Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule
                            Besoldungsverordnung  für die Lehrpersonen der Volksschule  (BLV)  vom 27. März 2023 (Stand 1. August 2023)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 44 des Gesetzes über die Volksschule vom 27. März 2023,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Lohnkategorien
                            1  Die Lehrpersonen der Volksschule werden aufgrund ihrer Anstellung in fol  -  gende Lohnkategorien eingeteilt:  a)  Lehrpersonen im 1. und 2. Zyklus  Lohnkategorie I  b)  Lehrpersonen im 3. Zyklus  Lohnkategorie II  c)  Förderlehrpersonen aller Zyklen  Lohnkategorie II
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jahreslohn
                            1  Innerhalb der Lohnkategorie richtet sich der Lohnanspruch nach Lohnstufe.  Der Jahreslohn beträgt bei einem Vollpensum:  Lohnstufe  Lohnkategorie I (in  Franken)  Lohnkategorie II (in  Franken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  78'800  94'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  81'600  97'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  82'000  101'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  82'600  103'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  85'000  105'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  86'536  109'319
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  89'951  113'346  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnstufe  Lohnkategorie I (in  Franken)  Lohnkategorie II (in  Franken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  93'369  117'492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  96'881  118'321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  96'976  119'150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  97'736  119'979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  98'496  120'808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  99'258  121'641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  102'109  125'677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  104'962  129'712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  107'813  133'748
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  110'776  137'783
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  111'255  138'053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  111'734  138'339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  112'213  138'625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  112'692  138'911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  113'172  139'197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  115'000  139'485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  116'715  140'063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  118'782  140'917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Lohnwerte jeweils auf den 1. Januar der Ent  -  wicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Lohneinstufung bei Diensteintritt
                            1  Bei Diensteintritt erfolgt die Lohneinstufung nach anrechenbaren Dienstjah  -  Lohnstufe   1   entlöhnt.   Für   jedes   anrechenbare   ganze   Dienstjahr   wird   der  Jahreslohn um eine Lohnstufe erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Tätigkeiten sind als Dienstjahre anrechenbar:  a)  Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von mehr als 50 Prozent:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstjahr pro Schuljahr; Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit  von weniger als 50 Prozent: 1/2 Dienstjahr pro Schuljahr;  b)  andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ab dem 21. Lebensjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2  Dienstjahr pro Jahr der Erwerbstätigkeit;  c)  Kindererziehung in der Familie ab dem 21. Lebensjahr: 1/2  Dienstjahr  pro Jahr der Kindererziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohnstufenanstieg
                            1  Die   Lehrpersonen   werden   im   folgenden   Kalenderjahr   auf   der   nächsten  Lohnstufe entlöhnt, sofern sie eine gute Leistung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erbringt   eine   Lehrperson   eine   aussergewöhnlich   gute   Leistung,   kann   ihr  ein zusätzlicher Lohnstufenanstieg bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erbringt eine Lehrperson höchstens eine genügende Leistung, wird sie im  folgenden Kalenderjahr auf der gleichen Lohnstufe entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Lehrpersonen und stellt dem  zuständigen Schulorgan die erforderlichen Anträge für die Lohneinstufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lehrpersonen mit abweichender Berufsqualifikation
                            1  Lehrpersonen   ohne   Lehrdiplom   haben   Anspruch   auf   90   Prozent   des  Jahreslohnes der jeweiligen Lohnkategorie. Die höchste Lohneinstufung ent  -  spricht Lohnstufe 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen im 3. Zyklus, die nur über ein Lehrdiplom für einen tieferen  Zyklus   verfügen,   haben   Anspruch   auf   90   Prozent   des   Jahreslohnes   der  Lohnkategorie II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Förderlehrpersonen   ohne   Masterabschluss   in   Schulischer   Heilpädagogik  oder gleichwertigen Abschluss haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahres  -  lohnes der Lohnkategorie II.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lohnmodalitäten
                            1  Der   Lohnanspruch   für   das   1.   Semester   eines   Schuljahres   erstreckt   sich  vom 1.  August bis zum 31.  Januar, derjenige für das 2.  Semester vom 1.  Fe  -  bruar bis zum 31.  Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn kann in 12 oder 13 Teilen ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsprämien
                            1  Für   besondere   Leistungen   können   Anerkennungsprämien   ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämie beträgt maximal 3‘000 Franken pro Lehrperson und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährliche Gesamtbetrag der Anerkennungsprämien darf höchstens ein  halbes Prozent der Lohnsumme aller Lehrpersonen desselben Schulträgers  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dienstaltersgeschenk
                            1  Lehrpersonen erhalten als Anerkennung nach Vollendung des 10., 20., 30.  und   40.   Dienstjahres   beim   gleichen   Schulträger   ein   Dienstaltersgeschenk  von   je   einem   Monatslohn.   Das   zuständige   Schulorgan   kann   anstelle   des  Geldbetrags einen Urlaub von vier Wochen während der Unterrichtszeit be  -  willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem  durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spesenentschädigung
                            1  Die Schulträger regeln den Anspruch auf Ersatz der berufsbedingten Aus  -  lagen.