Allgemeine Bauverordnung
                            1 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (vom 22. Juni 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Bauten  und  Anlagen  im  Sinne  des  Planungs-  und  Bau gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind: a.   Bauten,  die  im  Bode n  eingelassen  oder  mit einer  gewissen  Orts bezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdr ängung, Überlagerung einer freien  Bodenfläche  oder  durch sonstige  Einwirkungen  zu  beein flussen, b.   alle  planungs-  und  baurechtlich  bedeutsamen  äusserlichen  Ver änderungen von Grundstü cken oder deren Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bauten und Anlagen sind namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Gebäude, Mauern und Einfriedigungen, Reklamen, Aussenantennen, Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbassins, Campingplätze, selbstständige Fahrzeugabstel lplätze, Werk- und Lagerplätze, Anlagen für die Material gewinnung und -ablagerung, Verkehrs- und andere Transportanlagen, Tankstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Men schen, Tieren oder Sachen eine fe ste Überdachung und in der Regel wei tere Abschlüsse aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kleinbauten  sind  freisteh ende  Gebäude  mit  einer Grundfläche von höchstens 50 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schräg dächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen ent halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anbauten  sind  mit  einem  ande ren  Gebäude  zusammengebaute Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , deren Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - höhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten. Unterirdische Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der  Erschliessung  sowie  der  Gelä nder  und  Brüstungen,  vollständig unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. Unterniveau bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende bzw. das tiefer gelegte Terrain in de r Fassadenflucht an keiner Stelle um mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem massgebenden Terrain gemessen. Ausstattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen, wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten. Ausrüstungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            8 Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen. Massgebendes Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser info lge früherer Abgrabungen und Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verlauf der Umgebung auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus planerischen oder erschl iessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren abweichend festgelegt werden. Fassadenflucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fassadenflucht ist die Ma ntelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äu ssersten Punkte de s Baukörpers über dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorspringende und unbedeutend rü ckspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Die Fassadenlinie ist die Sc hnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Projizierte Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Vorspringende Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 2 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprünge, die Hälfte des zugehöri gen  Fassadenabschnitts  nicht  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den zulässigen Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts wer den mehrere vorspringende Gebäudeteile auf unterschiedlichen Stock werken zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückspringende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Rückspringende  Gebäudeteile  sind  gegenüber  der Hauptfassade zurückversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unbedeutend  rückspringende  Ge bäudeteile  sind  um  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten einen Fünftel des zugehörige n Fassadenabschnitts nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Der Baubereich umfa sst den bebaubaren Bereich, der ab weichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs plan festgelegt ist. II. Die Arealüberbauung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Für die Bemessung der Arealfl äche gelten sinngemäss die entsprechenden  Bestimmungen  übe r  die  anrechenbare  Grundstücks fläche für Nutzungsziffern. III. Die Nutzungsziffern (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254 ff. PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Ausnützungsziffer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255 Abs. 4 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dach-, Attika-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Dach-, Attika- und Untergeschosse, die im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ein Vollgeschoss ersetzen, ge lten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anrechenbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebenräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            8 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Als nicht anrechenbar gelten: a. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehr familienhäusern und Ei nfamilienhaussiedlung en, soweit sie min destens 20 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erreichen und bei grös serem Ausmass 2% der an rechenbaren Geschossflä che nicht übersteigen, b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der anrechenbaren Geschossfläche, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische In stallationen, soweit sie dem Energiesparen  dienen,  bis  zu  20%  der  Summe  aller  anrechen baren Geschossflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Überbauungsziffer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Dem Energie sparen dienende Bauteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Für verglaste Balkone, Vera nden und Loggien sowie Win
