Volksschulverordnung
                            1 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV) (vom 28. Juni 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt den Vo llzug des Volk sschulgesetzes vom  7. Februar  2005  (VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  ausgenommen  dessen  Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen und über die Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulpflicht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht auf Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Schulpflicht kann durch de n Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kin der, die sich im Kanton Zürich aufh alten. Sie gelten nicht für Kinder, die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden informie ren  die  Schulpflegen  über  die  Kinde r,  die  schulpflichtig  werden,  und über Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonder pädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Verfahren gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich Kindergartenlokale, Turnhallen, fü r den Schulbetrie b notwendige Ne bengebäude und die für den Schulun terricht erforderlichen Aussen anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schulhausanlagen sind in einfac her und solider Bauart unter Be rücksichtigung anerkannter Rege ln der Baukunde zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Empfehlungen über Mindestanforderu ngen, Richtraumflächen und wei tere Erfordernisse an Schulhausanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei der Subventionierung von be sonderen Privatschulen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 VSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind die Empfehlungen gemäss Abs. 3 verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Öffentliche Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gliederung Kindergarten stufe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf der Kindergartenstufe werd en die Klassen in der Regel altersdurchmischt gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weist eine Klasse me hr als 14 Schülerinnen und Schüler auf, fin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det der Nachmittagsunterric ht in Halbklassen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Unterricht samt begleiteten Pausen dauert jeden Vormittag mindestens drei Stunden. Primarstufe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Auf der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler wie folgt in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 a.   in der 1. und 2. Klasse während je zehn Lektionen, b.   in der 3. Klasse während acht Lektionen, c.   in der 4. und 5. Klasse während je fünf Lektionen, d.   in der 6. Klasse wä hrend vier Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weist eine Klasse voraussichtlich während längerer Zeit eine unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - durchschnittliche Schülerzahl auf, kann die Schulpflege den Halbklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterricht oder das Teamteaching ve rringern. Bei weniger als 16 Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerinnen und Schülern kann dara uf verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Klassen  können  als  Jahrgang sklassen  oder  als  mehrklassige Klassen gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In mehrklassigen Klassen findet der Fremdsprachenunterricht ganz oder teilweise in Jahr gangsgruppen statt. Von der Anzahl Lektionen, die in Halbklassen oder im Team teaching  unterrichtet  werden,  kann abgewichen werden. Sekundarstufe (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Auf der Sekundarstufe werden zwei oder drei Abteilungen gebildet und mit A und B bzw. A, B und C bezeichnet. Die Abteilung A ist die kognitiv anspruchsvollste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schülerinnen und Schüler können in höchstens drei Fächern in  den  Anforderungsstufen  I, II  und  III  unterrichtet  werden.  Die Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anforderungsstufen sind in de n Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch  oder  Englisch  möglich. Sie  werden  in  der  Regel  abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übergreifend geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulpflege legt in der Gemein de einheitlich die Anzahl Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen fest und regelt, ob und in welchen Fächern Anforderungsstufen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mehrklassige  Klassen  und  Klasse n,  in  denen  die  Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Ab teilungen und Anforderungsstufen gemeinsam unterrichtet werden (kombi nierte Klassen), sind zulässig. Die Kombination der beiden Formen ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Bildungsrat  kann  Ausnahme n  von  den  Regelungen  gemäss Abs. 2, 3 und 5 bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 B. Schulort und Unentgeltlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind Schülerinnen oder Schüler bevormundet oder ausser halb ihrer Familie in Obhut, befinde t sich ihr Wohnort dort, wo sie an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hält sich eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Entscheids der  Gemeinde  vorübergehend  in  ei ner  anderen  Gemeinde  auf,  kann die aufnehmende Gemeinde von der Gemeinde, welche die Massnahme beschlossen hat, Schulgeld verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulort, Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weg (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Schule ist in der Regel in der Gemeinde, in der sich der Wohnort befindet, zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Gesuch  der  Eltern  kann  unentgeltlich  die  Schule  in  einer andern Gemeinde besucht werden, wenn a.   der Wohnort der Schülerinnen und Schüler im Kanton liegt und b.   sich die Schülerinne n und Schüler an Wochentagen, auch während der  Schulferien,  tagsüber  mehr heitlich  in  der  andern  Gemeinde aufhalten, insbesondere bei Tage seltern, in einem Tageshort oder einer anderen Betreuungsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können  Schülerinnen  und  Schüler den  Schulweg  aufgrund  der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zu rücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an. Fälle nach Abs. 2 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausserhalb des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulortes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wo  es  die  örtlichen  Verhältnisse  erfordern,  können  die Gemeinden  die  Zuteilung  von  Schülerinnen  und  Schülern  in  einer anderen gut erreichbaren Gemeinde beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Volksschulamt  kann  aus  wi chtigen  Gründen  die  Zuteilung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Individuelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausserhalb des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulortes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 3 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Ge meinde zugeteilt, wenn: a.   es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler we iterhin die angestammte Klasse besucht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV) b.   die Zuteilung zu einer andern Kl asse am bisherig en Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und c.   nicht  ausgeschlossen  erscheint, dass  sich  die  Si tuation  durch  die Umteilung bessern wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuteilung einer Schülerin ode r eines Schülers in eine andere Gemeinde  erfordert  die  Zustimm ung  der  aufnehmenden  Gemeinde. Die aufnehmende Gemeinde legt das Schulgeld fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Schulgeld geht zulasten der Eltern, wenn die Schülerin oder der  Schüler  die  Unzumutbarkeit  zu vertreten  hat  und  die  Eltern  