Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
                            1 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 22. März 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst: Präambel Die Römisch-katholische Körpersc haft des Kantons Zürich, ihre Institutionen, die Kirchgemeinden und die Zweckverbände verstehen sich als Teile einer geschwisterliche n Kirche. Ihre Personalpolitik beruht auf der Achtung der Persönlichkeit aller Angestellten, gegenseitigem Vertrauen und Partizipation. Sie – sind fortschrittliche, faire und fa milienfreundliche Arbeitgeberin nen und beschäftigen qualifizierte und motivierte Mitarbeitende, – fordern und fördern das Persona l entsprechend seinen Aufgaben, Fähigkeiten und Neigungen, – pflegen eine offene Kommunikation zwischen allen Stufen, – sorgen für ein angemessenes Mits pracherecht der Mitarbeitenden, – sichern  die  Qualität  durch  re gelmässige  und  ge genseitige  Rück meldungen, – fördern die Chancengleichheit un d streben Lohngerechtigkeit an, – nehmen ihre soziale Verantwortung auch gegenüber Menschen mit Handicap wahr, – unterstützen und fördern das An gebot von Ausbildungsplätzen, – schaffen die notwendigen Instrume nte zur Verwirkl ichung der Per sonalpolitik. Die staatskirchenrechtlichen und i nnerkirchlichen Organe entschei den und handeln einvernehmlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Anstellungsordnung regelt verbindl ich das Arbeitsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnis der voll- und teilzeitlichen Angestellten, (...) eingeschlossen die gemäss dem Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 von der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde gewählten Pf arrer, Diakone mit Ge meindeleitungsfunktion und Pfarreibeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2 Weitere  kirchliche  Institutionen  können  mit  Zustimmung  des Synodalrates diese Anstel lungsordnung für ihre Angestellten als ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  von  Behörden und  Personen,  die  Freiwilligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit leisten, sind der Anstel lungsordnung nicht unterstellt. Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Enthalten diese Verordnung un d die zugehörigen Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnungen keine auf den Einzel fall anwendbare Regelung, gelten sinngemäss die Bestimmung en des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Berufsbezogene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Synodalrat kann für einzel ne Personalgruppen insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere  hinsichtlich  Anstellung  oder Wahl,  Aufsicht,  Lohn,  Arbeitszeit, Ferien  sowie  Beendigung  des  Arbe itsverhältnisses  abweichende  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen erlassen. Anstellungs instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegen. Bei Institutionen und Zwec kverbänden erfolg t die Anstellung durch die zuständige Trägersc haft nach dere n Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Synodalrat  kann  ihre  Anst ellungsbefugnisse der  General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretärin  bzw.  dem Generalsekretär  oder den  Kommissionen  der Dienststellen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Priester und Diakone sowie Ange stellte im Verkündigungsdienst werden  im  Einvernehmen  mit  der zuständigen  kirchlichen  Instanz angestellt. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Aufsicht der anstellenden In stanz, soweit die berufsbezogenen Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Rahmen  ihrer  fachlichen  Zuständigkeit  arbeiten  die  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen eigenverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich und selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das  Arbeitsverhältnis  mit  staa tskirchlichen  Organisationen ist öffentlich-rechtlich. Bei privat rechtlichen kirchlichen Organisatio nen ist es privatrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Offene Stellen sind in der Re gel öffentlich auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entstehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Arbeitsverhältnisse werd en durch Verfügung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  in  begründeten  Fä llen  mit  öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser ka nn insbesondere hi nsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeits verhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitsverhältnisse  v on  privatrechtlichen  Arbeitgebern  werden durch Vertrag begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            privatauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Bewerberinnen und Bewerber der Anst ellungsinstanz einen Privataus zug aus dem Strafregister einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Anstellung von Bewerb erinnen und Bewerbern in seel sorgerlicher, erzieherischer oder betr euender Funktion ist zusätzlich zum Privatauszug aus dem Strafregister ein Sonderprivatauszug einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion müssen mindest ens alle fünf Jahre einen aktuellen Privataus zug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgehen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verurteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erhält die Anstellungsinsta nz Kenntnis von einer Verur teilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welche die Ver trauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ange stellten Person schwer beeinträchti gt, kann die Anstellungsinstanz die Anstellung verweigern oder ein best ehendes Arbeitsverhältnis auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Verurteilung zu eine m Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Per sonen darf die Anstellung nicht er folgen. Bestehende Arbeitsverhält nisse müssen beendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Auflösung bestehender Ar beitsverhältniss e bei einer Ver urteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ff. sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Mehrere Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Übt  eine  Angestellte  bzw.  ein  Angestellter  mehr  als  eine Funktion aus, so ist für jede Funkt ion eine separate Anstellungsverfü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Dauer Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das  Arbeitsverhältnis  wird in  der  Regel  unbefristet  mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Befristete Arbeitsver hältnisse sind zulässig. Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsf rist beidseitig sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben Kalendertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probeze it infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht fr eiwillig übernomme nen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Änderung des Ar beitsverhältnisses Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Angestellte können unter Wahr ung einer angemessenen Frist an einen anderen Arbeitsplatz vers etzt oder es können ihnen andere, ihrer Ausbildung und Eignung ents prechende, zumutb are Tätigkeiten zugewiesen werden. Auf die persönlic hen Verhältnisse ist dabei Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht zu nehmen. Zuweisung anderer Arbeit während der Kündigungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Angestellten kann, wenn es de r Dienst oder der wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Personaleinsatz  erfordert, unter  Beibehaltung  des  bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsf rist sowie im Rahmen der Zumut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit andere Arbeit zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  begründeten  Fällen  kann  die oder  der  Angestellte  von  der Arbeit freigestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Beendigung Beendigungs gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Arbeitsverhält nis endet durch: a.   Kündigung, b.   Ablauf einer befr isteten Anstellung, c.   Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen, d.   Auflösung aus wichtigen Gründen (fristlose Kündigung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 e.   vorzeitigen Altersrücktritt, f.    Beginn der Rentenberechtigung AHV/IV, g.   Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der sachlich begründe te Entzug der kirchlichen Ernennung oder der  Missio  canonica  hat,  sofern  di ese  für  die  Anstellung  erforderlich sind und vor dem Entzug eine Anhö rung durch den Bischof oder sei nen Personalverantwortl ichen stattfand (recht liches Gehör), zwingend die Kündigung des Arbeitsv erhältnisses zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fristen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Fristen  für  die  Kündigung des  Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a.   im ersten Dienstjahr einen Monat, b.   im zweiten Dienst jahr zwei Monate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kündigungsfrist  kann  im  ge genseitigen  Einv ernehmen  ver kürzt oder verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schrift lich und begründet mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Kündigung von Mitarbei tenden im Verkündigungsdienst ist die schriftliche Stellungnahme de r kirchlichen Instanzen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kündigung  durch  die  Anstellungsinstanz  darf  nicht  miss bräuchlich sein und setzt einen sachlich  zureiche nden  Grund  voraus. Der Tatbestand der missbrä uchlichen Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erweist sich die Kündigung als mi ssbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt  und  wird  der  oder  di e  Angestellte  nicht  wieder  einge stellt, so bemisst sich die Entsch ädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 über die missbräuc hliche Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vor dem Erlass einer Kündigung is t der oder die Betroffene anzu hören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Unzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Tatbestand  und  Rechtsfolgen der  Kündigung  zur  Unzeit richten sich nach den Bestim mungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fristlose
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus wichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid seitig  ohne  Einhaltung  von  Friste n  jederzeit  aufgelöst  werden.  Die Auflösung erfolgt schrif tlich und mit Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sein nach Treu und Glauben die Fo rtsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tatbestand  und  Rechtsfolgen  der fristlosen  Auflösung  richten sich nach den Bestimmung en des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei den Pfarrern ist der Synodalr at für die Auflösung aus wichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Gründen zuständig. Er nimm t dabei Rücksprache mit dem Gene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ralvikar. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das Arbeitsverhältnis kann mi t schriftlicher Vereinbarung im gegenseitigen Einv ernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Anstellungsor dnung beendet werden. Beendigung altershalber oder infolge Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das  Arbeitsverhältnis  endet grundsätzlich  auf  Ende  des Monats, in welchem die Angestellten das ordentliche AHV-Alter errei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen,  ohne  Kündigung.  Werden  An gestellte ausnahmsweise weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschäftigt, müssen eine neue Ve rfügung und ein neues Pflichtenheft erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat regelt das Verf ahren bei Auflösung des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisses we gen Invalidität. Ablauf der befristeten Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Befristete  Arbeitsverhältni sse  enden  ohne  vorherige  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht  die  Absicht,  das  Arbeitsv erhältnis  in  ein  unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Anst ellungsinstanz de r betroffenen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son rechtzeitig mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Sozialplan Sozialplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Kommt es infolge von Stellena bbau in erheblichem Ausmass zu Kündigungen, legt die Arbeitge berin unter Konsul tation einer Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalvertretung