Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
                            1 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.574.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66 Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pf legeassistentin oder zum Pflegeassistenten 2009/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, 2010/2011 und 2011/2012 am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 15. Juni 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Zur Abschlussbeurteilung werden Kandidatinnen und Kan didaten zugelassen, welche die Au sbildung zur Pflege assistentin oder zum  Pflegeassistenten  am  Zentru m  für  Ausbildung  im  Gesundheits wesen absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ausbildung  gliedert  sich  in die  Lernbereiche  Schule  (30%) und Praxis (70%) und dauert in der Re gel ein Jahr. Wird die praktische Ausbildung  in  einem  Teilzeitpens um  zu  90%,  80%  oder  70%  absol viert, verlängert sich die Ausbildungsdauer en tsprechend um 4, 9 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Abschluss richtet sich na ch den zu erreichenden Ausbil dungszielen für die Ausbildung zur Pflegassistentin oder zum Pflege assistenten  gemäss  den  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Roten Kreuzes vom 1. Juli 1993. Die Kriterien der Beurteilung werden den Lernenden vorgängig bekannt gegeben. B. Abschlussbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Beurteilung der Abschlussl eistungen beruht auf folgen der Bewertungsskala: – Ziel erreicht, – Ziel nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beurteilung «Ziel erreicht» setzt voraus , dass 60% der Krite rien oder Punkte erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.574.7 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten Bestandteile der Abschluss beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Abschlussbeurteilung setzt sich wie folgt zusammen: a.   Theoretische Prüfung, b.   Praktische Prüfung, c.   Beurteilung Absc hlusspraktikum. Theoretische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die theoretische Prüfung setzt sich aus den folgenden drei Teilen zusammen, die je zu einem Drittel zählen: A.  Erfahrungsbewertung, die sich au s mehreren schr iftlichen Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen im Verlauf des Lernbereichs Schule gemäss Prüfungskonzept zusammensetzt. B.   Schriftliche  Prüfung  am  Ende des  Lernbereichs Schule.  Die  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung  dauert  eine  Stunde  und  wird  anhand  konkreter  und  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfbarer  Kriterien  be urteilt.  Die  Bewertung  obliegt  der  Schule, der Entscheid wird protokolliert. C.  Mündliche Prüfung am Ende der Ausbildung. Die Prüfung dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten und wird anhand konkr eter und überprüfbarer Krite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rien beurteilt. Sie nimmt Bezug au f die praktische Arbeitssituation der praktischen Prüfung. Die Be wertung obliegt der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die theoretische Prüfung hat best anden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erreicht. Praktische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  praktische  Prüfung  beinhaltet  die  Beobachtung  und Beurteilung der Lernende n in einer praktischen Arbeitssituation. Die Beurteilung orientiert sich an konkr eten und überprüfbaren Kriterien, die den Lernenden vorgängi g bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  praktische  Prüfung  dauert  zwei  Stunden  und  wird  von  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens je einer Expertin oder ei nem Experten der Schule und einer Expertin  oder  einem  Experten  ei ner  Praktikumsinstitution  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt. Diese bewerten einverne hmlich und protokollieren ihren Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die praktische Prüfung hat best anden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erreicht. Abschluss praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Beurteilung des Abschlus spraktikums bildet den prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Abschluss der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beurteilung  erfolgt  in  Form eines  schriftlichen  Berichts  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hand eines konkreten und überprüfb aren Kompetenzenkatalogs durch die jeweilige Bezugspe rson der Lernenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Abschlusspraktikum hat best anden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.574.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wer unentschuldigt nicht zu eine r Prüfung erscheint, die Prü fung ohne zwingenden Grund nicht vo llständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat di e Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der  Ausweis  Pflegeassistentin  oder  Pflegeassistent  wird  er teilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen drei Bestandtei len des Abschlusses mit der Bewertung «Ziel erreicht» beurteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausweis Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            assistentin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeassistent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der  Ausweis  wird  von  der  Schule  ausgestellt  und  vom Schweizerischen Roten Kreu z (SRK) mitunterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Ist  die  theoretische  Prüfung oder  die  praktische  Prüfung ungenügend, kann diese einmal ohne Verlänge rung der Ausbildungs zeit wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der theoretischen Prüfung sind die Teile B und C zu wieder holen. Sie zählen je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind die theoretische Prüfung un d die praktische Prüfung unge nügend, können beide Teile nach ei ner Verlängerung der Ausbildungs zeit wiederholt werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer der zu wiederholenden Ausbildungszeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird das Abschlusspraktikum al s ungenügend beur teilt, kann es einmal wiederholt werden. C. Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Promotionskommission  de s  Zentrums  für  Ausbildung im  Gesundheitswesen  Kanton  Züri ch  entscheidet  als  Prüfungskom mission über die Erteilung des Ausweises Pflegeassistentin oder Pflege assistent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Prüfungskommissio n umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an: a.   die Rektorin oder der Rektor, b.   mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik, c.   mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungskommission kons tituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihre  Mitglieder  werden  gemä ss  den  kantonalen  Ansätzen  ent schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Sitzungen  werden  auf  Antrag  der  Rektorin  oder  des Rektors einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.574.7 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  haben  ein  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trags- und Stimmrecht . Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungskommission ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit der  Mitglieder  anwesend  ist.  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  dem  «ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fachen Mehr» der Stimmen. Bei Stim mengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschl ussfassung auf dem  Zirkularweg  anordnen.  Für  einen  Zirkularbeschluss  ist  die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Prüfungskommission  legt  fe st,  in  welcher  Form  über  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüsse informiert wird. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Über  die  Sitzungen  wird  ei n  Protokoll  geführt,  das  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere die Besch lüsse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  wird  der  Präsiden tin  oder  dem  Präsidenten  der Fachschulkommission zugestellt. D. Rechtsmittel und Inkrafttreten Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Gegen  Entscheide  der  Prüf ungskommission  kann  nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen seit der Mitteilung  der  Anordnung  bei  der Prüfungskommissio n  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einspracheentscheide der Prüf ungskommission können nach Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetze s innert 30 Tagen seit der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Dieses  Reglement  tritt  rückwirkend  per  1.  März  2009  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gilt bis 31. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 366 .