die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf Gesuch der Eltern kann eine Gemeinde eine Schülerin oder einen Schüler auch aus anderen Gründen aufnehmen. Das Schulgeld geht zulasten der Eltern. Schulgeld, Verpflegungs beitrag (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Volksschulamt erlässt Em pfehlungen über die Höhe des Schulgeldes, soweit das Ge setz ein solches vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  bestimmt  den  Höchstansatz für  Verpflegungsbeiträge  der Eltern. C. Besondere Regelungen Besondere Schulen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Besondere Schulen werden von den Gemeinden geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat erteilt die Be willigung, wenn di e Schule einem öffentlichen  Bedürfnis  entspricht und  die  von  der  Bildungsdirektion festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt. D. Ergänzende Angebote zur Volksschule Kurse in heimat licher Sprache und Kultur (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 In den Kursen in heimatlich er Sprache und Kultur erwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern fremdsprachige Sc hülerinnen und Schüler die Kenntnisse in ihrer Erstsprache und über die Ku ltur ihres Herkunftslandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Träger der Kurse sind die Bots chaften oder Konsulate der Her
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunftsländer. Das Volksschulamt kann auch Kurse anderer Trägerschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kurse werden anerkannt, wenn si e dem vom Bildung srat erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Rahmenlehrplan entsprechen, politisch und konfessionell neutral und  nicht  gewinnorientiert  sind.  Di e  Kurse  umfassen  höchstens  vier, auf der Kindergartenstufe und in der 1. Klasse der Primarstufe höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens zwei Lektionen pro Woche. a. Trägerschaft und Anerken- nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Lehrpersonen müssen über eine Unterrichtsbefähigung und ausreichende Deutschken ntnisse verfügen und die obligatorischen Wei terbildungen besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Kurse  werden  wenn  möglich  ausserhalb  der  Unter richtszeiten angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden a. stellen wenn möglich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung, b. dispensieren  die  Schülerinne n  und  Schüler  während  höchstens zwei Lektionen pro Woche vom or dentlichen Unterricht, falls die Kurse während der Unte rrichtszeit stattfinden, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 melden dem Volksschulamt Missst ände bei der Durchführung der Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kursnoten werden in s Zeugnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Volksschulamt  regelt  das  Anmeldeverfahren.  Im  Übrigen sind  Organisation  und  Durchführung  der  Kurse  Sache  der  Träger schaft, insbesondere die Finanzier ung sowie die Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 E. Unterstützende Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulpsycholo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gische Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  schulpsychologischer  Dienst  umfasst  in  der  Regel mindestens drei Vollzeitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahl der Stellen richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der schulpsycholo gische Dienst Leistungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 VSG erbringt. Die Richtgrösse für die Versorgungsdichte beträgt
                            0,08 Vollzeiteinheiten pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden können den schulps ychologischen Diensten wei tere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulärztlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der schulärztliche Dienst de s Kantons Zürich berät und unterstützt die Gemeinden und die Schulärztinnen und Schulärzte. Er erlässt  nach  Anhören  der  betro ffenen  Organisati onen  verbindliche Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden, den  Schulen  sowie  den  Fachstelle n  in  Fragen  de r  Gesundheitsbera tung,  Gesundheitserziehung,  Ges undheitsförderung  und  Prävention zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schulärztinnen  und  Schulärzte  sind  zusammen  mit  den Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten an Schulen zuständig. Sie sorgen für die notwendigen epidemio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logischen Abklärungen und wirken bei der Durchführung von Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Schulärztin  oder  der  Schular zt  untersucht  auf  Gesuch  der Schule bei konkretem Verdacht au f Kindesmisshandl ung Schülerinnen oder Schüler. Die Zu stimmung der Eltern ist nicht nötig. Schulärztliche Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenstufe,  in  der  5. Klasse  der  Primarstuf e  und  auf  der  Sekundarstufe schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  stellen  die  Durc hführung  der  schulärztlichen Untersuchungen sicher. b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei den schulärztlichen Un tersuchungen werden erho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben: a.   Grösse und Gewicht, b.   Seh- und Hörvermögen, c.   Impfstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf der Kindergartenstufe erfolg t zusätzlich eine Entwicklungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der 5. Klasse de r Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein freiwill iges Gespräch ergänzt werden. Es bezweckt in erster Linie die Fr üherkennung gesundheitlicher Gefähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen. c. Unter suchungs ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schulärztinnen  und  Schul ärzte  sowie  die  Privatärz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Privatärzte erfassen di e Ergebnisse der Untersuchungen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 a Abs. 1 elektronisch oder in einer Untersuchungskarte, die der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Die Eltern info rmieren die Klasse nlehrperson über Ergebnisse, die für die Schule und de n Unterricht v on Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte teilen der Gemeinde die Durchführung der Untersuchung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungskar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten zuständig. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf  der  Kindergartenstufe erfolgt  die  Abrechnung gemäss der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis tungen in der obligatorisch en Krankenpflegeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  tragen  die  Kost en  für  die  Untersuchungen  der Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekun darstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lassen die Eltern die Untersuc hung auf der Primar- oder Sekun darstufe bei einer Privatärztin ode r einem Privatarzt durchführen, tra gen sie die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Impfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schulärztinnen  und  Schul ärzte  beraten  die  Schüle rinnen und Schüler und ihre Eltern in Impffragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin oder den Schularzt impfen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Schülerinnen und Schüler sind folgende Impfungen kos tenlos: a.   Basisimpfungen gemäss dem Na tionalen Impfplan des Bundesam tes für Gesundheit und der Eidgen össischen Kommission für Impf fragen, b.   FSME-Impfung (Frühsommer-Me ningoenzephalitis, Zeckenenze phalitis), c.   Impfungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kosten  für  die  Impfungen  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  werden  über  den Kanton mit den Kranke nkassen abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Schulbetrieb A. