Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule
                            SRSZ  1.2.20  24  1  (  Vom  1. Februar 2006  )  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz  ,  gestützt auf §§  11, 12, 13, 16 und 27 des Volksschulgesetzes vom 19.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  ,  2  b  eschliesst:  I.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Geltungsbere ich
                            1  Diese  Weisungen  gelten  für  alle  Schularten  der  öffentlichen  Volksschule  mit  Ausnahme der Sonderschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regeln  den  Zyklus  1  (1.  und  2.  Kindergartenjahr,  1.  und  2.  Primarklasse,  Einführungsklasse),  den  Zyklus  2  (3.  bis  6.  Primarklasse)  sowie  den  Zyklus  3  (1.  bis 3. Klasse der Sekundarstufe I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das sonderpädagogische Angebot  wird in einem separaten Erlass ger  e  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jährliche Unterrichtszeit
                            1  Die  jährliche  Unterrichtszeit  an  der  öffentlichen  Volksschule  beträgt  326  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334  Schulhalbtage. Fal  ls  das Minimum  in einem Schulj  ahr nicht erreicht  wird  ,  sind die fehlenden Halbtag  e  im folgenden Schuljahr nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulferien  haben  dem  vom  Erziehungsrat  zu  erlassenden  Rahmenferie  n-  plan zu en  t  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrpl äne
                            Für  die  Unterrichtstätigke  it  gelten  die  vom  Erziehungsrat  erlassene  n  Lehrpl  äne  und  ergänzenden Vorgaben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Lehrmittel, Materialien
                            1  D  er  Erziehungsrat  legt  für  einzelne  Fächer  und  Klassen  d  ie  obligatorischen  Lehrmittel  fest  . Die  se sind im Unterricht gemäss Leh  r  plananforderunge  n einz  u-  setzen.  Als Ergänzung und in den übrigen Fächern können  zusätzliche geeignete  Lehrmittel ei  n  gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Volksschulen  und Sport  veröffentlicht periodisch eine Lehrmitte  l-  liste mit den obligatorischen und  weiteren  empfohlenen Lehrmit  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Erziehungsrat  erlässt  minimale  Vorgaben  zum  allgemeinen  Verbrauchsm  a-  terial  und  zu  den  speziellen  Krediten  für  Technisches  Gestalten  und  Hauswir  t-  schaft sowie für den Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D  er  Schul  träger  sorgt für die unentgeltliche Abgabe der  notwen  digen  Leh  r  mittel  und Verbrauchsmaterialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.  Kindergarten  §  5  5  Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes  Kind,  das  am  31.  Mai  das  5.  Altersjahr  zurückgelegt  hat,  besucht  im  nächsten Schuljahr das zweite Kindergartenjahr.  Vollendet das Kind bis 31. Juli  das 5. Altersjahr, ist  es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das 5.  Altersjahr  nach  dem  31.  März,  können  die  Erziehungsberechtigten  es  um  ein  Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen  Schuleintritt oder Rückstellung dem Schul  rat bis 31. Januar schriftlich mitzutei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  führen  einen  altersgemischten  Zweijahreskindergarten  mit  reduziertem  Pensum  im  ersten  Kindergartenjahr.  Der  Stichtag  ist  im  ersten  Kindergartenjahr  um  ein  Jahr  vorverlegt.  Kinder,  die  bis  am  31.  J  uli  das  4.  Altersjahr  vollenden,  sind  zum  Eintritt  berechtigt  .  Ein  früherer  Eintritt  in  das  erste Kindergartenjahr ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das erste Kindergartenjahr ist freiwillig und unentgeltlich. Nach der Aufnahme  sind die Kinder zum regelmässigen Besuch  verpflichtet.  §  6  6  Unterrichtszeit, Alternieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentliche Unterrichtszeit für das Kindergartenkind beträgt im Regelki  n-  dergarten  24  Lektionen.  Die  Unterrichtszeit  ist  auf  höchstens  sieben  Halbt  a  ge  zu verteilen.  