Submissionsverordnung
                            Submissionsverordnung  (SubV)  Vom 20. September 2005 (Stand 10. Juli 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 2005  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen,  die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen (IVöB) vom 15. März 2001  2  )   sowie vom Bundesgesetz über den  Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995  3   erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auftragswert
                            1  Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Vergütung, ohne  die Mehrwertsteuer, berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung  der Vergabebestimmungen zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bauaufträge
                            1  Bei Bauaufträgen wird zwischen dem Bauhauptgewerbe und dem Bau  -  nebengewerbe unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden Elemen  -  te eines Bauwerks. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe.  1)  BGS  721.51  2)  BGS  721.52  3)  SR  943.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird das anzuwendende  Verfahren gemäss dem Wert des einzelnen Auftrages festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besondere Berechnungsmethoden
                            1  Werden mehrere gleichartige Aufträge vergeben oder wird ein Auftrag in  mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, gilt als Auftragswert  der Gesamtwert für die Dauer von zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Auftrag die Option auf einen oder mehrere Folgeaufträge, so  ist der Gesamtwert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Daueraufträgen bestimmt sich der Auftragswert anhand des geschätz  -  ten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages; bei Verträgen mit unbe  -  stimmter Laufzeit berechnet sich der Auftragswert anhand der jährlichen  Rate multipliziert mit vier.  2. Anbieterinnen und Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Arbeits- oder Bietergemeinschaften
                            1  Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Aus  -  schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausge  -  schlossen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter  ein gemeinsames Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beteiligte Unternehmen
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin oder  vom Anbieter folgende Angaben verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass die  Anbieterin oder der Anbieter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   geltenden   Arbeitsschutzbestimmungen,   die   Arbeitsbedingungen  und das Verbot der Schwarzarbeit sowie die Gleichbehandlung von  Frau und Mann einhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dritte, denen sie oder er Aufträge weiterleitet, ebenfalls vertraglich  verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen  und das Verbot der Schwarzarbeit sowie die Gleichbehandlung von  Frau und Mann einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und der Nor  -  malarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen  Vorschriften. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als  gleichwertig betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen hat die Anbieterin oder der Anbieter die Einhaltung der  Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erfül  -  lung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffentli  -  chen Hand nachzuweisen oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber  zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorbefassung
                            1  Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder  des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ih  -  ren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteili  -  gen.  3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Freihändiges Verfahren
                            1  Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter folgenden Voraus  -  setzungen im freihändigen Verfahren vergeben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es   gehen   im   offenen,   selektiven   oder   Einladungsverfahren   keine  Angebote ein, oder es erfüllt keine Anbieterin oder kein Anbieter die  Eignungskriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es   werden   im   offenen,   selektiven   oder   Einladungsverfahren   aus  -  schliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind  oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung  entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aufgrund   der   technischen   oder   künstlerischen   Besonderheiten   des  Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt  nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine ange  -  messene Alternative;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse ist die Beschaffung so dring  -  lich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchge  -  führt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder  Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätz  -  liche   Leistungen   notwendig,   deren   Trennung   vom   ursprünglichen  Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auf  -  traggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten  verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens  die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits er  -  brachter Leistungen müssen der ursprünglichen Anbieterin oder dem  ursprünglichen Anbieter vergeben werden, weil einzig dadurch die  Austauschbarkeit mit vorhandenem Material oder erbrachten Dienst  -  leistungen gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen gleich  -  artigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offe  -  nen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er  hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen für  das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das  freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen  von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr  oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Stu  -  dien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat im Voraus die Absicht  bekannt gegeben, den Vertrag aufgrund einer Beurteilung durch ein  unabhängiges Preisgericht mit der Gewinnerin oder dem Gewinner ei  -  nes Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes, der den Grundsät  -  zen des Submissionsrechts entspricht, abzuschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Waren  -  börsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rahmen ei  -  ner günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaf  -  fen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei  Liquidationsverkäufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbereich  über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wert und Art der getätigten Beschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Ursprungsland der Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestimmung von Abs.  1, nach welcher der Auftrag freihändig ver  -  geben wurde.  4. Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Form
                            1  Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Auf  -  trägen mindestens im kantonalen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich wird zusätzlich mindestens die Zusammenfas  -  sung der Ausschreibung auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform  von Bund und Kantonen publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Ein  -  ladung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freihändigen Verfah  -  ren kann dies formlos erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sammelaufträge
                            1  Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamt  -  haft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. Sie enthält mindes  -  tens die Informationen gemäss §  12 sowie die Aufforderung, dass die An  -  bieterinnen und Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung  der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Angaben
                            1  Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verfahrensart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gegenstand, Umfang und Dauer des Auftrages, einschliesslich Optio  -  nen für zusätzliche Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Informationen über Varianten und Daueraufträge, Teilangebote und  Bildung von Losen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausführungs- und Liefertermin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sprache des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, insbesondere ver  -  langte finanzielle Garantien und Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bezugsstelle und Preis der Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im  selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder  Bietergemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Allfällige Zulässigkeit der elektronischen Angebotseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angaben gemäss den Bst.  d, e, h und m können auch erst in den Aus  -  schreibungsunterlagen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sprache
