Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft
                            Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden  Schulen des Kantons Basel-Landschaft  Vom 15. Mai 2007 (Stand 1. März 2021)  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,  gestützt auf §  17 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnver  -  ordnung) vom 11.  Juni  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst auf Antrag des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die Notengebung an den berufsbildenden Schulen  des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Die Lehrpersonen haben ihre Noten zu verantworten und müssen sie belegen  können. Im Beschwerdefall haben die Lernenden die entsprechenden Originale  beizubringen, sofern sie sich nicht bei der Lehrperson befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen haben bei Qualifikationsnachweisen (QNW) eine repräsen  -  tative Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwie  -  rigkeitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen in der Klasse und im Kurs  entsprechend zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verständigen sich in ihren Fachgruppen im Rahmen der Lehrpläne über  Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der  Notengebung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Selektion  der Lernenden wahr, indem sie die Anforderungen so gestalten, dass eine  deutliche Notenstreuung entstehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie geben die Rahmenbedingungen für die Notengebung vor dem QNW be  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Noten
                            1  Noten bewerten messbare Leistungen, insbesondere Wissen, Erkenntnisse,  Fähigkeiten und Fertigkeiten, sowie überprüfbare Kompetenzen und Haltun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die QNW während des Semesters werden mit ganzen, halben, Viertels- oder  Zehntelsnoten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  640.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Durchschnitt aller Noten von QNW wird für die Zeugnisnote auf die  nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelsnote, so ist die Zeugnis  -  note aufzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungsbeurteilung
                            1  Die Leistungsbeurteilung erfolgt in Noten von 6 bis 1. Die Noten 4 und höhere  bezeichnen genügende, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notenskala
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sehr gut = 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gut = 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Genügend = 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ungenügend = 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schwach = 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sehr schwach / Nicht ausgeführt = 1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Qualifikationsnachweise (QNW)
                            1  Es bestehen folgende Methoden von Qualifikationsnachweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einzelarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gruppenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestehen folgende Arten von Qualifikationsnachweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schriftliche Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  praktische und gestalterische Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mündliche Nachweise und Referate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ergebnisse der Hausaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Semesterarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bestehen folgende Durchführungsformen von Qualifikationsnachweisen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  analog;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  digital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen,  müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12  IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   durchlaufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres  Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Qualifikationsnachweise:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausgestaltungsform der analogen Qualifikationsnachweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausgestaltungsform der digitalen Qualifikationsnachweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Qualifikati  -  onsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gewichtung der Qualifikationsnachweise (QNW) und Strei -
                            chung von Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeiten gemäss §  5 werden benotet und können entsprechend den  Abs.  3 und 4 gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Ansetzung des QNW sind der Umfang des QNW-Stoffes und die Gewich  -  tung der Note bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewichtung einer einzelnen QNW-Note darf nicht mehr als 50  % der Se  -  mesternote ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Streichung von Noten ist zulässig, wenn sie auf die ganze Klasse oder  den ganzen Kurs angewandt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zusatzarbeiten, die zu zählenden Noten führen, müssen der ganzen Klasse  angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rahmenbedingungen der Qualifikationsnachweise (QNW) und
                            der Notengebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pro Semester und Fach sind in der Regel so viele Noten zu setzen, wie das  Fach oder in der Allgemeinbildung der Lernbereich in Wochenstunden unter  -  richtet wird, mindestens jedoch 3  Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Klasse dürfen pro Tag nicht mehr als 3, pro Woche nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  angekündigte QNW durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ankündigung von QNW, ausgenommen Zusatzarbeiten, hat in der Regel  spätestens 1  Woche vor dem Termin des QNW zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können auch nicht angekündigte QNW stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rückgabe der korrigierten und bewerteten QNW erfolgt nach spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wochen. Eine ausnahmsweise spätere Rückgabe ist rechtzeitig bekannt zu  geben und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der nächste schriftliche QNW darf erst stattfinden, wenn der vorherige im sel  -  ben Fach korrigiert und die Note besprochen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Beurteilung von mündlichen Leistungen gemäss §  5  Abs.  2 ist in den  Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer – sofern sie nicht mit einer  mündlichen Abschlussprüfung oder einer mündlichen Berufsmaturitätsprüfung  abschliessen – nach Ermessen der Lehrperson freiwillig. Die Beurteilungskrite  -  rien sind bei mündlichen QNW offen zu legen, und die Beurteilungen der Leis  -  tungen sind den Lernenden nach der Notensetzung bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Lehrperson entscheidet im Rahmen der QNW-Anordnung über Zulässig  -  keit und Art von Hilfsmitteln.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0253
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nachhol-Qualifikationsnachweise
                            1  Nachhol-QNW können auch nach Notenschluss durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fernbleiben von Qualifikationsnachweisen und unredliches
                            Verhalten anlässlich eines QNW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fernbleiben von einem angekündigten QNW hat in der Regel die Anset  -  zung eines Termins für einen erneuten QNW zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unredliches Verhalten in einem QNW wird mit einem Abzug in der Bewertung  oder mit dem Einziehen und der Annullierung des QNW geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrperson kommuniziert im Voraus, welche Abzüge bei unredlichem  Verhalten drohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Annullierung des QNW ist die Lehrperson berechtigt, einen Semester-  QNW anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nicht abgegebene Arbeiten und Leistungsverweigerungen
                            1  Eine gemäss §  5 definierte, von der Lehrperson verlangte und ohne Begrün  -  dung nicht abgegebene Arbeit muss bis zu einem von der Lehrperson neu fest  -  gelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zu spät abgegebene Arbeit wird nach Ermessen der Lehrperson mit ei  -  nem Abzug in der Bewertung geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine wiederholt nicht abgegebene Arbeit wird in Bildungsgängen, die kei  -  ne Promotion kennen, die Note 1 gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine wiederholte Leistungsverweigerung wird gemäss Schulordnung diszipli  -  narisch geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Auch die Note 1 ist möglich; es darf allerdings kein «Sanktions-Einer» gesetzt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2007  01.08.2007  Erlass  Erstfassung  GS 36.0253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2021  01.03.2021  § 5 Abs. 3  eingefügt  GS 2021.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2021  01.03.2021  § 5 Abs. 4  eingefügt  GS 2021.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2021  01.03.2021  § 5 Abs. 5  eingefügt  GS 2021.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.05.2007  01.08.2007  Erstfassung  GS 36.0253
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 08.02.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.019
§ 5 Abs. 4 08.02.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.019
§ 5 Abs. 5 08.02.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.019
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0253