Archivgesetz
                            1 Archivgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.6 Archivgesetz (vom 24. September 1995)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Gesetz  regelt  die  Üb ergabe  von  Akten  der  öffent lichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im Archivbereich und die Organisation des Archivwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche  und  juristische  Personen des  Zivilrechts,  soweit  sie  mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zürcher Kantonalbank unters teht diesem Gesetz nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            8 Akten sind schriftliche, elek tronische und andere Aufzeich nungen der öffentlichen Organe so wie ergänzende Unterlagen, insbe sondere dazugehörige Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Archive
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            8 Archive  sind  Einrichtungen  zu r  dauernden  authentischen Überlieferung  der  Tätigkeit  der  öffe ntlichen  Organe  zu  rechtlichen, administrativen, kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das  Staatsarchiv  ist  das  zent rale  Archiv  des  Kantons  und seiner Rechtsvorgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es berät die öffentlichen Orga ne und übt die fachliche Aufsicht über die andern Archive aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archive
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich aner kannten Kirchen und selbständigen An stalten führen eigene Archive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die älteren Archivteil e der Gerichte, Notariate und Bezirke wer den im Staatsarchiv aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  andern öffentlichen  Organen  die  Füh rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenablage bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Akten werden zunächst v on den öffentlichen Organen verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Archive unterstütze n die öffentlichen Organe bei der Orga nisation ihrer Aktenablage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archive
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  öffentlichen  Organe  biet en  ihre  Akten  in  der  Regel innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie diese nicht mehr benötigen, dem zuständige n Archiv zur Übernahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Archiv wählt die Akten aus, die es übernimmt. Es trägt bei der Auswahl der Bedeutung der Akten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.6 Archivgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügen die Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            9 Aktenzugang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Zugang zu archivierten Akten  richtet  sich  nach  den Bestimmungen  des  Gese tzes  über  die  Inform ation  und  den  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11, 11 a und 11 b bleiben vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Archive können Verzeichnungsdaten und elektronische Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prägungen von Akten im Internet zu gänglich machen, wenn die betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Akten für die Öffentlichkeit nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 oder nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zugänglich sind. Schutzfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Archivierte Akten werden frei zugänglich: a.   30  Jahre  nach  Aktenschliessung ,  wenn  sie  Personendaten  enthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, b.   80  Jahre  nach  Aktenschliess ung,  wenn  sie  besondere  Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Archive verkürzen die Schutzfristen nach Abs. 1 auf Gesuch hin, wenn die betroffe ne Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung a.   vor mindestens 10 Jahren verstorben ist, b.   vor mindestens 100 Jahren gebor en wurde und dem Archiv ihr Todes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datum nicht bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Patientendokumentationen  werden  unter  Vorbehalt  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a Abs. 2 lit. b des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Jahre nach Aktenschli essung frei zugänglich. b. Zugang während laufen der Schutzfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Archive  bewilligen  währ end  laufender  Schutzfrist den Zugang zu archivierten Akten, wenn: a.   die betroffene Person um Zugang zu ihren eigenen Personendaten ersucht, b.   die betroffene Person in die Bekanntgabe ein gewilligt hat, c.   die Akten für nicht personenbezo gene Zwecke, insbesondere For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schung, Planung und Statistik, verwendet werden, d.   ein öffentliches Organ die Akten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, e.   besonders schützenswerte Interessen vorliegen. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Archivgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  den  Zugang  zu  Akten,  di e  gesetzlich  geschützten  Berufs geheimnissen unterstehen, entschei den während laufender Schutzfrist die  für  die  Entbindung  vom  Berufs geheimnis  zustä ndigen  Behörden nach den für sie gelte nden gesetzlichen Vorschriften, wenn die Akten besondere Personendaten enthalten und keine Ei nwilligung der betrof fenen Person vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Archive verweigern, besc hränken oder schieben den Zugang zu archivierten Akten auf, wenn: a.   im Einzelfall besonders schützen swerte Interessen vorliegen, b.   deren Zustand es erfordert oder c.   dies mit den Deponenten von Über lieferungsgut Dr itter vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz eigener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die betroffene Person hat ke inen Anspruch auf Berichti gung oder Vernichtung von Daten. Sie kann deren strittigen oder un richtigen Charakter vermerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Jedes Archiv hat eine verantwortliche Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht und  reproduzierbar,  sie  sichern  si e  gegen  Verderb  und  Verlust  und führen über sie ausführliche Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausleihe an Private ist grundsätzlich untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Archive dürfen die Akten nur gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs vernichten und nur soweit, als das öffentliche Organ die weitere Aufbewahrung nicht verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Hauptamtlich betreute Archiv e mit regelmässigen Öffnungs zeiten unterhalten eine Handbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überlieferungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gut Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            8 Die  Archive  können  Überliefer ungsgut  Dritter  überneh men, das ausserhalb ihres angestam mten Bereichs entstanden ist, so fern  es  mit  dem  Zweck  des  Archiv s  in  Zusammenhang  steht  und  für diesen von Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der  Regierungsrat  und  die  kant onalen  Gerichte erlassen Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinan der abstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            8 Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können a.   aus wichtigen Gründen für einz elne Aktengruppen die Schutzfris ten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 verkürzen oder verlänger n sowie ein teilweises Ein sichtsrecht gewähren oder das vorgesehene Einsichtsrecht beschrän ken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.6 Archivgesetz b.   einzelne Aktengruppen aus wi chtigen Gründen von der Anbiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht ausnehmen oder die Fristen ändern, c.   die  Hinterlegung  wichtiger,  ab er  gefährdeter  oder  mangelhaft erschlossener Akten au s andern Archiven im Staatsarchiv anord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen. Archiv kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der Regierungsrat bestellt eine  beratende  Archivkommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion, in der die inte ressierten Einrichtungen und Personenkreise ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten sind. Änderungen bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  nachstehend  genannten  Gesetze  werden  wie  folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 53, 267. Frühere Ordnungsnummer LS 432.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 813.13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Text siehe OS 53, 269.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 63,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit 15. Januar 2014.