Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            OGS 200 3 , 49 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 1 (Stand 1. Januar 20 22 ) Gemäss  Beschluss  des  Interkantonalen  Organs  (InöB)  und  mit  Zustim- mung  der  Mitglieder  der  Schweizerischen  Bau ,  Planungs und  Umwelt- schutz dir ektoren Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            2 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen  der  Kantone,  Gemeinden  und  anderer  Träger  kantonaler oder kommunaler Aufgabe n. Sie b e zieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. 2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Govern ment Procurement Ag reement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidg e nossenschaft über bestimmte  Aspekte  des  öffentlichen  Beschaffungswesens  ins  kantonale Recht umsetzen. 3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung  des  wirksa men  Wettbewerbs  unter  den  Anbieterinnen  und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentl icher Mittel. 1 OGS  2003,  49  (SR 172.056.5),  geänder t durch  Beschl uss  des  InöB  im  März/Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2011, 65); die ursprüngliche Vereinbarung vom 25. November 1994 wurde am 15. März 2001 revidiert. Der revidierten Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten 2 Fassung gemäs s Beschluss de s InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            3 Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwe n dungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusam menarbeit auf anderem Weg weiterz u entwickeln; b. Vereinbarungen   mit   den   Grenzregionen   und   Nachbarstaaten   zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            4 Durchführung Die  zuständigen  Behörden  jedes  Kantons  erlassen  Ausführungs bestim- mungen, die der Ve r einbarung entsprechen müssen. 2. Abschnitt 5 (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            6 Interkantonales Organ 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei- zerischen Bau , Planungs und Umweltschutzdirektoren Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswese n (InöB). 2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei- ligten Kant o ne; b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c. bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeb e rinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung,  sofern  andere  Unternehmen  die  Möglichkeit  haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesen tlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel); d. (...) e. Kontrolle  über  die  Durchführung  der  Vereinbarung  durch  die  Kantone und Bezeic h nung einer Kontrollstelle; 3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 4 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 5 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001 6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinb a ru ng; g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ve r ein ba- rungen; h. Bezeichnung  der  kantonalen  Delegierten  in  nationalen  und  inter natio- nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden G e schäfts reg- lemente. 3 Das  Interkantonale  Organ  t rifft  seine  Entscheide  mit  Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver- treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. 4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherin- nen  und  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direktionen  und  mit  dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            7 ... 3. Abschnitt: Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            bis 8 Abgrenzung 1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und ein em von Staats ver- trägen nicht e r fassten Bereich unterschieden. 2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den inter natio- nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt. 3 Im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich  werden  innerstaatliche B estimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            9 Auftragsarten 1 Im  Staatsvertragsbereich  findet  diese  Vereinbarung  Anwendung  auf  die in den Staatsve r trägen definierten Aufträge, insbesondere: a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch und Tiefbauarbeiten ; b. Lieferaufträge  über  die  Beschaffung  beweglicher  Güter,  namentlich durch Kauf, Le a sing, Miete, Pacht oder Mietkauf; 7 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001 8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 c. Dienstleistungsaufträge. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffe ntlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            10 Schwellenwerte 1 Die  Schwellenwerte  im  Staatsvertragsbereich  sind  im  Anhang 1  au f ge- führt. 1bis Die  Schwellenwerte  im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt . 1ter Die  Mehrwertsteuer  wird  bei  der Schätzung  des  Auftragswertes  nicht berücksichtigt. 2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver- geben,  ist  im  Staatsvertragsbereich  der  Gesamtwert  der  Hoch und  Tief- bauarbeiten  massgebend.  Ba u aufträge  im  Staatsvertragsbereich,  die  j e einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam- mengerechnet  20 Prozent  des  Wertes  des  gesamten  Bauwerkes  nicht überschreiten,  müssen  mindestens  nach  den  Bestimmungen  des  von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatell klau- sel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            11 Auftraggeberin und Auftraggeber 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziel- len oder industriellen Täti g keiten; b. (...) c. Behörden  sowie  öffentliche  und  private  Unternehmen,  die  mit  aus- schliesslichen  oder  besonderen  Rechten  ausgestattet  sind,  jeweils  in den Sektoren Wasser , Energie und Verkehrsversorgung sowie Tele kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinb a rung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten T ä tigkeit in diesen Bereichen vergeben; d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre chen- den Staat s verträgen. 