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrmittel und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Als Lehrmittel gelten alle Unterrichtsmittel, insbesondere Bücher, Software, Film- und Audiomaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  vom  Bildungsrat  obligatorisch erklärten  Lehrmittel  sind  im Unterricht zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können die Lehrmittel nur mit technischer Ausstattung, insbeson dere Informatikmitteln oder audiovis uellen Geräten, benützt werden, kann die Bildungsdirektion qualita tive und quantitative Mindestanfor derungen an die Ausstattung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV) Zusätzliche An gebote, QUIMS (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Beträgt  der  Anteil  fremdsprachiger  Schülerinnen  und Schüler in einer Schule mehr als 40 %, legt die Gemeinde die zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Angebote zur Sicherung der Qualität in multikulturellen Schu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len (QUIMS) fest. Diese bestehen insbesondere aus folgenden Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   Sprachförderung, insbesondere Förderung der Deutschkenntnisse, b.   individuelle Förderung und Beurte ilung, insbesondere im Hinblick auf den Übertritt in die nächste Stufe, c.   soziale Integration und Zusa mmenarbeit mit den Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Massnahmen werden im Unte rricht und in Form von vor- und ausserschulischen Lern- und Beratu ngsangeboten umgesetzt. Die Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen werden dafür weitergebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bildungsdirektion  regelt, unter  welchen  Voraussetzungen Schülerinnen und Schüler al s fremdsprachig gelten. B. Organisation Klassengrösse (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 1 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In der Regel dürfen folgende Klassengrössen nicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schritten werden: a.   auf der Kindergartenstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Schülerinnen und Schüler, b.   auf der Primarstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   25 in einklassigen Klassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   21 in mehrklassigen Klassen, c.   auf der Sekundarstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   25 in der Abteilung A u nd der Anforderungsstufe I,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   23 in der Abteilung B und der Anforderungsstufe II,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   18 in der Abteilung C und der Anforderungsstufe III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf der Sekundarstufe verringert sich die Schülerzahl bei mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klassigen  Klassen  um  zwei.  Bei  kombinierten  Klassen  gilt  der  tiefste Wert. Überschreitung der Klassen grösse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden  die  Schülerzahlen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  voraussichtlich während  längerer  Zeit  um  mehr als  drei  Schülerinnen  und  Schüler überschritten,  richtet  die  Schulp flege  im  Rahmen  des  Stellenplans zusätzliche  Lektionen  für  Halbkl assenunterricht  oder  Teamteaching ein oder teilt die Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rahmen des Stellenplans zusätzlic he Lektionen für Halbklassen oder Teamteaching einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Für jede Klasse trägt eine Lehrperson die Gesamtverant wortung  (Klassenlehrperson).  Sie  er teilt  in  ihrer  Klasse  auf  der  Kin dergartenstufe mindestens acht, au f der Primarstufe mindestens zehn und auf der Sekundarstufe mind estens sechs Wochenlektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwei  Lehrpersonen  können  die Gesamtverantwortung  gemein sam übernehmen, wenn beide die Be dingungen nach Abs. 1 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Verantwortung für die Un terrichtsgestaltung und die Aufsicht liegt bei der Lehrperson, die den Unterricht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  der  Schulbetrieb  bei  Kurs-  und  Projektwochen  oder  aus anderem  Anlass  durch Personen  ohne  Lehrerausb ildung  unterstützt, liegt  die  Verantwortung  bei  der Klassenlehrpers on  und  bei  klassen übergreifendem Einsatz bei der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Zuteilung der Schü lerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Lä nge und Gefährlichkeit des Schul wegs und auf eine ausgewogene Zu sammensetzung zu achten. Berück sichtigt  werden  insbesondere  die Leistungsfähigkeit  und  die  soziale und sprachliche Herkunft der Schül erinnen und Schüler sowie die Ver teilung der Ge schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülerinnen  und  Schüler  sind  grundsätzlich  in  der  zugeteilten Klasse zu unterrichten. Aus päda gogischen Gründen können in einzel nen  Unterrichtsteilen  nach  Geschl echtern  getrennte  oder  nach  Inte ressen der Schülerinnen und Schüle r zusammengesetzte Lerngruppen gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stundenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Unterricht und die Schul fächer sind für die Schüle rinnen und Schüler ausgewogen au f die Schultage zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stundenplan gilt in der Rege l für ein Schuljahr und nennt Ort und Zeit von Unterricht und Betr euung. Halbe Lektionen sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Blockzeiten dauern grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr. Sofern es die Organisation einer Schule erford ert, kann die Schulpflege die Block zeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzen. Grössere Ab weichungen für besondere Schul anlässe bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kann eine Lehrperson den Unterricht nicht erteilen, ist eine Stell vertretung zu organisier en oder eine anderweiti ge Betreuung zu gewähr leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV) Absenzen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Bleibt  eine  Schü lerin  oder  ein  Schül er  wegen  Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fern, benachri chtigen die Eltern unv erzüglich die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um Dispensation. Dauert die Absenz me hr als zwölf Schulwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Dispensation (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Gemeinden  dispensieren  Schülerinnen  und  Schüler aus zureichenden Gründen vom Unte rrichtsbesuch. Sie berücksichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen dabei die persönlichen, famili ären und schulischen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dispensationsgründ e sind insbesondere: a.   ansteckende Krankheiten im pe rsönlichen Umfeld der Schülerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Schüler, b.   aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Schüler, c.   hohe Feiertage oder besondere An lässe religiöser oder konfessio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neller Art, d.   Vorbereitung  und  aktive  Teilna hme  an  bedeutenden  kulturellen und sportlichen Anlässen, e.   aussergewöhnlicher  Förderbeda rf  von  besondere n  künstlerischen und sportlichen Begabungen, f.    Schnupperlehren und ähnliche An lässe für die Berufsvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 b. für bestimmte Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können Schül erinnen und Schüler aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmsweise  vorübergehend  oder dauernd  von  bestimmten  Fächern oder Teilen davon dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dispensation erfolgt zugunste n eines Unterrichts in anderen Fächern oder Lerninhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Dispensation  setzt  eine  Ge samtbeurteilung  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 und 3 voraus.