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tergärten  und  Windfänge  ohne  heizte chnische  Installationen,  soweit sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Baumassenziffer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            15 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufteilung der Baumassen ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für a.   Hauptgebäude, b.   Kleinbauten und Anbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für verglaste Balkone , Veranden und Loggien sowie Wintergär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und Windfänge ohne he iztechnische Installati onen, soweit sie dem Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer. Sie beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% der zonengemässen Grundziffer.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            14–16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 IV. Besondere Nutz ungsanordnungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 a Abs. 3 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            6 Zurechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            8 Der  besonderen  Nutzung  werden die  ihr  unmittelbar  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden  Räume  unter  Einschluss der  dazugehörigen Erschliessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - flächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            6 Gemischte Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grenzen Räume für die bes ondere Nutzung unmittelbar an sonstige Räume oder an geme insame Nebenräume und Erschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsanlagen,  erstreckt  sich  ihre  Fläche  bis  zur  halben  Stärke  der Trennwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinsame Nebenräume und Ersc hliessungsflächen werden nach dem tatsächlichen Verhältnis zwis chen besonderer und sonstiger Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 V. Begriff und Messweise des ko mmunalen Grenzabstandes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Grenzabstand  setzt  sich  aus  dem  Grundabstand  und dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- und Zonenordnung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Treffen  die  Voraussetzungen für  Mehrlängen-  und  Mehrhöhen zuschlag  zusammen,  so  werden dem  Grundabstand vorerst  der  Zu schlag  für  die  Mehrlänge  und  hernach  derjenige  für  die  Mehrhöhe hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Grundabstand ist der klei nste erforderliche Grenz abstand  ohne  Mehrlängen-  und  Mehr höhenzuschlag;  er  wird  recht winklig zur projizierten Fassadenlin ie und radial über die Gebäude ecken gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen gemäss Bau- und Zonenor dnung zwei verschieden grosse Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herum zuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Mehrlängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil der als Mehrlänge qualifizierten Fa ssadenlänge; der Zuschlag kann auf ein Höchstmass begrenzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Mehrlängenzuschlag  wird  rechtwinklig  zu  den  Fassaden gemessen; über die Gebäudeecke n fällt er ausser Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassadenverlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Bei seitlich gegliederten Fa ssaden wird die für den Mehr längenzuschlag  massgebende  Län ge  für  jeden  Fassadenteil  für  sich bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile hindurch  bis  zur  äussersten  sichtb aren  Gebäudekante  in  oder  vor der Fassadenflucht  gemessen;  vorsprin gende Teile gelten nur dann als selbstständige Fassadenteile, we nn ihr gegenseitiger Abstand wenigs tens der Summe zweier Grundabstände entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei abgewinkelten oder abgerunde ten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag  ma ssgebende  Länge  gleich wie  bei  den  seitlich gegliederten  Fassaden  bestimmt; dabei  ist  die  Abwinklung  oder  Ab rundung als seitlich gegliederte Fa ssade mit unendlic h kleinen Abtrep pungen zu betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Kleinbauten und Anbauten fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Be tracht, sofern die Bau- und Zonen ordnung nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) D. Mehrhöhen zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Der  Mehrhöhenzuschlag  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen. VI. Die Fassadenlänge (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            292 PBG und §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 c und 6 d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt, der für die Berechnung der zulässig en Breite vorspringender und un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedeutend  rückspringe nder  Gebäudeteile  sowie  von  Dachaufbauten massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Fassadenlänge  werden  oberirdische  Vorsprünge  über  mehr als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treffenden  Fassade  eine  geschlos sene  Höhe  von  mehr  als  1,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann  be stimmen,  dass  die  für  den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Hauptgebäuden zusammengerec hnet werden, wenn der Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gebäudelänge  ist  die  längere  Seite  des  flächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassade nlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anbauten  fallen  ausser  Ansatz ,  sofern  die  Bau-  und  Zonenord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung nicht etwas anderes bestimmt. VIII. Das Untergeschoss (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 Abs. 3 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Messweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Das mittlere Mass, um welche s Untergeschosse über die Fassadenflächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der projizierten Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 IX. Besondere Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beeinträch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schattenwurf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            284 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 a.   bei überbauten