Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
                            Regionales Schulabkommen Zentralschweiz  (RSZ)  vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2023)  Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden  und Zug treffen folgendes Abkommen:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in  anderen Vereinbarungskantonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den interkantonalen Zugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Stellung der Lernenden sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den  Trägern der Ausbildungsangebote leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton  subventionierte Ausbildungsangebote.  2  Sofern   ein   Ausbildungsangebot   Gegenstand   dieser   Vereinbarung   ist  und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung ge  -  regelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen  der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantona  -  len Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Bei  -  träge.  2  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Ver  -  einbarung   für   alle   Schulen   angewendet   werden,   die   dieser   Vereinba  -  rung unterstellt sind.  3  Die   Standortkantone   sorgen   für   die   entsprechende   Information   der  Schulen.  4  Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache inner  -  halb der Vereinbarungskantone.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmün  -  digen   Lernenden,   die   ihren   Aufenthaltsort   im   Schulortskanton  oder in einem anderen Kanton haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der   Heimatkanton   für   mündige   Schweizerinnen   und   Schweizer,  deren   Eltern  im   Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im   Ausland  wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene  Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo  -  se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor  -  behalten bleibt Buchstabe f,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän  -  derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der   Kanton,   in   dem   mündige   Lernende   bei   Ausbildungsbeginn  mindestens   zwei   Jahre   ununterbrochen   gewohnt   haben   und,  ohne   gleichzeitig   in   Ausbildung   zu   sein,   finanziell   unabhängig  gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines  Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  in allen übrigen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  am Stichdatum  der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern be  -  findet   bzw.  der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen  Vormundschaftsbe  -  hörde.  2  Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zi  -  vilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die  Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei  hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch  von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang  2 nicht als beitragsbe  -  rechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren.  3  Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge  besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgeben  -  de Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.  4  Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Ver  -  einbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur  Anwendung.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen
                            1  In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang  2) legen  die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unter  -  stellt   werden.   In   der   Liste   geben   die   übrigen   Kantone   an,   für   welche  Ausbildungen   sie   Kantonsbeiträge   leisten.   Allfällige   Einschränkungen  werden mit einem Code vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
                            1  Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkan  -  tonalen  Schulbesuch.  Die  Konferenz  der Vereinbarungskantone  regelt  das Verfahren.  2  Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom  Standortkanton   nur   aufgenommen,   sofern  sie   die   Aufnahmebedingun  -  gen   des   Standort-   und   des   Wohnsitzkantons   erfüllen.   Standort-   und  Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahme  -  verfahren treffen.  2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge
                            1  Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schul  -  jahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen  und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang  1 aufgeführt.  2  Massgebend   für   die   Festlegung   der   Beiträge   sind   die   durchschnittli  -  chen   Netto-Ausbildungskosten   pro   Ausbildungstyp.   Die   Konferenz   der  Vereinbarungskantone   legt   für   die   Anrechnung   des   Infrastrukturauf  -  wands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde  Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.  3  Die   Kantonsbeiträge   werden   von   der   Konferenz   der   Vereinbarungs  -  kantone   so   festgelegt,   dass   sie   80   bis   90   Prozent   der   Netto-Ausbil  -  dungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in  begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesund  -  heitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.  4  Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschul  -  det. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15.  Mai  und der 15.  November eines Jahres.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   Ausbildungen  der  Sekundarstufe   II,  die  dem   Bundesgesetz  vom  13.  Dezember   2002   über   die   Berufsbildung   unterstehen,   wird   der  Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der  15. November eines Jahres.  3 Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Behandlung von Lernenden aus
                            Vereinbarungskantonen  1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewäh  -  ren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht,  die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Behandlung von Lernenden aus
