Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen
                            über Stipendien und Studiendarlehen  (VSSD)  vom 16.06.2021 (Stand 01.07.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen   das  Gesetz   über   Stipendien   und  Studiendarlehenvom   18.   No  -  vember 2010  (GSSD);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Anwendungsmodalitäten des Geset  -  zes über Stipendien und Studiendarlehen (GSSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anerkannte Ausbildungen
                            1  Personen, die eine im Sinne von Artikel 7 und 8 GSSD anerkannte Ausbil  -  dung mit einer Dauer von mindestens einem Semester absolvieren, können  eine Ausbildungshilfe (nachstehend: Hilfe) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch einer Klasse der Sekundarstufe I im Sinne von Artikel 7 Ab  -  satz  1 Buchstabe b GSSD ist einer nachobligatorischen Ausbildung gleich  -  gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  für  Stipendien  und   Studiendarlehen   zuständige  Dienststelle  (nachfol  -  gend: die Dienststelle) führt und aktualisiert:  a)  die Liste der anerkannten Ausbildungsgänge, die Massnahmen für den  Übertritt anbieten, und  b)  die Liste der anerkannten Ausbildungsgänge, die Vorbereitungskurse  für eine Ausbildung anbieten, unter der Bedingung, dass diese nach  Abschluss der obligatorischen Schule, der Berufslehre oder der Ausbil  -  dung auf Sekundarstufe II beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als berufliche Weiterbildungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe  c Ziffer 1 GSSD gelten postgraduale  Ausbildungen  vom Typ Certificate of  Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Master  of Advanced Studies (MAS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Datenerfassung und -verarbeitung
                            1  Die   Sektion   Stipendien   und   Studiendarlehen   (nachfolgend:   die   Sektion)  verfügt über die folgenden steuerlichen Daten:  a)  Name, Vorname und Nummer des Steuerpflichtigen;  b)  Art der Besteuerung (Standard- oder Quellenbesteuerung);  c)  Veranlagungsstatus (provisorisch, ordentlich, definitiv, nach Ermessen,  u.s.w.);  d)  Veranlagungsverfügung   oder   -protokoll   und   insbesondere   folgende  Veranlagungsrubriken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Reineinkommen (2400),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vermögen/Total Aktiven (3500),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vermögen in einem anderen Kanton (4200),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Vermögen im Ausland (4300),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wert der privaten Gebäude in der Wohngemeinde (2920),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Wert der privaten Gebäude ausserhalb der Wohngemeinde  (2922),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Wert der privaten Grundgüter in der Wohngemeinde (2921),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Wert der privaten Grundgüter ausserhalb der Wohngemeinde  (2923),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Total der Schulden und Pauschalabzüge (4000),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge  (Säule 3a) des Steuerpflichtigen (2210),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge  (Säule 3a) des Ehegatten (2220),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Einkommen aus Liegenschaften im Wallis (1110),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Einkommen aus Liegenschaften gelegen in einem anderen  Schweizer Kanton (1120),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Einkommen aus Liegenschaften gelegen im Ausland (1130),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Unterhaltsbeiträge oder Kapitalabfindung bei Scheidung oder  Trennung für Ex-Ehegatten (1410),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Unterhaltsbeiträge oder Kapitalabfindung bei Scheidung oder  Trennung für Kinder (1420),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  bezahlte Unterhaltsbeiträge oder Renten und dauernde Lasten  sowie im Kanton nicht steuerpflichtige Einkommen (2531),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  bezogene Kapitalleistungen des Steuerpflichtigen 1 (1010),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  bezogene Kapitalleistungen des Steuerpflichtigen 2 (1020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist berechtigt, diese Daten ausschliesslich im Rahmen eines Gesuchs  auf Ausbildungshilfe zu verarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Daten sind ebenfalls per Online-  Kommunikation zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grenzen des Datenzugriffs
                            1  Nur die Personen, die ein Gesuch auf Ausbildungshilfe bearbeiten, haben  Zugriff auf die für die Bearbeitung notwendigen steuerlichen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Konkubinatspartner