Grundstücken: di e an den mittleren Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder in Wohnzonen liegenden Nachbargeb äude, in der Regel an ihrem Fusspunkt gemessen, b.   bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren Wintertagen länger als drei St unden dauernde Beschattung über baubarer Flächen des Na chbargrundstückes, sofern dadurch eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entspre chende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keine  wesentliche  Beeinträchti gung  durch  Schattenwurf  liegt indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entspre chenden  kubischen  Vergle ichsprojekt  nachgewies en  wird,  dass  eine der Bau- und Zonenordnung entspr echende Überbauung keine gerin gere Beschattung des Nachbargr undstückes nach sich zieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonen ordnung  in  einem  starken  Missverhäl tnis,  gelten  zugleich  die  Regeln für überbaute und unüberbaute Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Offene und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschlossene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überbauung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Als offen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach alle n Seiten frei stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als geschlossen gilt eine Über bauung, bei der Gebäude einseitig oder  mehrseitig  zusammengebaut oder  auf  eine  Grenze  gestellt  sind oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einfamilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hausähnliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            8 Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten im Sinne der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            303–305 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gelten Wohnungen, die a.   nicht an einem ge meinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnun gen liegen und einen unmittelb aren Zugang ins Freie haben, b.   sich  überdies  in  einem  Gebäudete il  befinden,  der  äusserlich  ähn lich einem Einfamilienhau s in Erscheinung tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            32 a und 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) X. Inkrafttreten Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Diese  Verordnung  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und  der  Veröffentlichung  im Amtsblatt  auf  den  vom Regierungsrat zu bestim menden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 60 ) Bis zur Anpassung der Bau- un d Zonenordnung an die Änderung vom  14. September  2015  des  Planungs- und  Baugesetzes  bleiben  die folgenden Bestimmungen in der vo r Inkrafttreten der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 2 a, 2 b, 2 c, 5, 6, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 b, 6 c, 6 d, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 27, 28, 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 770 und GS V, 91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Juli 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vgl.  Art.  III,  Abs.  3  und  4  der  Gese tzesänderung  vom  1.  September  1991 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom 25. Septembe r 1991 (OS 52, 44 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt  durch  RRB  vom  25.  September  1991  (OS  52,  44).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  September  1991  (OS  52,  44).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1992 (OS 52, 240).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1992 (OS 52, 240).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 ( OS 58, 199 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 ( OS 58, 250 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch RRB vo m 10. September 2008 ( OS 64, 127 ; ABl 2008, 1535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch RRB vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 60 ; ABl 2016-05-27 ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 60 ; ABl 2016-05-27 ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch RRB vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 60 ; ABl 2016-05-27 ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 (siehe Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2020 ( OS 76, 263 ; ABl 2020-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 zur Allgemeinen Bauverordnung (erläuternde Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und Baugesetz [PBG] und der Allgemeinen Bauverordnung [ABV])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 1.1 Ausstattung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABV) Figur 1.2 Ausrüstung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 2.1–2.3 Gebäude, Klei nbauten und Anbauten (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 2 a ABV) Figur 2.4 und 2.5 Unterirdisch e Bauten, Unterniveaubauten (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 b, 2 c ABV)       !     "#         $ $ %% &   &
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 3.1 und 3.2 Fassadenfl ucht und Fassadenlinie (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, 6 a ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 b ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 3.4 Vorspringe nde Gebäudeteile (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 c ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 d ABV) Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelä nge, Gebäudebreite (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 5.1 Gesamthöhe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 5.2 Fassadenhöhe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            278 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 5.3 Kniestockhöhe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 Abs. 5 PBG) Figur 5.4 Lichte Höhe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            304 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 6.2 Untergeschosse (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 Abs. 3 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 6.3 Dachgeschosse (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 Abs. 2 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 6.4 Attikageschosse (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 Abs. 4 PBG) Figur 7.1 Bebaubarer Be reich und Baubereich (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 7.2–7.4 Abstände und Abstandsbereiche (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 7.5 Begriffe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 PBG / §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–26 ABV) ' ()  ' ' *) ()  ! ' '* * '   +   ' *) + () +    , +         ' '*  +   '    ! *  + (  +    , +     ,  ( () ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 7.6 Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–26 ABV) ' *). ' '* *. !     ' '* *. ' *). ' *)/ '* */ '* *. ' ' *). '
