Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 16. Dezember 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Fachhoch schulgesetz vom 8. April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Weisung regelt das Au fnahme- und Immatrikulations verfahren für die Regelstudiengä nge und Quereinste igende. Für wei tere Studiengänge kann die Hochsc hulleitung abweic hende Regelun gen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gaststudierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können für bestimmte Veranstaltunge n als Gaststudierende zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zula ssungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikul ationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gaststudierende sind nicht bere chtigt, Zwischen- und Diplomprü fungen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hörerinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hörer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Personen nach vollendetem 17 . Altersjahr können als Höre rinnen und Hörer ohne Immatrikulat ion für höchstens sechs Module pro Semester zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvorausset zungen für das betreffende Modul erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hörerinnen und Hörer sind nich t berechtigt, Zwischen- und Dip lomprüfungen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von Hörerinnen und Hörern erbr achte Studienleistungen werden für eine ordentliche Zulassung ni cht als Vorleistung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH B. Aufnahmeverfahren für Regelstudiengänge Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Bewerberinnen  und  Bewerber ohne  genügenden  Vorbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsausweis legen eine Aufnahmeprüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vorbereitung  kann  im  Rahm en  von  freiwilligen  Vorkursen der PHZH stattfinden. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen  anmelden,  die  über  einen  de r  folgenden  Vorb ildungsausweise verfügen: a.   eidgenössisch anerka nnte Berufsmaturität, b.   anerkannte Fachmaturität, c.   anerkannter Abschluss einer Fa chmittelschule ode r Diplommittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule, d.   Abschluss einer mindestens dreijä hrigen anerkannten beruflichen Grundbildung und dreijähr ige Berufserfahrung, e.   anerkannter Abschluss einer mi ndestens dreijährigen Handelsmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telschule (nur für Kinder garten- und Primarstufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewerberinnen und Bewerb er haben zum Zeitpunkt der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldung für die Vorkurse zu belegen, dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese abgeschlossen haben. Bei Eintritt in die Vorkurse oder Anmeldung zu r Aufnahmeprüfung müssen die Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussausweise vorliegen. Prüfungs anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe  I  wird  der  Nachweis  der  Glei chwertigkeit  mit  der  gymnasialen Maturität erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Aufnahmeprüfung für di e Studiengänge Primarstufe und Kindergarten-Unterstufe wird der Na chweis der Gleichwertigkeit mit der Fachmaturität Pädagogik erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Aufnahmeprüfung für de n Studiengang Kindergarten wird der Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Abschluss einer Fachmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telschule erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Aufnahmekommission legt di e Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer für die versch iedenen Prüfungsniveaus fest. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Im  Rahmen  der  Aufnahmeprüfung  für  den  Studiengang Sekundarstufe I und für die Studiengä nge Primarstufe und Kindergar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten-Unterstufe werden die Kandi datinnen und Kandidaten in folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Fächern geprüft: a.   Deutsch, b.   Mathematik, c.   Naturwissenschaften (Bio logie, Chemie und Physik),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 d.   Fremdsprache (Franz ösisch oder Englisch), e.   Geistes- und Sozialwissenscha ften (Geschichte und Geografie), f.    Musik oder Gestalten oder Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Kandidatinnen und Ka ndidaten mit einer Be rufsmaturität oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik setzt die Aufnahmekommission gestützt auf das  Profil  der Berufs- oder Fach maturität fest, in welchen Fächer n eine Prüfung abzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kandidatinnen und Kandidaten fü r den Studiengang Kindergar ten werden in folgenden Fächern geprüft: a.   Deutsch, b.   Mathematik, c.   Naturwissenschaften (Biologie), d.   Fremdsprache (Franz ösisch oder Englisch), e.   Musik sowie Rhythmik und Bewegung, f.    Gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Kandidatinnen und Kandidaten , die bei der Anmeldung über ein Zertifikat auf Niveau B2 gemäss Europäischem Sprachenportfolio verfügen, entfällt die Prüfung der Fremdsprache. Akzeptiert werden folgende Zertifikate:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 a.   Englisch: FCE und BEC Vantage, b.   