                            1  Konkubinatspartner im Sinne dieser Verordnung sind zwei Personen, die  zusammenleben und mindestens ein gemeinsames Kind haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkubinatspartner ist in dieser Verordnung dem Ehegatten gleichge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berechnungsmodus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechnung der Hilfe
                            1  Die Hilfe wird auf der Grundlage des Budgets der Person in Ausbildung be  -  rechnet, dieses ergibt sich aus der Differenz zwischen:  a)  den Mitteln der Person in Ausbildung, ihres Ehegatten oder ihres ein  -  getragenen  Partners  und denen  ihrer  Eltern  oder anderer  Personen,  die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, sowie  den Leistungen Dritter, und  b)  den   anerkannten   Kosten   für   die   Ausbildung   und   Lebenshaltung   der  Person in Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Massgebende Steuerveranlagungen
                            1  Die finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zur  Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, werden auf der Grundlage der  Steuerveranlagung ermittelt, die gegenüber dem Beginn des Schuljahres, für  das ein Gesuch gestellt wird, 2 Jahre zurückliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reinvermögen der Person in Ausbildung, ihres Ehegatten oder ihres  eingetragenen Partners wird auf der Grundlage der Steuerveranlagung er  -  mittelt, die gegenüber dem Beginn des Schuljahres, für das ein Gesuch ge  -  stellt wird, ein Jahr zurückliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen dient diese als Grundla  -  ge für die Berechnung der Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die massgebende Steuerveranlagung nicht rechtskräftig ist, wird das  zu berücksichtigende Einkommen auf Grundlage der ordentlichen oder pro  -  visorischen Veranlagung, oder, sofern eine solche nicht vorliegt, auf Grund  -  lage der letzten rechtskräftigen Veranlagung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegt keine Steuerveranlagung vor oder weist diese ein negatives oder gar  kein Einkommen aus, werden die Mittel auf der Grundlage der letzten Ein  -  kommensnachweise   (Löhne,   Renten   oder  andere)   und   der   Vermögensbe  -  scheinigungen ermittelt. Bruttoeinkommen werden in Höhe von 80 Prozent  berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Steuerveranlagungen aus anderen Kantonen oder Ländern werden die  für die Berechnung der Hilfe notwendigen Daten, soweit zweckmässig, über  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Jährlicher Beitrag einer vollständigen Hilfe
                            1  Der jährliche Betrag einer vollständigen Hilfe im Sinne von Artikel 17 Ab  -  satz 1 GSSD beläuft sich auf:  a)  12’000 Franken für eine Ausbildung auf Sekundarstufe;  b)  16’000 Franken für eine Ausbildung auf Tertiärstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausbildungen im Ausland, wo der dortige Lebensstandard unter jenem  in der Schweiz liegt, wird der jährliche Betrag einer vollständigen Hilfe nach  Absatz 1 an die Lebenshaltungskosten am Ausbildungsort angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Gewährung  einer   Hilfe  beträgt  der  jährliche   Mindestbetrag  eines  Sti  -  pendiums oder eines Studiendarlehens 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personen in Ausbildung mit Kindern
                            1  Zum jährlichen  Betrag  einer  vollständigen  Hilfe nach  Artikel  7 der  vorlie  -  genden Verordnung wird für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung  aufkommt, eine Pauschale von 4’000 Franken hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung der Hilfe
                            1  Die Zusammensetzung der Hilfe aus Stipendien und Studiendarlehen ist in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 GSSD festgelegt. Bei Grundausbildungen auf tertiärer Stufe ent -
                            scheidet das Departement über die Zusammensetzung, wobei das Stipendi  -  um mindestens 2/3 der Ausbildungshilfe entsprechen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  das   gemäss   Artikel  15   Absatz   1  der   vorliegenden   Verordnung   er  -  rechnete   aufgewertete   Nettovermögen   1'000’000   Franken   übersteigt,   wird  die Hilfe für eine Grundausbildung auf tertiärer Stufe zu 2/3 in Form von Sti  -  pendien und zu 1/3 in Form eines Studiendarlehens ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Partiell unabhängige Berechnung der elterlichen Leistungen