                            Jokertage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schülerinnen  und  Schüler  können  dem  Unterricht während  zweier  Tage  pro  Schuljahr  ohne  Vorliegen  von  Dispensa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsgründen fernbleiben (Jokertage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können bestimmen, dass a.   sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse, auf die 4.–6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lenden Jokertage auch zusammenge fasst bezogen werden können, b.   bei besonderen Schulanlässen wi e Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können. a. für einen bestimmten Zeitraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Eltern teilen den Bezug von J okertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht  nur  während  eines  Halbta gs  stattfindet.  Nicht  bezogene Jokertage verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besuchstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulanlässe an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Samstagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die  Gemeinden  führen  in jedem  Schuljahr  mindestens zwei öffentliche Besuchshalbtage durch. Diese können auch an Sams tagvormittagen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere  besondere  Schulanlässe können  an  Samstagen  durch geführt werden, insbesondere wenn di e Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Klassenlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  am  Samstag  durchgeführte n  Besuchshalbtage  und  besonde ren  Schulanlässe  sind  für  die  Sc hülerinnen  und  Schüler  und  für  die Lehrpersonen obligator isch. Sie werden nicht kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Schulferien dauern fü r die Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Wochen pro Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Darüber  hinaus  können  die  Geme inden  höchstens  vier  Tage  im Jahr für schulfrei erklären. Solch e Tage dürfen nicht zu einer zusätz lichen Ferienwoche führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In die Schulferien fallende Feie rtage werden nicht kompensiert. C. Tagesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger als zehn Schülerinnen ode r Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zuläs sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Tagesstrukturen aufgr und der Länge oder Gefähr lichkeit nicht selbst ständig zurücklegen, ordnet die Sc hulpflege geeignete Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Elternbeiträge  für  alle  Leistungen  im  Zusammenhang  mit Tagesstrukturen dürfen höch stens kostendeckend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Betreuungsschlüssel  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 e  VSG  gilt  für Tagesstrukturen auf der Kindergarte n- und Primarstufe, welche die Zeit nach den Blockzeiten abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anwendbar-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für private Tagesstrukturen und von Gemeinden ge führte Tages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strukturen, die nicht Teil einer Ta gesschule sind, gilt der Betreuungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüssel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 e VSG nur, wenn eine Betr euung im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            c Abs. 2 und 3 VSG angeboten wird. Für die Berechnung des Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fangs werden nur die Angebote nach den Blockzeiten berücksichtigt. b. besondere Betreuungs ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Als Kinder mit besonderen Be treuungsansprüchen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            e Abs. 1 VSG gelten insbesondere Kinder der Kindergartenstufe. c. grössere Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Wird von den Gruppengrössen abgewichen, a.   ist zu gewährleisten, dass die Schülerinne n und Schüler ihrem Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklungsstand entsprec hend betreut werden und sich jederzeit an ihnen vertraute Betreuun gspersonen wenden können, b.   ist  den  Bedürfnissen  der  betreu ten  Kinder  nach  Zugehörigkeit, Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mit besonderen Massnahmen Rechnung zu tragen. d. Tagesschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tagesschulen können bei de n folgenden Angeboten von den Vorgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 e Abs. 2 VSG abweichen: a.   Mittagsverpflegung, b.   Kursen, c.   offenen Angeboten in Einzelfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können unabhängig vom Angebot die alleinige Betreuung einer Klasse einer Lehrperson übertragen, die diese Klasse regelmässig unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtet. Berufs ausbildung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 e Abs. 2 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen mit einem der folgenden inländi schen Ausbildungsabschlüsse: a.   Eidgenössisches Fähigkeitszeugni s als Fachfrau bzw. Fachmann Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuung, b.   Diplom als Kindererzieheri n bzw. Kindererzieher HF, c.   Diplom als Sozialpädagogi n bzw. Sozialpädagoge HF, d.   Unterrichtsberechtigung als Lehrpe rson für die Volksschule im Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton Zürich, e.   Hochschuldiplom als Sozialpäd agogin bzw. Sozialpädagoge oder Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit, f.    Hochschuldiplom in Erziehungswi ssenschaften oder klinischer Heil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pädagogik oder Psychologie, g. von der Schweizerischen Konferen z der kantonalen Erziehungsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpäda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - goge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotorikerin bzw. Psy
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chomotoriker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildungsabschlüsse gemäss lit. e und f genügen den Anfor derungen nur, wenn sie mindeste ns 60 Kreditpunkte voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Volksschulamt kann a.   Ausbildungsabschlüsse anerkenn en, die den Ausbildungen gemäss Abs. 1 entsprechen, b.   im Einzelfall Persone n als ausgebildete Be treuungspersonen zulas sen, deren abgeschlossene Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung es als gleichwertig zu den Abschlüssen gemäss Abs. 1 erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausländische Ausbildungen müsse n von der zuständigen eidgenös sischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die in Deutschland abgesc hlossene Ausbildung als st aatlich anerkannte Erzie herin bzw. staatlich anerkannter Erzieher gilt als gleichwertig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderhorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein: a.   das pädagogische Konzept, b.   Angaben zur Organisation, c.   Angaben zum eingesetzten Personal, d.   Angaben zu den Örtlichkeit en und deren Ausstattung, e.   das Sicherheitskonzept, f.    das Finanzierungskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Trägerschaft muss die Bewilligung und deren Erneuerung spä testens drei Monate beantragen vor a.   der vorgesehenen Eröffnung, b.   dem Ablauf der Be willigung bei befristeten Bewilligungen, c.   der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Standortgemeinde nimmt vor de r ersten Bewilligungserteilung im Kinderhort eine n Augenschein vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Bewilligung befristet oder mi t Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sind die Bewilligungsvorau ssetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung in der Regel auf Ende des Schuljahres entzogen. In dringen den Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. pädago-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gisches Konzept
