Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich
                            1 X. X. 03 - xx Vermessungsanweisung von 1920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254.2 Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich (Vermessungsanweisung von 1920) (vom 18. Juni 1920)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Die öffentlichen Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Als  öffentliche  Gewässer,  die  dem  Staate  zustehen,  sind anzusehen alle Seen und natürlichen Teiche sowie sämtliche Flüsse und Bäche bis zu den kleinsten Bachläufen auf ihrer ganzen Länge, d. h. in der  Regel  bei  der  unteren  Grenze  des  Ursprungsgrundstückes  begin- nend, ohne Unterbruch bei Überbrückungen, Eindolungen und Über- bauungen. Von  der  Öffentlichkeit  sind  solche  Gewässerstrecken  ausgenom- men, die sich nachweisbar im Privateigentum befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Alle  öffentlichen  Gewässer  sind  in  den  Grundbuchplänen möglichst vollständig darzustellen und als durchgehende Parzellen zu behandeln. Bei wenig wichtigen Bächen kann, sofern es vermessungstechnisch wünschbar erscheint, unter Vorbehalt der Zustimmung der Baudirek- tion auf die Darstellung als besondere Parzelle verzichtet werden. In diesem Falle hat der Geometer die Bachfläche im Flächenverzeichnis, im Güterzettel, im Grundkataster und bei Mutationen in der Mutations- tabelle ausdrücklich in der Rubrik «Kulturart» als «öffentliches Bach- gebiet» einzutragen. Bei  Kreuzungen  mit  öffentlichen  Strassen  und  Fusswegen,  Flur- wegen  und  Eisenbahnen  soll  die  Parzelle  eines  nicht  vermarkten Gewässers unterbrochen werden. Bei  Eindolungen  von  öffentlichen  Gewässern,  deren  Lage  und Grösse nur mit grossen Kosten festzustellen ist, sollen wenigstens alle sichtbaren Punkte aufgenommen und, soweit dies mit Sicherheit mög- lich ist, die durchflossenen Parzellen ermittelt werden. Der Geometer hat im Flächenverzeichnis, im Güterzettel und im Grundkataster bei den betreffenden Parzellen die Bemerkung anzubringen: «Durch das Grundstück fliesst ein eingedoltes öffentliches Gewässer.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            254.2 Vermessungsanweisung von 1920
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Seen  und  Flüsse  (Zürichsee,  Greifensee,  Pfäffikersee, Türlersee,  Hüttnersee  und  je  nach  den  Verhältnissen  auch  kleinere Seen;  Rhein,  Thur,  Töss,  Glatt,  Limmat,  Sihl,  Reuss)  sowie  alle  vom Staat zum Unterhalt übernommenen Gewässerstrecken werden vor der Neuvermessung von den Organen des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau oder in dessen Auftrag von dem die Vermessung ausführen- den Geometer auf Rechnung des Staates verpflockt und nach erfolgter Ausschreibung  durch  die  Vermessungskommission  und  Erledigung allfälliger Einsprachen vermarkt. Die Mitwirkung der Vermessungskommission und des Geometers bei  gemeinsamen  Besichtigungen,  Erledigung  von  Einsprachen  usw., insbesondere aber bei allen ihnen durch die §§ 4–6 überwiesenen Auf- gaben, erfolgt auf Rechnung der Vermessung. Bei den übrigen Gewässern können zur Festlegung der Grenzen im allgemeinen die Aufnahmezahlen der Handrisse, ohne Anbringung von Markzeichen, genügen. Die Kosten der Vermarkung des Zürichsees werden vom Staat und den Anstössern je zur Hälfte getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Vermessungskommission hat sich, unter Mitwirkung des ausführenden Geometers, bei Beginn der Verpflockung der Grenzen mit dem  Amt  für  Gewässerschutz  und  Wasserbau  über  die  Abgrenzung und die Behandlung der nicht zu vermarkenden Gewässer ins Einver- nehmen  zu  setzen  und  spätestens  vor  Vollendung  der  Verpflockung des Gemeindegebietes beziehungswei se einer Vermessungssektion der Baudirektion  einen  Vorschlag  für  die  Behandlung  der  Gewässer  zur Genehmigung einzureichen, bestehend in: a)   einem  Verzeichnis  aller  öffentlichen  Gewässer  der  Gemeinde  be- ziehungsweise einer Sektion mit genauer Angabe von Anfangs- und Endpunkt  und  spezieller  Bezeichnung  der  Strecken,  die  nicht  als eigene  Parzellen  zu  behandeln  sind,  und  derjenigen  eingedolten Strecken, für die keine Fläche ermittelt wird, und b)  einer  topographischen  Karte  im  Massstab  1 : 25 000,  soweit  nicht Übersichtspläne in grösserem Massstab vorhanden sind, in welcher der  Vorschlag  der  Vermessungskommission  eingetragen  ist.  