Archivverordnung
                            1 Archivverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62 Archivverordnung (vom 9. Dezember 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt a.   die Aufbewahrung von Akten der öffentlichen Organe der kanto nalen  Verwaltung  im  Hinblick auf  die  Übernahme  und  Archivie rung durch das Staatsarchiv, b.   die Organisation, die Aufgaben und die Re chte des Staatsarchivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  gilt  sinngemäss  für  die  öffent lichen  Organe  der  Gemeinden, soweit diese keine eigenen Regelungen erlassen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Elektronische  und  andere Aufzeichnungen  sind  insbeson dere digital und analog gespeichert e Informationen auf magnetischen, optischen oder anderwei tigen Speichermedien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ergänzende Unterlagen sind insbesondere a.   Steuerungs-  und  Findmittel  wie  Ve rzeichnisse,  Registraturpläne, Geschäftskontrollen, Karteien, Li sten in jeglicher Aufzeichnungs form, b.   technische Hilfsmittel und Daten, die notwendig sind, um Informa tionen verständlich zu machen und zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aktenablagen  sind  Einr ichtungen  der  öffent lichen  Organe,  die der  geordneten  Aufbewahrung  de r  Akten  dienen,  bevor  sie  einem Archiv mit Fachpersonal zur Übernahme angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Amtsdruckschriften  sind  einmalig oder  periodisch  erscheinende Publikationen, die im Auftrag oder unter Mitwirkung von öffentlichen Organen  erstellt  wurden  und  für die  Öffentlichkeit  bestimmt  oder einem  eingeschränkten Empfängerkreis  zugänglich  sind.  Als  Amts druckschriften gelten namentlich fo lgende Publikati onen öffentlicher Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a.   öffentlich zugängliche Druckpublikationen, b.   Handbücher und Dienstanweisungen, c.   Kommissions- und Expertenberichte, d.   Gutachten und Studien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.111 Archivverordnung Archive mit Fachpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Als  Archive  mit  Fachpersonal gelten  neben  dem  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - archiv die Stadtarchive von Zürich und Winterthur, das Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - archiv  sowie die von der Direkti on der Justiz und des Innern bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neten weiteren Archive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihnen stehen gegenüber den öffe ntlichen Organen in ihrem Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeitsbereich sinngemäss di e Rechte des Staatsarchivs zu. Schutzfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind  weder  Todes-  noch  Gebur tsdatum  einer  Person  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellbar, endet die Schutzfrist 80 Ja hre, nachdem die Akten geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wichtige Gründe für die Einsicht nahme in archivierte Akten mit Personendaten  verstorbener Personen  im  Sinn  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.  2  des Archivgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 liegen vor, wenn a.   die Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der Rechtsnachfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerin oder des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Person erfolgt oder  diese  zugestimmt  haben  ode r  deren  Zustimmung  nach  den Umständen vorausgesetzt werden kann, b.   die  Akten  für  Gesetzgebung,  Re chtsprechung,  statistische  oder wissenschaftliche  Zwecke  oder  ei nen  Entscheid  über  die  Rechte der  Rechtsnachfolgerinnen  oder  -n achfolger  verstorbener  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Archiv entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme. Übergang der datenschutz rechtlichen Ve r a n t w o r t u n g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            7 Mit  der  Übernahme  von  Akten wird  das  Staatsarchiv  zum verantwortlichen  Organ  im  Sinn  de s  Gesetzes  über  die  Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Die Aufbewahrung im Auftrag im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 bleibt vorbehalten. Archiv würdigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Akten  sind  archivwürdig,  wenn  sie  voraussichtlich  von dauerndem Wert sind für a.   die  Dokumentierung  der  Organ isation  und  der  Tätigkeit  des öffentlichen Organs, b.   die  Sicherung  berechtigter  Inte ressen  betroffe ner  Personen  oder Dritter, c.   das Verständnis der Gegenw art und der Geschichte, d.   die  Gesetzgebung,  die Verwaltungstätigkeit oder  die  Rechtspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chung, e.   die Wissenschaft und die Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Staatsarchiv bewertet nach Anhörung der öffentlichen Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Archivverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62 II. Grundsätze für die Aktenabl age der öffentlichen Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das öffentliche Organ bezeichne t eine für die Aktenablage verantwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese arbeitet mit dem Staatsarchiv zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Akten werden nach Möglichkeit im Original aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hilfsmittel, die für die Reproduzie rung erforderlich sind, werden mitaufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Ablage wird darauf geachtet, dass a.   die  Akten  vollständig  und  verläss lich  sind,  so  dass  die  Geschäfts vorgänge daraus jederz eit nachvollziehbar sind, b.   die Akten nach Verfahrensart, Sachgebiet, Eingan gs-, Erledigungs datum oder anderen geeigneten und eindeutigen Kriterien geord net sind, c.   die eingesetzten technischen Hilf smittel, insbesonde re im Bereich der Büroautomation, mit den tec hnischen Vorgaben des Kantons übereinstimmen, d.   alterungsbeständi ge Informationsträger so wie Beschreibstoffe und sonstige  Hilfsmittel  verwendet  werden,  die  Gewähr  für  eine  aus reichende Lebensdauer bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Öffentliche  