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Die Trägerschaft erlässt ein pädagogisches Konzept. Die ses enthält insbesondere a.   die pädagogischen Leitideen, b.   die Ziele der Betreuung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV) d.   die Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schule, e.   allfällige Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 d. c. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Die Unterlagen zur Organisation enthalten insbesondere Angaben a.   zur Trägerschaft, b.   zur Anzahl und Grösse der Gruppen, c.   zu den Öffnungszeiten, d.   zu den Aufnahme- und Abmeldemodalitäten, e.   zur Höhe der Elternbeiträge. d. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Trägerschaft belegt, dass a.   ausreichend Personal, insbesonde re mit den erforderlichen Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 f, angestellt ist, b.   vor der Einstellung der Mitarbeite nden und danach alle vier Jahre ein aktueller Strafregiste rauszug eingeholt wurde, c.   bei Kinderhorten mit mehr als 22 Plätzen ein ausreichendes Pensum für die pädagogische und personell e Leitung zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leitung des Kinderhortes verfü gt über eine Ausbildung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            f und über die erforderlichen Fä higkeiten in der Personalführung. e. Örtlichkeiten und Ausstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kinderhort verfügt in der Regel über mindestens zwei flexibel nutzbare, gut übersc haubare Aufenthaltsräume mit aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichend Tageslicht. Zusätzlich stehen die erforderlichen Nebenräume zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufenthaltsräume und deren Ausstattung sind kindgerecht und sicher. Sie ermöglichen un terschiedliche Aktivitäten, in sbesondere das Spiel und das Bewegungsspiel, das ge meinsame Essen und das ungestörte Lösen von Hausaufgaben. Rückzugmöglichkeiten sind vorhanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Aufenthaltsräumen stehen pro Platz mindestens vier Qua
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dratmeter Fläche zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In unmittelbarer Nähe sind an gemessene Spielmöglichkeiten im Freien und Sportmöglichkeiten vorhanden. f. Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Trägerschaft erlässt ein Sicherheitskonzept. Dieses enthält insbesondere a.   das Vorgehen bei medizini schen und anderen Notfällen, b.   Regelungen zum Übergang der Verantwortung für die Kinder zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Eltern, Schule und Kinderhort, c.   Grundsätze zur Hygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie belegt darin die Abnahme durch die Bau- und Feuerpolizei und die Anmeldung beim Le bensmittelinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Finanzen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Trägerschaft reicht mit dem erstmaligen Bewilli gungsgesuch einen Finanzplan für die ersten drei Betriebsjahre des Kin derhortes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen der Bewilligungserneuerung reicht sie eine aktuelle Jahresrechnung und ein Budget ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Betrieb des Kinderhortes besteht eine angemessene Ver sicherung. D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Beurteilung und Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Schullaufbahnentscheide sind Promotions- und Übertritts entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Gesamtbeurteilung für so lche Entscheide werden neben den  kognitiven  Fähigkeiten  sowie  dem  Arbeits-,  Lern-  und  Sozial verhalten  auch  die  persönliche Entwicklung  der  Schülerinnen  und Schüler berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gesamtbeurteilung  beruht auf  Beobachtungen  und  Lern kontrollen. In der Regel werden di e Beurteilungen al ler mit der Schü lerin oder dem Schüler befasster Lehrpersonen einbezogen. Die Beur teilungen  der  Fachlehr personen  werden  eingeholt,  wenn  sie  für  den Entscheid massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Schullaufbahnentscheide ergeh en in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten  nicht  einigen,  überweist  die  Schulleitung  die  Akten  bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schulpflege  hört die  Beteiligten  an. Sie  kann  Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prü fungen sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gartenstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt keine Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Übertritt  in  die  Pr imarstufe  nach  zwei Jahren  erfolgt  still schweigend. Für den Übertritt in di e Primarstufe nach einem Jahr oder den Entscheid, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr im Kindergarten bleibt, gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und 34. Lernkontrollen werden nicht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nächste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Schülerinnen und Schüler, die auf der Primar- oder der Sekundarstufe dem Unterricht zu folgen vermögen, besuchen im fol genden Schuljahr die nächste Klasse . Die Promotion er folgt in diesen Fällen stillschweigend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erscheint die Promotion gefährdet, werden die Eltern frühzeitig, spätestens nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres, benachrichtigt. Wiederholen einer Klasse, provisorische Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Vermag  eine  Schülerin  oder ein  Schüler  dem  Unterricht nicht zu folgen, kann sie oder er au f der Primarstufe die Klasse wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holen, wenn die Wieder holung eine anhaltende Besserung der Situa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion erwarten lässt. Die gleiche Kl asse kann höchstens einmal wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die 6. Klasse der Primarstuf e und die Klassen der Sekundarstufe können nur wiederholt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der Anfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungsstufe Rechnung getragen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steht  nicht  fest,  ob  eine  Schüle rin  oder  ein  Schüler  dem  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt zu folgen vermag oder ob de n Schwierigkeiten mit sonderpädago
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gischen Massnahmen be gegnet werden kann, kann die Schülerin oder der Schüler an der Prim arstufe provisorisch promoviert werden, unter Ansetzung einer angeme ssenen Bewährungszeit. Überspringen einer Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Ist  aufgrund  der  Leistung  und  des  Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er dem entsprechenden  Unterrich t  wird  folgen  können,  kann  sie  oder  er  auf der Primar- und der Sekundarstu fe eine Klasse überspringen. Übertritt an die Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Entscheide betreffend den Üb ertritt an die Sekundarstufe werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet ein  weiteres  Gespräch  statt,  an dem  auch  die  Schulleitung  und  eine Lehrperson der Sekunda rstufe teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann auch so keine Einigung er zielt werden, überweist die Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung die Akten der für die Sekun darstufe zuständigen Schulpflege zur Entscheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung.  Werden  Anforder ungsstufen  geführt,  erfolgt  die Zuteilung  zu  einer  der  Anforder ungsstufen  nur  aufgrund  einer  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsbeurteilung im betreffenden Fach. Wechsel inner halb der Sekun darstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Ein Wechsel in eine andere Abteilung od er in eine andere Anforderungsstufe  kann  in  der  erst en  Klasse  auf  Ende  November, Mitte  April  und  Anfang  Schuljahr, in  den  übrigen  Klassen  auf  Ende Januar und Anfang Schuljahr erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für einen Wechsel in eine andere Abteilung gelten die Verfahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Abs. 2 und 3 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs. 2 und 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  Wechsel  in  eine  andere  Anforderungsstufe  wird  von  der Lehrperson, welche die bisherige An forderungsstufe unt errichtet, den Eltern und der Schulleitung beschl ossen. Der Entscheid kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kann keine Einigung erzielt werd en, entscheidet die Schulpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Organisation und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            statut (§ 41 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Das Organisationssta tut regelt die Zuständigkeiten der an der  Schule  Beteiligten  und  dere n  Zusammenwirken,  die  Mitwirkung der Eltern sowie der Sc hülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Städte  Zürich  und  Winterthur  können  für  ihre  Schulkreise separate Organisations statuten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 b Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Das  Schulprogramm  konkretisie rt  im  Rahmen  des  Lehr plans  den  Bildungs-  und  Erziehungsa uftrag.  