Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
                            1 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 24. Oktober 1957)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Über die Allgemeinverbindliche rklärung von Gesamtarbeits verträgen, die nur für das Gebiet des Kantons oder eines Teiles dessel ben Geltung haben, entscheidet de r Regierungsrat. Seine Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit de r Genehmigung des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Regierungsrat steht ferner zu: a.   die  Meinungsäusserung  an  die Bundesbehörden  nach  erfolgter öffentlicher Bekanntga be von Anträgen, b.   die Erledigung von Einsprache n gegen die Allg emeinverbindlich erklärung, c.   der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraft setzung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Rechtsgültigkeit ange fochten wird, und über die Übertragung von Kontrollaufgaben, d.   der  Entscheid  über  die  Ausserkraftsetzung,  die  Änderung  und Ausdehnung  der  Allgemeinverbindlicherklärung  sowie  über  die Verlängerung der Geltungsdauer, e.   der Entscheid über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen  Geltungsbereich  bei Änderungen  der  Voraussetzungen der Allgemeinverbindli cherklärung und die Schlichtung von Strei tigkeiten  über  den  Geltungsbereich  der  Allgemeinverbindlich erklärung, f. die  Wahrung  der  Interessen  de r  Arbeitgeber  und  der  Arbeitneh mer, die nicht den vertragsch liessenden Verbänden angehören, g.   der endgültige Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertrags parteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe, h.   die Aufsicht über Ausgleichskassen und über andere das Arbeitsver hältnis betreffende Einrichtungen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            357b Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , sofern die entsprechenden Be stimmungen des Gesamtarbeits vertrages allgemeinverbind lich erklärt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.11 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt für Wirtschaft und Arbe it leitet das vorbereitende Verfahren und stellt Antrag bei Be gehren um Allgemeinverbindlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist insbesondere zuständig: a.   zur Entgegennahme und zur allfä lligen Ergänzung der Begehren um Allgemeinverbindlicherklärung  vo n  Gesamtarbeitsverträgen  sowie der  Anzeigen  über  Aufhebung  und Abänderung,  Kündigung  und Nichterneuerung allgemeinverbind lich erklärter Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen, b.   zur Entgegennahme und Begu tachtung von Einsprachen, c.   zur Bezeichnung unabhängig er Sachverständiger, d.   zur Vornahme von Veröffentlichungen, e.   zum Erlass der Verfügungen über die Kostentragung, f. zum  Entscheid  über  Beschwerde n  der  Nichtmitg lieder  der  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsschliessenden Verbände wege n Massnahmen der Vertragspar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 leitet die Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung  zur Begutachtung  an  das  kantonale Einigungsamt weiter, sofern eine so lche sich nicht v on vornherein als überflüssig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu Beratungen des Einigungsamt es kann der Vorsteher des Amtes für Wirtschaft und Arbeit mit bera tender Stimme zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Erscheint  eine  Begutachtung durch  unabhängige  Sachver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständige als notwendig, so stellt das Einigungsamt darüber dem Amt für  Wirtschaft  und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Antrag  unter  gleichzeitiger  Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erteilt den Sachverständigen die erforderlichen Instruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für die Allgemeinver bindlicherklärungen und für die Begut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achtungen durch das Einigungsamt we rden den Parteien keine Gebühren verrechnet; dagegen habe n die antragstellenden Verbände die Kosten für  die  Begutachtungen  durch  una bhängige  Sachverständige  und  für die Veröffentlichung der Anträge au f Allgemeinverbi ndlicherklärung sowie der Entscheide zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für das Verfahren finden, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Vorschriften enthalten si nd, die Bestimmungen des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 28. September 1956 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung vom 2. Juni 1949 über den Vollzug des Bundes beschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertr ägen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 255 und GS VI, 267.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 221.215.311 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 138 ). In Kraft seit 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 302 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.