Französisch: DELF B2 , DFP SEC B2 und DL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen an erkennen und Prüfungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 In  den  Fächern  Deutsch, Mathematik  und  Fremdsprache besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  übrigen  Fächern  findet  ei ne  schriftliche  oder  mündliche Prüfung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahmekommission  legt Prüfungsformen  und  Prüfungs dauer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Leistungen in den Prüfung sfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewert et. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeine n Rundungsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Noten  der  Prüfungsfächer  setzen  sich  aus  dem  Mittel  der Noten der einzelnen Te ilfächer zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote gilt das gerunde te Mittel der beiden Teilnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Prüfung  ist  bestanden, wenn  das  ungerundete  Mittel der Noten der Prüfungsfächer minde stens 4 und die Summe der Noten abweichungen von 4 nach unten nich t mehr als einen Punkt beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zudem  muss  die  Note für  das  Bestehen  der  Aufnahmeprüfung für die Studiengänge KindergartenUnterstufe und Primarstufe in den Fächern Deutsch und Fremdspr ache mindestens 4 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufnahmekommiss ion erwahrt die Prüfungsnoten und ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Nichterscheinen und Prüfungs abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Prüfung im entsprechenden Fach gilt als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wenn die Kandidatin oder der Ka ndidat ohne rechtzeitige Angabe unverschuldeter Verhinderungsgründe einem Prüfungstermin fernbleibt, zu spät erscheint oder die Prüfung a bbricht. Gründe, die sich auf eine be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reits abgelegte Prüfung beziehen, kön nen nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztlic hes Zeugnis ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahmekommission  entscheidet  über  die  Anerkennung des Verhinderungsgrunds. Unerlaubte Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Werden unerlaubte Mittel verwendet, gilt die gesamte Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeprüfung als nicht bestanden. Ei n allenfalls ausgestellter Ausweis wird  als  ungültig  erklärt,  eine allfällige  Immatrikulation  rückgängig gemacht. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Aufnahmeprüfung  kann  ei nmal  wiederholt  werden. Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zu lassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr er streckt werden. Im Übrigen finden die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ff. Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, wird definitiv nicht zum Studium zugelassen. Gültigkeits dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            7 Die Zulassung zum Studium is t während zwei Jahren nach der Erwahrung der Prüf ungsnoten möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zu lassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden. C. Aufnahmeverfahren für Quereinsteigende Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studiengängen für Quereinste igende sind: a.   vollendetes 30. Altersjahr, b.   Bachelorabschluss auf Hochschul stufe oder gleichwertige Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung oder für die Kindergartenst ufe ein gültiger Zulassungsaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis zum Regelstudiengang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 c.   Berufserfahrung  im  Umfang  v on  300  Stellenprozenten  in  einem Zeitraum von maximal sieben Jahren, d.   erfolgreich  abgeschlossenes  Aufnahmeverfahren  für  Quereinstei gende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzungen  für  eine  Zulass ung  mit  Nachweis  einer  gleich wertigen Ausbildung zu einem Ba chelorabschluss auf Hochschulstufe gemäss Abs. 1 lit. b sind: a.   gymnasiale Maturität, Beru fsmaturität oder FMS-Abschluss, b.   abgeschlossene tertiäre Aus- un d Weiterbildungen im Umfang eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe, c.   studienrelevante   tertiäre   Bild ungsleistungen   im   Umfang   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt: a.   Anmeldung und Zulassung zum Auswahlverfahren, b.   vorbereitende Aufgaben zum Auswahlverfahren, c.   Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der eingereich ten Anmeldeunterlagen und der Vo rbildung über die Zulassung zum Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Das Auswahlverfahren bildet den ersten Teil des Berufs eignungsverfahrens und umfasst mindestens: a.   eine Präsentation, b.   ein strukturiertes Interview, c.   eine Fallbearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben können aus schri ftlichen und mündlichen Teilen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es werden folgende überfachlic hen, berufsrelevanten Kompeten zen überprüft: a.   Kommunikations- und In teraktionsfähigkeit, b.   Berufsmotivation und Engagement, c.   Analyse und Strukturierungsfähigkeit, d.   Reflexionsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Aufnahmekommission rege lt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichterscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Auswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Auswahlverfahren gilt al s nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ohne rechtzeitige An gabe unverschul deter Verhinderungsgründe dem Ausw ahlverfahren fernbleibt, zu spät erscheint oder das Auswah lverfahren abbricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztlic hes Zeugnis ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufnahmekommission entschei det über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds. Unerlaubte Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Werden unerlaubte Mittel verwendet, gilt das gesamte Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahlverfahren als nicht bestanden. Ei n allenfalls ausgestellter Ausweis wird  als  ungültig  erklärt,  eine allfällige  Immatrikulation  rückgängig gemacht. Beurteilung und Zulassungs entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Leistungen der Bewerber innen und Bewerber im Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahlverfahren werden von Expertin nen und Experten kriterienbasiert beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahmekommission entschei det aufgrund der Ergebnisse im Auswahlverfahren über die Zulassung zum Studium. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das  Auswahlverfahren  kann einmal  wiederholt  werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Wiederholung des Auswah lverfahrens muss aus den An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldeunterlagen eine Weiterentwic klung in den überfachlichen Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen hervorgehen. Die Aufnah mekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederhol ung des Auswahlverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer das Auswahlverfahren beim zweiten Mal nich t besteht, wird definitiv nicht zum Studium für Quereinsteigende zugelassen. Gültigkeits dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            7 Die Zulassung zum Studium fü r Quereinsteigende ist wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend zwei Jahren nach dem Zu lassungsentscheid der Aufnahmekom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden. D. Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zulassung für Primar lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum konsekutiven Masterst udiengang Sekundarstufe I für Primarlehrpersone n zugelassen sind: a.   Inhaberinnen und Inhabe r eines im Rahmen eines dreijährigen Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diums  erworbenen  Bachelorabschl usses  für  die  Primarstufe  oder die Kindergarten-Unterstufe, b.   Inhaberinnen und Inha ber eines von der ED K anerkannten Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diploms für die Primarstufe ode r die Kindergarten-Unterstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen und Inhaber eines al trechtlichen Lehrdiploms müs sen zudem über eine mind estens dreijährige Unte rrichtspraxis auf der Sekundarstufe I und/oder der Primar stufe bei einem Beschäftigungs grad von mindestens 50 St ellenprozenten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum konsekutiven Masterst udiengang Sekundarstufe I für Personen mit Fachbachelor zu gelassen sind Inhaberinnen und Inha ber eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in mindestens einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eines der beiden Fächer, die im Masterstudiengang studiert wer den, muss im Hochschulabschluss als Hauptfach enthalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Enthält  der  Hochschulabschluss zwei  Unterrichtsfächer  der  Se kundarstufe I, müssen in diesen be iden Fächern insgesamt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 ECTS-Punkte ausgewiesen werd en, wovon mindestens 30 ECTS- Punkte pro Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Enthält der Hochschulabschluss nu r ein Unterrichtsfach der Sekun darstufe I, müssen in diesem Fa ch mindestens 80 ECTS-Punkte ausge wiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Aufnahmekommission entscheide t, für welche Fächer die Zu lassung gilt. Enthält der Hochschulab schluss nur ein Fach oder deckt er nur Teile eines Faches ab, legt sie den Umfang von Auflagen im fach lich-fachwissenschaftlichen Bereich fest, die während des Studiums an der PHZH zu erfüllen sind. E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Immatrikulationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Das Immatrikulationsverfahren wird mit der schriftlichen Anmeldung eröffnet. Das Prorektora t  Ausbildung  legt  die  Termine sowie weitere Einzelheit en fest und veröffentlicht diese auf der Home page. Abmeldungen sind schriftlic h an die Kanzlei zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Im Falle von Kra nkheit und Unfall ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedene Studiengänge ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Für die Anmeldung haben di e Bewerberinne n und Bewer ber  der  Kanzlei  neben  dem  Anmeldeformular  folgende  Unterlagen einzureichen: a.   den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit ent sprechenden Ausweisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH b.   den Zulassungsauswei s (im Original oder in einer amtlich beglau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bigten Abschrift), c.   ein Passfoto, d.   den Nachweis über die Be zahlung der Anmeldegebühr, e.   einen aktuellen Strafregisterauszug oder eine gleichwertige Urkunde, f.    ein Arztzeugnis, g.   eine persönliche Standortbestimm ung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation, h.   weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen  und  Bewerber  fü r  einen  Studiengang  für  Quer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einsteigende haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a.   