Die Karten können zu diesem Zweck auf dem Meliorations- und Ver- messungsamt gratis bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Vermessungskommission  hat  möglichst  gleichzeitig  mit der Publikation für die Verpflockung der Grenzen (§ 10 der kantona- len  Verordnung  über  die  Durchführung  der  Grundbuchvermessung und die Kostentragung für Einführung des Grundbuches)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 das von der Baudirektion genehmigte Verzeichnis aller öffentlichen Gewässer der Gemeinde zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Vermessungsanweisung von 1920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254.2 Einsprachen sind binnen 20 Tagen, vom Datum der Ausschreibung gerechnet, an die Vermessungskommission zu richten, welche im Sinne von § 10 Abs. 4 der in Abs. 1 genannten Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für die öffentlichen Gewässer ist ein besonderer Güterzettel auszufertigen. Diesem ist ein Verzeichnis sämtlicher Bachstrecken, die nicht  als  besondere  Parzellen  behandelt  werden,  mit  Angabe  der durchflossenen Grundstücke und der Fläche des öffentlichen Gewässers in jedem Grundstück beizulegen. Bei Eindolungen gemäss § 2 Abs. 4 fällt die Angabe der Fläche weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Grundbuchverwalter hat bei der Grundbuchanlage ent- sprechend dem Grundkataster in der Rubrik «Anmerkungen» folgen- den Zusatz aufzunehmen: a)   für nach § 2 Abs. 4 behandelte Bachstrecken (Dolen ohne Flächen- angabe) auf allen betroffenen Grundstücken: «durch  das  Grundstück  fliesst  ein  eingedoltes  öffentliches  Ge- wässer»; b)  für die nach § 2 Abs. 2 behandelten Bachstrecken (Bachstrecke im Grundkataster nur als «Kulturart» angegeben): «durch  das  Grundstück  fliesst  ein  öffentliches  Gewässer,  dessen Flächeninhalt . . . m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in  der  Angabe  der  Grundstücksfläche  inbe- griffen ist». Der  Grundbuchverwalter  hat  der  Baudirektion  vor  Inkrafttreten des Grundbuches den Eintrag der Anmerkungen zu bescheinigen. Sie stellt ihm zu diesem Zweck das in § 6 erwähnte Verzeichnis der nicht als Parzellen behandelten Bachstrecken zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Baudirektion bestimmt, ob und in welchem Umfang das neue Verfahren in den Gemeinden angewendet werden kann, in denen zur Zeit des Inkrafttretens der vorliegenden Anweisung die Ausschrei- bung des Gewässerverzeichnisses schon stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Wenn bei der Nachführung des Vermessungswerkes bei den in
§ 2 Abs. 3 dieser Anweisung genannten Ausnahmen eine Änderung des
                            ursprünglichen Zustandes eintritt, z. B. wenn ein Bachübergang verlegt wird oder von öffentlichem in privaten Besitz übergeht, so ist an der betreffenden  Stelle  der  Bach  wieder  als  Parzelle  durchzuziehen.  Die Nachführungsgeometer haben von solchen, die öffentlichen Gewässer berührenden Mutationen dem Amt für Gewässerschutz und Wasser- bau wenigstens acht Tage vor der Abgabe der Mutationstabelle an das Grundbuchamt Kenntnis zu geben, sofern das genannte Amt nicht zur Vermarkung eingeladen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            254.2 Vermessungsanweisung von 1920 B. Die öffentlichen Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Im Sinne von Art. 13 lit. e der eidgenössischen Instruktion für die Vermarkung und Parzellarvermessung vom 10. Juni 1919