                            Nicht-Vereinbarungskantonen  1  Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu ei  -  nem   Ausbildungsgang   zugelassen   werden,   wenn   die   Lernenden   aus  den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.  2  Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetre  -  ten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus  den   Vereinbarungskantonen   zu   entrichten   haben,   eine   Gebühr   aufer  -  legt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.  3  Die   Absätze   1   und   2   werden   ebenfalls   auf   Lernende   aus   Vereinba  -  rungskantonen angewendet,  die  für  den  in  Frage  kommenden  Ausbil  -  dungsgang keine Beiträge leisten.  4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Ver  -  tretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.  2  Ihr obliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang  1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberech  -  tigten Ausbildungen (Anhang  2) und die Zuordnung zu den Bei  -  tragskategorien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Erlass von Vollzugsvorschriften,  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bezeichnung der Geschäftsstelle.  3  Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung  der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Verein  -  barungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geschäftsstelle
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   bezeichnet   die   Geschäfts  -  stelle.  2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Nachführung der Anhänge  1 und 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskanto  -  ne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Regelung von Verfahrensfragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Information der Vereinbarungskantone.  3  Die   Kosten   der   Geschäftsstelle   für   den   Vollzug   dieser   Vereinbarung  werden   von   den   Vereinbarungskantonen    nach    Massgabe   der  Einwohnerzahl   getragen.   Sie   werden   ihnen   jährlich   in   Rechnung   ge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein  -  barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen  wird ein Schiedsgericht eingesetzt.  2  Dieses   setzt   sich   aus   drei   Mitgliedern   zusammen,   welche   durch   die  Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so  wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone  bestimmt.  3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27.  März 1969  1  )  4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  1)  Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenös  -  sischen   Zivilprozessordnung   per   1.  Januar   2011  ausser   Kraft   gesetzt.   Das  Verfahren  richtet sich heute nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 279) finden An  -  wendung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.  2  Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der  Vereinbarung   notwendigen   Daten   in   der   vorgeschriebenen   Weise   zur  Verfügung zu stellen.  3  Mit   Zustimmung   der   Vereinbarungskantone   können   weitere   Kantone  dieser Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Diese   Vereinbarung   tritt   in   Kraft,   wenn   ihr   mindestens   vier   Kantone  beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1.  August 2011  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und
                            Übergangsregelung  1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die  folgenden Vereinbarungen aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   Regionale   Schulabkommen   Zentralschweiz   vom   30.  April  1993  3  )   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen  für Berufe des Gesundheitswesens vom 21.  September 1998  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 31.  Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle  gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.  2  Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Verein  -  barung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebo  -  te   kann   unter   Einhaltung   einer   Frist   von   einem   Jahr   jeweils   auf   den  31.  Juli   durch   schriftliche   Erklärung   an   die   Geschäftsstelle   gekündigt  werden.  2)  Vom Landrat genehmigt am 23. November 2011, A 2011, 1585; mit Beschluss der Bil  -  dungsdirektoren-Konferenz  Zentralschweiz   (BKZ)  vom 9.  März 2012;   A 2012,   558;   in  Kraft seit 1. August 2012  3)  A 1993, 1379  4)  A 1999, 207  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Aus  -  bildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft  für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befind  -  lichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Revision der Vereinbarung
                            1  Die   Vereinbarung   kann   mit   Zustimmung   aller   Vereinbarungskantone  revidiert werden.  2  Der Anhang 1 kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der  Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge  wird  auf  Antrag eines  Vereinbarungskantons  im   Abstand  von  mindes  -  tens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1.  August 2013, überprüft  und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berech  -  nungsgrundsätze nach Art. 7.  3  Der   Anhang   2   wird   jährlich   nachgeführt.   Anträge   werden   behandelt,  wenn sie vor dem 31.  Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der  Geschäftsstelle eintreffen.  A1 Anhang 1: Höhe der Beiträge und Regelung des Wohnsitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 1 Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium) Ausbildungstyp Beitrag pro Schul
                            -  jahr  5  )  Anwendbare Wohn  -  sitzregelung  Sekundarstufe I (inkl.  Untergymnasium)  16'700.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  2  Sekundarstufe II:  5)  Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent  des Beitrags  pro Schuljahr  in  Rechnung gestellt  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungstyp  Beitrag pro Schul  -  jahr  6  )  Anwendbare Wohn  -  sitzregelung  Gymnasien (nach  MAR)  19'800.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  Fachmittelschulen,  Vollzeitausbildung  18'000.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  Maturitätskurse für Er  -  wachsene  8'400.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  Fachmaturitätsjahr und  Vorbereitungskurse  auf Hochschulstudien  -  gänge, Teilzeitausbil  -  dungen je Jahreswo  -  chenlektion  670.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  Berufsfachschulen:  Fachlich-individuelle  Begleitung bei Attest  -  ausbildungen  *  ...  ...  Berufsfachschulen:  Validierungsverfahren,  Teilpauschale I  *  ...  ...  Berufsfachschulen:  Validierungsverfahren,  Teilpauschale II  *  ...  ...  Berufsfachschulen:  Validierungsverfahren,  Teilpauschale III  *  ...  ...  3  Tertiärstufe:  Ausbildungstyp  Beitrag pro Schul  -  jahr  7  )  Anwendbare Wohn  -  sitzregelung  Fachschulen und Hö  -  here Fachschulen,  Vollzeitausbildungen  11'330.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  *  6)  Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent  des Beitrags  pro Schuljahr  in  Rechnung gestellt  7)  Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent  des Beitrags  pro Schuljahr  in  Rechnung gestellt  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungstyp  Beitrag pro Schul  -  jahr  )  Anwendbare Wohn  -  sitzregelung  Fachschulen und Hö  -  here Fachschulen,  Teilzeitausbildungen je  Jahreswochenlektion  380.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  *  Höhere Fachschule  Gesundheit Zentral  -  schweiz  *  ...  ...  Pädagogische Hoch  -  schulen Luzern und  Zug: Diplomerweite  -  rungsstudien (Erwerb  einer Lehrbefähigung  für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt  Je ECTS-Punkt 1/60  von 25'300.–  *  Interkantonale Fach  -  hochschulvereinba  -  rung  *  A2 Anhang 2: Liste der Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 1 Die Liste der Schulen und die jeweilige Übernahme des Kantonsbei -
