Kantonaler Richtplan, Richtplantext
                            Kantonaler Richtplan  Richtplantext  Kantonsratsbeschlüsse bis: 29. Juni 2023  Vom Bundesrat genehmigt sind Kantonsratsbeschlüsse bis: 27. Januar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herausgeber  Baudirektion des Kantons Zug  Amt für Raum und Verkehr  Aabachstrasse 5  6300 Zug  T 041 728 54 80  info.arv  @  zg.ch  Stand der Nachführung:  Kantonsratsbeschlüsse bis: 29. Juni 2023  Vom Bundesrat genehmigt sind Kantonsratsbeschlüsse bis: 27. Januar 2022  Erstellt am 3. Juli 2023  Impressum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorwort  Im Januar 2004 beschloss der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss  711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des  Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend aus Richtplantext und Richtplankarte — ist  ein dynamisches Instrument. Deshalb wurde er in den vergangenen Jahren den neuen Bedürf  -  nissen und den sich ändernden Rahmenbedingungen stets angepasst. Sämtliche Anpassungen  durchliefen das ordentliche Verfahren inklusive einer öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen  Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete  Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z.  B. im Rahmen der  gemeindlichen Ortsplanungsrevisionen) in Bau sind oder realisiert wurden.  Auf der Website des Amts für Raum und Verkehr (www.zg.ch/arv) kann unter der Rubrik Richt-  planung und Wohnungswesen > Kantonale Richtplanung jeweils der aktuell nachgeführte Text  mit allen vom Kantonsrat beschlossenen Richtplananpassungen sowie die entsprechende Richt-  plankarte heruntergeladen werden. Ferner erscheint dort auch eine aktuelle Übersicht über alle  beschlossenen und laufenden Richtplananpassungen.  Bei der nachgeführten Version des Richtplantextes wurde der Einfachheit halber auf die ergän-  zenden Kommentare (im Richtplantext von 2004 weiss hinterlegt) verzichtet und nur die verbind-  lichen Beschlüsse (im Original blau hinterlegt) abgedruckt.  Florian Weber, Baudirektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A          Einleitung  7  A 5  Änderung  7  A 6  Zielerfüllung und Wirkung  7  A 7  Zusammenarbeit  7  G  Grundzüge der räumlichen Entwicklung  8  G 1  Räumliche Leitgedanken zur Zukunft des Kantons Zug  8  G 2  Bevölkerungsentwicklung  8  G 3  Beschäftigtenentwicklung (2. und 3. Sektor)  9  G 4  Ziele zur Wirtschaft und zur Energie  9  G 5  Ziele zur Siedlung  10  G 6  Ziele zur Landschaft  10  G 7  Kernsätze zur Mobilität  11  G 8  Ziele zur Zusammenarbeit  11  G 9  Ziele zur räumlichen Gliederung  13  S          Siedlung  14  S 1  Siedlungsgebiet  14  S 2  Siedlungsbegrenzung  15  S 3  Hochhäuser  16  S 4  Verkehrsintensive Einrichtungen  S 5  Siedlungsqualität / Dichten der Siedlungen / Natur in der Siedlung / Naherholung  16  S 6  Zonen mit speziellen Vorschriften für historisch wertvolle Gebäude und Anlagen  18  S 7  Denkmalpflege und Archäologie  18  S 9  Öffentliche Bauten und Anlagen  19  S 10  Preisgünstiger Wohnraum  20  L  Landschaft  21  L 1  Landwirtschaft  21  L 2  Bodenschutz  22  L 3  Weiler  22  L 4  Wald  23  L 5  Naturschutzgebiete und Naturobjekte  25  L 6  Wildtierkorridore und Bewegungsachsen  26  L 7  Landschaft  27  L 8  Gewässer  28  L 9  Naturgefahren  31  L 10  Zentrale Bootsstationierungen  31  L 11  Gebiete für Erholung und Sport  32  M         Mobilität  35  M 1  Grundsätze zur Mobilität  35  M 2  Flächen- und energieeffiziente Mobilität  35  M 3  Verursachergerechte Finanzierung der Mobilität  36  M 4  Infrastruktur und Erreichbarkeiten  36  M 5  Mobilität und Siedlung  43  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E  Ver- und Entsorgung, weitere Raumnutzungen  45  E 1  Abfallplanung  45  E 2  Entsorgung von Siedlungsabfällen  45  E 3  Deponierung  45  E 4  Verwertung von Bauabfällen  46  E 5  Abwasser  47  E 6  Grundwasser und Wasserversorgung  47  E 10  Störfallvorsorge  47  E 11  Abbau Steine und Erden  48  E 12  Altlasten  49  E 13  Militärische Infrastrukturanlagen  49  E 14  Kommunikation  50  E 15  Energie  50  P          Agglomerationsprogramm  54  P 1  Strategie für die Agglomeration Zug  54  P 2  Projekte der Agglomeration Zug  54  P 3  Subventionierung durch den Bund  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A 5  Änderung  A 5.1  Anpassung  A   5 .1.1  Der Regierungsrat bedient den Bund periodisch mit allen Änderungen des kantonalen Richtplans  und lässt diese genehmigen.  A 5.1.2  Der Regierungsrat bedient die Gemeinden mit allen Anpassungen und Fortschreibungen des  kantonalen Richtplans.  A 5.1.3  Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen  und nötigenfalls anzupassen.  A 6  Zielerfüllung und Wirkung  A 6.1  Controlling  A   6 .1.1  Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über den Stand der Richt-  planung. Dazu gehören Aussagen zur Erfüllung der im Richtplan festgelegten Aufträge sowie eine  Wirkungskontrolle betreffend der Ziele der räumlichen Entwicklung.  A 6.1.2  Das Amt für Raum und Verkehr führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den kantonalen  Fachstellen eine einfache Raumbeobachtung durch. Diese ist Grundlage für die Berichterstattung  des Regierungsrats.  A 7  Zusammenarbeit  A 7.1  Zusammenarbeit  A   7.1.1  Der Regierungsrat arbeitet mit den Gemeinden zusammen.  A 7.1.2  Der Regierungsrat sucht gemeinsam mit den Gemeinden die Partnerschaft und die Zusammen-  arbeit über die Kantonsgrenzen hinweg.  A 7.1.3  Der Bund nimmt bei Planungen und Vorhaben aller Art frühzeitig Kontakt mit den zuständigen  Behörden des Kantons auf. Ansprechpartner für die Richt- und Sachplanung ist das Amt für  Raum und Verkehr.  A 7.1.4  Der Regierungsrat bezieht, wo sinnvoll, die Organisationen und Verbände sowie die Grund-  eigentümerinnen und Grundeigentümer in seine Planungen ein.  A          Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G 1  Räumliche Leitgedanken zur Zukunft des Kantons Zug  G   1.1  Der Kanton Zug ist ein attraktiver Wohn- und Wirtschaftsort und stärkt seine räumliche Vielfalt.  G 1.2  Der Kanton Zug strebt ein langsames, qualitatives Wachstum an. Er rechnet mit einem mittleren  Bevölkerungswachstum. Dieses konzentriert sich im Wesentlichen auch langfristig auf das beste-  hende Siedlungsgebiet in der Stadtlandschaft.  G 1.3  Der Kanton schafft Handlungsspielräume für innovative verkehrliche und städtebauliche Entwick  -  lungen und reagiert zeitnah auf diese.  G 2  Bevölkerungsentwicklung  G 2.1  Als Grundlage für Planungen von Kanton und Gemeinden gilt folgende Verteilung der Bevölkerung  (ständige Wohnbevölkerung):  Ort  Bevölkerung 2016  Bevölkerung 2040  Zug  29'804  36'900  Oberägeri   5'994  6'800  Unterägeri  8'576  10'000  Menzingen  4'467  4'600  Baar  24'129  30'100  Cham  16 ' 216  18'600  Hünenberg  8'827  10'500  Steinhausen  9'735  11'200  Risch  10'355  13'100  Walchwil  3'626  4'200  Neuheim  2'219  2'500  Kanton Zug  123'948  148'500  G 2.2  Die prognostizierten Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung sind verbindlich für die Richt- und  Nutzungsplanung sowie für die raumwirksamen Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden. Die Zahlen  zur Bevölkerungsentwicklung können durch Verdichtung  innerhalb des bestehenden Siedlungsge-  biets überschritten werden.  