Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
                            1 Delegationsverordnung AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            837.15 Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG) (vom 5. Dezember 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Einführungsgesetzes zum  Arbeitslosenversiche rungsgesetz  vom  27. September  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  der  Verordnung zum  Einführungsgesetz  zum  Arbeit slosenversicherungsgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Oktober 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regi onalen Arbeitsver mittlungszentren (RAV) und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle; im Kanton Zürich: Abte ilung Qualifizierung für Stellen suchende) sowie die Aufgaben der Abteilung Arbeitslosenversicherung gemäss den Bundesbestimmungen übe r die Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die RAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85 b Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AV I G
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Gemäss Art. 85 b Abs. 1 de s Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amts stelle übertragen: a.   Beratung  und  Vermittl ung  arbeitsloser  Pers onen  gemäss  Art.  85 Abs. 1 lit. a AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , einschliesslich Entsch eide über die Erleichte rung der Beratung und Kontro lle gemäss Ar t. 25 AVIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , b.   Entscheide  über  die  vorübergeh ende  Befreiung  von  der  Vermitt lungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , c.   Entscheide über die Zumutbarke it einer Arbeit und deren Zuwei sung sowie das Erteilen von Weisung en gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c AV I G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , d.   Durchführung der Kontrollvorschrifte n gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f AV I G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , e.   Durchführung  der  Anmeldung zur  Arbeitsver mittlung  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 2 AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            837.15 Delegationsverordnung AVIG f. Entscheide über die Zumutbarke it einer arbeitsmarktlichen Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen (ein schliesslich Massnahmen nach Art. 59 d AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ), g.   Bewilligung  des  Leist ungsexports  im  Sinne  von  Art.  69  der  VO (EWG) 1408/71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (des Rates zur Anwendung der Systeme der sozia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  Sicherheit  auf  Arbeitnehmer und  Selbstständige  sowie  deren Familienangehörige, die  innerhalb  der  Gemeinschaft  zu-  und  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wandern). Die Verweige rung bleibt in der Kompetenz der Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsberechtigung  für  Teilnehmende an  Ausgesteue rtenprogrammen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 EG AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 V EG AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zu entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den  RAV  werden  sämtliche  Komp etenzen  übertragen,  die  mit der ordnungsgemässen Erfü llung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Übertragung von Aufgaben an die kantonale LAM-Stelle im Sinne von Art. 85 c AVIG (Abteilung Qualifizierung für Stellen suchende)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Gemäss Art. 85 c AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 werden der Abteilung Qualifizie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  für  Stellensuchende  folge nde  Aufgaben  der  Kantonalen  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle übertragen: a.   Sicherstellung  eines  bedarfsb ezogenen  und  ausreichenden  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - botes  an  arbeitsmarktlichen  Massnahmen  gemäss  Art.  85  Abs.  1 lit. h AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , b.   Periodische Berichters tattung über die Entsch eide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , c.   Entscheide über die Zumutbarke it einer arbeitsmarktlichen Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen, d.   Entscheide bzw. Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - marktliche Massnahmen gemäss Art. 59–70 AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , e.   Behandlung von Einsprachen und Wiedererwägungsgesuchen gegen Verfügungen  der  RAV  und  gegen Verfügungen  der  Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Abteilung Qualifizierung fü r Stellensuchende werden sämt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Kompetenzen übertragen, di e mit der ordnungsg emässen Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die   Abteilung   Arbeitslosenvers icherung   erfüllt   alle   in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aufgeführten Aufgaben, die nicht mit der vorliegenden Verordnung einer a nderen Stelle übertragen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Delegationsverordnung AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            837.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abteilung Arbeitsl osenversicherung be handelt zudem – vor behältlich anderer Regelungen – Einsprachen und Wiedererwägungs gesuche  gegen  Verfügungen  der  Abte ilung  Arbeitslos enversicherung sowie gegen Verfügungen der Fachst elle für Selbstständigerwerbende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fachstelle  für  Selbststä ndigerwerbende  en tscheidet  über Gesuche  um  Unterstützung  zur  Fö rderung  der  selbstständigen  Er werbstätigkeit gemäss Art. 71 a–71 d AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Überdies entscheidet die Fachstelle  für  Selbstständigerwer bende  über  die  Zumutbarkeit  von arbeitsmarktlichen  Massnahmen im  Zusammenhang  mit  der  Auf nahme einer selbstständigen Erwerb stätigkeit und nimmt zu Beitrags gesuchen Stellung. Sie ist zuständig für die Zuweisung bzw. Ablehnung derartiger  Massnahmen  sowie  für die  Erteilung  de r  entsprechenden Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 602 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 837.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 837.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 837.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 837.02 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 0.831.109.268.1 .