                            1  Bei   Personen   in   Ausbildung,   die   die   Voraussetzungen   nach   Artikel   18  GSSD erfüllen, wird die Hilfe für eine Grundausbildung auf tertiärer Stufe zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3   in   Form   von   Stipendien   und   zu   1/3   in   Form   eines   Studiendarlehens  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Elternbeitrag wird in Fällen nach Absatz 1 zu 10 Prozent berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Familienbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsätze
                            1  Das Familienbudget dient dazu, die finanzielle Situation der Eltern oder der  anderen Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbildung  verpflichtet   sind,  unter   Berücksichtigung   der   im  selben   Haushalt   lebenden  Kinder (Minderjährige oder Personen in nachobligatorischer Ausbildung), für  die die Familie aufkommt, zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   Eltern   verheiratet   sind,   in   einer   eingetragenen   Partnerschaft  leben   oder   unverheiratet   einen   gemeinsamen   Haushalt   führen,   wird   ein  gemeinsames Budget erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Eltern   nicht   in   einem   gemeinsamen   Haushalt   leben   und   nicht  verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sie tatsäch  -  lich   oder   aufgrund   eines   gerichtlichen   Entscheids   getrennt   leben,   sie   ge  -  schieden sind oder wieder geheiratet haben, wird für jeden Elternteil ein se  -  parates Budget erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn einer der Elternteile einen gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag  und/oder Betreuungsunterhalt (nachfolgend: Alimente) an die Person in Aus  -  bildung zahlt, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt, sofern die Per  -  son in Ausbildung nicht bei diesem Elternteil lebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Massgebendes Einkommen der Eltern oder anderer Personen,
                            die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das massgebende Einkommen der Eltern oder anderen Personen, die ge  -  setzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, errechnet sich auf  Grundlage der massgebenden Steuerveranlagung nach Artikel 6 der vorlie  -  genden Verordnung. Es setzt sich zusammen aus:  a)  dem Reineinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 2400);  b)  zuzüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  5 Prozent des aufgewerteten Nettovermögens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor  -  sorge (Säule 3a) bis zu dem für Arbeitnehmer zugelassenen Ma  -  ximalbetrag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  des im Ausland erzielten Einkommens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  des negativen Einkommens aus Liegenschaften, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Beiträge zu anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge, so  -  fern sie nicht bereits steuerlich abgesetzt sind, insbesondere der  Rückkauf von Versicherungsjahren (2100);  c)  abzüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der gemäss dem Familienrecht oder einer Vereinbarung gezahl  -  ten Alimente, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der erhaltenen Kapitalleistungen (Ziffern 1010 und 1020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Personen   mit   Quellenbesteuerung   entspricht   das   massgebende   Ein  -  kommen 80 Prozent des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens des Jahres der  massgebenden Steuerveranlagung, zuzüglich 5 Prozent des aufgewerteten  Nettovermögens und  der erhaltenen Alimente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   Vorlage   der   massgebenden   rechtskräftigen   Steuerveranlagung   für  das   Ausbildungsjahr   werden   der   Hilfsanspruch   und   der   Betrag   der   Hilfe  überprüft und der Entscheid wird gegebenenfalls revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Hilfsanspruch   sowie   der   Betrag   der   Hilfe   können   von   Amtes   wegen  überprüft werden, sobald die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleibt die massgebende Steuerperiode  bei wesentlichen Än  -  derungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 33 der vorlie  -  genden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie
                            1  Folgende Kosten sind zur Deckung der Bedürfnisse der Familie vorgese  -  hen:  a)  *  die   Pauschale   für   den   Unterhalt,   die   sich   gemäss   der   Personenzahl  des Haushalts und den Pauschalbeträgen errechnet, die vom für die  Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) de  -  finiert werden. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den  grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab;  b)  *  die Wohnkosten, die sich auf Grundlage der Personenzahl des Haus  -  halts und den vom Departement definierten Pauschalbeträgen errech  -  nen;  c)  der   Integrationszuschlag   in   Höhe   von   1’200   Franken,   der   für   jedes  Kind   in   nachobligatorischer   Ausbildung   im   Familienbudget   gewährt  wird;  d)  der   Ausbildungszuschlag   in   Höhe   von   1’800   Franken,   der   für   jedes  Kind   in   nachobligatorischer   Ausbildung   im   Familienbudget   gewährt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die   vom   Departement   definierte   Krankenversicherungspauschale   für  jede Person im Haushalt;  f)  *  die   Pauschale   für   sonstige   Kosten   für   jede   Person   im   Haushalt,   die  vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanzi  -  ellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein Elternteil seinen Wohnsitz im Ausland und ist der Lebensstandard  dort tiefer als in der Schweiz, werden die Kosten zur Deckung der Bedürfnis  -  se der Familie an den Lebensstandard am Wohnort der Eltern angepasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Familienbudget
                            1  Das   Familienbudget   errechnet   sich   aus   der   Differenz   zwischen   dem  massgebenden Einkommen der Eltern und den Kosten zur Deckung der Be  -  dürfnisse der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist das Budget einen Mittelüberschuss auf, so wird der Elternbeitrag be  -  rechnet, indem dieser Überschuss durch die Anzahl der Kinder in nachobli  -  gatorischer   Ausbildung   geteilt   wird   und   sodann   bei   der   Berechnung   des  Budgets der Person in Ausbildung berücksichtigt wird. Auf den Elternbeitrag  kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient angewendet werden, der  vom verfügbaren Globalbudget abhängt. Ist ein oder sind beide Elternteile  wiederverheiratet, wird sein/ihr Elternbeitrag um 50 Prozent reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   das   Budget   einen   Kostenüberschuss   aufweist   und   die   Person   in  Ausbildung   in   das   Familienbudget   integriert   wird,   so   ist   der   Elternbeitrag  gleich null und der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Fa  -  milienbudgets wird berechnet, indem der absolute Wert dieses Überschus  -  ses durch die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen geteilt wird.  Auf den Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Familienbud  -  gets  kann   ein   vom  Departement   festgelegter   Koeffizient   angewendet   wer  -  den, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt. Der Anteil der Person in  Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird bei der Berechnung des Bud  -  gets der Person in Ausbildung als Kostenposition herangezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgewertetes Brutto- und Nettovermögen
                            1  Das aufgewertete Bruttovermögen basiert auf dem Total der Aktiven (Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3500), des Vermögens in einem anderen Kanton (Ziffer 4200) und des Ver  -  mögens   im   Ausland   (Ziffer   4300)   der   massgebenden   Steuerveranlagung,  zuzüglich des auf Grundlage eines Koeffizienten von 150 Prozent aufgewer  -  teten Steuerwerts der Privatgebäude (Ziffern 2920 und 2922) und der priva  -  ten Grundgüter (Ziffern 2921 und 2923). Die ersten 100’000 Franken für Pri  -  vatgebäude   und   private   Grundgüter   werden   nicht   aufgewertet   und   zum  Steuerwert berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das aufgewertete Nettovermögen entspricht dem aufgewerteten Bruttover  -  mögen abzüglich Schulden und Pauschalabzüge (Ziffer 4000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Budget der Person in Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Finanzielle Mittel der Person in Ausbildung
                            1  Die finanziellen Mittel der Person in Ausbildung sind:  a)  das persönliche Einkommen, das heisst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Bruttoeinkommen sowie das Einkommen des Ehegatten  oder eingetragenen Partners, namentlich Lohn, Nebenverdiens  -  te, Renten, Unterhaltsbeiträge und andere Stipendien, das wäh  -  rend des Ausbildungsjahres, auf welches sich das Hilfegesuch  bezieht, erzielt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von diesem Bruttoeinkommen wird ein Freibetrag in Höhe von 30  Prozent, mindestens jedoch 6’000 Franken, abgezogen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ist das persönliche Einkommen nach Abzug des Freibetrags ne  -  gativ, beträgt der für die Berechnung der Hilfe zu berücksichti  -  gende Wert gleich 0;  b)  5 Prozent des steuerbaren Nettovermögens, wenn es positiv ist. Die  Berechnung erfolgt auf Grundlage der massgebenden Steuerveranla  -  gung der Person in Ausbildung nach Artikel 6 Absatz 2 der vorliegen  -  den Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Elternbeitrag