Organe  führen  Regi straturpläne  und  Verzeichnisse zum Zweck der Erschliessung ihrer Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Räumliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Räume für Aktenablagen mü ssen abschliessbar sein und die Akten vor schädlichen Einwir kungen, insbesondere durch Feuer, Staub, Feuchtigkeit und Son nenbestrahlung, schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anbietungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  öffentlichen  Organe  bi eten  ihre  Akten  dem  Staats archiv  an,  sobald  sie  diese  nicht  me hr benötigen, in der Regel perio disch, spätestens aber zehn Jahre danach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fällt  eine  öffentliche  Aufgabe durch  die  Auflös ung  des  Organs oder seine Überführung ins Zivilrecht dahin, bietet das Organ die bis zu diesem Zeitpunkt entstandene n Akten dem Staatsarchiv an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die öffentlichen Organe sorgen für den Transport der Akten ins Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Staatsarchiv kann ein öffent liches Organ verpflichten, ange botene  archivwürdige  Akten  weiter  aufzubewahren,  wenn  sie  aus Kapazitätsgründen nicht sofo rt übernommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.111 Archivverordnung Ablieferungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  öffentlichen  Organe  stellen  dem  Staatsarchiv  von jeder  Amtsdruckschrift unmittelbar  nach  dere r  Fertigstellung  ein Exemplar zu. Von der Ablieferungs pflicht ausgenommen sind Druck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen  mit  geringem  Informationsgehalt  wie  Werbematerial,  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ladungen und Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handbücher  und  Dienst anweisungen  sind  ablieferungspflichtig, wenn sie bereichsübergreifend ode r für mindestens 50 Personen ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bindlich  sind.  Die  Ablieferungspflic ht  bezieht  sich  auch  auf  deren Änderungen und Aktualisierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das ablieferungspflichtige öffentliche Organ kann für Amtsdruck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften, die nicht für die Öffentli chkeit bestimmt sind, eine Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frist  von  bis  zu  30  Jahren  festlege n.  Während  der  Schutzfrist  werden die Druckschriften wie gesc hützte Akten behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  begründeten  Fällen  kann  das Staatsarchiv  mit  dem  abliefe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungspflichtigen  Organ abweichende  Vereinbarungen  schliessen.  Es regelt insbesondere die Ablieferung von Amtsdruckschriften in elekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ronischer Form. III. Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisation und Aufgaben Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das  Staatsarchiv  ist  ein  Amt der  Direktion  der  Justiz  und des Innern und wird von der Staatsar chivarin oder dem Staatsarchivar geleitet. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Das Staatsarchiv hat die Aufgabe: a.   die  archivwürdigen  Akten  ausz uwählen,  zu  bewerten  und  zu  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnen, b.   die Bestände zu erhalten, c.   die Benützbarkeit der Be stände zu gewährleisten, d.   Forschungen zur Landes-, Orts- und Personengeschichte durch Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratung,  durch  Erarbe itung  von  Register n  und  Dokumentationen sowie  durch  Publikation  von  Quel len  und  Inventaren  zu  fördern und zu erleichtern, e.   seine Bestände durch Öffentlic hkeitsarbeit bekannt zu machen, f. die  fachliche  Aufsicht  über die  Archive  ausz uüben  sowie  die  öf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fentlichen  Organe  in  Fragen  de r  Aktenablage  zu  beraten  und  zu unterstützen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Archivverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62 g.   Aufzeichnungen und Überlieferungsg ut privater Herkunft zu über nehmen,   wo   dies   für   die   Ergänzung   der   Bestände   und   die zürcherische Geschich te von Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fb ew a hr un g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das Staatsarchiv kann im Ei nvernehmen mit einem öffent lichen  Organ  Akten  aufbewahren, für  die  noch  keine  Anbietungs pflicht besteht und über deren Archiv würdigkeit noch nicht entschie den worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis zur Übernahme in das Archivgut des Staa tsarchivs bleibt das öffentliche  Organ  für  den  Datens chutz  verantwortlich.  Dem  Staats archiv ist nur eine Bearbeitung im Hinblick auf künfti ge Archivierung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benützungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das  Staatsarchiv  erlässt  eine Ordnung  für  die  Benützung seiner Archivalien und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rechte des Staatsarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weisu ng srec ht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Das  Staatsarchiv  kann  für  die  Anbietung  und  die  Über nahme von Akten Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugang zu den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenablagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das  Staatsarchiv  hat  zu  de n  Aktenablagen  der  öffent lichen  Organe  Zugang,  soweit  es zur  sachgerechten  und  rationellen Erfüllung seiner Aufg aben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wird bei Projekten zur elek tronischen Aktenverwaltung ange hört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Teilbestände des Staatsarchiv s können aufgrund einer Ver einbarung bei einer a nderen Stelle aufbewahrt werden, wenn die Er haltung, die Benützbarkeit und der Schutz vor unbefugter Benützung gewährleistet wird. Die Aufsicht üb er die Archivierung und die daten schutzrechtliche Verantwortlichkeit verbleiben beim Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belegexemplar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Dem  