G 2.3  Der Kanton überprüft alle fünf Jahre die Bevölkerungsprognose gestützt auf die Zahlen des Bundes-  amts für Statistik.  Richtplantext Kap. G 9  G  Grundzüge der räumlichen Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G 3  Beschäftigtenentwicklung (2. und 3. Sektor)  G 3.1  Als Grundlage für Planungen von Kanton und Gemeinden gilt folgende Verteilung der Beschäftigten  (2. und 3 Sektor):  Ort  Beschäftigte 2014  Beschäftigte 2040  Zug  40'476  49'300  Oberägeri   1'664  1'700  Unterägeri  3'086  3'600  Menzingen  1'481  1'600  Baar  22'677  29'500  Cham  9'595  12'700  Hünenberg  6'505  7'550  Steinhausen  8'618  10'600  Risch  10'069  11'300  Walchwil  1'004  1'050  Neuheim  960  1'100  Kanton Zug  106'135  130'000  G 3.2  Die prognostizierten Zahlen zur Beschäftigtenentwicklung sind verbindlich für die Richt- und  Nutzungsplanung sowie für die raumwirksamen Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden. Die  Zahlen zur Beschäftigtenentwicklung können durch Verdichtung innerhalb des bestehenden Sied-  lungsgebiets überschritten werden.  G 3.3  Der Kanton überprüft alle fünf Jahre die Beschäftigtenprognose.  G 4  Ziele zur Wirtschaft und zur Energie  G 4.1  Der Kanton Zug schafft die Rahmenbedingungen, damit die für die Wirtschaft bestimmten Bauzonen  gut erreichbar sind. In ausgewählten rechtsgültigen Arbeitsgebieten lassen die Gemeinden keine  Wohnnutzungen zu.  G 4.2  Der Kanton gewährleistet die sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung des Kantons  mit Energie. Kanton und Gemeinden verwenden Energie haushälterisch und streben energieeffizi  -  ente Siedlungen und Verkehrsinfrastrukturen an.  Richtplantext Kap. S 1.1.6  Richtplantext Kap. E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G 5  Ziele zur Siedlung  G 5.1  Die räumliche Entwicklung findet im bestehenden Siedlungsgebiet statt. Damit nimmt der Boden-  flächenverbrauch pro Einwohnerin und Einwohner tendenziell ab.  G 5.2  Die Verdichtung innerhalb der Bauzone misst sich an hohen städtebaulichen Anforderungen. Die  Qualität der öffentlichen Freiräume und der Siedlungsumgebung ist hoch.  G 5.3  Die Bevölkerung ist bei den Planungen von Verdichtungen anzuhören.  G 5.4  Mehr Natur in den Siedlungen steigert die Lebensqualität und minimiert den Erholungsdruck auf  die Landwirtschaftszonen.  G 6  Ziele zur Landschaft  G 6.1  Kanton und Gemeinden stärken die typischen Zuger Landschaften mit ihren charakteristischen  Elementen (z.B. Bäume, Gewässer, Bauernhöfe, Schlossliegenschaften), die Naturräume (z.B.  Moore, Auen) und die landwirtschaftlichen Nutzungsformen.  G 6.2  Die Steigerung der vorhandenen Qualitäten der Naturschutzgebiete steht über deren Ausdeh-  nung.  G 6.3  Die Zuger Landschaften sind durchgängig und Naherholungsgebiete sind in Fussdistanz  erreichbar.  G 6.4  In den Naherholungsgebieten minimieren Kanton und Gemeinden unter Einbezug der Grundeigentü-  merschaften die Konflikte zwischen Wald, Landwirtschaft, Naturschutz und Erholung durch Lenkung  der Erholungssuchenden und durch die Schaffung von attraktiven Angeboten an wenig sensiblen  Orten.  G 6.5  Neue Bauten und Anlagen sind funktional und betten sich harmonisch in die Landschaft ein.  Richtplantext Kap. S 1.1  Richtplantext Kap. S 5  Richtplantext Kap. S 5.3  Richtplantext Kap. L 1, L 7  Richtplantext Kap. L 5  Richtplantext Kap. L 1.1, L 11.2  Richtplantext Kap. L 7.1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G 7  Kernsätze zur Mobilität  Kernsatz G 7.1  Mobilität stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ermöglicht jedem/jeder Einzelnen die  Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben und sichert die Versorgung mit Gütern und  Dienstleistungen.  Kernsatz G 7.2  Kanton und Gemeinden fördern und realisieren flächen- und energieeffiziente Mobilitätsformen.  Damit ist der Modal-Split-Anteil des Fuss- und Veloverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs zu  erhöhen. Erneuerbare Energien stehen im Vordergrund.  Kernsatz G 7.3  Der Kanton strebt bei der Finanzierung der Mobilität, unter Berücksichtigung der gesamtgesell-  schaftlichen Interessen, das Verursacherprinzip an.  Kernsatz G 7.4  Kanton und Gemeinden planen, bauen und unterhalten sichere sowie umwelt- und siedlungsver  -  trägliche Infrastrukturen für die Mobilität. Dazu sichern sie eine gute übergeordnete Erschlies-  sung und Erreichbarkeit für Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Infrastrukturen sind mit den  Nachbarkantonen und dem Bund zu koordinieren.  Kernsatz G 7.5  Die Infrastrukturen für die Mobilität und die Entwicklungen der Siedlungen sind durch Kanton  und Gemeinden aufeinander abzustimmen.  Kernsatz G 7.6  Kanton und Gemeinden nutzen die Chancen der Digitalisierung für eine zukunftsgerichtete Mobi-  litätspolitik und entwickeln die Infrastrukturen entsprechend.  G 8  Ziele zur Zusammenarbeit  G 8.1  Der Kanton ist eigenständiger und aktiver Partner im Grossraum Zürich–Zentralschweiz. Bei  Fragen, die nur in grösseren Einheiten oder grenzüberschreitend lösbar sind, arbeitet er intensiv  mit seinen Nachbarn zusammen.  G 8.2  Koordinationsaufgaben mit dem Kanton Zürich, insbesondere:  a.  Anbindung und Koordination Wachstum und Verkehr mit Knonaueramt und Zimmerberg (G 2,  M 1.1, M 4.1)  b.  Wildtierkorridore (L 6);  c.  Ufer- und Auenrenaturierung Reuss (L 8);  d.  Naturraum Sihl (L 8, L 11);  e.  Erholung/Naturschutz Reusstal und Lorze (L 11);  f.  Verlagerung MIV-Zupendelnde auf ÖV (M 1.1);  g.  Hirzeltunnel (M 4.2);  h.  Bahn-Achse Zürich–Zug–Luzern: Ausbau, Fahrplan, Takt (M 4.1, M 4.4);  i.  Velonetzplan Kanton Zürich (M 4.1);  j.  Koordination Deponieplanung (E 3);  Richtplantext Kap. M 1  Richtplantext Kap. M 2, M 5  Richtplantext Kap. M 3  Richtplantext Kap. M 4  Richtplantext Kap. M 5  Richtplantext Kap. M 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Koordination Kiesabbau (E 11);  l.  Leitungsführung Hochspannungsleitung Mettlen (LU)–Samstagern (ZH) (E 15);  m.  Agglomerationsdefinition (P 1).  G 8.3  Koordinationsaufgaben mit dem Kanton Aargau, insbesondere:  a.  Anbindung und Koordination Wachstum und Verkehr mit Oberem Freiamt (G 2, M 1.1, M 4.1);  b.  Hochwasserschutz Reuss (L 8);  c.  Ufer- und Auenrenaturierung Reuss (L 8);  d.  Wasserqualität Lorze (L 8);  e.  Gewässerschutz Zugersee (L 8);  f.  Erholung/Naturschutz Reusstal (L 11);  g.  Anbindung Oberes Freiamt an Arbeitsregion Zug (M 4.1);  h.  Verlagerung MIV-Zupendelnde auf ÖV (M 1.1);  i.  Lärmschutz Huckepackkorridor (M 4);  j.  Koordination Deponieplanung (E 3);  k.  Koordination Kiesabbau (E 11);  l.  Leitungsführung Hochspannungsleitung Mettlen (LU)–Samstagern (ZH) (E 15);  m.  Agglomerationsdefinition (P 1).  G 8.4  Koordinationsaufgaben mit dem Kanton Luzern, insbesondere:  a.  Langfristige Entwicklung Rontal–Rotkreuz unter der Federführung des Kantons Luzern: Ver  -  kehr, strategische Arbeits- und Wohngebiete (G 2, M 4.1);  b.  Erholung/Naturschutz Reuss–Rooterberg–Zugersee (L 5, L 11);  c.  Koordination ökologische Vernetzungsstrukturen (L 7);  d.  Renaturierung Aabach Risch  (L 8);  e.  Gewässerschutz Zugersee (L 8) ;  f.  Hochwasserschutz Reuss (L 8)  g.  Zentrumsfunktion Risch-Rotkreuz für Rontal (M 1);  h.  