                            1  Der Elternbeitrag bestimmt sich nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der vorlie  -  genden Verordnung und wird zu den finanziellen Mitteln der Person in Aus  -  bildung hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anerkannte Kosten der Ausbildung
                            1  Die anerkannten Kosten der Ausbildung werden im Budget der Person in  Ausbildung ermittelt. Zu den anerkannten Kosten der Ausbildung gehören:  a)  Ausbildungskosten;  b)  Reisekosten;  c)  zusätzliche Kosten für Mahlzeiten, und  d)  Kosten für die Unterkunft ausserhalb der Familie, sofern gerechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausbildungskosten
                            1  Die für die Berechnung der Hilfe herangezogenen jährlichen Ausbildungs  -  kosten werden pauschal festgelegt und belaufen sich, unabhängig vom Aus  -  bildungsort,   für   die   Ausbildung   auf   Sekundarstufe,   inklusive   der   Vorberei  -  tungsklassen für den  tertiären Bildungsbereich,  auf 2’500 Franken und  für  die Ausbildung auf Tertiärstufe auf 3’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Immatrikulationsgebühren und Anmeldegebühren für Prüfungen sind in der  Ausbildungspauschale enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betragen   die   jährlichen   Ausbildungskosten   in   einer   Einrichtung   in   der  Schweiz mehr als 6’000 Franken, so werden die jährlichen Ausbildungskos  -  ten nach Absatz 1 um den Anteil erhöht, der den Betrag von 6’000 Franken  übersteigt. Dieser Anteil kann nicht höher als 5’000 Franken sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Ausbildungen der tertiären Stufe, die die Bedingungen nach Absatz 3  erfüllen und für die eine Hilfe gewährt wurde, wird der zusätzliche Kostenan  -  teil nach Absatz 3 in Form eines Studiendarlehens bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Reisekosten
                            1  Die Beförderungskosten entsprechen dem Preis des Abonnements für den  öffentlichen Verkehr in der 2. Klasse zwischen Wohn- und Ausbildungsort,  höchstens jedoch dem Preis des Generalabonnements  für die betreffende  Personenkategorie, wobei dies auch für Ausbildungen im Ausland gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Öffentliche   Subventionen   werden   von   den   berücksichtigten   Reisekosten  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusätzliche Kosten für Mahlzeiten
                            1  Wenn die Person in Ausbildung nicht nach Hause zurückkehren kann, wird  ein Beitrag an die Kosten des Mittagessens auf Grundlage eines Pauschal  -  betrags von 2’200 Franken berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Person in Ausbildung ausserhalb der Familie wohnt und ihre Un  -  terhaltskosten im Familienbudget integriert sind, wird zusätzlich ein Betrag  von 1’400 Franken für die Kosten des Abendessens berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wohnkosten
                            1  Die Wohnkosten sind durch die Entfernung des Ausbildungsorts gerecht  -  fertigt,   wenn   der   Person   eine   tägliche   Heimfahrt   nicht   zugemutet   werden  kann und die Wohnung sich in der Nähe des Ausbildungsorts befindet. In  Ausnahmefällen   und   bei   Vorliegen   wichtiger   Gründe   kann   eine   Wohnung  ausserhalb   des   familiären   Wohnsitzes   auch   dann   berücksichtigt   werden,  wenn sie nicht durch die Entfernung des Ausbildungsorts gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Wohnkosten,   inklusive   Nebenkosten,   werden   entsprechend   den   tat  -  sächlichen Kosten (Miete oder hypothekarische Belastung bei Wohnungsei  -  gentümern) bis in Höhe der vom Departement definierten Maximalbeträge,  die sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt richten, berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung
                            1  Anerkannte Unterhaltskosten sind die Kosten zur Deckung des Bedarfs der  Person in Ausbildung.  Sie werden in das Familienbudget  integriert, es sei  denn, die Person in Ausbildung hat einen anderen gesetzlichen Wohnsitz als  ihre Eltern und sie erfüllt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:  *  a)  ist verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft;  b)  hat unterhaltsberechtigte Kinder;  c)  ist Waise;  d)  *  kann 2 Jahre finanzielle Unabhängigkeit nach einer ersten Ausbildung  nachweisen, oder  e)  *  ...  f)  ist mindestens 35 Jahre alt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, wer  -  den die folgenden Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbil  -  dung im Budget der Person in Ausbildung berücksichtigt:  a)  *  die   Pauschale   für   den   Unterhalt,   die   sich   gemäss   der   Personenzahl  des Haushalts und den vom Departement definierten Pauschalbeträ  -  gen errechnet. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den  grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab;  b)  der Integrationszuschlag von 1’200 Franken pro Person in nachobliga  -  torischer Ausbildung;  c)  der Ausbildungszuschlag von 1’800 Franken pro Person in nachobliga  -  torischer Ausbildung;  d)  *  die vom Departement definierte Krankenversicherungspauschale;  e)  die   Pauschale   für   sonstige   Kosten   für   jede   Person   im   Haushalt,   die  vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanzi  -  ellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie
                            1  Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird ge  -  mäss Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Budget der Person in Ausbildung
                            1  Das  Budget   der   Person   in  Ausbildung   ergibt   sich   aus  der   Differenz   zwi  -  schen:  a)  einerseits:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den finanziellen Mitteln der Person in Ausbildung, ihres Ehegat  -  ten oder ihres eingetragenen Partners, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dem Anteil der Eltern der Person in Ausbildung, dem Anteil ande  -  rer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung  verpflichtet sind, sowie den Leistungen Dritter, und  b)  andererseits:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den anerkannten Kosten der Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den anerkannten Kosten für die Lebenshaltung der Person in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  dem Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Fami  -  lie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Besondere Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sprachkurse oder Sprachaufenthalte
                            1  Sprachkurse   oder   Sprachaufenthalte,   für   die   ein   Anspruch   auf   Hilfe   be  -  steht, müssen in der jeweiligen Sprache eine Dauer von mindestens einem  Semester à 16 Wochen mit jeweils mindestens 20 Wochenstunden aufwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Dauer des Anspruchs auf Hilfe für Doktoranden
                            1  Bei Doktoranden beträgt die Ausbildungsdauer, während der ein Anspruch  auf eine Hilfe besteht, maximal 3 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Weiterbildungen, postgraduale Ausbildungen und Fortbildungen
                            1  Personen, die Weiterbildungs-, Wiedereingliederungs- oder Umschulungs  -  kurse, postgraduale  Ausbildungen oder  Fortbildungen absolvieren,  können  eine Hilfe in Form eines Studiendarlehens erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die absolvierten Kurse müssen anerkannte Ausbildungen im Sinne von Ar  -  tikel 2 der vorliegenden Verordnung sein. Die Hilfe entspricht den Auslagen  der   Person   in   Ausbildung   für   Taxen   oder   Einschreibegebühren,   Bücher,  Schulmaterial oder Arbeitsmittel, Mahlzeiten, Transport und für andere in Zu  -  sammenhang mit dem Kurs stehende Auslagen; mit Ausnahme von Lohn  -  ausfällen.   Die  Beteiligung   des   Arbeitgebers   oder   Dritter  an   diesen   Kosten  wird abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Belaufen sich die unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen  Kosten auf weniger als 4’000 Franken, wird keine Hilfe gewährt. Die Ober  -  grenze für gewährte Darlehen liegt bei 16’000 Franken jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird keine Hilfe gewährt, wenn die Person in Ausbildung während des  Ausbildungsjahres,   für   das   sie   eine   Hilfe   beantragt,   ein   Bruttoeinkommen  von über 40’000 Franken erzielt. Bei verheirateten oder in einer eingetrage  -  nen Partnerschaft lebenden Gesuchstellern darf das Bruttoeinkommen des  Paares 60’000 Franken nicht übersteigen. Beide Ansätze erhöhen sich für  jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, um 4’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studiendarlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a * Vertrag
                            1  Der Darlehensvertrag muss vor Ende des Ausbildungsjahres, für das das  Studiendarlehen gewährt wurde, unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rückzahlung der Studiendarlehen
                            1  Die Rückzahlungspflicht für Studiendarlehen beginnt am 1. Januar des 3.  Kalenderjahrs nach Abschluss des Studiums. Der Abschluss des Studiums  ist in Artikel 21b GSSD geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der maximal zulässigen 3-jährigen Ausbildungsdauer von Doktoran  -  den wird das Doktorat als beendet betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung der Studiendarlehen muss innerhalb einer Frist von maxi  -  mal 10 Jahren erfolgen. Der jährlich zu tilgende Mindestbetrag wird von der  Dienststelle festgelegt. Er wird auf Grundlage einer linearen Tilgung über 10  Jahre   berechnet,   beträgt   aber   mindestens   3’600   Franken   in   den   ersten   3  Jahren und anschliessend mindestens 4’800 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Wiederaufnahme einer Ausbildung kann die Rückzahlung der Studien  -  darlehen auf begründetes Gesuch hin aufgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zinsen für Studiendarlehen
