Archivgesetz
                            1 Archivgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62 Archivgesetz (vom 24. September 1995)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Gesetz  regelt  die  Übergabe  von  Akten  der  öffent lichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im Archivbereich und die Organ isation des Archivwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche  und  juristische  Personen des  Zivilrechts,  soweit  sie  mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zürcher Kantonalbank unters teht diesem Gesetz nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Akten  sind  schriftliche,  elek tronische und andere Aufzeich nungen der öffentlichen Organe sowie ergänzende Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Archive
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Archive  sind  Einrichtungen  zu r  Bewahrung,  Erschliessung und Vermittlung einer dauerhafte n dokumentarischen Überlieferung, welche  rechtlichen,  administrative n,  kulturellen  und  wissenschaft lichen Zwecken dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das  Staatsarchiv  ist  das  zent rale  Archiv  des  Kantons  und seiner Rechtsvorgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  berät  die  öffentlichen  Organe und  übt  die  fachliche  Aufsicht über die andern Archive aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archive
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Gerichte,  Notariate,  Bezirke,  Gemeinden,  staatlich anerkannten  Kirchen  und  selbstä ndigen  Anstalten  führen  eigene Archive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  älteren  Archivte ile  der  Gerichte,  No tariate  und  Bezirke werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  andern öffentlichen  Organen  die  Füh rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenablage bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Akten werden zunächst v on den öffentlichen Organen verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Staatsarchiv  unterstützt  di e  öffentlichen  Organe  bei  der Organisation ihre r Aktenablage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archive mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die öffentlichen Organe im Zu ständigkeitsbereich des Staats archivs, der Stadtarchive von Züri ch und Winterthur und der übrigen Archive mit Fachpersonal bieten ihre Akten mit den Registern diesen Archiven zur Übernahme an, wenn sie die Akten nicht mehr benöti gen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.11 Archivgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über Akten, welche die Archiv e nicht übernehmen, verfügen die Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Archiv trägt bei der Auswah l der Bedeutung der Akten und den Abgabebedürfniss en der öffentlichen Organe Rechnung. Aktenabgabe an Archive ohne Fachpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5 Die anderen öffentlichen Orga ne legen ihre Akten in eige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Archiven ab, wenn sie jene nur noch ausnahmsweise brauchen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 und 3 gilt sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss. Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Einsichtnahme  in  die  Ar chivbestände  richtet  sich nach den Bestimmungen des Gese tzes über die Information und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Informationen,  die  nach  dem  Gesetz  über  die  Information  und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zugänglich sind, bleiben es auch nach ihrer Archivie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung. Schutzfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  archivierte  Akten,  die Personendaten  verstorbener Personen  enthalten,  gilt  eine  Schutz frist  von  30  Jahren  seit  dem  Tod der  Betroffenen  und,  falls  der  Tod  ung ewiss  ist,  100  Jahre  seit  ihrer Geburt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  der  Schutzfristen  können die  öffentlichen  Organe  aus wichtigen Gründen die Akte neinsicht bewilligen. Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Jedes Archiv hat eine verantwortliche Leitung. Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht und  reproduzierbar,  sie  sichern  si e  gegen  Verderb  und  Verlust  und führen über sie ausführliche Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausleihe an Private ist grundsätzlich untersagt. Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Archive dürfen die Akten nur gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs vernichten und nur soweit, als das öffentliche Organ die weitere Aufbewahrung nicht verlangt. Bibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Hauptamtlich betreute Archive mit regelmässigen Öffnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeiten unterhalten eine Handbibliothek. Dokumen tationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Archive  können  Aufzeichnungen  und  Überlieferungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gut ausserhalb ihres angestammten Bereichs sammeln, welche für die Kantons-, Orts- und Personeng eschichte von Bedeutung sind. Ausführungs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der  Regierungsrat  und  die  kant onalen  Gerichte erlassen Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der abstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Archivgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 aus wichtigen Gründen für einzel ne Aktengruppen die Schutzfrist nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichts recht gewähren oder das vorgeseh ene Einsichtsrecht beschränken, b.   einzelne Aktengruppen aus wich tigen Gründen von der Anbietungs- oder Ablieferungspflicht nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und 9 ausnehmen oder die Fris ten ändern, c.   die  Hinterlegung  wichtiger,  aber  gefährdeter  oder  mangelhaft erschlossener Akten au s andern Archiven im Staatsarchiv anord nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der Regierungsrat bestellt eine  beratende Archivkommis sion,  in  der  die  inte ressierten  Einrichtung en  und  Personenkreise vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die   nachstehend   genannten   Gesetze   werden   wie   folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 53, 267.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe OS 53, 269.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008 ( OS 63,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317 ).