einen Sozialplan fe st. Bei der Ausarbeitung des Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planes steht der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Rechte und Pflichten der Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Rechte Schutz der Persönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und schützt sie. Sie nimmt au f deren Gesundheit gebührend Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie trifft die zum Schutz von Lebe n, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahreslohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Der Jahreslohn wird na chschüssig in 13 gleichen Teilen aus bezahlt, 12 davon monatlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beträge der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Synode  legt  die  Minima l-  und  Maximalbeträge  der Lohnklassen 1–25 gemä ss Anhang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat berechnet die Be träge der einzel nen Lohnstufen wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Für jede Besoldungsklasse besteh en ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini mums, das zweite 146%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   In  jeder  Klasse  bestehen  16  Er fahrungsstufen  von  je  1,75%  des Minimums bis zum ersten Maximu m und 12 Leistungsstufen von je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Dem Minimum der Besoldungsklasse n sind zwei Anlaufstufen von je 1,75% des Minimu ms vorangestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Richtposi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionen und Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reihungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Der Synodalrat umschreibt, sowe it erforderlich, die Richt positionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Er reiht jede Stelle gemä ss Einreihungsplan und Richtpositionen entspre chend ihren Anforderungen und Bela stungen in nur eine Lohnklasse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der  Synodalrat,  die  Kirchenpf legen  und  die  zuständigen Organe der Institutionen und Zwec kverbände legen für ihren Bereich die Stellenpläne fest und re ihen die Stellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellenpläne sind peri odisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufenanstieg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Stufenanstieg und Beförderung erfolgen gestützt auf eine systematische Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Arbeitgeberin  kann  aufgru nd  der  allgemeinen  Finanzlage Stufenanstiege und Beförderungen aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Höhe des Lohnes und sämtli cher Zulagen richtet sich nach dem Grad der Beschäftigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsinstanz  kann  St undenlöhne  festlegen,  in  denen Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage ein gerechnet sind und separat ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Ersatz von Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Der Synodalrat regelt den Ersa tz dienstlicher Auslagen. Teuerungs ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Der  Teuerungsausglei ch  wird  in  der  Regel  gewährt.  Die Synode beschliesst auf An trag des Synodalrates Mitte Jahr über dessen Höhe  für  das  folgende  Jahr.  Die Arbeitgeberin  info rmiert  die  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitenden über den Entscheid der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Teuerungsausgleich  wird in  den  Grundlohn  eingebaut  und versichert. Kinderzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Sämtlichen Angestellten einsch liesslich Teilzeitbeschäftigten werden  Kinderzulagen  nach  den  je weils  gültigen  Bestimmungen  des kantonalen  Gesetzes  und  den  dazu gehörenden  Vollziehungsverord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen ausgerichtet. Familienzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Angestellte haben Anspruch auf eine Fami lienzulage pro Kind, sofern sie nach den Bestim mungen über die Kinderzulagen zum Bezug von Kinderzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Höhe  der  Familienzulage  beträgt  bei  einer  Vollzeitstelle Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Kind. Bei Teilzeitangestellt en reduziert sich die Höhe der Familienzulage anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bezüglich der Dauer der Ausricht ung der Familienzulage, deren Ausrichtung an Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind die jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Ge setzes über die Kinderzulagen  und  die  dazuge hörenden  Vollzi ehungsverordnungen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Familienzulagen gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Gesetzes über Kinderzulagen. Dienstalters geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-j ähriger Tätigkeit im Dienste von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich erhalten die Angest ellten ein Dienstaltersgeschenk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad ri chtet sich die Höhe des  Dienstaltersgeschenkes  nach dem  durchschnittlichen  Beschäfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsgrad der letzten ze hn bzw. fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 War  die  oder  der  Angestellte  mehr als  zwei  Drittel  der  Bemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsperiode  (die  letzten  zehn  bzw. fünf  Jahre)  bei  einer  anderen Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angest ellt, wird der zur Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes verpflichtete n Anstellungsbehörde dieser Pro- Rata-Anteil aus der Ze ntralkasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Synodalrat regelt die H öhe und die Art des Bezugs. Einmalzulagen und Anreize