                            1  Die Darlehen werden bis zum Beginn der Rückzahlungspflicht gemäss Arti  -  kel 21a Absatz 2 GSSD zinslos gewährt. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht  wird der Zinssatz auf 1,5 Prozent festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres berechnet und der betroffe  -  nen Person in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wiederaufnahme einer Ausbildung laufen die Zinsen der Studiendarle  -  hen, deren Rückzahlung ausgesetzt wurde, weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Erlass der Studiendarlehen
                            1  Auf Gesuch des Empfängers kann ihm der Restbetrag seiner Studiendarle  -  hen erlassen werden, sofern er eine volle Invalidenrente bezieht oder min  -  destens über 3 zusammenhängende Jahre hinweg bezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Tod eines Empfängers von Studiendarlehen können seine Erben den  Erlass der Restschuld beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gesuch  ist  bei  der  Dienststelle   einzureichen,  die   Entscheidung  wird  vom Departement gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Einreichen der Gesuche
                            1  Die Gesuche für Hilfen müssen ab dem 1. Juli vor Beginn des Ausbildungs  -  jahres,   spätestens   jedoch   innerhalb   der   nachstehenden   Fristen,   über   den  virtuellen Schalter für Stipendien und Studiendarlehen oder mittels des offizi  -  ellen Formulars für das entsprechende Ausbildungsjahr bei der Dienststelle  eingereicht werden:  a)  bis zum 31. Dezember für das gesamte Schuljahr oder für das Herbst  -  semester;  b)  bis zum 30. April für das Frühlingssemester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gesuchen, die über den virtuellen Schalter eingereicht wurden, ist die  Übermittlung des Hilfegesuchs im System für die Fristwahrung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Gesuchen, die mithilfe des Formulars eingereicht wurden, ist das Da  -  tum des Poststempels, respektive das Datum der Abgabe des Formulars am  Schalter, für die Fristwahrung massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche, die ausserhalb der in Absatz 1 angegebenen Fristen eingereicht  wurden, werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gesuche müssen jährlich erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die im virtuellen Schalter oder auf dem offiziellen Formular erwähnten Be  -  lege sind zusammen mit dem Gesuch zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs be  -  arbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Wesentliche Änderung der persönlichen Situation
                            1  Bei der Berechnung der Hilfe wird jede wesentliche Änderung der persönli  -  chen Situation bis zum 31. Dezember des Jahres, für das das Hilfegesuch  gestellt wird, berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche Änderungen der persönlichen Situation sind:  a)  der Tod eines Elternteils;  b)  die Heirat, gerichtliche Trennung oder Scheidung mindestens eines El  -  ternteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Geburt eines Kindes der Person in Ausbildung oder ihrer Eltern;  d)  ein Wechsel der Ausbildung;  e)  die Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft ausserhalb der Fa  -  milie;  f)  das Ende der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung eines Eltern  -  teils;  g)  *  eine   Veränderung   des   massgebenden   Einkommens   der   Eltern   oder  anderer Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbil  -  dung   verpflichtet   sind,   von   mindestens   20   Prozent   gegenüber   dem  Einkommen gemäss Artikel 12 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Unterkunft ausserhalb der Familie oder eines Wechsels der  Ausbildung können  auch dann berücksichtigt  werden, wenn sie nach  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember des Jahres, für das das Hilfegesuch gestellt wird, anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn das Hilfegesuch für das betreffende Ausbildungsjahr vor dem Eintre  -  ten der wesentlichen Änderung der persönlichen Situation bearbeitet wurde,  kann der Entscheid revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zustellung der Entscheide und Auszahlung