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ist bei allen  öffentlichen  Strassen  die  Vermarkung  der  Kurven  tunlichst  in Kreisbogen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Vermarkung von im Plan als Kreisbogen auszuziehen- den Kurven ist mit erhöhter Schärfe durchzuführen, und es sind Bogen- anfang, -mitte, -ende und bei längeren Kurven auch Bogenviertel undachtel, ausnahmsweise auch Bogensechstel und -zwölftel, zu vermar- ken. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Grenzzeichen soll alsdann die Sehnenlänge im allgemeinen nicht mehr als 20 m, die Pfeilhöhe des dazwischen liegenden Bogens nicht mehr als 1,50 m betragen. Sofern der Bogen so eng vermarkt ist, dass die Pfeilhöhe des Bogens zwischen  zwei  aufeinanderfolgenden  Grenzpunkten  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,10 m beträgt, können die Grenzpunkte geradlinig verbunden werden. In diesem Falle soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Marken in der Regel höchstens 30 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Soweit  es  sich  um  Staatsstrassen  handelt,  erfolgen  die Verpflockung  und  die  Vermarkung  in  gleicher  Weise  wie  bei  den öffentlichen Gewässern (Abschnitt A § 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Bei der Aufnahme der Strassen sind sämtliche Strassenbrei-
                            ten und, sofern die Kreisabschnitte aus Zahlen gerechnet werden, auch die Pfeilhöhen p zu messen. Es kann gesetzt werden: p
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            5 X. X. 03 - xx Vermessungsanweisung von 1920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Über die Verpflockung der Staatsstrassen sind spezielle
                            Krokis  anzufertigen,  die  genau  angeben,  wie  die  einzelnen  Grenz- zeichen  zu  verbinden  sind,  und  speziell,  wo  die  Grenze  als  Kurve  zu ziehen ist. In den Handrissen und Plänen sind da, wo die Grenzen in Kurven gezogen werden, Bogenanfang und -ende anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Bei Kreuzungen von öffentlichen Strassen und Fusswegen
                            mit  Eisenbahnen  wird  die  Grenze  des  untergeführten  Objektes,  bei Kreuzungen  auf  Schienenhöhe  das  Bahngebiet  durchgezogen  (vgl. Art. 38 der eidgenössischen Instruktion für die Vermarkung und Par- zellarvermessung vom 10. Juni 1919)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . C. Die Waldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Vor Beginn der Vermarkung der öffentlichen Waldungen hat
                            der  Geometer  vom  Kreisforstamt  Anleitungen  einzuholen  über  die Festlegung der forstlichen Fixpunkte, Abteilungsgrenzen sowie über all- fällige Grenzregulierungen und die Aufnahme der forstlichen Details.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Vermarkung  der  öffentlichen  Waldungen  erfolgt  mit Steinen von mindestens 80 cm Länge und 15/15 cm behauenem Kopf von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  cm  Höhe.  Die  Steine  sind  wo  immer  möglich  zu  numerieren  und sollen 20 cm über den Erdboden vorstehen; ein Tiefersetzen ist nur an gefährdeten  Stellen  zulässig.  Künstliche  Abteilungsgrenzen  sind  mit Steinen derselben Dimensionen nach Weisung des Kreisforstamtes zu vermarken. Von  den  vorstehenden  Forderungen  hinsichtlich  Steingrösse  und Numerierung können mit Bewilligung des Kreisforstamtes Ausnahmen gemacht  werden.  Alte  Marksteine,  welche  den  vorstehenden  Bedin- gungen  nicht  genau  entsprechen,  aber  doch  in  gutem  Zustand  sind, können mit Zustimmung des Kantonsgeometers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 belassen werden. Die Vermarkung der Privatwaldungen hat so zu erfolgen, dass die Steine 10 cm über den Boden vorstehen, sofern die örtlichen Verhält- nisse nicht ein Tiefersetzen bedingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Zusammenhängende öffentliche Waldungen sind, wenn im- mer möglich, auf ein und demselben Grundbuchplan darzustellen; dies hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  sich  eine  Waldung  über  mehrere Gemeinden erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254.2 Vermessungsanweisung von 1920