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Die Anstellungsinstanz kann be sondere Leistungen mit einer einmaligen Zulage oder anderen Anreizen belohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die  Mitarbeiterinnen  und  Mi tarbeiter  haben  Anspruch auf eine jährliche Beurteilung von Leistung und Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die Angestellten können jederz eit ein Zeugnis verlangen, das  über  die  Art  und  die  Dauer  des Arbeitsverhältni sses  sowie  über ihre Leistung und ihr Verhalten Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf besonderes Verlangen der Ange stellten hat sich das Zeugnis auf  Angaben  über  die  Art  und  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die  Angestellten  haben  sich  rechtmässig  zu  verhalten,  die Anliegen der Menschen in ihrem Tä tigkeitsbereich ernst zu nehmen, die ihnen übertragenen Aufgaben pe rsönlich, sorgfältig, gewissenhaft und  wirtschaftlich  auszuführen  und die  Interessen  der  Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschwiegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heitspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im Interesse  der  Zusammenarbeit  not wendigen  gegensei tigen  Informa tionen sind innerhalb des Arbeitst eams und allenfalls gegenüber Vor gesetzten und umgekehrt gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung de s Arbeitsverhält nisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geheimis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheits pflicht bei Geheimnissen, die Seel sorgerinnen und Seelsorgern und ih ren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine Offenlegung ist nur bei ausdrü cklicher Entbindung gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Entbindung vom Seelsor gegeheimnis ist nur mit Bewilligung der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Gene ralvikar bezeichneten Gremiums möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gremium entbindet die Seelsor gerin oder den Seelsorger auf deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein über wiegendes Interesse an der Offenl egung besteht. Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteh t insbesondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die anvertraue nde Person sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Geschenk annahmeverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Angestellte dürfen keine Ge schenke oder andere Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - günstigungen, die im Zusammenhan g mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könn ten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen im In- und Ausland sowie Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht Zweifel, ob eine Spende zu gunsten von kirchlichen Institu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen  oder  ein  geringfügiges  Höfl ichkeitsgeschenk  die  Unabhängig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit von Angestellten beeinträchti gen könnte, entscheidet die personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verantwortliche Stelle der Anstellungsbehörde über die Zulässigkeit der Annahme. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Der Synodalrat regelt die Ar beitszeit und deren grundsätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Ausgestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten können auch auss erhalb der ordentlichen Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit und über die vereinbarte Arbeit szeit hinaus in Anspruch genom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men werden, wenn es der Dienst er fordert und soweit es zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Synodalrat regelt den Anspru ch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nach t-, Sonntags- und Pikettdienst. Nebenbeschäfti gung und Teilzeitarbeit bei Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Ausübung einer Nebenbesch äftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nich t beeinträchtigt und mit der dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Stellung in der Kirche vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Bewilligung  der  Anstellungsi nstanz  ist  erforderlich,  sofern vereinbarte  Arbeitszeit  beanspruch t  wird.  Die  Bewilligung  kann  mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilzeitarbeitsverhä ltnisse bei Dritten sind offenzulegen. Öffentliche Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleibe n Ämter mit Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewilligung  kann  mit  Auflagen  zur  Kompensation  bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruchter Arbeitszeit und zur Ab gabe von Nebeneinnahmen verbun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen. Vertrauens ärztliche Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die Angestellten können in be gründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztli chen Untersuchung zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fort- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Der  Synodalrat  regelt die  Modalitäten der  vorgeschriebe nen, erwünschten und freiwill igen Fort- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Ferien, Urlaub, Militärdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Ruhetage sind Neujahr, Bercht oldstag, Karfreitag, Oster montag, 1. Mai, Auffahrt, Pfings tmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag sowie die or tsüblichen Ruhetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Vortage von Karfreitag , Auffahrt und Weihnachten legt die Arbeitgeberin den Arbeitsschluss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Den  voll-  und  teilzeitbeschä ftigten  Angestellten  steht  im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat regelt den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder aus anderen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Der  Synodalrat  regelt  die Gewährung  von  bezahltem  und unbezahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mutterschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter schaftsurlaub von insgesamt 16 Wo chen, der frühestens zwei Wochen vor  dem  ärztlich  bestimmten  Ni ederkunftstermin  beginnt.  