                            1  Die Ausschreibung erfolgt in deutscher Sprache; sie kann zusätzlich in  weiteren Sprachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer  Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusam  -  menfassung in französischer Sprache beigefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  geforderte Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für  die Angebotsabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Angaben gemäss §  12 und zu  -  dem mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dauer der Verbindlichkeit des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Technische Spezifikationen
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt in den Ausschrei  -  bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion  umschrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche feh  -  len, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen defi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken  oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimm  -  ten Ursprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es kei  -  ne hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung  des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Ausschreibungsunterlagen  die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat  sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu be  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbe  -  werb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein ge  -  schäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen  oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine  bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auskünfte
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist  Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation  nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige   Auskünfte   an   eine   Anbieterin   oder   einen   Anbieter   müssen  gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vertraulichkeit und Urheberrechte
                            1  Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsge  -  heimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertrauliche Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbieterin  oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an  Dritte weitergeleitet  oder diesen bekannt  gemacht  werden.  Vorbehalten  bleibt die Herausgabe an gerichtliche Instanzen im Rahmen von Rechtsmit  -  telverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bemessung von Fristen im Allgemeinen
                            1  -  tät des Auftrages, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausarbei  -  tungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transportzei  -  ten berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der  Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie  ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Fristen im Staatsvertragsbereich
                            1  Die Fristen im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einrei  -  chung eines Angebotes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme im se  -  lektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebots darf  nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die  Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn im Zeitraum von 40 Tagen bis maximal 12 Monate vor der Aus  -  schreibung eines Auftrages eine besondere Anzeige erfolgt, welche  die Angaben gemäss §  12 und den Hinweis enthält, dass sich interes  -  sierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu mel  -  den haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in die  -  sem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung dass genügend Zeit  zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage ver  -  kürzt werden, in keinem Fall aber auf weniger als 10 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträ  -  gen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in dringlichen Fällen, welche  eine Einhaltung der Fristen gemäss  Abs.1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als 10 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
                            1  Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht erfassten  Bereich betragen in der Regel nicht weniger als 20 Tage.  5. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Eignungskriterien
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die  zu erbringenden Nachweise für die Eignung der Anbieterinnen und Anbie  -  ter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle,  wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der An  -  bieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Einreichung der Angebote
                            1  Die Angebote müssen innerhalb der Frist schriftlich und durch direkte  Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten  Stelle eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angebote können auch elektronisch eingereicht werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einrei  -  chung in der Ausschreibung zulässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gewähr für die Identität der Anbieterin oder des Anbieters sowie die  Vertraulichkeit des Angebots besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angebote müssen mit der rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angebote dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Einreichung der Anträge auf Teilnahme
                            1  Die Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen innerhalb der  Frist schriftlich und durch direkte Übergabe oder per Post, oder, soweit die  Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies zulässt, per Fax oder elektroni  -  sche Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung  genannten Stelle eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Entschädigung
                            1  Die Ausarbeitung der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren  oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Öffnung der Angebote
                            1  Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifi  -  kation des Angebots, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei  Vertreter der Auftraggeberin oder des Auftraggebers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind  mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbiete  -  rinnen und Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie  allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen Anbieterinnen und Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag  auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ausschlussgründe
                            1  Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbesondere  ausgeschlossen, wenn sie oder er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die geforderte Eignung nicht oder nicht mehr erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Grundsätzen von Art.  11  lit.  e, f und g IVöB nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Abreden  getroffen  hat, die den wirksamen Wettbewerb  beseitigen  oder erheblich beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sich in einem Konkursverfahren befindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Ver  -  fahren festgestellt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nicht  -  einhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit  des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfah  -  ren oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den Anforderungen von §  6 und §  7  Abs.  3 nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Prüfung der Angebote
                            1  Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechne  -  risch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offensichtliche Rechnungsfehler mit fehlerhaften arithmetischen Operatio  -  nen werden berichtigt. Unzulässig ist hingegen die Korrektur von Kalkulati  -  onsfehlern und Fehlern bei den Preisangaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Erläuterungen
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbieterinnen  oder Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auf  -  traggeber schriftlich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verbot von Abgebotsrunden