Es gilt im Weiteren die Blockzeiten  regelung gemäss Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  ersten  Jahr  des  Zweijahreskindergartens  beträgt  die  wöchentliche  Unte  r-  richtszeit 16 bis 18 Lektionen. Sie ist auf vier bis sechs Halbtage zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulrat entscheidet nach Anhören der  Lehrpersonen  über das Alte  r  nier  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  kurzfristigen  Schulausfällen  hat  der  Schulträger  für  den  ersten  Tag  eine  Betreuung zu organisieren.  §  7  Empfangs  -  und  Entlassungs  zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Kindergartenkinder  sind  Empfangs  -  und  Entlassungszeiten  von  höch  s-  ten  s  20 Minuten pro Halbtag erlaubt.  Diese zählen zur Unterrichtszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat entscheidet über die Aufteilung der Empfangs  -  und Entlassung  s-  zeit  .  I  II  .  Primarschule  7  §  8  8  a)  Unterrichtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Sinne  einer  offenen  Lektionentafel  wird  der  Unterricht  fächerübergreifend  in fünf Blöck  en mit entsprechenden Fachbereichen erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  24  3  Block  A  Sprachen  mit  Deutsch  (inkl.  Schrift/Tastaturschreiben,  Medien),  En  g-  lisch, Französisch  Block B Mathematik (inkl. Informatik)  Block C Natur, Mensch, Gesellschaft  Block D Gestalten, Bewegung und Sport, Mu  sik  Block E* konfessioneller Religionsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  wöchentliche  Unterrichtzeit  für  die  einzelnen  Klassen  setzt  sich  gemäss  nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  jede  Klasse  gilt  eine  verbindliche  Lektionenzahl.  E  ine  bis  zwei  Lektionen  stehen zur flexiblen Nutzung zur Verfügung. Diese können  a)  durch  die  Klassenlehrperson  innerhalb  der  vorgegebenen  Zeitspannen  den  einzelnen Blöcken fix zugeordnet werden oder  b)  auf  der  Grundlage  eines  vom  Kanton  bewilligten  Konze  pts  als  klassenübe  r-  greifendes Zeitgefäss eingesetzt werden.  * Der Religionsunterricht ist kein obligatorischer Bestandteil der Lektionentafel.  Er wird von den Landeskirchen organisiert und finanziert.  Block  Fachbereiche  1. Kl.  2. Kl.  3. Kl.  4. Kl.  5. Kl.  6. Kl.  A  Deutsch  Schrift/Tastaturschreiben  Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  6  6  -  7  6  -  7  6  -  7  Deutsch  Schrift/Tastaturschreiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  6  5  -  6  Englisch  2  2  2  2  Fr  anzösisch  2  2  B  Mathematik  Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  7  5  -  7  5  -  7  5  -  7  Mathematik  5  -  6  5  -  6  C  Natur, Mensch, Gesellschaft  4  -  5  5  -  6  5  -  6  5  -  6  4  -  5  4  -  5  Medien und Informatik  1  1  D  Bildnerisches Gestalten  2  2  2  2  2  2  Textiles und Technisches  Gestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  2  2  3  3  Bewegung und Sport  3  3  3  3  3  3  Musik  1  -  2  1  -  2  1  -  2  1  -  2  1  -  2  1  -  2  Flexible Lektionen  1  -  2  2  2  2  1  1  Verbindliche Schülerlektionen pro  Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -  24  26  28  28  29  29  E*  Konfessioneller  Religionsunterricht*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  2  2  2  2  Schülerlektionen inkl.  Religion*  24  -  25  28  30  30  31  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §  9  9  b  ) Verteilung der Unterrichtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am  Vormittag  gilt  die  Blockzeitenrege  lung  gemäss  Gesetz.  Die  Unte  r  richtszeit  umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Le  k-  tionen anzusetzen  , mit einer Pause n  ach der zweiten Lektion  .  Muss aus organ  i-  satorisch  en Gründen davon abgewichen werden, ist bei der  Abteilung Schulco  n-  trolling  eine G  e  nehmigung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren  und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in  der  ersten Primarklasse insgesamt vier, in der zweiten Primarklasse insgesamt zwei  Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  kurzfristigen  Schulausfällen  hat  die  Schulleitung  für  den  ersten  Tag  eine  Betreuung zu organisieren.  §  1  0  Einführung  s  kla  sse  a) Ziel und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  die  Einführungsklassen  werden  Kinder  der  ersten  Primarklasse  aufgeno  m-  men,  bei  denen  eine  Rückstellung  nicht  angezeigt  ist  .  Sie  werden  in  kleineren  Gruppen individueller unterrichtet, weil Schwierigkeiten in der  Bewält  i  gung des  Lerninhaltes der ersten Klasse vo  r  aussehbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einführungsklasse  vermittelt  die  Lern  inhalte  der  ersten  Klasse  in  zwei  Schu  l  jahren.  §  1  1  10  b) Zuweisung  Über die Zuweisung in die Einführungsklasse entscheidet  die Schulleitung  nach  Anh  ö  ren  der  Erzie  hungsberechtigten  und  der  Kindergartenlehrperson  .  Kommt  keine Einigung über die Zuweisung zustande, ist eine Abklärung durch  die Abte  i-  lung S  chu  l  psychologie vorzunehmen.  §  1  2  c) Lehrplan und Unterrichtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Unterricht  in  den  Einführungsklassen  richte  t  sich  nach  dem  Lehrplan  für  die erste  Primark  lasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmu  n-  gen wie für die erste Klasse der Prima  r  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 d) Übertritte
                            1  Nach  den  zwei  Jahren  Einführungsklasse  ,  welche  als  ein  Schuljahr  zählen,  erfolgt der Übertritt in die  zweite  Prima  r  klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Übertritte  können vom  Schulrat nach Anhören der Lehrperson und der  E  rziehungsberechtigten  und  in  Beachtung  der  diesbezüglichen  Vo  r  schriften  bewilligt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  24  5  IV.  Sekundarstuf  e I
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 11 Organisationsform
                            1  Die Organisationsform muss das Profil A (erweiterte Anforderungen), das Profil  B  (Grundansprüche)  und  das  Profil  C  (Anstreben  der  Grundansprüche)  abde-  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zentrale  und  verbindliche  Grundlagen  der  gesamtschulischen  Organis  ations-  form  bilden  der  Lehrplan  21  und  der  Schwyzer  Qualitätsrahmen  für  die  Volks-  schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Klassen  im  Profil  C  orientieren  sich  am  Grundanspruch  der  Kompetenzen  des  Lehrplans.  Sie  sind  besondere  Klassen  im  Rahmen  des  sonderpädagogischen  Angebots und werden  in den entsprechenden Weisungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 12 Durchlässigkeit
                            1  Die Durchlässigkeit ist in allen Organisationsformen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist Bestandteil des Schullaufbahnentscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit einem Umstufungsverfahren  –  basierend auf dem Schullaufba  hnentscheid  –  werden alle Schülerinnen und Schüler überprüft, um das geeignete Profil ohne  Zeitverlust zu erreichen. Unterstützend kann dazu im ersten Jahr ein Förderpool  eingesetzt  werden,  der  max.  1  Jahreslektion  pro  1.  Profil  B  -  Klasse  umfasst.  In  kleine  ren Schulorten umfasst dieser Pool max. 2 Jahreslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 13 Unterrichtszeit
                            1  Die  wöchentliche  Unterrichtszeit  für  die  einzelnen  Klassen  setzt  sich  gemäss  nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Obl  =  Obligatorische Lektionen  WF  =  Wahlfachangebot  *  Profil A: Französisch obligatorisch; Profil B:  Französisch Wahlfach oder Ersatz-  programm.  Das  Ersatzprogramm  Französisch  wird  primär  für  Deutsch  und  Ma-  thematik eingesetzt. Ein Einsatz ist auch für den Bereich «Gestalten» möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die flexiblen Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewil  li  g  ten  Konzepts  zur  bedarfsgerechten  individuellen  Förderung  der  Schülerinnen  und  Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anste  l-  le  der  flexiblen  Lektionen  die  kursiv  und  fett  gedruckten  Lektionenzahlen  ve  r-  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abt  eilung  Schul  controlling  regelt  Einzelheiten  zur  Umsetzung  der  Lekti  o-  nentafel und kann  zeitlich befristete  Ausnahme  n  von der Lektionentafel bewill  i-  gen.  Klasse  Fachberei  che