Verlagerung MIV-Zupendelnde auf ÖV (M 1.1);  i.  NEAT-Linienführung Litti–Talkessel Schwyz (M 4);  j.  Bahn-Achse Zürich–Zug–Luzern: Ausbau, Fahrplan, Takt (M 4);  k.  Koordination Deponieplanung (E 3);  l.  Koordination Kiesabbau (E 11);  m.  Leitungsführung Hochspannungsleitung Mettlen (LU)–Samstagern (ZH) (E 15);  n.  Agglomerationsdefinition (P 1).  G 8.5  Koordinationsaufgaben mit dem Kanton Schwyz, insbesondere:  a.  Anbindung und Koordination Wachstum und Verkehr mit den Regionen Schwyz und Küssnacht  (G 2, M 4.1)  b.  Restwasser Sihl (L 8);  c.  Gewässerschutz Zugersee/Ägerisee (L 8);  d.  Erholungsinfrastruktur um den Zugersee (L 11);  e.  Koordination Gesamtverkehrsstrategien/Mobilitätskonzepte (M 1);  f.  Verlagerung MIV-Zupendelnde auf ÖV (M 1);  g.  Regionalverkehr Schwyz–Zug–Zürich (M 4);  h.  Regionalverkehr Schwyz–Rotkreuz–Rontal (M 4);  i.  Anbindung ÖV Ägerital–Sattel (M 4);  j.  NEAT-Linienführung Litti–Talkessel Schwyz (M 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Wanderweg Arth–Walchwil (M 4.10);  l.  Koordination Deponieplanung (E 3);  m.  Koordination Kiesabbau (E 11);  n.  Agglomerationsdefinition (P 1).  G 9  Ziele zur räumlichen Gliederung  G 9.1  Die kleinräumige Vielfalt ist zu stärken, dazu richtet der Kanton seine raumrelevanten Entscheide auf  die vier schematisch dargestellten Raumtypen aus:  a.  Stadtlandschaft;  b.  Zwischenlandschaft;  c.  Kulturlandschaft;  d.  Naturlandschaft.  G 9.2  Stadtlandschaft  Bis 2040 finden mindestens 85 % des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums in der Stadt-  landschaft statt. Die Gemeinden arbeiten in städtebaulichen Fragen stärker zusammen. Als  Grundlage für die nächsten Ortsplanungen entwickeln die betroffenen Gemeinden ein gemein-  sames Bild für die ganze Stadtlandschaft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo  umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu-  gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der öffentliche Verkehr sowie Velo-  und Fussverkehr sind zu stärken.  G 9.3  Zwischenlandschaft  Bis 2040 finden rund 10 % des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums in der Zwischenland-  schaft statt. Als Grundlage für die nächsten Ortsplanungen entwickeln die beiden Gemeinden  Oberägeri und Unterägeri ein gemeinsames räumliches Bild des «Städtchens am See». Neben  städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Infrastruk  -  turplanung und der Erholung gemeinsam anzugehen. Mit Verdichtungen ergeben sich an ausge-  wählten Orten neue Optionen einer städtischen Identität, ohne die historischen Dorfkerne zu  verlieren. Die Pflege und der qualitätsvolle Umbau der historischen Ortszentren bilden einen  zentralen Gegensatz zur Stadtlandschaft.  G 9.4  Kulturlandschaft  Bis 2040 finden rund 5 % des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums in der Kulturland-  schaft statt. Die drei Dörfer Walchwil, Neuheim und Menzingen stärken ihre heutige Nischen-  strategie, auch wenn sie stark mit der Stadtlandschaft vernetzt sind. Die Dörfer und Weiler in  der Kulturlandschaft entwickeln sich im Bestand weiter. Anliegen des Ortsbildschutzes sind  zu berücksichtigen. Die Gemeinden sensibilisieren die Bauherrschaften über das wichtige Gut  «Baukultur» in der Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft unterstützt mit der Produktion von  Nahrungsmitteln und ihren weiteren Funktionen das Ziel der Erhaltung der typischen Zuger  Kulturlandschaften.  G 9.5  Naturlandschaft  In der Naturlandschaft findet kein Wachstum bei den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den  Arbeitsplätzen statt. Die hohe ästhetische Qualität der traditionell landwirtschaftlich geprägten  Bauten ist zu erhalten, die vorhandenen Naturräume sind zu sichern, deren standortangepasste  landwirtschaftliche Nutzung ist zu erhalten und die Erholungsnutzungen sind zu kanalisieren.  Richtplankarte  Teilkarte G 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S 1  Siedlungsgebiet  S 1.1  Siedlungsgebiete  S   1.1.1  Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als  Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt.  Es wird im Rahmen der nächsten Revision der Nutzungs-  planung um maximal 10 Hektaren erweitert (Arrondierungen). Ausgenommen sind Zonen für Bauten  und Anlagen des öffentlichen Interesses aufgrund eines umfassenden Bedarfsnachweises (maximal  25 Hektaren bis 2040).  S 1.1.2  Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf-  tigen Bauzonen.  S 1.1.3  Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung:  a.  Auszonungen von nicht verfügbaren Wohnzonen;  b.  Auszonungen von zu gross dimensionierten Arbeitsplatzgebieten;  c.  Auszonungen landschaftlich empfindlicher Bauzonen.  S 1.1.4  Im Rahmen der nächsten Revision der Nutzungsplanung verzichten die Gemeinden auf substan-  zielle neue Einzonungen. Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Verteilung  der Arrondierungen auf die einzelnen Gemeinden fest. Bevor die Gemeinden Bauzonen arron-  dieren, zeigen sie auf:  a.  wie sie ihre Siedlungen nach innen entwickeln;  b.  dass an raumplanerisch zweckmässigen Orten arrondiert wird;  c.  dass die Gebiete verfüg- und erschliessbar sind und dies vertraglich gesichert ist.  S 1.1.5  Ein Abtausch von rechtskräftig eingezonten Bauzonen ist möglich, sofern keine raumplanerischen  Gründe entgegenstehen. Die Umzonung einer Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und  Anlagen benötigt einen umfassenden Bedarfsnachweis.  S 1.1.6  Der Kanton setzt Vorranggebiete für die Arbeitsnutzung fest. In diesen Gebieten ist keine Wohn-  nutzung zulässig (betriebsnotwendige Wohnnutzung ausgenommen). Die Gemeinden prüfen die  Umzonung von heutigen Arbeitszonen zu Industrie- und Gewerbezonen.  S 1.1.7  Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Arbeitszonenbewirtschaftung ein.  Diese zeigt für die Arbeitszonen auf:  a.  die Verfügbarkeit der Flächen;  b.  das Potenzial für Verdichtung;  c.  die Verfügbarkeit von Industrie- und Gewerbeflächen.  Richtplankarte S 1  Richtplankarte S 1  S          Siedlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S 1.4  Kerngebiete  S 1.4.1  Die Gemeinden unterstützen mit planerischen Massnahmen die Attraktivität ihrer Kerngebiete  (Einkaufen, öffentliche Plätze, architektonische Qualität). Der Kanton trägt mit der Gestaltung  des Strassenraums der Kantonsstras  sen zur Attraktivität bei.  S 1.6  Gebiete mit raumplanerischem Koordinationsbedarf  S 1.6.1  In Gebieten mit raumplanerischem Koordinationsbedarf führen die Gemein  den vertiefte Studien  zur zukünftigen Entwicklung durch. Die Resultate fliessen in die Revision der Nutzungsplanungen  ein. Der Kanton sowie die betroffene Bevölkerung sind einzubeziehen. Dies betrifft insbesondere  folgende Gebiete:  Nr.  Gemeinde  Ortsbezeichnung  4  Oberägeri, Kanton  Franzenmatt, Seematt, Kirchmatt  S 1.6.2  Die Gemeinden stimmen ihre Nutzungsplanung frühzeitig mit den Nachbar  gemeinden ab.  S 1.6.3  Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Harmonisierung der formellen Bau- und Nutzungs-  vorschriften.  S 1.7  Durchgangsplatz für Fahrende  S 1.7.1  Der Kanton und die Gemeinden schaffen einen Durchgangsplatz im Kanton für die Fahrenden.  