10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 11 Fassung gemäss Beschlu s s des InöB vo m 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 2 Im  von  Staat sverträgen  nicht  erfassten  Bereich  unterstehen  dieser  Ver- einbarung überdies: a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer komme r ziellen oder industriellen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtko sten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden. 3 Vergaben,  an  denen  mehrere  Auftraggeberinnen  und  Auftraggeber  ge- mäss  Absatz  1  und  2  beteiligt  sind,  unterstehen  dem  Recht  am  Sitz  der Hauptauftraggeberin  oder  des  Hauptau f traggebers.  Vergaben  durch  ein e gemeinsame  Trägerschaft  unterstehen  dem  Recht  am  Sitz  der  Träger- schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der  Tätigkeit  oder  der  Arbeitsausführung.  Abwe i chende  Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 4 Vergaben  einer  Auftraggebe rin  oder  eines  Auftraggebers  gemäss  Ab- satz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auf- traggebers oder am Ort des Schwergewichts der T ä tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            12 Anbiete rin und Anbieter; Gegenrecht Diese  Vereinbarung  ist  anwendbar  auf  Angebote  von  Anbieterinnen  und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a. in einem beteiligten Kanton; b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaf- fungswe sen verpflichtet ist. c. (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            13 Ausnahmen 1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a. Aufträge  an  Behinderteninstitutionen,  Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten; b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar und Ernährungshilfsprogra m men er teilt werden; c. Aufträge,  die  aufgrund  eines  Staatsvertrages  über  ein  gemeinsam  zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben we r den; 12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer inter nationa- len Organis a tion vergeben werden; e. Auft räge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee. 2 Die  Auftraggeberin  und  der  Auftraggeber  brauchen  einen  Auftrag  nicht nach den Besti m mungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit g e fähr- det sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c. dadurch  bestehende  Schutzrechte  d es  geistigen  Eigentums  ve r letzt würden. 4. Abschnitt: Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze ei n gehalten: a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und An- bieter; b. wirksamer We ttbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; e. Beachtung  der  Arbeitsschutzbestimmungen  und  der  Arbeitsbedingun- gen für Arbei t nehmerinnen und Arbeitnehmer; f. Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informat ionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            14 Verfahrensarten 1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge- ber den g e planten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Ang e bot einr eichen können; b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag geber den g e planten Auftrag öffentlich ausschreibt. 14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Alle  Anbieterinnen  und  Anbieter  können  einen  Antrag  auf  Teilnahme einreichen.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggebe r  bestimmt  auf- grund  von  Eignungskriterien  die  Anbieterinnen  und  Anbieter,  die    ein Angebot  einreichen  dürfen.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingela- denen  Anbie terinnen  und  Anbieter  beschr änken,  wenn  sonst  die  Auf- tragsve r gabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b. bis das  Einladungsverfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der  Auf- traggeber  b e stimmt,  welche  Anbieterinnen  oder  Anbie ter  ohne  Aus- schreibung direkt zur Ang e botsabgabe eingeladen werden. Die Auftrag- geberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich minde s tens drei An- gebote einholen; c. das  freihändige  Verfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der  Auf- traggeber einen Auftrag o hne Ausschreibung direkt vergibt. 2 (...) 3 Wer  einen  Planungs oder  Gesamtleistungswettbewerb  veranstaltet,  re- gelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein- zelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil- weise auf einschlägige Bestimmungen von Fachve r bänden verweisen, so- weit  solche  Bestimmungen  nicht  gegen  die  Grundsätze  dieser  Verei n ba- rung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            bis 15 Wahl der Verfahren 1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se- le ktiven  Verfahren  vergeben  werden.  In  besonderen  Fällen  gemäss  den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. 2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den  Schwelle n werten  im  Anhang 2  überdi es  im  Einladungs oder  im  frei- händigen Verfahren vergeben werden. 3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tief e re Schwellenwerte ansetzen. Daraus  dürfen keine Ge- gen rechtsvorbehalte abgeleitet werden. 15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            16 Kantonale Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwel- len werte; b. die  Bezugnahmen  auf  nichtdiskriminierende  technische  Spezifik a tio- nen; c. die Bestimmung von aus reichenden Fristen für die Einreichung der An- gebote; d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und An- bieter nach o b jektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die  in  ständigen  Listen  der  beteiligten  Kantone  ei n getragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaft- lich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zus chlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever fah- rens auf wic h tige Gründe; j. die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abg eschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebe n de Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu- schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver- tragsschlu ss umgehend der B e schwerdeinstanz mit. 16 Fassung g emäss Beschlu ss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 5. Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            17 Beschwerderecht und Frist 1 Gegen  Verfügungen  der  Auftraggeberin  oder  des  Auftraggebers  ist  die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese ent- scheidet endgülti g. 