Muss  die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbe dingter Beschwer den früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesen heit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gelten die Anspru chsvoraussetzungen der eidgenös sischen Mutterschaftsentschädigung . Soweit die Arbeitgeberin Lohn zahlungen  während  des  Mutterschaftsur laubs  erbringt,  fallen  ihr  die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vaterschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Ki ndes Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Beim Festlege n des Zeitpunkts und der Aufteilung des bezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  bezahlte  Urlaub  bei  der Geburt  eines  eigenen  Kindes  wird der Dauer des Vaterscha ftsurlaubs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- und Zivildienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz- oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung: Bei Wiederholungs- und Ergänzungsk ursen, einschliesslich vorangehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der Kadervorkurse, besteht ein Ansp ruch auf die volle Besoldung, bei Rekrutenschule oder ande ren obligatorischen Instruktionskursen auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100%, sofern der bzw. die Angestel lte verheiratet ist oder sonst eine Unterstützungspflicht erfüllt, und au f 75%, wenn er bzw. sie ledig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt  höchstens  bis  zur Dauer der ordentlichen Rekruten schule zur Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Synodalrat bezeichnet die frei willigen Dienstleistungen, wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che zum Bezug von bezahl tem Urlaub berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Erwerbsausfallentschädigung des  Bundes  fällt  der  Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft, der Kirchgemeinde oder der an stellenden Institution zu, soweit der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Dienstpflichtigen haben die un mittelbaren Vorgesetzten recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitig über bevorstehende Dienste zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Personalvorsorge Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen  auf  Kosten  der  Arbeit geberin  gegen  Berufs-  und  Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berufsunfälle versichert. Die Arbeit geberin übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nichtber ufsunfallversicherung. Lohn fortzahlung bei Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Dienstaussetzungen wegen Kr ankheit und Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Angestellten  wird  im  erst en  und  zweiten  Dienstjahr  der Lohn unabhängig des Grades der Ar beitsverhinderung wie folgt aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate ab dem zweiten Dienstjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  ununterbrochene  Tätigkeit im  Dienste  von  Körperschaft, Kirchgemeinden  oder  kirchlichen  Institutionen  im  Kanton  Zürich wird bei den Dienstjahren angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Lohn kann gekürzt werden, we nn der Unfall oder die Krank heit, welche die Arbeit sunfähigkeit verursacht en, von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässi g herbeigeführt worden oder die Folge  einer  ausserberuflich  bewuss t  eingegangenen,  besonderen  Ge fährdung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnfort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taggeld
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übersteigt das ausbezahlt e Taggeld den Betrag der Lohn fortzahlung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53, so ist der oder dem Angestellten mindestens das volle Taggeld auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lohnfort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Besteht  nach  Ablauf  der  Lohnfortzahlung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältni sses wegen Invalidität noch unge wiss, kann die Anstellungsinstanz di e Weiterausrichtung von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75%  des  Lohnes  bis  zu  einer  gesamten  Lohnfortzahlungsdauer  von längstens zwei Ja hren bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Entscheid ist den Umstände n des einzelnen Falles, wie Ver sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer den angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            taggeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            8 Die Arbeitgeberin oder der Ar beitgeber kann eine für alle Angestellten obligatorische Taggeldve rsicherung abschliessen. Diese löst nach Ablauf der im Versicherungsv ertrag vereinbarten Karenzfrist die Lohnfortzahlung nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 und 54 ab. Der Anspruch auf Versicherungs leistungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungs bedingungen. Die Prämien werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und von den Angestellten zu gleichen Teilen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lohnfort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Tritt  die  Krankheit  oder  de r  Unfall  während  der  Kündi gungsfrist ein, endet die Lohnfortzah lungspflicht gleichzeitig mit dem Ende des Arbeit sverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  befristeten  Anstellungsverhä ltnissen  endet  die  Dauer  der Lohnfortzahlung  bei  Arbeitsunfäh igkeit  infolge  Krankheit  oder  Un fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Wer  aus  gesundheitlichen  Gr ünden  an  der  Arbeit  verhin dert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die Arbeitgeberin kann die Ei nreichung eines ärztli chen Zeugnisses ver langen.  Spätestens  nach  drei  Arbeit stagen  Absenz  ist  ein  ärztliches Zeugnis beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Die  Mitarbeiterinnen  und  Mita rbeiter  werden  nach  Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe der entsprechenden Reglemente in die Pensionskasse für Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich aufgenommen. Besoldungs zahlung im Todesfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Im  Todesfall  wird  die  volle Besoldung  für  den  laufenden und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Ehegattin bzw. der Ehega tte des bzw. der Verstorbenen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   minderjährige Kinder und Kinder, di e sich in der Ausbildung befin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, bis zum vollende ten 25. Altersjahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Eltern,  Geschwister,  die  Le benspartnerin,  de r  Lebenspartner oder  andere  Personen,  wenn  sie  von  ihr  bzw.  ihm  regelmässig unterstützt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Datenschutz Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            Der  Datenschutz  richtet  sich nach  dem  übergeordneten Recht. Der Synodalrat erlä sst Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Rechtsschutz Meinungs verschieden heiten und Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Vorgesetzten sollen in direktem Gespräch unter den Betroffenen beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschwerden sind bei der bzw. be im nächsthöheren Vorgesetzten oder beim zuständigen Be hördenmitglied anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Schlichtung steht die Pers onalombudsstelle zur Verfügung. Anhörungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  der  vorgängigen  Anhörung kann  abgesehen  werden,  wenn ein  sofortiger  Entscheid  im  öffent lichen  Interesse notwendig  ist.  Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen. Rechtsmittel belehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Personalrechtliche Verfügungen sind mit einer Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - belehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatrechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            Streitigkeiten aus privatrecht lichen Arbeitsverhältnissen ent scheidet das Zivilgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            8 Soweit diese Anstellungsor dnung nichts Abweichendes re gelt, richtet sich das Verfahren de s Weiterzugs von personalrechtlichen Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflege gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Für alle beim Inkrafttreten di eses Gesetzes bereits beste henden  Arbeitsverhältni sse  gelten  ab  dies em  Zeitpunkt  die  neue Anstellungsordnung  und  ihre  Ausf ührungserlasse.  Sow eit  bisherige Anstellungsverhältniss e mit der neuen Anstellungsordnung nicht über einstimmen, gehen dere n Bestimmungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Arbeitsverhältnisse,  die  be im  Inkrafttreten  des  Personal gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheri ges Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung für alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Für  diejenigen  Kirchgemeinde n,  welche  die  Anstellungs ordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbind lichkeit  dann  ein,  wenn  die  entspr echende  gesetzliche  Grundlage  in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstmalige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in neue Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Die  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  dieser  Anstellung sordnung  dem  Synodalrat zuerkannte  Kompetenz  zum  Erlass des  Einreihungsplanes  kann  zur Neueinreihung  von  bestimmten  F unktionen  führen.  Die  erstmalige Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklas sen erfolgt mit dem Inkrafttreten des Einreihungspl anes. Die jeweil igen Erfahrungs- oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der Anstellung in die nach den nun au fgehobenen Bestimmungen richtige Lohnklasse, nicht aber in die gemä ss den Einreihungsrichtlinien emp fohlene Lohnstufe eingereiht wurd en, können bei unveränderter Lohn höhe zurückgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stu fenanstieg gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            Diese  Anstellungsordnung  erse tzt  jene  vom  23.  Mai  1996. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 76 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 182.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 ( OS 73, 163 ; ABl 2018-01-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 ( OS 74, 454 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 ( OS 74, 454 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 ( OS 75, 102 ; ABl 2019-11-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch B vom 5. November 2020 ( OS 76, 31 ; ABl  2020-11-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Nummerierung  gemäss  B  vom  5.  November  2020  ( OS  76,  31 ; ABl  2020-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ). In Kraft seit 1. März 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.41 Anhang Beträge des Minimums sowi e des 1. und 2. Maximums der Lohnklassen 1–25 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 AO, Index-Stand 115,1 Punkte; Beschluss der Synode vom 16. Juni 2011) Besoldungsklasse Minimu m (AS 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Maximum (ES 16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Maximum (LS 12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 684
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 482
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 603
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 705
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 664
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 346
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 657
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 892
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 718
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 756
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 630
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 749
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 775
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 437
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 774
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 665
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 697
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 839
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 255
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 659
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 454
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 826
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 693
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173 525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186 003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 822
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 851
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199 438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187 509
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213 877