Es  enthält  die  pädago gischen Schwerpunkte der Schule un d umschreibt Wege und Mittel, wie diese  erreicht  werden,  sowie  die  Kriterien,  anhand  welcher  die  Ziel erreichung überprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulpflege bestimmt, für welche Periode innerhalb eines Rah mens von drei bis fünf Jahren di e Schulprogramme erlassen werden. Sie kann Rahmenbedingungen festlegen, die bei der Festsetzung der Programme zu beachten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahresplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Zur Umsetzung des Schulprog ramms legt die Schulkonfe renz weitere konkrete Aktivitäten u nd Projekte in ei ner Jahresplanung und in einzelnen Umsetz ungsbeschlüssen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jahresplanung und die Um setzungsbeschlüsse können neben der  Planung  organisato rische  oder  inhaltliche  Bestimmungen  enthal ten und sind für die Lehr personen verbindlich. Methodische Bestim mungen  sind  nur  zulässig  und  verbin dlich,  soweit  sie  zum  Erreichen der Ziele des Schulpr ogramms notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Festlegung von Anzahl und Art der Umsetzungsmassnah men  ist  den  Lehrpersonen  genügende r  Freiraum  zur  individuellen Unterrichtsgestaltung zu belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulpflege kann die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer Schul leitung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, der Schulverwal tung, der Leitung Bildung oder eine r anderen von ihr angestellten Per son übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            28 Schulkonferenz (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Der  Schulkonferenz  gehören  die  Schulleitung  und  alle Lehrpersonen mit einem Beschäftig ungsgrad von wenigstens 35% an der entsprechenden Schule an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulpflege  regelt  die  Te ilnahme  und  das  Stimmrecht  wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terer  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbei ter  an  den  Sitzungen  der  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            10 Die Qualitätssiche rung erfolgt über a.   die Erhebung von Bildungsdaten an der Volksschule gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 des Bildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vom 1. Juli 2002, b.   die schulinterne Qu alitätssicherung, c.   die externe Beurteilung durch di e Fachstelle für Schulbeurteilung, d.   die  Mitarbeiterbeurteilungen  gemäss  der  Lehrerpersonalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Schulinterne Qualitäts sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zu Beginn oder vor Ende ei nes Schuljahres überprüft die Schule, ob die vorgängige Jahres planung eingehalten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor  Erlass  eines  ne uen  Schulprogramms  nimmt  sie  eine  Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ortbestimmung  vor.  Sie  erhebt  dabei  den  Zustand  der  Schule  und bezeichnet  Entwicklungsschwerpunkt e  für  die  Periode  des  nächsten Schulprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die systematisch erfassten Meinungen von Eltern sowie Schüle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Schülern und der Rechen schaftsbericht übe r die Zielerrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chung des Schulprogramms wird mi t einbezogen. Di e Rückmeldungen der Eltern können im Rahmen der allgemeinen Elte rnmitwirkung ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Bildungsrat regelt die Einzelheiten. Externe Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schule erstellt als Gru ndlage für die externe Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beurteilung  einen  Beri cht.  Dieser  umfasst Informationen  und  Doku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente zur Situation, zur Organisa tion, zu den pädagogischen Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkten  sowie  zur  Planung  und  enthält  eine  Selbstbeurteilung  der Schule. a. Inhalt und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die externe Schulbeurteilung umfasst: a.   ein- bis dreitägige Schulbesuche, b.   Beobachtungen des Schullebens, c.   Einsicht in den Bericht gemäss Abs. 1 sowie weiterer Dokumente und Daten der Schule und Klassen, d.   Gespräche mit Lehrpersonen, Sc hülerinnen und Schülern, Eltern, Mitgliedern der Schulpflege sowie weiteren an der Schule beteilig ten  Personen.  Es  können  auch  sc hriftliche  Stellungnahmen  ein geholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  der  Fachstelle  fü r  Schulbeurteilung  setzen  zur Schulbeurteilung in der Regel ve rschiedene Erhebungsmethoden ein und  beziehen  die  Wahrnehmungen von  verschiedenen  Schulbeteilig ten  ein.  Das  Beurteilun gsteam  fasst  das  Erge bnis  seiner  Prüfung  in einem Bericht zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Bildungsrat regelt das Weitere zum Inhalt und das Verfahren der externen Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lungsteam
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulen werden von zwei oder drei Mitgliedern der Fachstelle für Schulbe urteilung beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beurteilungsteams werden so zusammengesetzt, dass die für die Beurteilung notwendigen Qualif ikationen wie Erfahrung im Schul bereich,  theoretisch-wissenscha ftliche  Kenntnisse und  Evaluations erfahrung angemessen vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachstelle erstellt eine n Bericht über die Ergebnisse der Schulbeurteilung. Dieser wird der Schule und der Schulpflege zuge stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schule und die Schulpflege können zum Beurteilungsbericht zuhanden  der  Fachstelle schriftlich  Stellung nehmen.  Die  Stellung nahmen sind Bestandteil des Beurteilungsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Wesentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätsmängel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            10 Stellt die Fachstelle wesentlic he Qualitätsmängel fest, infor miert die Schulpflege die Fachstelle innert vier Monaten nach Erhalt des Beurteilungsberichts über die ergriffene n Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehrpersonen, Schulleitung u nd Schulpflege arbeiten mit der  Fachstelle  für  Schu lbeurteilung  zusammen.  Sie  halten  sich  ins besondere für Gespräche zur Verf ügung und gewähren dem Beurtei lungsteam die für die Beurteilung erforderliche Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulleitung  organisiert  de n  für  die  Beurteilung  erforder lichen Einbezug der Eltern, Schül erinnen und Schülern und weiterer Personen. Sie wird dabei von der Fachstelle unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Stellung der Schüle rinnen und Schüler sowie der Eltern A. Schülerinnen und Schüler Verhalten der Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Die  Schülerinnen  und  Schüler begegnen  den  Lehrperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und den übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie haben  die  Weisungen  der  Lehrpers onen  zu  befolgen  und  alles  zu unterlassen, was sie selber oder a ndere Personen körp erlich oder see