Nachweis der Berufs tätigkeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 lit. c, b.   im Fall einer Anmel dung mit Nachweis eine r gleichwertigen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ausführliche  Unterlagen  zu  den  Aus- und Weiterbildungen und den berufs relevanten Bil dungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewerberinnen und Bewe rber, die zuvor an einer anderen Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule  studierten,  haben  die  Besche inigung  der  Exma trikulation ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen und zu bestätigen, dass sie nicht wegen fehlender Eignung oder endgültigen Nich tbestehens von Modulen , Prüfungen oder Prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tika ausgeschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Anmeldung zu Studiengän gen mit besonderen Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - voraussetzungen richten sich die we iteren einzureichenden Unterlagen nach den Bestimmungen für das jeweilige Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für Unterlagen, die nicht in deutsc her, französischer, italienischer oder  englischer  Sprache  abgefasst sind,  ist  eine  amtlich  beglaubigte Übersetzung in einer der gena nnten Sprachen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Originale und beglaubi gte Dokumente werden nach Verarbeitung der Anmeldung zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Bewerberinnen und Bewerb er werden mit der Immat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rikulation  zum  Studium  zugelassen und  erlangen  die  Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen . Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfü llt sind, der Nachweis ausreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der Deutschkenntnisse erbracht und die Semestergebühr bezahlt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  sind  verpflicht et,  die  Immatri kulation  semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terweise  zu  bestätigen  und  die  Se mestergebühr  zu  bezahlen,  solange sie Leistungen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die gleichzeitige Immatrikulati on an mehr als einer Hochschule ist  in  der  Regel  nicht  gestattet. Die  Prorektorin  oder  der  Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweis der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Immatrikulierte Studi erende, die Leistungen in Anspruch nehmen,  müssen  sich  mittels  Legi timationskarte  (CampusCard)  aus weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  seine  Berechtigung  nicht  na chweisen  kann, wird vom Leis tungsbezug ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sönlicher Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Studierenden sind verpfl ichtet, Änderungen von Namen, Zivilstand, Bürgerrecht und Bürgeror t der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente per sönlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Adressänderungen sind innert ze hn Tagen bekanntzugeben. Post zustellungen an die bisherige Adre sse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterbruch und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mobilitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Studierenden,  die  aus  wich tigen  Gründen  wie  Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zi vildienst das Studium unterbrechen müssen, kann während ma ximal zwei Semester n Urlaub gewährt wer den. Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studie renden immatrikuliert; sie haben keine Semest ergebühren zu entrich ten. Über Urlaubsgesuche entschei det die Abteilungsleitung. Gesuche sind  schriftlich  und  unter  Nachweis des  Urlaubsgrundes  so  früh  als möglich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während eines M obilitätsstudiums an ei ner anderen Hochschule im In- oder Ausland von maximal zw ei Semestern bleiben die betref fenden Studierenden immatrikuliert ; sie haben die Semestergebühren weiterhin zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streichung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Durch Streichung der Immatri kulation erlischt die Berech tigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Streichung aufgrund Abs. 2 lit. a und c bewirkt den defi nitiven Ausschluss von sämtlichen Aus- und Weiterbildungsangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Streichung der Immatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung des oder der St udierenden oder einem rechtskräfti gen Abweisungsentscheid: a.   der Rektorin oder de s Rektors bei schwerwiegenden oder wieder holten Verstössen gegen die Disziplinarordnung, b.   der Prorektoratsleitung Ausbil dung wegen defini tiven Ausschlus ses infolge ungenügender Leist ungen und ungenügender Eignungs beurteilung währ end des Studiums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH c.   der Prorektorin oder des Prorek tors Ausbildung wegen Nichtbezah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lens der Semester gebühr trotz Mahnung, d.   der  Prorektoratsleitung  Ausbil dung  wegen  Studienverzichts  trotz Immatrikulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 24 ; Begründung siehe ABl 2015-12-24 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Februar 2017 ( OS 72, 178 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. Mai 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 22. Februar 2017 ( OS 72, 178 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. Mai 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Februar 2017 ( OS 72, 178 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 27. Juni 2018 ( OS 73, 337 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2018.