Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang an den Gymnasie... (413.250.31)
Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang an den Gymnasie... (413.250.31)
Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang an den Gymnasien des Kantons Zürich
1 Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang – R
413.250.31 Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitäts- gang an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 28. Mai 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999
2 , beschliesst:
Zulassungs-
voraus-
setzungen
§ 1. Aufnahme oder Übertritt in
einen zweisprachigen Maturi- tätsgang an den Gymnasien des Kant ons Zürich setzt eine bestandene Aufnahmeprüfung nach den Bestim mungen der folgenden Reglemente voraus: a. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 23. Juli 1985
3 , b. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundars chule vom 23. Juli 1985
4 .
Au fn ah m e-
entscheid
§2.
1 Es besteht kein Anspruch au f Aufnahme in einen zwei- sprachigen Maturitätsgang.
2 Die Schulleitung entschei det über die Aufnahme: a. nach Massgabe der verfügbaren Plätze, b. aufgrund der Auswahlkriterien.
3 Die Schulleitung kann beim Au fnahmeentscheid besonderen Um- ständen Rechnung tragen.
Auswahl-
kriterien
§3.
1 Sind Plätze auf Schülerinnen und Schüler der Unterstufe des Langgymnasiums und der Sekundarst ufe zu verteilen, berücksich- tigt die Schulleitung Schülerinnen und Schüler aus den verschiedenen Stufen im Verhältnis der Bewerbung en aus den verschiedenen Stufen.
2 Massgebend für die Aufnahme is t der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik: a. Noten der Aufnahmeprüfung be i Schülerinnen und Schülern aus der 6. Klasse der Primarschule und aus der Sekundarstufe, b. der Erfahrungsnoten des Februarzeu gnisses der 2. Klasse der Unter- stufe bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Lang- gymnasiums.
2
413.250.31 Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang – R Umteilung
§ 4. Die Schulleitung
sorgt bei einem Abweisungsentscheid nach Möglichkeit für eine Umteilung in eine andere Schule, die einen ver- gleichbaren zweisprachigen Maturitätsgang führt. Probezeit
§ 5. Die Probezeit richtet sich na
ch den in § 1 erwähnten Aufnah- mereglementen. Schluss- bestimmung
§ 6. Dieses Reglement tritt am
1. Januar 2009 in Kraft.
1 OS 63, 244; Begründung siehe ABl 2008, 893.
2 LS 413.21.
3 LS 413.250.1; heute: vom 13. Januar 2010.
4 LS 413.250.2; heute: vom 13. Januar 2010.