S 2  Siedlungsbegrenzung  S 2.1  Siedlungsbegrenzung  S   2 .1.1  Die Begrenzungen der Siedlungen werden festgesetzt.  S 2.1.2  Sie dienen der langfristigen Erhaltung des Charakters der Zuger Landschaft, der Gliederung der  Siedlungsgebiete, der Gestaltung der Siedlungsränder, der Naherholung und der öko  logischen  Vernetzung.  S 2.1.3  Der Richtplan lässt den Gemeinden folgenden Spielraum bei der Arrondierung von Bauzonen  entlang der Siedlungsbegrenzungslinien:  a.  sind die Linien ausgezogen, besteht kein Handlungsspielraum;  b.  sind die Linien gestrichelt, besteht ein Spielraum von 1 bis 2 Bautiefen.  Richtplankarte S 2  Richtplankarte S 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S 3  Hochhäuser  S 3.1  Gebiete mit möglichen Standorten für Hochhäuser  S   3 .1.1  Neue Hochhäuser (höher als 30 Meter) sind im Kanton Zug nur in der Stadtlandschaft möglich.  Sie bedingen einen Bebauungsplan.  S 3.1.3  Ein Hochhausprojekt muss hohe Anforderungen erfüllen betreffend:  a.  Städtebau und Architektur;  b.  Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur;  c.  Nutzungen;  d.  Ökologie und Umwelt;  e.  Vernetzung mit Grün- bzw. Naherholungsräumen.  S 4  Verkehrsintensive Einrichtungen  S 4.1  Definition  Als verkehrsintensive Einrichtungen VE gelten Einkaufs- und Freizeitanlagen mit mehr als  7500 m  2   Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe-  gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr).  S 4.2  Standorte  Eine verkehrsintensive Einrichtung braucht keinen Richtplaneintrag, wenn sie innerhalb des Peri-  meters «VE ohne Richtplaneintrag» liegt oder rechtmässig bewilligt ist. Falls der Standort ausser  -  halb geplant ist, braucht es einen Eintrag im Richtplan.  S 4.3  Mobilitätsmanagement  Die Gemeinden fordern im Rahmen der nachfolgenden Planungen für verkehrsintensive Einrich-  tungen ein umfassendes Mobilitätsmanagement.  S 5  Siedlungsqualität / Dichten der Siedlungen / Natur in der Siedlung /  Naherholung  S 5.1  Siedlungsqualität  S   5 .1.1  Die Gemeinden sorgen für eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Siedlungsqua-  lität (Ortsbild, Qualität der Architektur, Umgebungs- und Freiraumgestaltung, Erschliessung und  Parkierung).  S 5.1.2  Die Gemeinden stärken in den Zentrumgebieten die ortsbaulichen Qualitäten. Dazu ergreifen  sie Massnahmen beispielsweise für die Verbesserung der Wege für den Langsamverkehr, das  Schaffen und Beleben neuer öffentlicher Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume.  Richtplankarte  Teilkarte G 9  Richtplankarte S 4  Richtplankarte S 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S 5.2  Dichten der Siedlungen  S 5.2.1  Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei  den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe  Dichten zulässt.  S 5.2.2  Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung die heutigen Ausnützungsziffern  ihrer Bauzonen. Sie achten auf eine sinnvolle Abstufung der Dichten zwischen benachbarten  Zonen. Bei Bedarf legen sie in den kantonalen Verdichtungsgebieten Mindestdichten fest.  S 5.2.3  In den Gebieten für Verdichtung ist eine erhöhte Ausnützung zulässig. Die Gemeinden führen vor  einer Umzonung mit Erhöhung der Ausnützungsziffer für grössere Teilgebiete oder das Gesamt-  gebiet ein qualifiziertes städtebauliches Variantenstudium durch. Das Verfahren setzt sich mit  mindestens folgenden Punkten auseinander:  a.  Städtebau, Nutzungsart, -verteilung und -mass;  b.  Erschliessung (MIV, ÖV, LV, Mobilitätsmanagement, Energieversorgung);  c.  Freiraum und landschaftliche Einbettung.  Im Rahmen des Variantenstudiums prüfen die Gemeinden auch die Umnutzung von Arbeits- zu  Misch- oder Wohnzonen.  Die Gemeinden sichern die Qualitäten des städtebaulichen Verfahrens grundeigentümerverbind-  lich im Zonenplanverfahren.  Die Ausnützungsziffern gelten als Richtwerte, eine Abweichung davon ist gestützt auf die städte-  baulichen Studien zulässig:  a.  Gebiete für Verdichtung I: Ausnützungsziffer bis 2;  b.  Gebiete für Verdichtung II: Ausnützungsziffer bis 3,5.  S 5.2.4  Der Kanton ist stufengerecht in die städtebaulichen Studien einzubinden.  S 5.2.5  Der Kanton führt eine quantitative und qualitative Erfolgskontrolle für die Gebiete für Verdich-  tung durch. Er zeigt dem Kantonsrat spätestens 2020 auf, ob und wie die Verdichtung realisiert  wurde. Findet die Verdichtung nicht statt, ist der Richtplan spätestens 2022 anzupassen.  S 5.3  Natur im Siedlungsgebiet  S 5.3.1  Kanton und Gemeinden sorgen für ökologische Ausgleichsflächen auch in der Siedlung. Sie  achten auf die naturnahe Umgebungsgestaltung. Dazu können sie:  a.  im Rahmen von Sondernutzungsplänen Regelungen für die naturnahe Umgebungsgestaltung  aufnehmen;  b.  in der Bauordnung die notwendigen Bestimmungen aufnehmen.  Richtplantext Kap. M 2.1, M 5  Richtplankarte S 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S 5.3.2  Der Kanton und die Gemeinden gestalten und pflegen ihre Grundstücke naturnah. Bei Sport-,  Spiel- und Parkanlagen sind unter anderem die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer zu  berücksichtigen.  S 5.4  Öffentliche Plätze, Zugang zu den Naherholungsgebieten  S 5.4.1  Die Gemeinden und der Kanton sorgen für attraktive Naherholungsmöglichkeiten im Siedlungsge-  biet. Sie fördern den Zugang und Erholungswert der öffentlichen Plätze und sichern den direkten  und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die  Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein.  S 6  Zonen mit speziellen Vorschriften für historisch wertvolle Gebäude und  Anlagen  S 6.1  Spezialzonen  S   6 .1.1  Die Gemeinden können Zonen mit speziellen Vorschriften bezeichnen, um folgende historisch  wertvolle Gebäude und Anlagen mit ihrer Umgebung zu erhalten und zu entwickeln:  Nr.  Gemeinde  Ortsbezeichnung  Planquadrat  1  Unterägeri, Menzingen, Baar  Neuägeri  M 14–N 14  2  Menzingen  Kloster Gubel  L   15  3  Menzingen  Schwandegg  L   17  8  Cham  Kraftwerk Untermühle  H 5  10  Risch  Unterer Freudenberg  M 6  11  Risch  Landgut Aabach  Q 6  S 6.1.2  Mit dieser Zone sind die heutigen Qualitäten der Gebäudegruppen und ihrer Umgebung gesamt-  heitlich zu verbessern. Die Zone ist klein zu halten und die denkmalpflegerischen Anliegen sind  zu berücksichtigen. Die zulässigen Nutzungen und baulichen Veränderungen sind in detaillierten  Bestimmungen der Bauordnung zu regeln oder es ist eine Bebauungsplanpflicht vorzusehen. Die  Gemeinden arbeiten mit den kantonalen Fachstellen zusammen.  S 7  Denkmalpflege und Archäologie  S 7.1  Planungsgrundsatz  S   7.1.1  Kanton und Gemeinden pflegen und erhalten die typischen Zuger Ortsbilder, die Denkmäler und  Kulturgüter sowie die historischen Verkehrswege.  Richtplantext Kap. L 11  Richtplankarte S 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S 7.2  Ortsbildschutzgebiete  S 7.2.2  Die Gemeinden bezeichnen bei der Revision der Zonenpläne die genaue Abgrenzung der Orts-  bildschutzgebiete und legen die notwendigen Schutzbestimmungen fest. Dazu arbeiten sie mit  dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu  sammen.  S 7.2.3  Die Gemeinden und der Kanton ziehen das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz  (ISOS) als Planungshilfe bei.  