Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten
                            1 Archivverordnung der obersten Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.16 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (Archivverordnung der obersten Gerichte) (vom 16. März 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Plenarausschuss der Gerichte, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und 18 des Archivgesetzes vom 24. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 beschliesst: I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese  Verordnung  rege lt  die  Archivierung  der  Akten  der obersten  Gerichte,  der  dem  Obergericht  angegliederten  Kommissio nen,  der  Bezirksgerichte,  der  Arbe itsgerichte,  der  Mietgerichte,  der Schlichtungsbehörden,  der  Schätz ungskommissionen  in  Abtretungs streitigkeiten,  des  Baur ekursgerichts,  des  Steuerrekursgerichts  und, soweit anwendbar, der Schiedsgeric hte mit Sitz im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Archivierung der Akten der Gemeindeammann- und Betrei bungsämter  und  der  Notariate  rich tet  sich  nach  den  entsprechenden besonderen Verordnungen des Obergerichts. II. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Archiv ist dazu bestimmt, nach Verfahrensabschluss die weitere  Benützung  der  Akten  und  der  Spruchbücher  durch  Verfah rensbeteiligte und Amtsst ellen sowie Dritte zu gewährleisten und eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung nach Massgabe des Archiv gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Akten sind schriftliche, elek tronische und andere Aufzeich nungen,  Augenscheinobjekte  und  a ndere  Gegenstände  oder  Werte, die in einem Verfahren vor den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 genannten Instanzen entgegen genommen, beigezogen ode r erstellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Spruchbücher  enthalten  di e  prozesserledigenden  Ent scheide der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.16 Archivverordnung der obersten Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Jede  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.  1  erwähnte  Instanz  sorgt  für  eine  zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienliche Aufbewahrung ihrer Akten und Spruchbücher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  dem  Obergericht  angegl iederten  Kommissionen  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  die  Akten  und  die  Spruchbücher  zur  Aufbewahrung  dem  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergerichtsarchiv übernimmt ferner die Aufbewahrung der ihm  zu  diesem  Zweck  übergebenen Akten  von  Schiedsgerichten  mit Sitz im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Akten  der  Arbeitsgericht e,  der  Mietgerichte  und  der Schlichtungsbehörden  in  Miet-  und Pachtsachen  werden  im  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Bezirksgericht sarchiv aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Friedensrichterämter  liefern  ihre  Akten  jeweils  drei Jahre nach der Geschäftserledigung zur weiteren Aufbewahrung dem entsprechenden Bezirksgerichtsarchiv ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Akten der Schätzungskommi ssionen in Abtretungsstrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigkeiten werden sowohl in den we itergezogenen als auch in den übri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Fällen von den Statth alterämtern aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            6 Verantwortlich für die ordnung sgemässe Aufbewahrung und Verwaltung der Akten in den Gerich tsarchiven sowie für die Abliefe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  und  Vernichtung  sind  bei  de n  obersten  Gerichten  die  General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretäre  bzw.  die  Generalsekretärinnen,  bei  den  Bezirksgerichten die  Leitenden  Bezirksgerichtsschre iber  bzw.  die  Leitenden  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtsschreiberinnen  bzw.  die entsprechenden  Funktionen  bei  den unteren Gerichten. Wo ein Archivar bz w. eine Archivarin bestellt ist, trägt dieser bzw. diese die Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Für  die  sichere  Aufbewahrung bzw.  Vernichtung  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Unterlagen wie Verfügungsen twürfe, Handnotizen usw. sind die Verfasser bzw. die Verfasserinnen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für  Akten  in  den  Gerichtsar chiven  und  im  Staatsarchiv gelten Amtsgeheimnis und Datenschut z während einer Schutzfrist von dreissig  Jahren  von  ihrer  Archivie rung  an  gerechnet.  Für  Akten  mit Personendaten beträgt diese Schutzfrist dreissig Jahre seit dem Tod der Betroffenen  und,  falls  der  Tod  ungew iss  ist,  hundert  Jahre  seit  ihrer Geburt.  Sind  weder  Todes-  noch  Ge burtsdatum  einer  Person  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellbar, endet die Schutzfrist achtzig Jahre nach der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Archivverordnung der obersten Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.16 III. Grundsätze de r Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  archivierten  Akten  sind in  verschliessbaren  Räumen aufzubewahren  und  vor  schädlichen  Einwirkungen  (Feuer,  Staub, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung usw.) zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Archivakten sind nach Geri chtsstelle, Verfahrensart und Erledigungsdatum  oder nach  Archivnummern zu  ordnen.  