Asylfürsorgeverordnung
                            1 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) (vom 25. Mai 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a und 5 b des Gesetzes über di e öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 14. Juni 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8 Als Asylsuchende im Sinne dieser Verordnung gelten a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personen mit hängigem Asylverfah ren, ihre Ehegatten, ihre ein getragenen Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder, b. Schutzbedürftige ohne Au fenthaltsbewilligung, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 vorläufig Aufgenommene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Asylsuchende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Leistungen an As ylsuchende umfassen a.   Unterbringung, b.   Betreuung, c.   Unterstützung (Sach- und Geldleistungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  Unterbringung  und  Betr euung  zuständigen  Stellen  kön nen  Programme  zur  Ausbildung und  Beschäftigung  von  Asylsuchen den durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bestimmt  die  Kriterien  für  die Bemessung  der  den  Asylsuchenden  zu  gewährenden  Unterstützung auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie berücksichtigt dabei a.   den Status gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, b.   den Stand des Asylverfahrens, c.   das Verhalten der oder des As ylsuchenden im Asylverfahren, d.   das Verhalten der oder des As ylsuchenden gegenüber den zustän digen Behörden und Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  kantonale  Sozialamt  voll zieht  die  dem  Kanton  in  der Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden über tragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Berufsbe ratung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ist  für  die  Aufsicht  über  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuung,  Unterbringung  und  Unte rstützung  von  Asylsuchenden  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig. II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden Zuständigkeit für Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende. Die Errichtung der notwendigen Un terkünfte bedarf keiner Einwilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der Standortgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Danach weist der Kanton die As ylsuchenden den einzelnen Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden zu. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 an die Gemeinden über. Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  kantonale  Sozialamt  nimmt  die  Zuweisung  vor.  Es berücksichtigt dabei di e Einheit der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach der Zuweisung haben Asylsuch ende ihren Aufenthalt in der Gemeinde, der sie zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorläufig  Aufgenommene,  die  ganz  oder  teilweise  sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abhängig sind, gelten al s der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt der Gesuchstellung um Leistungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Zuweisungsentscheid kann vo n den Asylsuchenden nur mit der  Begründung  angefochten  werden, er  verletze  den  Grundsatz  der Einheit der Familie. Aufnahmequote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Asylsuchende legt die Si cherheitsdirektion eine Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmequote für die Ge meinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorläufig Aufgenommene werden wä hrend sieben Jahren ab ihrer Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet. Verletzung der Aufnahme pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Kommt eine Gemeinde ihren Pf lichten nicht nach, so ordnet das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde hat dem Kanton sämtliche Kosten, einschliesslich der entstehenden Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungskosten, zu ersetzen. Beiträge des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Kanton leistet den Gemei nden Beiträge für die Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt die Beit räge auf der Grundlage der Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen des Bundes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton sorgt für die Ges undheitsversorgung, insbe sondere die Kranken- und Unfallve rsicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Personen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  sorgen  für  die  Gesundheitsversorgung,  insbe sondere die Kranken- und Unfallve rsicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen vo rläufig Aufgenommenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton und die Gemeinden können die Wahl der Versiche rer und der Leistungserbringer gemäss Art. 82 a des Asylgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Asylsuchende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedürfnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der  Kanton  kann  für  Asylsu chende  mit  besonderen  Be dürfnissen  geeignete  Einrichtungen zur  Verfügung  stellen,  in  denen die Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung für beson dere Bedürfnisse bewirkt keine Ände rung in der Sozialhilfezuständig keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegleitete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            minderjährige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Asylsuchende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            13 Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfüllt die Auf gaben nach Art. 7 Abs. 2 quater und 2 quinquies der Asylverordnung 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Ent scheide in der Kompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Auf gaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, so kann er v on ihnen Beiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            austausch und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  kantonalen  und  kommuna len  Amtsstellen  informie ren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kom munalen Aufgaben im Asylwesen notwendigen Tatsachen, insbesondere betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken- und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden sind verpflichtet , dem Kanton Veränderungen in den  persönlichen  Verhäl tnissen  der  Asylsuchenden  unverzüglich  zu melden.  