Staatsarchiv  ist  von  Werk en,  die  ganz  oder  teilweise auf  der  Benützung  seiner Bestände  beruhen, ein  unentgeltliches  Be legexemplar abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ältere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archivteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Als ältere Archivte ile im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2 des Archiv gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gelten die mehr als 50 Jahre alten Bestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  der  Übernahme  dieser  Best ände  verfügt  das  Staatsarchiv selbstständig darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.111 Archivverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zugänglichkeit des Archivguts Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Archivbestände des Staatsarchivs stehen der Öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit  im  Rahmen  der  Benützu ngsordnung  und  unter  Beachtung gesetzlicher Schutzfristen grundsät zlich unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einsichtnahme  geschieht  unter Aufsicht.  Das  Staatsarchiv kann verlangen, dass sich die Benü tzerin oder der Benützer ausweist. b. Einschrän kung und Verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einschränkung und Verweigerung der Einsichtnahme rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  sich  nach  dem  IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .  Darüber  hinaus  kann das  Staatsarchiv  die Einsichtnahme einschränke n oder verweigern, wenn a.   der Zustand der Archivalien es erfordert, b.   die  Vereinbarung  mit  den  Depone nten  von  Archivalien  privater Herkunft dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo es zum Schutz der Archivalie n notwendig ist, können anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung gestellt werden. Ausleihe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Ausleihe von Archivalien an Dr itte ist in der Regel nur für Ausstellungen und unter den folg enden Voraussetzungen möglich: a.   der Zustand der Archival ien erlaubt die Ausleihe, b.   die  Ausstellungsbedingungen  ents prechen  hinsichtlich  Transport, Sicherheit und konservatorische n Verhältnissen den Archivierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedingungen, c.   die Urheberrechte an den Ar chivalien sind gewährleistet, d.   der  Leihnehmer  oder  die  Leihne hmerin  trägt  die  Kosten  für Sicherheitskopien, e.   die Ausleihe verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Ausleihe von Archivalien privater Herkunft gelten die bei der Übernahme getroffe nen Vereinbarungen. Nutzung zu gewerblichen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die  Nutzung  von  Archivalien zu  gewerblichen  Zwecken bedarf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewilligung  kann  von  einer vertraglichen  Regelung  des Nutzungsumfangs und einer Gewinnbe teiligung des Staatsarchivs ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hängig gemacht werden. Verstösse gegen die Benützungs ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Das Staatsarchiv kann bei schw eren Verstössen gegen die Benützungsordnung  das  Benützungsr echt  entziehen  oder  einschrän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als schwere Verstösse gelten insb esondere vorsätzliche oder grob
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrlässige  Beschädig ung  und  Veränderung  von  Archivalien  sowie wiederholte Veränderung des Or dnungszustands von Archivalien. a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Archivverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Betroffene  Personen  haben  ke inen  Anspruch  auf  Berich tigung  oder  Vernichtung  von  archiv ierten Daten. Das Recht auf An bringung eines Vermerks betreffend die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Daten ist gewährleistet. IV. Archivkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Archivkommission  besteh t  aus  der  Vorsteherin  oder dem  Vorsteher  der  Direktion  der  Ju stiz  und  des  Innern,  der  Staats archivarin oder dem Staatsarchivar und seiner Vertretung, den Stadt archivarinnen  oder  den  Stadtarchi varen  von  Zürich  und  Winterthur, einer  Vertretung  der  übrigen  Geme inden,  der  oder dem  kantonalen Beauftragten für den Datenschutz, einer Vertreterin oder einem Ver treter des Sekretariats der Direkt ion der Justiz und des Innern sowie der obersten kantonalen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Archivkommission  berät den  Regierungsrat  und  die obersten  kantonalen  Gerichte bezüglich  Entwicklung  und  Organi sation  des  Archivwesens  in  der  Ve rwaltung  sowie  bezüglich  Daten schutz im Archivwesen. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die nachstehenden Verordnung en werden aufgehoben: a.   Verordnung über die Gemeinde archive vom 21. April 1960; b.   Verordnung für die Archive der Bezirksbehörden vom 24. Novem ber 1921; c.   Verordnung über das Staatsar chiv vom 10. April 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Abgelieferte Akten öffentliche r Organe, welche das Staats archiv noch nicht übernommen hat, werden bis zur Übernahme oder Rückgabe nach den Bestimmungen über das Aufbewahren im Auftrag behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  aus  den  Gerichts-  und Gemeindearchiven  dem  Staat sarchiv  übergebenen  Pr ozessakten  und  Spruchbücher  gelten  bis  zur Änderung  der  Verordnung  des  Ober gerichts  über  die  Archive  der Gerichte,  der  Friedensrichter-, Gemeindeammann-,  Stadtammann- und  der  Betreibungsämter vom  29.  Juni  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 die  Schutzfristen  des Archivgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.111 Archivverordnung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 956.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 432.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  RRB  vom  22. September  2004  ( OS  59,  288 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch RRB vom 22. Juni 2005 ( OS 60, 258 ). In Kraft seit 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 63, 334 ; ABl 2008, 916 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.