                            1  Grundsätzlich werden die Entscheide innerhalb von 3 Monaten nach Ein  -  reichen des vollständigen Gesuchs zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfe wird der begünstigten Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder  ihren Eltern ausbezahlt. Ausgenommen hiervon sind Sozialhilfeempfänger,  für welche die Hilfe der sozialen Einrichtung überwiesen werden kann, die  für die jeweilige Person zuständig und Begünstigte einer jährlich erneuerten  Forderungsabtretung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide können auf elektronischem Weg zugestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übergangsbestimmungen
                            1  Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte Studiendarle  -  hen   unterliegen   vorbehaltlich   Absatz   2   weiterhin   den   zum   Zeitpunkt   ihrer  Gewährung geltenden Rückzahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Empfängern von Studiendarlehen, deren Rückzahlung vor dem Inkraft  -  treten der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat, und die ein  Studiendarlehen nach den neuen Bestimmungen vom 1. Juli 2021 erhalten,  werden die Zinsen zum Ende jedes Kalenderjahrs berechnet, es sei denn,  diese Empfänger beantragen, dass die Berechnung zum Ende der Rückzah  -  lung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  01.07.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 4a  eingefügt  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 6 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 11 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 12 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 12 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 12 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  eingefügt  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 13 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 13 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 13 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 13 Abs. 1, f)  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 13 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 14 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 20 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 22 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 23 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 23 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 23 Abs. 1, e)  aufgehoben  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 23 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 23 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 28a  eingefügt  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 32 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 33 Abs. 2, g)  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Anhang 416.100.1  aufgehoben  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  Anhang 416.100.2  aufgehoben  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.06.2021  01.07.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 4a 19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086
Art. 6 Abs. 5 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 11 Abs. 4 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
                            Art. 12 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  geändert  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2023  01.07.2023  eingefügt  RO/AGS 2023-086
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, a) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 13 Abs. 1, b) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 13 Abs. 1, e) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 13 Abs. 1, f) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 13 Abs. 2 19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086
Art. 14 Abs. 3 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 20 Abs. 2 19.07.2023 01.07.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-086
Art. 22 Abs. 2 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 23 Abs. 1 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 23 Abs. 1, d) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 23 Abs. 1, e) 19.07.2023 01.07.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-086
Art. 23 Abs. 2, a) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 23 Abs. 2, d) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 28a 19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086
Art. 29 Abs. 1 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 32 Abs. 3 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 33 Abs. 1 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 33 Abs. 2, g) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 34 Abs. 3 19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086
                            Anhang 416.100.1  19.07.2023  01.07.2023  aufgehoben  RO/AGS 2023-086  Anhang 416.100.2  19.07.2023  01.07.2023  aufgehoben  RO/AGS 2023-086