Sie  haben  dem  Kanton  di e  durch  eine  verspätete  Meldung entstehenden Kosten zu ersetzen. III. Pflichten de r Asylsuchenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ruhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Asylsuchenden si nd verpflichtet, in den Unterkünften Ruhe und Ordnung zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Asyl unterkünften erlassen mit  Genehmigung  der  für  die  Un terbringung  zuständigen  Behörde eine Hausordnung. Sie ergreifen Massnahmen, wenn dies zur Wahrung der  Sicherheit  des  Betreuungsper sonals,  der  Mitbewohnerinnen  und Mitbewohner sowie zur Aufrechterha ltung der Ordnung in den Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - künften notwendig ist. Einhaltung wei terer Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Verletzen Asylsuchende ihnen obliegende Pflichten, so kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen die für die Sozialhilfe zustä ndigen Behörden folg ende Sanktionen anordnen: a.   Kürzung von Unters tützungsleistungen, b.   Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer, c.   Verweigerung von indi viduellem Wohnraum, d.   Verweigerung der Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sanktionen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 können insbesondere angeordnet werden, wenn die asylsuchende Person a.   ihren  gesetzlichen  Mitwirkungspfl ichten  im  Asylverfahren  nicht nachkommt, b.   gegenüber  den  Sozialhilfebehörd en  keine  oder  falsche  Angaben macht, c.   Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet, d.   Auflagen oder Weis ungen missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für die Sozialhil fe zuständigen Behör den können zudem bei der für Arbeitsbewilligungen zustän digen Behörde deren Verweigerung oder Entzug beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Anordnung  einer  Sanktion  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  der  Antrag gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht. Eine solche Androhung kann mit de r durchzusetzenden Auflage oder Weisung verbunden werden. Rückerstattung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Wer unter unwahren oder unvol lständigen Angaben Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfe erwirkt hat, ist zur Rückersta ttung der bezogenen Leistungen ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Asylsuchende haben erhaltene Soz ialhilfe insbesondere auch dann zurückzuerstatten, wenn haftpflichtigen  oder  anderen  Dr itten  erhalten,  davon  ausgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men sind Genugt uungsleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.13 b.   sie  aus  Erbschaft,  Lotteriegew inn  oder  anderen  nicht  auf  eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in fina nziell günstige Verhältnisse gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stehen rückerstattung spflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder Privatversicherungen, von haftpflic htigen oder anderen Dritten rück wirkend  geschuldete  Leis tungen  zu,  so  kann  die  für  die  Sozialhilfe zuständige Behörde im Umfang der Rü ckerstattungspflic ht die direkte Auszahlung an sich verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistun gen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abtretung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozial hilfe  von  der  oder  dem  Asylsuch enden  die  Abtretung  bestehender oder  künftiger  vermögensrechtlic her  Ansprüche  gegenüber  Dritten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereit s empfangenen Leistungen verlangt werden. IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Diese Verordnung tritt auf de n 1. Juli 2005 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2011 ( OS 66, 926 ) Das Kantonale Sozialamt und di e Gemeinden könne n die Leistun gen  an  die  vorläufig  Aufgenommenen  bis  spätestens  30.  April  2012 weiterhin nach dieser Verordnung bemessen. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 25. Oktober 2017 ( OS 73, 10 ) I.  Die Gemeinden können die Unte rstützungsleistungen zuguns ten  der  vorläufig  Aufgenomme nen  noch  längstens  bis  30. Juni  2018 nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 der Verordnung zum Sozialhilf egesetz vom 21. Oktober 1981 bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) II.  Die Leistungen des Kantons an die Gemeinden für Unterstüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsleistungen zugunsten von vorl äufig Aufgenommenen richten sich bis zum 30. Juni 2018 nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 und 45 des Sozialhilfegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Juni 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 168 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 851.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 142.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 142.311 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2006 ( OS 61, 371 ; ABl 2006, 1493
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 500 ; ABl 2006, 1696
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2011 ( OS 66, 926 ; ABl 2011, 3171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 620 ; ABl 2012-11-16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch RRB vo m 25. Oktober 2017 ( OS 73, 10 ; ABl 2017-11-03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2017 ( OS 73, 10 ; ABl 2017-11-03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Kraft seit 1. März 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 380 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.