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Profil  A/B
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Profil  A/B
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Profil A  Profil B  Obl  WF  Obl  WF  Sprachen  -  Deutsch  4  4  4  6  -  Französisch  3  -  4  *  3  -  4  *  mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  4  3  -  4  -  Englisch  2  -  3  2  -  3  3  -  4  3  -  4  -  Italienisch  3  3  *  Ersatzprogramm  3  -  4  3  -  4  Mathematik  -  Mathematik  5  -  6  5  -  6  6  6  -  technisches Zeichnen  1  -  2  1  -  2  Natur, Mensch, Gesellschaft  -  Lebenskunde  -  Berufliche  Orientierung  -  Ethik, Religionen, Gemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  1  -  2  1  -  2  -  Natur und Technik  2  2  -  3  2  2  2  2  -  Räume, Zeiten, Gesellschaf  ten  3  2  4  4  -  Medien und Informatik  1  1  1  -  2  1  -  2  Musik, Gestalten, Sport  -  Musik  1  1  1  -  2  1  -  2  -  Bildnerisches Gestalten  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  -  Textiles und Techn. Gestalten  3  2  -  3  2  -  3  -  Wirtschaft, Arbeit, Haushalt  4  2  -  4  2  -  4  -  Bewegung und Sport  3  3  3  3  -  Projektunterricht/Profilbildung  2  -  3  2  -  3  -  Flexible Lektionen  3  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  8  -  10  25  9  -  11  Verbindliche Lektionenzahl  34  34  34  -  36  34  -  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  24  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den  Religionsunterricht  stellt die Schule den  Landeskirchen  innerhalb der  U  n  terrichtszeit  eine  L  ektion  zur  Verfügung.  Der  Schulrat  kann  eine  Lösung  mit  Religionstagen  oder  -  halbtagen  a  nstelle  von  Einzellektionen  bewilligen  .  Zusät  z-  lich können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis zu 15 Lekti  o-  nen für religiöse Bildung beanspruchen.  Der Rel  igionsunterricht  und die Zusat  z-  lektionen werden  von den Landeskirchen organisiert und fina  n  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 14 Verteilung der Unterricht szeit
                            Die Unterrichtszeit ist grundsätzlich auf neun Halbtage zu verteilen und um die  Wochenmitte durch einen schulfreien Nach  mittag zu unterbrechen. Die tägliche  Maximalbelastung  der  Schülerinnen  und  Schüler  wird  auf  neun  Lektionen  bzw.  mit  dem  Fach  Wirtschaft,  Arbeit,  Haushalt  auf  zehn  Lektionen  festgelegt.  In  begründeten Fällen kann die Abteilung Schulcontrolling Ausnahmen bew  illigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 15 Wechsel zu einer anderen Organisationsform
                            1  Der  Bezirksrat  kann  einen  Wechsel  zu  einer  anderen  Organisationsform  be-  schliessen.  Er  legt  die  Organisationsform  auf  Antrag  des  Schulrates  fest.  Die  Lehrerschaft ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ei  nführung  einer  neuen  Organisationsform  beginnt  mit  einem  Vorberei-  tungsjahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  eine  neue  Organisationsform  eingeführt,  gilt  diese  mindestens  für  sechs  Jahre.  §  19  16  Abschlussjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Abschlussjahr der obli  gatorischen Schulzeit bereitet auf die weitere beruf-  liche oder schulische Laufbahn vor und erfordert erweiterte Möglichkeiten in der  methodisch  -  didaktischen Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wahlfächer  und  Wahlpflichtfächer  können  profil  -  und  klassenübergreifend  durchgefü  hrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Rahmen  der  geltenden  Lektione  ntafel  können  bis  15  %  der  Unterrichtszeit  für  den  interessenspezifischen  Projektunte  r  richt  eingesetzt  werden.  Dieser  wird  in der Regel  mit einer Abschlussarbeit bee  n  det.  V. Schlussbestimmung  en