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Die Kartierung der öffentlichen Waldungen hat in der Regel
                            im Massstab 1 : 2000 zu erfolgen. Ein kleinerer Massstab ist dann zulässig, wenn dadurch die Plazierung eines ganzen Waldkomplexes auf ein ein- ziges  Blatt  erzielt  werden  kann  oder  wenn  andere  wichtige  Gründe dafür sprechen. Erstreckt  sich  eine  zusammenhängende  Waldung  über  mehrere Blätter, so sind die Blattanschlüsse so viel als möglich den Abteilungs- grenzen anzupassen. Sofern es aus forstlichen Gründen angezeigt erscheint und von den Forstbehörden  verlangt  wird,  sind  im  Waldplan  auch  Höhenkurven oder, wo von solchen abgesehen wird, die Höhen der Fixpunkte einzu- tragen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in den Vermessungs- vertrag aufzunehmen. Über  die  Staatswaldungen  sind  zwei,  über  die  Gemeinde-  und Korporationswaldungen  drei  ausgearbeitete  Waldpläne  anzufertigen. Hiefür ist bestes, auf Leinwand aufgezogenes Papier zu verwenden. Auf diesen Plänen ist ein nach Abteilungen und Unterabteilungen geord- netes Flächenverzeichnis anzubringen. Im ferneren ist, wenn der Vermessungsvertrag es verlangt, für die Besitzer  der  öffentlichen  Waldungen  zuhanden  des  Oberforstamtes, des  Kreisforstamtes  und  der  Förster  die  erforderliche  Anzahl  von Waldübersichtsplänen  auf  gutem,  zum  Aufziehen  geeignetem  Papier herzustellen. Auf diesen Übersichtsplänen sind die Eigentumsgrenzen mit den Marksteinen und deren Nummern und die Waldeinteilung mit den Abteilungsnummern einzutragen. Die Waldgrenzen sind grün zu bandieren; die Abteilungsnummern sind rot zu schreiben. Wenn mög- lich  soll  hiefür  der  Gemeindeübersichtsplan  Verwendung  finden.  In diesem Falle sind die Privatwaldungen grün zu kolorieren. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in den Vermessungsvertrag aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Alle  Kosten  für  die  Herstellung  der  Waldpläne,  inklusive Reduktion,  Flächenrechnung  der  Abteilungen  usw.,  fallen  zu  Lasten der Waldeigentümer. Die Kosten für die an das Oberforstamt und Kreisforstamt abzu- liefernden  Plankopien  übernimmt  das  Oberforstamt,  während  die Kosten  für  die  übrigen  Kopien  durch  die  Waldeigentümer  zu  tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Kopien der Waldpläne sind vom Nachführungsgeome- ter auf Verlangen des Kreisforstamtes in gleicher Weise und nach den gleichen Vorschriften wie die Originalpläne nachzuführen. Die Kosten tragen die Waldeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 X. X. 03 - xx Vermessungsanweisung von 1920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254.2 D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Diese Anweisung tritt nach erfolgter Genehmigung durch
                            das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 in Kraft. Alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbeson- dere  das  Kreisschreiben  des  Obergerichts  an  die  Grundbuchämter betreffend  Eintragung  kleiner  öffentlicher  Gewässer  in  das  Grund- buch vom 22. Dezember 1913, ferner die Anweisung betreffend die Be- handlung  der  öffentlichen  Gewässer  und  Strassen  und  der  Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich vom 16. September 1916 sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS  31,  598  und  GS  II,  451.  Vom  Regierungsrat  im  Einverständnis  mit  dem Obergericht erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 211.432.23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 25. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1920.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gemäss RRB über die Vereinigung des Vermessungsamtes mit dem Meliora- tionsamt vom 5. Juni 1941, Amtsblatt  (Textteil) 1941, 968, wurde die Stelle des Kantonsgeometers  aufgehoben  und  das  Vermessungsamt  mit  dem  Meliora- tionsamt vereinigt.