S 7.3  Archäologische Fundstätten  S 7.3.1  Die archäologischen Fundstätten werden festgesetzt. Dazu gehören namentlich die drei  UNESCO-Weltkulturerbestätten «Sumpf», «Oterswil Insel Eielen» und «Riedmatt», Gemeinde Zug.  Die Gemeinden übernehmen bei der Revision der Nutzungspläne die neuen archäologischen  Fundstätten.  S 7.4  Kulturgüterschutz  S 7.4.1  Der Kanton unterstützt den Bund in seinen Massnahmen des Kulturgüterschutzes.  S 7.5  Historische Verkehrswege  S 7.5.1  Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz dient als eine Grundlage bei der  Planung und Projektierung von Vorhaben und ist in der Interessenabwägung zu berück  sichtigen.  S 9  Öffentliche Bauten und Anlagen  S 9.1  Planungsgrundsätze  S   9 .1.1  Bund, Kanton und Gemeinden stimmen ihre Standortentscheide für öffentliche Bauten und  Anlagen mit Publikumsverkehr auf die räumlichen Ziele des Richtplans ab.  S 9.1.2  Öffentliche Bauten und Anlagen sind gut mit dem öffentlichen Verkehr sowie Velo- und Fuss-  wegen zu erschliessen.  S 9.2  Vorhaben  S 9.2.1  Die Gemeinden berücksichtigen in ihren Nutzungsplänen die Bedürfnisse der öffentlichen Bauten  von Bund, Kanton und Gemeinden sowie raumwirksamer und im öffentlichen Interesse stehender  Vorhaben. Folgende Vorhaben mit überkommunaler Bedeutung werden in den Richtplan aufge-  nommen:  Richtplankarte  Teilkarte S 7.3  S 7.3: Ergänzung UNESO Stätten: KRB  26.1.2023  Richtplankarte S 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Stand  Planquadrat  1  Zug  Umnutzung altes Kantonsspital  Festsetzung  M  10  6  Zug  Erweiterung kantonale Verwaltung an der Aa  Festsetzung  K  10  7  Risch  Aufhebung Tanklager (Antrag Kanton an den  Bund)  Vororientierung  O 4  8  Zug  Hofstrasse, Standort Mittelschule  Festsetzung  M  10  9  Menzingen  Institut Bernarda, Standort Mittelschule  Festsetzung  J   15  10  Zug  Neubau Kunsthaus, Areal des alten Kantons-  spitals  Festsetzung  M  10  12  Zug  Lüssiweg, Standort Mittelschule  Festsetzung  K   11  13  Risch  Suurstoffi, Standort Fachhochschule Zentral-  schweiz  Festsetzung  O 4  14  Risch  Rotkreuz Bahnhof, Standort Mittelschule  Festsetzung  O 4  Bei den nachfolgenden Planungen sind folgende Punkte zu vertiefen:  a.  Gemeinsame Nutzungen: Erarbeiten eines Betriebskonzepts für die Nutzung der kantonalen Mittelschule  und der gemeindlichen Sportanlagen;  b. Velo: Stärken der Veloinfrastruktur im Ennetsee;  c.  Störfall: Der Kanton stellt den Einbezug der zuständigen Bundesbehörden und der SBB sicher. Sie erar  -  beiten gemeinsam die notwendigen, vorsorglichen Massnahmen. Kanton und Gemeinde legen in einem  Bebauungsplan bzw. im Rahmen der Baubewilligung diese Massnahmen grundeigentümerverbindlich fest.  S 9.2.2  Der Kanton optimiert in Zusammenarbeit mit den Betreibern des öffentlichen Verkehrs und den  Schulleitungen die Erschliessung der Standorte der Mittel- und Fachhochschulen.  S 10  Preisgünstiger Wohnraum  S 10.1  Grundsätze  S   10 .1.1  Kanton und Gemeinden unterstützen die Schaffung und den Erhalt von Miet- und Eigentumswoh-  nungen als preisgünstigen Wohnraum. Dazu unterstützen sie unter Berücksichtigung der Inter  -  essen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer u.a.:  a.  die Förderung des preisgünstigen Wohnraums bei Arrondierungen der Bauzonen;  b.  die Verwendung von eigenen Grundstücken (Selbstverpflichtung);  c.  das Fördern einer aktiven Landpolitik des Gemeinwesens;  d.  das vorgängige Festlegen von Anteilen für preisgünstigen Wohnraum bei Umzonungen, welche  eine Mehrnutzung zulassen;  e.  den Verzicht auf Teile des vorgegebenen Gewerbeanteils zugunsten preisgünstigen Wohn-  raums in Mischzonen.  S 10.1.2  Bei Vorliegen eines konkreten Bedarfs und auf Ersuchen des Kantons prüft der Bund einen  Beitrag an die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum auf seinen Grundstücken, wenn deren  ursprünglicher Zweck teilweise oder ganz wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 1  Landwirtschaft  L 1.1  Landwirtschaftsgebiete und Fruchtfolgeflächen  L   1.1.1  Die Landwirtschaftsgebiete und die überlagernden Fruchtfolgeflächen (FFF) sind die langfristige  Basis der Zuger Landwirtschaft. Sie dienen der Produktion von Nahrungsmitteln, der Erhaltung  der Landschaft und des Erholungs  raumes sowie dem ökologischen Ausgleich.  L 1.1.2  Die Gemeinden übernehmen die ausgewiesenen FFF in ihre Nutzungspläne. Bei Bauten und  Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind die FFF zu schonen.  L 1.1.3  Der Kanton aktualisiert Veränderungen bei den FFF laufend.  L 1.1.4  Der Eintrag von Nähr- und Schadstoffen in die Luft, den Boden und die Gewässer ist mit geeig-  neten Betriebsformen und Beratung klein zu halten. Der Kanton unterstützt solche Massnahmen.  L 1.1.5  Der Kanton erstellt einen Rahmenplan für die Erarbeitung der Landschaftsentwicklungskon-  zepte (LEK). Anschliessend erarbeiten die Gemeinden mit Unterstützung des Kantons und mit  Ein  willigung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Landschaftsentwicklungskonzepte.  Die LEK binden die verschiedenen Interessen ein (Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz,  Bachrenaturierungen, Erholung, Wildtierkorridore). Sie sind untereinander und mit den Nach-  barkantonen abzustimmen. Gestützt auf die LEK kann der Richtplan überprüft und angepasst  werden.  L 1.2  Gebiete für die über die innere Aufstockung hinausgehende Landwirtschaft  (bodenunabhängig)  L 1.2.1  In der Stadt-, der Zwischen- oder der Kulturlandschaft können die Gemeinden Landwirtschafts-  zonen für die bodenunabhängige Landwirtschaft oder für den produzierenden Gartenbau  ausscheiden. Es muss ein konkretes Projekt vorliegen. Die Gemeinden zeigen auf, wie diese  Zonen mit folgenden Interessen abgestimmt sind:  a.  Bestehende Erschliessung (Verkehr, Wasser, Abwasser und Energie);  b.  Immissionen (Luft und Lärm) auf Wohngebiete;  c.  Schutz des Landschafts- und Ortsbildes (BLN, Naturschutz-, Landschaftsschongebiete, See-  und Flussuferbereiche, Waldrandlagen);  d.  Schutz von Kulturgütern und Denkmälern;  e.  Fruchtfolgeflächen (FFF).  L 1.3  Gebiete für Reitsportanlagen  L 1.3.1  Für die Ausscheidung von «übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften für Reitsport» (UeRS) in  den kommunalen Zonenplänen gelten folgende Planungsgrundsätze:  a.  Zonen für Reitsport müssen einen örtlichen Bezug zu Siedlungen aufweisen.  Richtplankarte L 1  Richtplankarte  Teilkarte G 9  L          Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Zone ist gut erreichbar und erschlossen. Es steht für die Parkierung von Fahrzeugen und  Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung.  c.  Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und  Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft benötigt werden. In zweiter Priorität kann  ein Reitbetrieb auf bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen zurückgreifen. Eigentliche  «Neubausiedlungen für Reitsportbetriebe» sind ausgeschlossen.  d.  Neue Bauten und Anlagen gliedern sich gut in Orts- und Landschaftsbild ein. Sie berücksichti-  gen die bestehende landwirtschaftliche Bausubstanz und -typologie.  e.  Es liegen ein Bedarfsnachweis sowie ein Betriebskonzept vor.  