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisch gefährden könnte. Sie gehe n sorgsam mit Au sstattung und Mate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rial um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülerinnen und Schüler n ist es untersagt, a.   Alkohol, Raucherwaren und ande re Suchtmittel in die Schulanla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren, b.   Waffen  und  Waffenattrappen  in  die  Schulanlagen  oder  an  schu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lische Anläss e mitzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Konsumverbot gemäss Abs. 2 lit. a gilt vom Beginn bis zum Ende des Unterrichts einschliesslic h der Mittagspausen sowie an schu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischen Anlässen auch au sserhalb der Schulanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schulleitung und Lehrpersone n können Schülerinnen und Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lern untersagen, andere gefährliche Gegenstände in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubri ngen. Gefährliche Gegenstände sind solche, die geeignet sind, Personen zu gefährden oder einzuschüchtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schulleitung und Lehr personen ziehen Gegenstände nach Abs. 2 und 4 ein. Sie informiere n wenn nötig die Eltern. Haltung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Die  Haltung  der  Lehrpersone n  gegenüber  den  Schülerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  und  Schülern  ist  durch  Aner kennung,  Verständnis,  Konsequenz und Achtung geprägt. Schwierigkeite n sind in erster Linie im persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Gespräch zu lösen. Disziplinar massnahmen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Können  Schwierigkeiten  mi t  Schülerinnen  und  Schülern nicht  im  Gespräch  oder  durch  An weisungen  im  Rahmen  des  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richts gelöst werden, kann die Le hrperson Schülerinnen und Schüler a.   für kurze Zeit aus dem Schulzimmer weisen, b.   mit  einer  sinnvollen,  möglichs t  im  Zusammenhang  mit  der  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fehlung stehenden Zusa tzarbeit betrauen, c.   nach  Mitteilung  an  die  Eltern und  bei  Anwesenhe it  einer  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person während der unterrichtsfre ien Zeit zur Anwesenheit in der Schule verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt  keine  Besserung  oder  hat sich  eine  Schülerin  oder  ein Schüler  eine  schwere  Disziplinar verfehlung  zuschulden  kommen  las sen, orientiert die Le hrperson die Schulleitung. Diese prüft eine Mass nahme nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Abs. 1 lit. a VSG, oder sie orientiert die Schulpflege und beantragt dieser ei ne Massnahme nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Abs. 1 lit. b VSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Disziplinarmassnahmen  werden unter  Berücksichtigung  des  Al ters der Schülerinnen und Schüler und der Umstände des Einzelfalls festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Soll  eine  Schülerin  oder  ein  Schüler  vorübergehend  vom Unterricht weggewiesen werden, is t bei der Festlegung der Dauer und des  Zeitpunkts  dieser  Massnahme  au ch  zu  berücksichtigen,  ob  die Schülerin oder der Schül er angemessen betreut oder beschäftigt wer den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Eltern  sind  möglichst  frühzeitig  über  die  geplante  Wegwei sung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Werden  Schülerinnen  oder Schüler  vorübergehend  vom Unterricht weggewie sen oder gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 VSG ent lassen,  liegt  die  Verantwortung  fü r  deren  Betreuung  oder  Beschäf tigung bei den Eltern. Diese werden dabei von der Schulpflege und der Schulleitung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommen die Eltern ihren Verpfl ichtungen nicht nach, orientiert die Schulpflege die für Kindessc hutzmassnahmen zuständigen Behör den. B. Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Die  Gemeinde  or ientiert  die  Eltern rechtzeitig  über  die Schulorganisation,  insbesondere  übe r  die  Zuteilung  zu  einer  Schule oder Klasse sowie über den Unterric htsort und die Unterrichtszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden Schülerinnen und Schüler einer  neuen  Klas se zugeteilt, wird die Zuteilung den Eltern vor den Sommerferien mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ereignisse in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Die  Lehrpersonen  in formieren  die  Elte rn  der  Schülerin nen und Schüler ihrer Klasse rege lmässig über die Anlässe und Ereig nisse in der Schule und über organisatorische Belange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aussergewöhnliche Ereignisse werden sofort mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die erste Kontaktnahme erfolgt unmittelbar vor oder nach Über nahme einer neuen Klasse, wenn mö glich in Form einer Elternzusam menkunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV) c. Im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Die Lehrpersonen und die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers  informieren  sich  gegenseit ig  bei  auftretenden  Schwierig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten, aussergewöhnlichen Ereign issen oder aussergewöhnlicher Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklung von Leistung und Verhal ten, insbesondere wenn eine wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist. Individuelle Mitwirkung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Mitwirkungspflichtige Beschlüsse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Abs. 1 VSG sind  Schullaufbahnentscheide  sowi e  die  Anordnung,  Änderung  oder Aufhebung  von  sonderpädagogisch en  Massnahmen  und  von  im  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setz vorgesehenen diszip linarischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei den übrigen Anordnungen wirken die Eltern nicht mit. Dies gilt  insbesondere  bei  Anordnungen  organisatorischer  Art  wie  der Zuteilung zu einer Schule oder eine r Klasse, bei Weisungen im Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - alltag, bei der Notengebung und der Schülerbeurteilung. b. Teilnahme an Eltern gesprächen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Stehen mitwirkungspflichtige Be schlüsse oder wichtige Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mationen  an  oder  können Schwierigkeiten  mit einer  Schülerin  oder einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, sind die Eltern berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt und verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen. c. Obligatorische Elternveranstal tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Bedürfen  grundlegende  Schwie rigkeiten  von  allgemeiner Tragweite  in  einer  Schule  oder  Kl asse  der  Erörte rung  und  Problem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lösung mit den Eltern, kann die Sc hulleitung entsprec hende Veranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  für  alle  Eltern  einer  Kla sse  oder  einer  Schule  obligatorisch erklären.  Bei  mehreren  Erziehungsberechtigten  erstreckt  sich  das Obligatorium nur au f einen Elternteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulleitung  inform iert  die  Schulpflege rechtzeitig  über  die vorgesehene Veranstaltung. Mitwirkung im Allgemeinen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Organisationsstat ut regelt die Form der allgemeinen Mitwirkung der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eltern oder eine Vertretung der Eltern werden bei der Erar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitung des Schulprogramms angehör t. Das Organisationsstatut kann weitergehende Mitwir kungsrechte einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Eltern können nicht zur allg emeinen Mitwirkung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schule stellt den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechte unentgeltlich Räume zur Verfügung. Elternpflichten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Die Eltern sowie Dritte, de nen die Schülerinnen und Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - a.   den  obligatorischen  und  den  fa kultativen  Unterr icht  regelmässig und ausgeruht besuchen, a. Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 b.   für  den  Unterricht  und  für  die üblichen  besonderen  Anlässe  wie Schulreisen  oder  Exkursionen  zw eckmässig  bekl eidet  und  ausge rüstet sind, c.   unter geeigneten Bedingungen di e Hausaufgaben erledigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verantwortung  für  die  Sc hülerinnen  und  Schüler  auf  dem Schulweg liegt be i den Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Privatschulen  gewährleis ten,  dass  die  Schülerinnen und  Schüler  in  ihrer  Leistung,  Pe rsönlichkeitsbildung  sowie  körper lichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Volksschulbi ldung vergleichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Privatschulen  orientieren  sich an  den  Grundsätzen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 VSG und am Lehrplan. Sie können im Rahmen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 VSG Schwerpunkte setzen, insbesondere i nhaltlicher, pädagogischer, welt anschaulicher, religiöser oder konfessione ller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bewilligungspfli cht unterliegen alle Formen der pri vaten Schulung, die nicht als Privatunterricht gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Volksschulamt erteil t die Bewilligung, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a.   