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 / '
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 7.7 Grenzabstand eine s komplizierten Baukörpers (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–26 ABV) '* *1 *)1 '* *. */ ' *)/ ' *  * )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 '  * )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 '  * )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  * )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ' *  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ' *). '  * )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ' *  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ! 6 '    +     3 ! '*  + .2 ! *)  + .74 *8 !9# *) + 1 !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 7.8 Grenzabstand eine s abgerundeten Baukörpers (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–26 ABV) Figur 7.9 Grenzabstand Figur 7.10 Grenzabstand infolge Mehrhöhe in folge Überschreitung über 12 m der zulässigen Fassaden- (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270 Abs. 2 PBG) höhe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 PBG) *). ' ' *)4 ' '* *. *4 */ *)4 ' *)/ '       ,  +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4#2: ! ; 4#:: ! + 3#2: ! '
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3#2:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4#2: ./#:: .2#::
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 < =/6 + >#.: ! ?#3: ! @ >#.: ! + .#2: ! ' + 4#2: ! ; .#2: ! + 2#:: ! '
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2#::
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4#2: >#.: ?#3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 7.11 Grenz-, Gebäude- , Wald- und Bachabstände (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 ff. PBG / §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–26 ABV) ' @8 '   @8 = @    = ! ) %  = = ' * ' '  * . '  * ) . '  * ) . '* *5 ' *)5 ' ' *)5 *)4 ' '* */ ' *)4 *)/ '* ' *)/ ' *4 ' "     ' "               !   )    %    A B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 C  ' *)/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 7.12 Fassadenlänge (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 PBG / §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.#4: E .#4: !                   !  E .#4:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 7.13 Fassadenhöhe mit Ei nfluss von Grenz- und Baulinien abstand (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270 und 278 ff. PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 C         =2 A!9#   ,  + .>#:: !D ) !  !  2 '   A!9#   ,  + /.#2: !D .>#:: .>#:: .>#:: .>#::
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 < ## ?#:: !9# .2#:: F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4#2: ! $ ?#:;.#:+.:#: ; .7?  AB />: # 4D ! B />: # 4 # # ' ./#:: B />: # 4 B /1? # / B /1: B /1? # /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4#2: ./#:: . /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .:#:: .3#31 /:#:: /.#2: !9# /.#2: !9# .2#:: ' # *# .>#:: *# .2#:: *# ?#::
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 8.2 Ausnützungsziffer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255 PBG) # /6   G@ %  6 =  =/6  / H' . G' . ' ) 4:I .::: !J  A    '  D H' H' ' G' .2: !J .2: !J H' ' G' !9# .2: !J
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4:: !J !9# .2: !J K
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4:: !J = AG'   '     D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4:: !J =   . H' AL  !9# .2: !J  ! G'   ' D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 8.3 Baumassenziffer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258 PBG) Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256 PBG) !     $ '
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Figur 9.1 Dachaufbauten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            292 PBG) M  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 # .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 / * !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 # .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 / * * *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) An han g 2 Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen (Allgemeine Bauverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (vom 22. Juni 1977; Stand 28. Februar 2017) Der Regierungsrat beschliesst: Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Einflüsse mehr oder weni ger vollständig abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 überlagern. Gewachsener Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Gewachsener Boden ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf frühere Verhältnis se ist zurückzugreifen, wenn der Boden a.   innert eines Zeitraums von 10 Ja hren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Be willigungspflich t unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in ei nem förmlichen Planung s- oder Projektgeneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migungsverfahren nicht ausdrücklic h als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist; b.   im Hinblick auf die beabsichti gte Nutzung des Grundstückes oder zur Umgehung von Bauvorschri ften umgestaltet worden ist. II. Die Arealüberbauungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            6 und 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Weitergeltung gemäss ( OS 72, 60 