L 2  Bodenschutz  L 2.1  Planungsgrundsätze  L   2 .1.1  Der Kanton überwacht die Qualität der Böden periodisch und fördert den sachgerechten Umgang  mit den natürlich gewachsenen und belebten Böden.  L 2.1.2  Bund, Kanton und Gemeinden sichern die besonders fruchtbaren und chemisch schwach belas-  teten Böden vorrangig für die Landwirtschaft. Sie werden nur in Abwägung aller öffentlichen  Interessen abgetragen und wieder rekultiviert.  L 2.1.3  Bund, Kanton und Gemeinden verhindern die Verlagerung von schadstoffbelasteten Böden in  unbelastete Gebiete oder Gebiete mit empfindlicher Nutzung.  L 2.2  Terrainveränderungen  L 2.2.1  Kanton und Gemeinden wägen bei Terrainveränderungen die Vorteile für die landwirtschaftliche  Bewirtschaftung und die Nachteile für den Boden sowie die Natur und Landschaft gegeneinander  ab.  L 2.2.2  Fachpersonen überwachen Terrainveränderungen und Rekultivierungen.  L 3  Weiler  L 3.1  Weiler  L   3 .1.1  Die nachstehenden Weiler werden festgesetzt.  Nr.  Gemeinde  Ortsbezeichnung  Planquadrat  10  Baar  Schochenmühle  J 9  11  Baar  Zimbel  G 9  18  Hünenberg  Hinter-Stadelmatt  E 2  21  Hünenberg  St. Wolfgang  J 3  24  Risch  Berchtwil  N 3  Richtplankarte L 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 3.2  Weilerzonen  L 3.2.1  Die Gemeinden können an diesen Standorten Weilerzonen (keine Bauzonen) in ihren Nutzungs-  plänen ausscheiden, um die Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll weiterzuentwickeln. Der  Perimeter der Weilerzone ist eng zu fassen. Folgende Kriterien sind einzuhalten:  a.  je kleiner der Weiler ist, desto geringer sind die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten (Umnut-  zungen, Ersatzbauten);  b.  keine erheblichen Neuerschliessungen und Parkplätze;  c.  keine neuen publikumsintensiven oder sonst störenden Gewerbe;  d.  Neue Bauten in Weilerzonen sind unzulässig, soweit sie nicht für die landwirtschaftliche  Bewirtschaftung nötig, standortgebunden oder aus ortsbildschützerischen Gründen zwingend  sind.  Die baulichen Veränderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten in den Weilern Breiten/Breit-  feld (P 5) und Bibersee (G 7) beschränken sich auf die rechtsgültigen kommunalen Richt- und  Nutzungspläne. Die baulichen Möglichkeiten dürfen auch im Rahmen zukünftiger Änderungen in  der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung nicht ausgedehnt werden.  L 3.2.2  Für die Ausscheidung einer Weilerzone und die entsprechenden Bestimmungen in der kommu-  nalen Nutzungsplanung erstellt die Gemeinde einen Bericht. Dieser zeigt mindestens:  a.  den gewählten Perimeter;  b.  die möglichen Nutzungen innerhalb der Zone;  c.  die notwendigen Schutzbestimmungen für den Erhalt der Siedlungs- und Baustruktur des  Weilers und seiner Umgebung;  d.  die Erschliessung mit Abwasser, Strassen, Energie und Wasser;  e.  die Aufteilung der Kosten für allfällig notwendige Erschliessungen.  Die in den Weilerzonen geschaffenen Kapazitäten sind bei der Festlegung der zulässigen  Bau  zonengrösse zu berücksichtigen.  L 4  Wald  L 4.1  Planungsgrundsätze  L   4 .1.1  Der Wald wird grundsätzlich multifunktional genutzt. In einzelnen Waldgebieten bezeichnet der  Richtplan Vorrangfunktionen. In diesen Wäldern überwiegen Aufgaben wie besondere Schutz-  funktionen gegen Naturgefahren, besondere Naturschutzfunktionen oder besondere Erholungs-  funktion. Bei Überlagerungen von mehreren besonderen Waldfunktionen gelten folgende Priori-  täten:  a.  Wälder mit besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren;  b.  Wälder mit besonderer Naturschutzfunktion und Naturschutzgebiete im Wald;  c.  Wälder mit besonderer Erholungsfunktion.  L 4.1.2  Die räumliche Ausdehnung und Verteilung des Waldes werden beibehalten. Rodungen in der  Stadt-, der Zwischen- oder der Kulturlandschaft erfordern in der Regel Ersatzaufforstungen. In  Richtplankarte L 3  Richtplankarte  Teilkarte G 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Naturlandschaft können auch Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes  geprüft werden.  L 4.1.3  Der Wald wird nach Kriterien des naturnahen Waldbaus bewirtschaftet und gepflegt.  L 4.1.4  Der Wald dient auch der Holzproduktion. Davon ausgenommen sind Wälder mit Nutzungs-  verzicht. Das Holz wird schonend geerntet. Die Holzproduktion unterstützt in Wäldern mit  Vorrangfunktion die im Richtplan festgelegten Aufgaben. Der Kanton verfolgt das Ziel, den Holz-  zuwachs abzuschöpfen.  L 4.1.5  Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Betreuung der Waldeigentümerinnen und Wald-  eigentümer.  L 4.1.6  Der Kanton führt für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Das kantonale Wald-  gesetz regelt das Verfahren.  L 4.2  Wälder mit besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren  L 4.2.1  Die vom Kanton nach Bundesvorgaben ausgeschiedenen Wälder mit besonderer Schutzfunk  -  tion gegen Natur  gefahren werden festgesetzt. Der Regierungsrat erlässt den parzellenscharfen  Schutzwaldperimeter.  L 4.2.2  Der Kanton zeigt in einer Risikoabschätzung auf, welche Schutzwirkung die einzelnen Schutz-  wälder erfüllen müssen. Gestützt auf diese Abklärungen ordnet der Kanton die notwendigen  waldbaulichen und technischen Massnahmen an.  L 4.3  Wälder mit besonderer Naturschutzfunktion  L 4.3.1  Der Kanton strebt im Wald eine hohe Biodiversität an. Er scheidet besondere Lebensräume und  Waldnaturschutzgebiete aus. Die Waldnaturschutzgebiete werden festgesetzt. Die Unterteilung in  Waldnaturschutzgebiete mit Nutzungsvorschrift und solche mit Nutzungsverzicht erfolgt im Wald-  entwicklungsplan.  L 4.3.2  Der Kanton legt mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern in Wäldern mit besonderer  Naturschutzfunktion und in Naturschutzgebieten mit Wald auf freiwilliger Basis die notwendigen  Massnahmen in Verträgen fest. Dazu gehören u.a.:  a.  Erhalten von Alt- und Totholzinseln oder anderen wertvollen Lebensräumen im Wald;  b.  Erhalten von besonderen Waldstandorten mit standortsheimischer Bestockung;  c.  Pflegen von Waldrändern;  d.  Beibehalten besonderer Wirtschaftsformen;  e.  Ausführen von besonderen Pflegemassnahmen für zu fördernde Pflanzen und Tiere;  f.  Erhalten der hohen Dynamik von Gewässern;  g.  Einhalten von Nutzungsverzichten.  Richtplankarte L 4  Richtplantext Kap. L 9  Richtplankarte L 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 4.4  Wälder mit besonderer Erholungsfunktion  L 4.4.1  Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho-  nend, ohne die anderen Waldfunktionen übermässig zu beeinträchtigen.  L 4.4.2  Die intensivere Freizeit- und Erholungsnutzung im Wald soll konzentriert an dafür geeigneten,  wenig sensiblen und gut erschlossenen Orten stattfinden. Dafür geeignete Wälder werden als  Wald mit besonderer Erholungsfunktion festgesetzt.  Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung  hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton  zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald-  eigentümerinnen oder Waldeigentümer erforderlich.  L 4.4.3  Ausserhalb von Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs-  einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes,  von begründeten Ausnahmefällen abgesehen. Die bisherigen ortsüblichen Erholungsnutzungen  bleiben erhalten.  