Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
                            1 Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.411 Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich (vom 25. Februar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Abs. 3 der Universi tätsordnung der Universi tät Zürich vom 4. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die allgemeine Haus ordnung der Universität Zürich gilt für sämtliche Gebäude und das gesamte Areal der Univer sität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die einzelnen Gebäude und Areale der Universität können zudem Hausordnungen oder andere Be stimmungen erlassen werden, die in Ergänzung zur allgemeine n Hausordnung weitere Vorschriften enthalten.  Dabei  sind  die  in  de r  vorliegenden  allg emeinen  Hausord nung enthaltenen Grundsätze zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die allgemeine Hausordnung be zweckt, dass die der Univer sität Zürich obliegenden Aufgaben in den Bereichen Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei Vera nstaltungen störungsfrei wahrgenom men werden können. Dazu sind insb esondere die Sich erheit und Ord nung sowie die Bewahrun g vor Schäden an der Universität Zürich zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikation der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Öffnungszeiten  der  öffentlichen  Bereiche  werden  auf den Webseiten der Universität Zürich publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Innerhalb  des  Geltung sbereichs  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sind  alle Personen verpflichtet: a.   Sicherheitsvorschriften  und  No tfallanweisungen  zu  beachten  und einzuhalten, b.   Ein- und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege, Korridore, Trep penhäuser sowie Liftzugänge jederzeit freizuhalten, c.   mit Strom, Wärme, Wasser und anderen Ressourcen sparsam um zugehen, d.   Lärm und sonstige Störunge n jeder Art zu unterlassen, e.   sämtliche Installationen und Einr ichtungen sorgfältig zu behandeln und Schaden bestmöglich abzuwenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.411 Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich f.    übermässige Verunreinigung en selbst zu beseitigen, g.   die Entsorgungsrichtlinien der Universität Zürich einzuhalten, h.   Mängel und Schäden an Gebäuden, Leitungen, Einrichtungen, Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - räten usw. sowie Diebstähle von Universitätseigentum dem zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen ServiceCenter zu melden. Bewilligungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Einer Bewilligung bedürfen: a.   Veranstaltungen gemäss dem Re glement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich, b.   Fahrnisbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 oder andere Stände, c.   das Aufhängen von Plakaten, Transparenten, Bannern und anderen Informationen ausserhalb der dafü r vorgesehenen Aushangflächen, d.   das Verteilen oder Auflegen von Flugblättern, Zeitungen und an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - e.   Akquisitionen, f.    Foto-, Video- oder Filmaufnahmen, g.   Spendensammlungen, h.   Unterschriftensammlungen und Personenbefragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewilligungen werden durch die Delegierte oder den Delegierten der Rektorin oder des Re ktors erteilt. Die Bewilligung kann mit Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen  verbunden  oder  von  der  Erfü llung  von  Bedingungen  abhängig gemacht werden. Verbote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Unzulässig ist allgemein: a.   das Betteln und Hausieren, b.   das  unbewilligte  Mitführen  oder Lagern  von  verbotenen,  gefähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder übelriechenden Stoffen und Gegenständen, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 jegliche Form des K onsums von rechtswidrig en, pornografischen, rassistischen, sexistischen oder Gewalt verherrlichenden Inhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Ausnahmen  können  im  begründeten Einzelfall  be i  nachweislich genehmigten Zwecken, z. B. für Forschung, Lehre, Kunst, Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung oder offizielle Aufg aben, gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unzulässig im Innern von un iversitären Gebäuden ist zudem: a.   das Rauchen ausserhalb der dafü r speziell gekennzeichneten Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherzonen, b.   das Essen an Orten, wo entspr echende Verbote angebracht sind, * Unter Konsum wird Nutzung, Verarb eitung, Speicherung, Übermittlung und/ oder Weiterverbreitung insbesondere v on Internetangeboten, E-Mails, Mittei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen in Nachrichtendiensten, Bild/Tonaufnahmen oder sonstigen Abbildun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.411 c.   das Mitbringen von Haustieren. Vorbehalten bleibt das Mitführen von  Assistenz-  und  Diensthunden  sowie  die  Tierhaltung  für  For schung und Lehre sowie in Dienstwohnungen, d.   das Mitführen oder Abstellen von Fahrrädern, e.   das Benutzen von allen übrigen Fo rtbewegungsmitteln auf Rädern, mit Ausnahme von Hilfsmitteln fü r Menschen mit Mobilitätsbehin derung, f.    das Mitbringen von zu sätzlichem Mob iliar in Hörs äle und Seminar räume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser allge meinen Hausordnung können Personen von den zustä ndigen universi tären Stellen aus den Gebäuden und vom Areal verwiesen, mit einem Hausverbot belegt, diszip linarisch belangt, stra frechtlich verfolgt und/ oder zu einer finanziellen Ents chädigung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für die Einhaltung der Haus ordnung zuständigen Ansprech personen  oder  -stellen  können,  wo dies  notwendig  und  zweckmässig erscheint,  in  den  einzelnen  Räum lichkeiten  in  geeigneter  Weise  be zeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Telefonnummer des Service Ce nters muss in sämtlichen Ge bäuden in geeigneter Weise ausgehängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Diese allgemeine Hausordnung tr itt am 1. April 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Hausordnung für die Universität Zürich vom 26. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1914.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 156 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Unter  Fahrnisbauten  versteht  man  Ba uten,  die  nicht  als  Dauereinrichtung erstellt wurden (Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte, Hü tten, Buden, Baracken usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch B vom 5. April 2017 ( OS 72, 483 ; ABl 2017-09-29 ). In Kraft seit 1. Dezember 2017.