die Privatschule di e Grundsätze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 VSG einhält, b.   die Lehrpersonen für ihre Täti gkeit genügend ausgebildet sind, c.   für die Erteilung des Unterrichte s geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Auflagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befristung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Le ktionentafel, di e Lehrpersonen und die Räumlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung kann befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind die Bewilligungsvoraussetz ungen nicht mehr gegeben, kann die Bewilligung auf Ende eines Schul jahres, in wichtigen Fällen jeder zeit, entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Offenlegungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Privatschulen geben de m Volksschulamt bekannt: a.   die  Namen  der  Personen,  welc he  Eigentums-  oder  Mitwirkungs rechte in der Trägerschaft ausüben, insbesondere Teilhaber von Gesellschaften sowie Mi tglieder von Vereinen und Genossenschaf ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gleichwertig-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV) b.   die  Namen  der  Personen,  die  in  der  Schule  pädagogische  oder administrative Leitung sfunktionen ausüben, c.   Verbindungen der Trägerscha ft zu ideellen Vereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Privatschulen melden dem Volksschulamt Änderungen unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Volksschulamt  führt  über  die  Angaben  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c ein  öffentliches  Regist er.  Es  kann  überdies  die Schule  verpflichten, diese Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere in Werbe- und Informationsbroschüren zu erwähnen. e. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            10 Nimmt  eine  Privatschule  Schülerinnen  und  Schüler  auf oder  entlässt  sie  solche,  melden die  zuständigen  Or gane  der  Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft der Schule dies der Schulpfle ge des Wohnorts der betreffenden Schülerinnen und Schüler. f. Aufsicht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Aufsicht  durch  das  Volksschulamt  erfolgt  mittels Berichterstattung  oder  mittels  Schu lbesuchen.  Die  Schulen  sind  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet, dem Volksschulamt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen Zweifel, ob eine Schule die Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, kann das Volksschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt eine externe Be urteilung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fachstelle  für  Schulbeurteilu ng  beurteilt  im  Rahmen  ihrer Kapazität  Privatschulen  auf  dere n  Begehren  und  gegen  Übernahme der Kosten. Privatunterricht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Die  Eltern  reichen  dem  Volksschulamt  und  der  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege des Schulortes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 vor der Aufnahme des Unterrichts ein Unterrichtsprogramm ei n. Dieses enthält in sbesondere Angaben über die Schulungsräume, den Unterrichtsi nhalt und dessen Verteilung auf den  Stundenplan.  Das  Volksschulamt  kann  Auflagen  machen  oder Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei gleichzeitiger Unterrichtung von höchstens dr ei Schülerinnen oder Schülern müssen mindestens di e Hälfte, bei vier und fünf Schüle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Schülern mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan vorgesehenen Lektionen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Schülerin  oder  ein  Schüler darf  während  der  Schulpflicht insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene Lehrerausbildung unt errichtet werden. b. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion re gelt die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen Anzeichen dafür, dass im Privatunterricht die Lernziele nicht  erreicht  werden  oder  andere Missstände  vorliegen,  kann  das Volksschulamt Auflagen machen oder die Erteilung des Privatunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtes untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung sowie von unterstellten Kommissionen ode r Gemeindeangestellten müssen den Hinweis enthalten, dass innert zehn Tagen schrif tlich die Neubeur teilung durch die Schulpflege verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulpflege überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbel ehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            11 Die Verordnung über die Vo lksschule und die Vorschul stufe vom 31. März 1900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 wird auf den 17. August 2008 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a.   auf Beginn des Schuljahres 2006/07 (21. August 2006):
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            1–3, 6–14, 16, 19, 20, 23, 24, 27–29, 31–46, 54–64, 66, 75, 77; b.   auf Beginn des Schul jahres 2007/08 (20. August 2007):
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            5, 21, 22, 25, 26, 30, 47–53, 67–74; c.   auf Beginn des Schul jahres 2008/09 (18. August 2008):
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4, 15, 17, 18, 65, 76. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. März 2015 ( OS 70, 117 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden setzen die Bestim mungen über die schulpsycho logischen Dienste bis 31. Juli 2017 um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden bezeichne n bis spätestens 31. Juli 2017 eine Schul ärztin oder einen Schularzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde trägt die Kosten der Untersuchung durch eine Pri vatärztin oder einen Privatarzt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 c Abs. 3, bis sie eine Schul ärztin oder einen Schu larzt bezeichnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101 Volksschulverordnung (VSV) Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 12. Juni 2019 ( OS 74, 343
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Die Gemeinden setzen §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 b–32 f für die von ihnen geführten Kin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derhorte und Tage sschulen bis 31. Juli 2021 um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 224 ; Begründung siehe ABl 2006, 796 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 412.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 412.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 412.31 . Heute: Lehrpersonalgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 412.311 . Heute: Lehrpersonalverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 818.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 832.112.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Inkrafttreten: 20. August 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Inkrafttreten: 18. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2008 ( OS 63, 629 ; ABl 2008, 2292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 ( OS 63, 629 ; ABl 2008, 2292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 895 ; ABl 2011, 2886
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2012 ( OS 67, 189 ; ABl 2012, 718 ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 209 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt  durch  RRB  vom  4.  März  2015  ( OS  70,  117 ; ABl  2015-03-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung  gemäss  RRB  vom  4.  März  2015  ( OS  70,  117 ; ABl  2015-03-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 90 ; ABl 2015-12-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 90 ; ABl 2015-12-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 90 ; ABl 2015-12-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Volksschulverordnung (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 77 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 ( OS 73, 72 ; ABl 2017-12-01 ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2019 ( OS 74, 343 ; ABl 2019-06-21 ). In Kraft seit 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss RRB vo m 12. Juni 2019 ( OS 74, 343 ; ABl 2019-06-21 ). In Kraft seit 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2019 ( OS 74, 343 ; ABl 2019-06-21 ). In Kraft seit 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 568 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 ( In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 ( OS 77, 557 ; ABl 2022-10-14 ). In Kraft seit 1. August 2023.