Akturierungsverordnung
                            1 Akturierungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.513 Akturierungsverordnung (vom 12. Mai 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 Abs. 3 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Akten im Sinne dieser Verordn ung sind schriftliche, elektro nische  und  andere  Aufzeichnungen ,  Augenscheinobjek te  und  andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent gegengenommen, beigezogen od er erstellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Für jede Zivilsache und jede Strafsache  (vgl. Art. 100  StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ) wird ein Aktendossier angelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Aktendossier enthält: a.   das Verfahrensprotokoll und Einvernahmeprotokolle, b.   alle vom Gericht erstellten oder zusammengetragenen Akten, c.   die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten, d.   die  Briefumschläge  von  fristgeb undenen  Eingaben  oder  Frist erstreckungsgesuchen, die nach Ab lauf der Frist beim Gericht ein gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (allgemein)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Alle Eingaben und anderen Ak ten werden im Aktendossier systematisch abgelegt und in der Re gel in der Reihenfolge ihres Ein gangs in ein Aktenverzeichnis eing etragen. Elektronisch übermittelte Akten werden in der Regel ausged ruckt und zu den Akten genommen. Gehen mehrere Aktenstücke am gleichen Tag ein, sind sie in einer Rei henfolge nach sachlichen Ge sichtspunkten zu akturieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle Akten werden mit einer Ordnungsnummer ve rsehen und im Aktenverzeichnis fortlaufend erfass t. Die Ordnungsnummern werden in  der  Regel  in  der  rechten  obere n  Ecke  der  Akten  angebracht.  Die Bezirksgerichte bringen die Ordnung snummern mit blauer, das Ober gericht mit roter Farbe an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 wird im Aktendossier in der Regel unmittelbar nach de m Verfahrensprotokoll eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollmachten werden gesondert akturiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf den Eingaben wird der Tag der Postaufgabe und des Eingangs angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.513 Akturierungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Von allen Entscheiden wird eine vo llständige Ausfertigung zu den Akten  genommen.  Die  Endentscheid e  werden  zudem  chronologisch geordnet in besonderen Spruchbüchern gesammelt. Akten verzeichnis (Hauptakten verzeichnis)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das  Aktenverzeichnis  wird  el ektronisch  geführt.  Es  wird periodisch ausgedruckt und mit dem Datum des Ausdrucks versehen zu den Akten gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  erste  Spalte  des  Aktenverze ichnisses  enthält  die  Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  der  zweiten  Spalte  des  Aktenv erzeichnisses  wird  das  Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stück  verständlich  und  möglichst  de tailliert  beschrie ben.  Es  können gerichtsübliche Abkürzungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In der dritten Spalte wird das Datum des Aktenstücks eingetra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  (tt.mm.jjjj).  Trägt  dieses  kein  Datum,  so  ist  der  Vermerk  «o. D.» (ohne Datum) anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In der vierten Spalte des Aktenver zeichnisses wird der Einleger der Akten aufgeführt. Einlegerakten verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Einlegerakten  werden  in  einem  selbstständigen  Einleger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aktenverzeichnis aufgeführt und mit den Primär- und Sekundärakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nummern akturiert. Die vom Einle ger vorgenommene Nummerierung der Einlegerakten ist beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Hauptaktenverzeichnis wird au f das Einlegeraktenverzeichnis verwiesen. Ve r z i c h t auf ein Akten verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 In  einfachen  Fällen  kann,  in sbesondere  im summarischen Verfahren: a.   von einen Aktenverzeic hnis abgesehen werden, b.   ein handschriftliches Akten verzeichnis geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird in diesen Fällen ein Rech tsmittel erhoben oder werden die Akten von Dritten beigezogen, is t ein Aktenverzeichnis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4f. zu führen. Aktenordnung im Rechtsmittel verfahren und bei Rückweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Wird  beim  Obergericht  ein  Zwischenentscheid  einer  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanz  angefochten,  so  beginnt  das  Aktendossier  des  obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Verfahrens  bei  der  Ordnungs nummer  1.  Die  vorinstanzlichen Akten erhalten als Beizugsakt en eine eigene Aktennummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird beim Obergericht ein Ende ntscheid einer Vorinstanz ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fochten, so schliesst sich die er ste Ordnungsnummer im Aktendossier des obergerichtlichen Verfahrens an die letzte Ordnungsnummer des bezirksgerichtlichen Verfahrens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Akturierungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird ein Endentscheid der Vori nstanz aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, so schlie sst sich die erste Ordnungsnummer im Dossier des neuen Verfahrens bei der Vorinstanz an die letzte Ord nungsnummer des obergericht lichen Verfahrens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hebt das Bundesgericht einen Endentscheid des Obergerichts auf und weist es das Verfahre n an dieses zurück, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer im Akte ndossier des neuen ob ergerichtlichen Ver fahrens  an  die  letzte  Ordnungsnum mer  des  vorherigen  obergericht lichen Verfahrens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Strafverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren vor den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  erste  Ordnungsnummer  im Aktendossier  des  Bezirks gerichts  oder  Einzelgerichts  schlie sst  an  die  letzte  Ordnungsnummer des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor Mietgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Mietgerichts schliesst an die letzte Ordnungs nummer des Verfahrens vor der Pari tätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beizugsakten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Akten  anderer  Behörden  oder aus  früheren  Verfahren werden als Beizugsakten behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beizugsakten  werden  im  Aktenverzeichnis  eingetragen  unter Angabe: a.   der Primär- und Sekundärnummer sowie einer allfälligen Geschäfts nummer, b.   des Datums, an welchem das Geschäft erledigt wurde, c.   der Behörde, von welcher die Akten beigezogen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Akten eines durch Vereinigung erle digten Verfahrens werden als Beizugsakten im fortgef ührten Verfahren behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Werte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Eingereichte Augenscheinobjekte sowie andere Gegenstände und Werte wie namentlich Depositen , Kautionen und Effekten werden im Aktenverzeichnis aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Einlegerakten und Effekten we rden den berechtigten Per sonen  nach  der  letztinstanzlichen Erledigung  des  Verfahrens  gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts ande res anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis  zum  unbenützten  Ablauf  der  Re chtsmittelfrist  erfolgt  einst weilen keine Rückgabe von Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus  zureichenden  Gründen  können  Akten  vorzeitig  heraus gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Klagebewilligungen und Vollmachten werden nicht zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.513 Akturierungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Strafprozess beschliesst das Gericht über die Rückgabe, Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nichtung, Verwendung zu Lehrzwec ken oder sonstige Aufbewahrung der Einlegerakten und Effekten. Verlorene Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Sind Akten abhanden gekommen, werden sie soweit mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich nach den Handakten des Geri chts und der Parteien wiederherge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen, welche da s Aktendossier betreffen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 628 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 312.0 .