                            1  Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und  den Anbieterinnen oder Anbietern über Preise, Preisnachlässe und Änderun  -  gen des Leistungsinhaltes in diesem Zusammenhang sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Ungewöhnlich niedrige Angebote
                            1  Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das unge  -  wöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbie  -  terin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewis  -  sern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auf  -  tragsbedingungen erfüllen kann.  7. Zuschlag des Auftrages
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zuschlagskriterien
                            1  Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Bei der Bewer  -  tung ist das Preis-/Leistungsverhältnis zu beachten. Dabei können neben  dem Preis insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Qualität,  Zweckmässigkeit,   Termine,   technischer   Wert,   Ästhetik,   Betriebskosten,  Ökologie, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliess  -  lich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufteilung des Auftrages
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und  insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieterinnen und Anbieter verge  -  ben, wenn sie oder er dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungs  -  unterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis  derjenigen Anbieterin oder desjenigen Anbieters, der voraussichtlich den  Zuschlag erhält, eingeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Bekanntmachung des Zuschlags
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge im  Staatsvertragsbereich spätestens innert 72 Tagen im kantonalen Amtsblatt  und auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kanto  -  nen. Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Art des angewandten Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gegenstand und Umfang des Auftrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Datum des Zuschlags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berück  -  sichtigten Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Preis des berücksichtigten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Widerruf des Zuschlags
                            1  Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von §  26 widerrufen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichti  -  gen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in  den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen  Anforderungen erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aufgrund   veränderter   Rahmen-   oder   Randbedingungen   günstigere  Angebote zu erwarten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbieterinnen  und Anbietern mit Verfügung mitgeteilt sowie im offenen und im selektiven  Verfahren nach den Vorschriften über die Ausschreibung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Eröffnung von Verfügungen
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch  Zustellung und soweit erforderlich durch Veröffentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmit  -  telbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht  berücksichtigten Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das angewendete Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten  Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Preis des berücksichtigten Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten  Angebots, soweit dadurch nicht gegen gesetzliche Vorschriften ver  -  stossen wird oder berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbiete  -  rinnen oder Anbieter beeinträchtigt werden.  8. Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufsicht
                            1  Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   kann   die   Einhaltung   der  Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen kontrollieren oder  kontrollieren lassen, insbesondere durch paritätische Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Statistik
                            1  Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver  -  tragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen und Auftraggeber über die  meldepflichtigen Aufträge jährlich eine Statistik und teilen sie der zuständi  -  gen kantonalen Stelle mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zu  -  handen des Bundes weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Archivierung
                            1  Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeak  -  ten während drei Jahren nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens  aufzubewahren. Danach sind die Vergabeakten dem Staatsarchiv anzubie  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Vergabeakten gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausschreibungsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Offertöffnungsprotokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das berücksichtigte Angebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge  gemäss §  9  Abs.  2.  9. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Zuschlagskompetenzen
                            1  Bei der kantonalen Verwaltung sind zur Vergabe von Aufträgen zustän  -  dig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einem Auftragswert bis Fr. 150'000.– das jeweilige Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei einem Auftragswert über Fr. 150’000.– bis Fr. 500’000.– die je  -  weilige Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  bei einem Auftragswert über Fr. 500'000.– der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  bei einem Auftragswert zwischen Fr.  500'000.– und Fr.  3,0  Mio. die  Baudirektion   für   Strassenbauvorhaben   gemäss   dem   jeweiligen  Kantonsratsbeschluss   über   das   Strassenbauprogramm,   auf   welchen  sich das Projekt stützt  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist berechtigt, ihre Vergabekompetenz bis Fr.  250  000.– zu  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissi  -  onsgesetz fallen, bestimmen die Zuschlagskompetenzen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Verfahrenskompetenzen
                            1  Bei der kantonalen Verwaltung entscheidet die jeweilige Direktion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters nach §  26;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ob das  Verfahren  gemäss  §  35 abgebrochen,  wiederholt  oder  neu  durchgeführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  welche Verfahrensart bei einem Auftrag angewendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über die Verkürzung der Fristen gemäss §  19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissi  -  onsgesetz fallen, bestimmen die Verfahrenskompetenzen selber.  1)  BGS  751.xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverord  -  nung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsver  -  ordnung) vom 10. September 1996  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in  Kraft  2  )  .  1)  GS 25, 387  2)  Inkrafttreten am 1. Okt. 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.09.2005  01.10.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 479  01.03.2011  01.01.2012  § 40 Abs. 1  geändert  GS 31, 143  17.02.2015  28.02.2015  § 40 Abs. 1, e)  geändert  GS 2015/007  13.09.2016  17.09.2016  § 40 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 2016/034  13.09.2016  17.09.2016  § 40 Abs. 1, d)  geändert  GS 2016/034  13.09.2016  17.09.2016  § 40 Abs. 1, e)  aufgehoben  GS 2016/034  31.10.2017  01.01.2018  § 40 Abs. 1, f)  eingefügt  GS 2017/041  06.06.2023  10.07.2023  § 40 Abs. 1, f)  geändert  GS 2023/024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.09.2005  01.10.2005  Erstfassung  GS 28, 479
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 01.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 143
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, c) 13.09.2016
                            17.09.2016  aufgehoben  GS 2016/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, d) 13.09.2016
                            17.09.2016  geändert  GS 2016/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, e) 17.02.2015
                            28.02.2015  geändert  GS 2015/007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, e) 13.09.2016
                            17.09.2016  aufgehoben  GS 2016/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, f) 31.10.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/041
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, f) 06.06.2023
                            10.07.2023  geändert  GS 2023/024