforderlichen St udienleistungen erbracht hat, mel det sie oder er sich im Deka nat für den Studienabschluss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Bachelorabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr al s fünf Jahre zurückliegt. Ausgenom men davon sind die für das Bestehen der Assessmentstufe angerechne ten ECTS Credits; diese ECTS Cr edits sind unbefristet anrechenbar. Stichtage  sind  der  Tag  der  Anme ldung  zum  Studienabschluss  einer seits und der letzte Tag des Semest ers, in dem der betreffende ECTS Credit erworben wurde, anderseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte die Anrechnung von ECTS Credits, die zu einem früheren Zeitpunkt erwor ben worden sind, bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Das  Bachelorstudium  ist  erfolgreich  abgeschlossen,  wenn unter Einhaltung der in der Studi enordnung genannten Bedingungen insgesamt  mindestens  180  ECTS  Cred its  erworben  worden  sind,  die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Abs. 2 anrechenbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Darüber hinaus können Studien leistungen im Umfang von maximal  10  ECTS  Credits  über  di e  geforderten  Studienleistungen hinaus  an  den  Abschluss  angere chnet  werden.  Für  die  Anrechnung werden die absolvierten Module grunds ätzlich in chronologisch aufstei gender  Reihenfolge  berücksichtigt .  Wenn  nicht  alle  Module  berück sichtigt werden können, werden be i Modulen, die im gleichen Semes ter absolviert wurden, die von de n Studierenden bezeichneten Module an  den  Abschluss  angerechnet.  Ei nzelheiten  regelt  die  Studienord nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Darüber hinaus erbrachte Studien leistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschlus s angerechnete Leistungen» ausge wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewichtete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Der Abschluss wird mit eine r gewichteten Gesamtnote be wertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnot e ein, wobei die Noten der Assess mentstufe nicht an die gewichtete Gesamtnote angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung des No tendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergeb nis wird auf eine Nac hkommastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist genügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Pr ädikate verliehen: a.   ab 5,5 summa cum laude, b.   ab 5,0 magna cum laude. Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Wird die Bachelorarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend  bewertet  oder  sind  in  ande ren  Modulen,  die  für  den  Bache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lorabschluss  anrechenbar  sind  ( und  die  nicht  zur  Assessmentstufe gehören), insgesamt mehr als acht Fehlversuche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 unternom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men worden, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat  die  geforderten  Studienleis tungen  endgültig  nicht  erbracht und wird vom Bachelorstudium de r Informatik in allen Schwerpunk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten ausgeschlossen. Anrechnung externer Stu dienleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Auf  der  Bachelorstufe  gelten  für  die  Anerkennung  von ECTS Credits, die an einer ande ren anerkannten Hochschule, einem anderen  Lehrbereich  oder einer  anderen  Fakultät  erworben  worden sind, zusätzlich zu den allg emeinen Bestimmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Bedingungen: a.   Mindestens  48  ECTS  Credits  müssen  an  der  Universität  Zürich erworben werden, davon mindestens 36 in Informatik. b.   Die  Bachelorarbeit  muss  gemäss den  Bestimmung en  dieser  Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menverordnung  sowie  der  Studien ordnung  angefertigt  werden. Die  ECTS  Credits  für  die  Bachel orarbeit  können  nicht  auf  die gemäss  lit. a  erforderlichen  ECTS  Credits  angerechnet  werden. Die Studienordnung regelt weitere Einzelheiten. G. Zeugnis, Diplomur kunde und Diplomzusatz Abschluss dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die  Absolventinnen  und  Abso lventen  erhalten  folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Diplomurkunde  trägt  das Siegel  der  Universität  und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowi e der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Diplomurkunde  weist  die  ge wichtete  Gesamtnote  und  das erzielte Prädikat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wird in deutscher Sprache au sgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Das  Diploma  Supplement  ist  eine  standardisierte  Erläu terung  des  Studienabschlusses.  Es  wird  in  deutscher  und  englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Im Academic Record (Abschlu sszeugnis) werden alle an den  Abschluss  angerechneten  sowie  di e  anerkannten,  aber  nicht  an den  Abschluss  angerechneten  Leist ungen  mit  der  jeweiligen  Bewer tung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor arbeit aufgeführt. Anerkannte Studi enleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschlus s angerechnete Leistungen» ausge wiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an we lcher Universität die Leistungsüber prüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. H. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subsidiäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Fälle,  die  von  dieser  Rahm enverordnung  nicht  oder  nicht ausreichend  geregelt  werden  ode r  wo  die  Anwendung  von  Bestim mungen  der  Rahmenverordnung  zu unbilligen  und  nich t  im  Voraus erkennbaren  und  vermei dbaren  Härten  für  betr offene  Studierende führen würde, werden durch Beschluss der Fakultät geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 542 ; Begründung siehe ABl 2014-10-31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.