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 0 Inkrafttret en
                            1  Diese Weisungen treten  auf das  Schuljahr 2006/07 in Kraft.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ihrem Inkrafttreten werden folgende Erlasse aufgehoben:    Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3. April 1974  18    Weisungen über die Einführungsklassen vom 3. Februar 1988  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Weis  ungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule  vom 18. März 1993  20    Weisungen  über  die  Lehrmittel  an  der  Volksschule  vom  18.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974  21    Weisungen zur Orientierungsschule vom 5. Juni 2002  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weisungen  werden im Amtsblatt veröffe  ntlicht und in die Gesetzsammlung  au  f  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 21  -  73  mit Berichtigung vom 23  . November 2006 (Abl 2006 2123)  ,  mit  Änderung  en  vom 2.  Juli 2008 (GS 22  -  23c)  ,  vom 12. Dezember 2013 (ER  B Anpassung an  neue  Kantonsverfa  s  sung,  GS 23  -  98)  ,  vom 10. Juni 201  4  (ERB Anpassung von Erlassen betreffend Reform der Sekunda  r-  stufe I, GS 2  4  -  45a)  , vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspak  e  t 2014  -  2017, GS 24  -  26a)  ,  vom 24. April 2015  (Weisungen für das kan  tonale Schulcontrolling, GS 24  -  42c)  ,  vom 3. Deze  m-  ber  2015  (GS  24  -  98)  ,  vom  23.  September  2016  (GS  24  -  97)  ,  vom  26.  April  2021  (GS  26  -  45)  und vom 26. Juni 2023 (GS 27  -  10)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 611.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs. 2 in der Fassung vom  2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1  bis 3  in der Fassung vom 26.  Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013  ; Abs. 2 in der Fassung vom 3.  Dezember 2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Haupttitel in der Fassung vom 26. Juni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 1 in der Fassung vom 3. Dezember 2015  ; Abs. 3 in  der Fassung vom 26.  April 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  12.  Dezember  2013  ;  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  24.  April  2015  ;  Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021  ; Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Überschrift, Abs. 1 b  is 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Berichtigt  e Fassung vom 23. November 2006;  Abs. 2 neu eingefügt am 10. Juni 201  4  , bish  e-  riger Abs. 2 wird zu Abs. 3 und bisheriger Abs. 3 wird  zu Abs. 4  ; Abs. 2 in der Fassung vom  3.  Dezember  2015  ; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  A  bs. 1 in der  Fassung vom  26  .  Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  1. August 2006 (A  bl 2006 1111); Änderung  en  vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1512)  ,  vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10)  ,  vom 10. Juni 201  4  am 1.  August 2015 (Abl 2015 1369)  ,  vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228)  ,  vom 24. April 2  015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190)  ,  vom 3. Dezember 2015 am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  7  (§§ 6 und 8) bzw. 1. August 2018  (  § 16,  Abl 2017 538)  ,  vom 23. September 2016 am 1.  August 2018 (Abl 2017  535)  ,  vom 26. April 2021 am 1. August 2021 (§§ 5 und  9, Abl 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  347  )  b  zw. 1. August 2022 (§ 8 Abs. 3)  und vom 26. Juni 2023 am 1. August 2023 (Abl 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1589)  in Kraft getr  e  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  GS 16  -  407.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  GS 17  -  763.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  GS 18  -  333.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  GS 16  -  613.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  GS 20  -  229.