Die  Ver bindung von Archiv- und Prozessnumme r ist durch die elektronische Geschäftsverwaltung sicherzustellen. Die entsprechenden Listen sind mindestens einmal im Jahr auszud rucken und gesamthaft aufzubewah ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Behältnisse  (Schränke,  Schachteln,  Mappen,  gebun dene Spruchbücher) sind aussen gut lesbar zu beschriften. IV. Einsicht in nicht beim St aatsarchiv archivierte Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Bei Gesuchen von Verfahrens beteiligten um Aktenheraus gabe und Akteneinsicht ist die Berech tigung der Gesuchstellenden zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            6 Die  Einsichtnahme  durch  Dritte,  die  Überlassung  von Akten  und  die  Erteilung  von  Auskün ften  an  Dritte,  einschliesslich Gerichtsberichterstatter,  richtet  si ch  nach  der  Verordnung  über  die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerich ten durch Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            6 Die dem Obergerichtsarchiv übergebenen Akten der Auf sichtskommission  über  die  Rechts anwältinnen  und  Rechtsanwälte dürfen aussenstehenden Personen, einschliesslich Gerichts- und Amts stellen, nur aufgrund eines schriftl ichen Beschlusses der Kommission selbst zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Bei  der  Aktenherausgabe  ist nach  folgenden  Richtlinien vorzugehen: a.   Ausgehende  Akten  sind  unter deutlichem  Hinw eis  auf  die  Aus gabestelle als Archivakten zu kennzeichnen, b.   über Aus- und Wiedereingang der Ak ten ist eine schriftliche Kont rolle zu führen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.16 Archivverordnung der obersten Gerichte c.    bei jeder Aktenherausgabe ist eine Empfangsbescheinigung zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen, aus der Ausgabedatum, Zw eck und voraussichtliche Dauer des Gebrauchs ersichtlich sind, d.   an die Stelle der herausgegeben en Akten ist ein Doppel der Emp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fangsbescheinig ung zu legen. V. Beginn und Dauer der Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            6 Die Archivierung erfolgt in der Regel nach Abschluss des Verfahrens. Aus zureichendem Gr und, insbesondere wenn die Akten in einem weiteren, noch hängigen Ve rfahren beigezogen werden, erfolgt die  Archivierung  erst  im  Zeitpunkt des  Abschlusses  di eses  weiteren Verfahrens. Als abgeschlossen gilt ein Verfahren nach Ablauf der Fris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten für die Erhebung ordentlicher und ausserordentlicher Rechtsmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tel (ohne Revision).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Akten  sind  fünfzehn  Jahre  in  den  Gerichtsarchiven aufzubewahren, soweit die nachst ehenden Bestimm ungen oder über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geordnetes Recht nicht eine a ndere Regelung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Akten  von  Scheidungsverfahren sowie  Verlustscheine  sind zwanzig Jahre aufzubewahren. In Stra fverfahren bleibt Art. 103 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Spruchbücher sind fünfzig Jahre aufzubewahren, ebenso die Akten des Einzelgerichts in Erbschaftssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 VI. Ablieferung an das Staatsarch iv, Schutzfrist und Vernichtung der Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Nach Ablauf der Aufbewahrung sfrist sind die Akten dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Staatsarchiv legt in Abspra che mit den zur Ablieferung ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichteten  Stellen  fest,  welche Akten  abzuliefern  sind  und  welche nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen vernichtet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Akten  sind  dem  Staatsarch iv  geordnet  und  mit  einem  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnis  versehen  abzuliefern.  Nach  der  Ablieferung  geht  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügungsgewalt auf da s Staatsarchiv über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Archivverordnung der obersten Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Dem Staatsarchiv ist ferner la ufend von alle n eigenen Ver öffentlichungen (Rechenschaftsberi chte, Festschriften, Dokumentatio nen usw.) ein Exemplar zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Der  Transport  der  Akten  in  da s  Staatsarchiv  ist  Sache  der abliefernden Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Dabei ist dafür zu sor gen, dass ein Missbrauch der Akten ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv und die Ver nichtung der übrigen Akten sind dur ch den Gerichtspräsidenten bzw. die Gerichtspräsidentin anzuordnen. VII. Aufbewahrung von Tonaufnahmen und Handprotokollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            6 Tonaufnahmen  und  Handprotokol le  von  Verhandlungen dürfen  frühestens  ein  Jahr  nach  Ab schluss  des  Verfahrens  vernichtet werden. VIII. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung des Obergerich tes  über  die  Archive  der  Gerichte ,  der  Friedensrichter-,  Gemeinde ammann-, Stadtammann- und der Betr eibungsämter vom 29. Juni 1994 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 576 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 432.11; heute: LS 170.6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 ( OS 58, 143 ). In Kraft seit 1. August 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 ( OS 65, 711 ; ABl 2010, 2131 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.