                            trags   kann   auf   der   Bildungsdirektion   oder   im   Internet   unter  bildung-  z.ch/bkz/organisation/arbeiten/schulabkommen   eingesehen werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.05.2011  01.08.2012  Erlass  Erstfassung  A 2011, 1585,  1587, A 2012, 558  14.02.2014  01.08.2014  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach  -  schulen: Fachlich-individuelle Beglei  -  tung bei Attestausbildungen"  aufgehoben  -  10.02.2015  01.08.2015  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere  Fachschule Gesundheit Zentral  -  schweiz"  aufgehoben  A 2015, 778  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen  und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus  -  bildungen" / "Beitrag pro Schuljahr"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen  und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus  -  bildungen" / "Anwendbare Wohnsitzre  -  gelung"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen  und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus  -  bildungen je Jahreswochenlektion" /  "Beitrag pro Schuljahr"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen  und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus  -  bildungen je Jahreswochenlektion" /  "Anwendbare Wohnsitzregelung"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi  -  sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi  -  sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare  Wohnsitzregelung"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundar  -  stufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Bei  -  trag pro Schuljahr"  geändert  2022-014  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien  (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr"  geändert  2022-014  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittel  -  schulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag  pro Schuljahr"  geändert  2022-014  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitäts  -  kurse für Erwachsene" / "Beitrag pro  Schuljahr"  geändert  2022-014  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturi  -  tätsjahr und Vorbereitungskurse auf  Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbil  -  dungen je Jahreswochenlektion" / "Bei  -  trag pro Schuljahr"  geändert  2022-014  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi  -  sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  geändert  2022-014  14.02.2020  01.08.2020  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach  -  schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale I"  aufgehoben  2022-013  14.02.2020  01.08.2020  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach  -  schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale II"  aufgehoben  2022-013  14.02.2020  01.08.2020  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach  -  schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale III"  aufgehoben  2022-013  09.02.2023  01.08.2023  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi  -  sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  geändert  2023-010  09.02.2023  01.08.2023  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi  -  sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare  Wohnsitzregelung"  geändert  2023-010  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.05.2011  01.08.2012  Erstfassung  A 2011, 1585,  1587, A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundar -
                            stufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Bei  -  trag pro Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020
                            01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittel -
                            schulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag  pro Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitäts -
                            kurse für Erwachsene" / "Beitrag pro  Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturi -
                            tätsjahr und Vorbereitungskurse auf  Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbil  -  dungen je Jahreswochenlektion" / "Bei  -  trag pro Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -
                            schulen: Fachlich-individuelle Beglei  -  tung bei Attestausbildungen"  14.02.2014  01.08.2014  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -
                            schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale I"  14.02.2020  01.08.2020  aufgehoben  2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -
                            schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale II"  14.02.2020  01.08.2020  aufgehoben  2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -
                            schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale III"  14.02.2020  01.08.2020  aufgehoben  2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus bildungen" / "Beitrag pro Schuljahr" 06.03.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus bildungen" / "Anwendbare Wohnsitzre -
                            gelung"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus -
                            bildungen je Jahreswochenlektion" /  "Beitrag pro Schuljahr"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus -
                            bildungen je Jahreswochenlektion" /  "Anwendbare Wohnsitzregelung"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere Fachschule Gesundheit Zentral -
                            schweiz"  10.02.2015  01.08.2015  aufgehoben  A 2015, 778
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -
                            sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -
                            sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -
                            sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  09.02.2023  01.08.2023  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -
                            sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare  Wohnsitzregelung"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -
                            sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare  Wohnsitzregelung"  09.02.2023  01.08.2023  geändert  2023-010  13