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die ent sprechenden Bestimmungen über die massgebliche Grundfläche für Nut zungsziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 III. Die Nutzungsziffern (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254 ff. PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Ausnützungsziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255 Abs. 3 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dach- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            10 Dach- und Untergeschosse, die im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276 Abs. 2 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ein Vollgeschoss ersetzen, sowi e Untergeschosse, die mehrheit lich über dem gewachsenen Boden li egen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffe r als Vollgeschosse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anrechenbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebenräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            8 Als nicht anrechenbar gelten: a.   der Freizeit diene nde Gemeinschaftsmehr zweckräume von Mehr familienhäusern und Einfamilienhau ssiedlungen, soweit sie mindes tens 20 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechen baren Geschossfläche nicht übersteigen; b.   der  Arbeitsplatzgestaltung  dien ende  Nebenräume  bis  zu  2%  der anrechenbaren Geschossfläche; c.   verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem En ergiesparen dienen, bis zu 10% der Summe aller anreche nbaren Geschossflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Freiflächenziffer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            257 Abs. 3 PGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechenbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit zur Spiel-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ruhe- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gartenfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Als Spiel-, Ruhe- und Garten flächen anrechenbar gelten: a.   einfache Garten- und kleine Gerätehäuschen sowie überdeckte und seitlich mindestens zur Hälfte de r Abwicklung offene Gartensitz plätze; b.   Spiel-, Ruhe- und Gartenanlagen auf Dachflächen, soweit sie mit der übrigen diesem Zwecke dienenden Fläche zusammenhängen und über einen freien Zugang verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechenbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Witterungsbereich gilt der äussere Teil des offenen Raumes bis zu einer Tiefe, die der halben Raumhöhe entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm , ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufteilung der Baumassen ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            11 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für a.   Hauptgebäude, b.   besondere Gebäude im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und c.   verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen. B. Grund abstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der Grundabstand ist der klei nste erforderliche Grenzab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhe nzuschlag; er wird rechtwink
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lig zu den Fassaden und radial üb er die Gebäudee cken gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen gemäss Bau- und Zonenor dnung zwei verschieden grosse Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuschlagen. III. Bei besonderen Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            8 Besondere Gebäude im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzu schlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung ni cht etwas anderes bestimmt. VI. Die Fassadenlänge (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 PBG) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Zur Fassadenlänge werden ob erirdische Vo rsprünge über mehr als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn si e in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlosse ne Höhe von mehr als 1,3 m auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann  be stimmen,  dass  die  für  den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand ein bestimmtes Mass unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Gebäudelänge gi lt die längere Seit e des flächenkleins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Rechtecks,  welches  die  senkre cht  auf  den  Erdboden  projizierte grösste, durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassung umschreibt. Als Gebäudebre ite gilt die kürzere Seite dieses Rechtecks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Gebäude im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Abs. 3 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 VIII. Mess- und Berechnungsweise (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49, 255–260, 270, 275 , 278–281 und 292 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Alle Höhenmasse werden im Lot gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für andere Masse und Berechnun gen enthalten die Skizzen im An hang erläuternde Darstellungen zu den entsprechenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 770 und GS V, 91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Juli 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vgl.  Art.  III,  Abs.  3  und  4  der  Ge setzesänderung  vom  1.  September  1991 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom 25. Septembe r 1991 (OS 52, 44 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt  durch  RRB  vom  25.  September  1991  (OS  52,  44).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  September  1991  (OS  52,  44).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto ber 1992 (OS 52, 240).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto ber 1992 (OS 52, 240).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 ( OS 58, 199 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 ( OS 58, 250 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch RRB vo m 10. September 2008 ( OS 64, 127 ; ABl 2008, 1535 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) und der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 / 25. September 1991