Verordnung des EFD über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge
                            vom 10. Dezember 2012 (Stand am 20. Dezember 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012¹ über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 672.4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verzugszins
                            Der Verzugszins, der nach Artikel 24 Absatz 1 IQG bei verspäteter Überweisung der Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen geschuldet ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 1996² über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 642.212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt zusammen mit dem IQG in Kraft.³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Das IQG tritt am 20. Dez. 2012 in Kraft.