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen ge l ten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 Bst. e; c. der  Entscheid  über  Auswahl  de r  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer  im selektiven Ve r fahren; d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeve r fah- rens. 2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff- nung der Verfü gungen einzureichen. 2bis Es gelten keine Gerichtsferien. 3 Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  ist  das  Bundesgericht  für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betre f fen, zu- ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen,  einschliesslich  Überschreitung  oder  Missbrauch des Erme s sens; b. unrichtige   oder   unvollständige   Feststellung   des   rechtserheblichen Sachverhaltes. 2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 3 Fehlen kantonal e Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinb a rung direkt geltend gemacht werden. 17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schieb ende  Wi r kung  erteilen,  wenn  die  Beschwerde  als  ausreichend  be- gründet erscheint und keine übe r wiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen. 3 Wird  die  aufschiebende  Wirkung  auf  Gesuch  der  Beschwerdeführerin oder des Beschwe r deführers angeo rdnet und kann sie zu einem bedeuten- den Nachteil führen, kann die B e schwerdeführerin oder der Beschwerde- führer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von S i cherheiten für die Ver- fahrens kosten  und  mögliche  Parteientschädigungen  verpflichtet  we r den. Wird d ie Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebe n de Wirkung hinfällig. 4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu e r setzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt h a ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Entscheid 1 Ist  der  Vertrag  noch  nicht  abgeschlossen,  kann  die  Beschwerdeinstanz die  Aufhebung  der  Verfügung  beschliessen  und  in  der  Sache  selbst  ent- scheiden  oder  sie  an  die  Auftraggeberin  oder den  Auftra g geber  mit  oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. 2 Ist  der  Vertrag  bereits  abgeschlossen  und  erweist  sich  die  Beschwerde als  begründet,  stellt  die  Beschwerdeinstanz  fest,  dass  die  Verfügung rechts widrig ist. 6. Abschnitt: Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und  nach  dem  Zuschlag  durch  die  Auftraggeberinnen  oder  Au f traggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabe b e stimmun- gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser- klärung dem Inte r kantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt k ann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im vo r aus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            18 Inkrafttreten 1 Die  Vereinbarung  tritt,  sobald  ihr  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  durch Veröffe ntlichung  in  der  amtlichen  Sammlung  der  Bundesgesetze  und  für weitere Mitglieder mit der Veröffentl i chung ihres Beitrittes im gleichen Or- gan in Kraft. 19 2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung. 3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Best- immungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994 20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Übergangsrecht 1 Die  Vereinbarung  gilt  für  die  Vergabe  von  Aufträgen,  die  nach  dem  In- krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wu r den. 2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ- gen,  die  vor  dem  Ende  des Kalenderjahres,  auf  das  der  Austritt  wirksam wird, ausgeschrieben werden. 18 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 19 Siehe SR 172.056.5 / Vereinbarung in Kraft seit 28. Januar 2003 20 SR 172.056.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 21 a. Government Procurement Agreement GPA 22 (WTO Übereinkom- men über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber i n Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesam t wert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone , G e meinden und Bezirke 8'700’000 (5'000’000) 350’000 (200'000) 350’000 (200'000) Behörden und öffentl i che Unternehmen in den Sektoren Wasser, E lekt- ri zität , Verkehr und Tele- kommunik a tion 8'700’000 (5'000’000) 700’000 (400'000) 700’000 (400'000) 21 Fassung gemäss Beschl u ss des InöB v om März/Juni 2010 mit formalen Anpass un- gen vom 20. Dezember 2021 (OGS 2023 , 19) , in Kraft seit 1. Januar 2022 22 SR 0.632.231.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 b . Gemä s s  Bilateralem  Abkommen  zwisc hen  der  Europäischen  Ge- meinschaft  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft 23 sind auch  folgende  Auftraggeberinnen  und  Auftra g geber  dem  Staats vertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin Auftra g geber Auftragswert CHF (Auftragsw e rt EURO) Bauarbeiten (Gesa m t wert) Lieferungen Dienstleistungen Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rec h ten in den Sektoren Wasser, Elektrizität und Verkehr 8'700’000 (6'000’000) 700’000 (480'000) 700’000 (480'000) Öffentliche so w ie au f grund eines besonde- ren oder ausschliessli- chen Rechts tätige pri- vate Unternehmen im B e reich des Pers onen- ver kehrs auf der Sc hiene und der Gas und Wärm e versorgung 8'000’000 (5'00 0'000) 640’000 (400'000) 640’000 (400'000) Öffentliche sowie au f grund eines besond e ren oder ausschliessl i chen Rechts tätige pr i vate Un- ternehmen im Bereich der Teleko m munikation * 8'000’000 (5'000'000) 960’000 (600'000) 960’000 (600'000) *Dieser Bereich ist ausgeklin k t (Art. 2 Abs. 1 VöB und Anhang 1 VöB – SR 172.056.11) 23 SR 0.172.052.68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 An h ang 2: Schwel lenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 24 Verfahrensarten Lieferungen (Auftrag s wert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben gewerbe Bauhaupt gewerbe Freihändige Ver g a be unter 100 ’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsverfahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes   /   selektives Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000 24 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001