L 4.5  Walderschliessung  L 4.5.1  Die Wälder mit geringer Erschliessung werden festgesetzt.  L 4.5.2  In Wäldern mit geringer Erschliessung kann der Kanton den Neubau von Waldstrassen (Grob-  erschliessung) bewilligen. Die Bewilligung setzt ein zweckmässiges Holzerntekonzept und eine  umfassende Interessenabwägung voraus, unter besonderer Berücksichtigung der Naturschutzbe-  lange.  L 4.5.3  Bei Groberschliessungen kann der Kanton in den Waldgebieten ausserhalb der Wälder mit  geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z.  B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas-  sungen (z.  B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen.  L 5  Naturschutzgebiete und Naturobjekte  L 5.1  Kantonale Naturschutzgebiete  L 5.1.1  Der Kanton sichert den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der kantonalen Naturschutz-  gebiete. Damit trägt er zum langfristigen Überleben von gefährdeten Arten und Lebensgemein-  schaften bei.  Richtplantext Kap. L 11  Richtplankarte L 4  Richtplankarte L 4  Richtplantext  Kap. L 5, L 6, L 7  Richtplankarte L 4  Richtplankarte L 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 5.1.2  Der Kanton überprüft in Zusammenarbeit mit dem Bund situativ Zustand und Entwicklung der  kantonalen Naturschutzgebiete (insbesondere Abgrenzung der Gebiete, Nutzung und Artenviel-  falt).  L 5.1.4  Im Rahmen der Erarbeitung von Landschaftsentwicklungskonzepten (LEK) sind die Naturschutz-  gebiete einzubeziehen.  L 5.2  Kommunale Naturschutzgebiete  L 5.2.1  Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der kommunalen Naturschutzgebiete.  L 5.3  Naturobjekte  L 5.3.1  Kanton und Gemeinden erhalten die wertvollen Naturobjekte. Dazu treffen sie die notwendigen  Massnahmen (Vereinbarung, Schutzverordnung).  L 6  Wildtierkorridore und Bewegungsachsen  L 6.1  Wildtierkorridore und Bewegungsachsen  L 6.1.1  Folgende Wildtierkorridore werden im Richtplan festgesetzt:  Nr.  Gemeinde  Ort  Planquadrat  1  Zug  Eielen Ostufer Zugersee  Q 9  2  Oberägeri  Rieter, Ägerisee Südufer  T  19  3  Unterägeri, Baar,  Menzingen  Neuägeri/Schmittli  M 14–N 14  4  Baar  Sihlbrugg  E 15, F 16  5  Baar  Sihlbrugg–Neuheim  F 14–F 15  6  Baar  Hirzwangen–Büessikon  E  13  7  Baar  Schmalholz, Strasse Baar–Mettmenstetten  F 9–F 10  8  Baar  Littibach  F 12–G 12  9  Baar  Lorzentobel (Strassenbrücke)  K 13–J 13  10  Cham  Bibersee  F 7  11  Cham  Äbnetwald–Bibersee  F 6  12  Cham  Hammer, Strasse Cham–Autobahn–Sins  J 5–H 5  13  Cham  Enikon, Strasse Cham–Hünenberg  J 4–K 4  14  Cham  Lorze Lindencham–Cham  H 5  16  Hünenberg  Zollhus Nord, Strasse Sins–Cham  H 2–J 2  17  Hünenberg  Zollhus Süd, Strasse Sins–Hünenberg  J 2  18  Hünenberg  Meisterswil, Bahn  M 2–M 3  19  Hünenberg  Langrüti–Aabach, Strasse Cham–Rotkreuz, Bahn  Zug–Luzern  L 4–M 5  20  Hünenberg  Hünenberg Süd (Autobahnbrücke)  L 4  21  Risch  Buonas Seeufer  N 6–O 6  Richtplantext Kap. L 1  Richtplankarte L 5  Richtplankarte L 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Gemeinde  Ort  Planquadrat  22  Risch  Risch–Chilchberg–Breiten  P 5  23  Risch  Stockeri  P 6–R 6  24  Risch  Dietwil–Honau–Rotkreuz  N 3, O 3  L 6.1.2  Bund, Kanton und Gemeinden erhalten und verbessern die Durchgängigkeit dieser Wildtierkorri-  dore. Sie ergreifen die notwendigen Massnahmen bei:  a.  Planungen und Vorhaben, welche die Durchgängigkeit tangieren;  b.  bestehenden Strassen oder Trassees.  Sie arbeiten dabei mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zusammen.  L 6.1.3  Die Bewegungsachsen bezeichnen die grossräumigen Wildbeziehungen im Kanton Zug. Zurzeit  sind keine weitergehenden Massnahmen notwendig, sofern die grossräumige Durchgängigkeit  offen bleibt. Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens ist gewährleistet.  L 6.2  Beiträge  L 6.2.1  Der Bund und der Kanton unterstützen die Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchlässigkeit  mit finanziellen Beiträgen.  L 6.2.2  Der Bund finanziert teilweise bauliche Massnahmen bei den Wildtierkorridoren von überregio-  naler Bedeutung.  L 6.3  Kleinräumige Korridore  L 6.3.1  Die Gemeinden sorgen bei ihren Aufgaben für die Freihaltung von kleinräumigen Korridoren.  L 6.3.2  Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen zur Umfahrung Cham-Hünenberg bewahren die klein-  räumige Vernetzung des Städtlerwaldes zum Lorzenraum und zum Raum Grindel/Blegi (Unter  -  führung Baregg/Blegi). Die Gemeinde Cham stimmt Arrondierungen im Gebiet Oberwil/Cham-  Nord 01 auf den kleinräumigen Korridor Städtlerwald/Lorzenlauf ab.  L 7  Landschaft  L 7.1  Landschaftsschongebiete  L   7.1.1  Die Landschaftsschongebiete werden festgesetzt. Sie stellen die Erhaltung der wertvollen Land-  schaften sicher. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die der Landschaft angepasste  Erholung sind gewährleistet. Sie nehmen Rücksicht auf die Besonderheiten der Landschaft.  Richtplankarte  Teilkarte L 6.1  Richtplankarte S 1, S 2  Richtplantext Kap. M 4.3  Richtplankarte L 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 7.1.2  Die Landschaftsschongebiete überlagern das Landwirtschaftsgebiet und den Wald. Der Kanton  und die Gemeinden fördern die ökologische Aufwertung, die Vernetzung und den besonderen  Charakter dieser Gebiete mittels:  a.  Erarbeiten und Finanzieren von Landschaftsentwicklungskonzepten (LEK);  b.  Erlass von Landschaftsschutzzonen für besonders zu schützende Landschaften;  c.  Erhalten der Naturobjekte;  d.  Abschliessen von freiwilligen Verträgen mit Bewirtschaftenden für ökologische Aufwertungen  (Hochstammobstbäume, Hecken und Feldgehölze, Waldränder, weitere  ökologische Aus-  gleichsflächen).  L 7.1.3  Kanton und Gemeinden achten bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen auf die landschaft-  liche Eingliederung. Dabei braucht es im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen den land-  schaftlichen Anliegen und den Ansprüchen der anderen Nutzungsinteressen, insbesondere der  Landwirtschaft.  L 7.2  BLN-Gebiete  L 7.2.1  Die BLN-Gebiete dienen den Behörden von Kanton und Gemeinden als eine Grundlage für ihre  planerischen Entscheide. Im Rahmen ihrer Interessenabwägung zeigen sie dies auf.  L 8  Gewässer  L 8.1  Fliessgewässer  L 8.1.1  Der Kanton und die Gemeinden verbessern die Qualität der Bäche und Flüsse als Lebensraum  von Tieren und Pflanzen sowie als Erholungsraum der Menschen. Sie setzen sich für eine  Erhöhung der Restwassermengen ein und machen die Bäche durchgängig für Fische und andere  Wassertiere.  L 8.1.2  Kanton und Gemeinden fördern die Hochwassersicherheit und die ökologische und landschaft-  liche Aufwertung durch den Unterhalt der Gewässer, mit raumplanerischen Massnahmen und  durch Renaturierung.  L 8.1.3  Kanton und Gemeinden renaturieren folgende Fliessgewässer im Rahmen von Gesamtprojekten.  In der Richtplankarte sind die Hauptläufe der zu renaturierenden Gewässer abgebildet. Angren-  zende Gewässerabschnitte und Seitenbäche bilden Teil der Projektierung. Die Grundeigentüme-  rinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen.  Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Planquadrat  1  Zug  Arbach  K 11–L 12  5  Unterägeri  Nübächli  Q 14–O 16  9  Menzingen  Edlibach  J 15–L 17  12  Menzingen  Dürrbach  J 14–K 14,  K 15–M 18  Richtplantext Kap. L 1, L 5  Richtplankarte L 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Planquadrat  14  Baar  Chlingenbach  F   11,  F 12–G 11  20  Baar, Zug  Aufwertung neuer Lorzenlauf zwischen Blickens-  dorf und Letzi  G 11–J 9  29  Hünenberg  Drälikerbach  H 2–K 3  30  Hünenberg  Reuss Schachenweid–Sinserbrücke  M 3–J 1  31  Hünenberg  Reuss Mühlauerbrücke–Reussspitz  D 1–B 2  32  Risch  Aabach  R 6  35  Baar, Zug  Alte Lorze  J 8–J 9  36  Menzingen, Neuheim  Sar-/Winzenbach  F 15–J 18  37  Hünenberg, Risch  Dersbach, Schwelle GVRZ-Leitung  L 6  38  Unterägeri  Hüribach, Betonsperren Gmeind  P   15  39  Unterägeri  Hüribach, Holzsperren Furengatter  R   15  40  Oberägeri  Ijenbach, Durchlass Kantonsstrasse R  N 23  41  Baar, Menzingen  Lorze, drei Schwellen vor Höll  J   13  42  Baar, Unterägeri  Lorze, Durchlass Kantonsstrasse 381  M   14  L 8.1.4  Der Kanton überwacht die Qualität der Gewässer und unterstützt Massnah  men zur weiteren  Reduktion der Belastung der Gewässer mit Schadstoffen.  L 8.1.5  Die Liste Stand 2014 sieht folgende Prioritäten:  Priorität 1:   Umsetzung bis 2022  Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Planquadrat  9  Menzingen  Edlibach  J 15–L 17  30  Hünenberg  Reuss Schachenweid–Sinserbrücke  M 3–J 1  31  Hünenberg  Reuss Mühlauerbrücke - Reussspitz  D 1–B 2  35  Baar, Zug  Alte Lorze  J 8–J 9  Priorität 2:   Umsetzung bis 2028  Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Planquadrat  1  Zug  Arbach  K 11–L 12  12  Menzingen  Dürrbach  J 14–K 14,  K 15–M 18  20  Baar, Zug  Aufwertung neuer Lorzenlauf zwischen Blickens-  dorf und Letzi  G 11–J 9  Priorität 3:   Umsetzung bis 2034  Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Planquadrat  5  Unterägeri  Nübächli  Q 14–O 16  14  Baar  Chlingenbach  F   11,  F 12–G 11  29  Hünenberg  Drälikerbach  H 2–K 3  32  Risch  Aabach  R 6  36  Menzingen, Neuheim  Sar-/Winzenbach  F 15–J 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 8.1.6  Bei folgenden Vorhaben ist die Fischgängigkeit wiederherzustellen. Sie stehen im Zusammen-  hang mit Kraftwerkanlagen.  Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Planquadrat  24  Cham  Sanierung Wehr Obermühle  J 6  25  Cham  Sanierung Wehr Hammer  J 5  L 8.2  Öffentliche Gewässer  L 8.2.1  Die öffentlichen Gewässer sind festgesetzt.  L 8.3  Seen  L 8.3.1  Kanton und Gemeinden unterstützen im Siedlungsgebiet die Anliegen, den See für Erholung,  Freizeit und Sport attraktiv zu gestalten. Dazu gehören gute Verbindungen vom Seeufer zu den  dahinter liegenden Freiflächen.  L 8.3.2  Ausserhalb der Siedlungsgebiete halten Kanton und Gemeinden die Seeufer grundsätzlich für die  Interessen von Natur und Landschaft frei.  L 8.3.3  Der Kanton führt die Massnahmen weiter, um die Qualität des Wassers des Zugersees zu verbes-  sern und die Ufervegetation zu schützen. Wo sinnvoll, ergänzt er die Schilfbestände. Der Kanton  arbeitet mit den Nachbarkantonen zusammen.  L 8.3.4  Der Kanton analysiert folgende Seeufer auf das Renaturierungspotenzial. Die Grundeigen-  tümerinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen.  Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Planquadrat  1  Zug  Lorzen  K 8  2  Zug  Seeufer bei Öschwiese  K 9  3  Zug  Ostufer (Stolzengraben, Trubikon)  M 10–N 10, O 9  4  Zug  Ufer bei Insel Eiola  P 9  5  Oberägeri  Kirchmatt  P  18  6  Risch  Buonas  N 6–O 6  L 8.4  Gewässerraum  L 8.4.1  Die Gemeinden legen den Gewässerraum für Fliessgewässer und stehende Gewässer innerhalb  und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens  Ende 2025 fest.  L 8.4.2  Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen des  Bundes.  Richtplankarte  Teilkarte L 8.2  Richtplantext Kap. S 1  Richtplantext Kap. S 1  Richtplantext Kap. L 1, L 2  Richtplankarte L 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 8.4.3  Die Sicherung des Gewässerraums erfolgt mit überlagernden Zonen nach dem kantonalen  Planungs- und Baugesetz.  L 8.4.4  Die Gemeinden legen den Gewässerraum mindestens für jene Gewässer fest, die auf der Landes-  karte 1:25'000 (swissTLM3D) verzeichnet sind.  L 8.4.5  Der Kanton und die Gemeinden erarbeiten gemeinsam ein Merkblatt für die einheitliche Umset-  zung des Gewässerraums.  L 9  Naturgefahren  L 9.1  Naturgefahren  L 9.1.1  Die Gefahrenkarte dient als Grundlage für die Beurteilung von Naturgefahren. Wo keine Gefah-  renkarte vorhanden ist, ist die Gefahrenhinweiskarte zu konsultieren.  L 9.1.2  Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für das Siedlungsgebiet und wichtige  Infrastrukturanlagen Gefahrenkarten und passt diese an geänderte Verhältnisse an.  L 9.1.3  Gemeinden und Kanton berücksichtigen Gefahrengrundlagen bei ihren raumwirksamen  Planungen sowie bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen. Im Baubewilligungsverfahren sind  die erforderlichen Massnahmen unter Berücksichtigung der kantonalen Schutzziele individuell  festzulegen.  L 9.1.4  Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und der Gebäudeversicherung eine  strategische Planung für den Umgang mit dem integralen Risikomanagement nach Bundesvor  -  gaben.  L 10  Zentrale Bootsstationierungen  L 10.1  Anlagen  L 10.1.1  Folgende Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im  Richtplan festgesetzt:  Nr.  Gemeinde  Bezeichnung  Planquadrat  1  Oberägeri Seeplatz  Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit  einem Kleinhafen  O   17  2  Oberägeri  Morgarten  Erweiterung der bestehenden Anlage auf max. 20  Plätze auf dem Land  S   19  3  Unterägeri Birken-  wäldli  Erweiterung der bestehenden Anlage um max. 30  Plätze (trocken oder im See)  O   16  Richtplankarte L 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Gemeinde  Bezeichnung  Planquadrat  5  Hünenberg Ders-  bach  Erweiterung der bestehenden Anlage um max. 30  Plätze auf dem Wasser (Verlängerung des beste-  henden Steges) oder an Land. Dabei ist folgende  Bedingung einzuhalten: Aufwertungsmassnahmen  zum Schutz der Ufervegetation.  L 5  6  Walchwil Loch  Bau eines Hafens mit Erweiterung um max. 50  Plätze. Aufhebung des heutigen Bojenfeldes.  T 10, T 11  L 10.1.2  Ein neuer zentraler Bootshafen an den festgesetzten Standorten umfasst minimal 25 Plätze.  L 11  Gebiete für Erholung und Sport  L 11.1  Kantonale Schwerpunkte Erholung  L   11.1.1  Die folgenden kantonalen Schwerpunkte der Erholung werden festgesetzt:  Nr.  Gemeinde  Bezeichnung  Planquadrat  1  Zug  Zugerberg (Vorder-/Hintergeissboden)  N 12–P 12  2  Zug  Seeufer  K 8–L 10  3  Oberägeri  Raten  N 21–O 22  4  Oberägeri  Seeplatz–Strandbad–Seematt  O 17–P 18  5  Unterägeri  Boden–Nollen  P 13–P 14  6  Unterägeri  Seeufer  O   16  7  Menzingen  Gottschalkenberg  M 20–M 21  8  Menzingen  Gubel–Fürschwand  L 15–M 16  9  Cham  Seeufer  J 7–K 6  10  Hünenberg  Reussbrücke Zollhus  J 1–J 2  11  Neuheim, Baar, Menzingen  Lorzentobel–Höll  H 14–J 13  12  Walchwil  Lienisberg  Q 10–Q11  L 11.1.2  In den Schwerpunkten konzentrieren sich neue Bauten und Anlagen für die Erholung, Freizeit  und Sport. Neue Bauten und Anlagen nehmen Rücksicht auf die Besonderheit des Ortes und die  gewachsenen Nutzungen. Intensive Nutzungen sind nicht erwünscht. Die Erschliessung mit dem  öffentlichen Verkehr ist, wo sinnvoll, zu verbessern.  L 11.1.3  Für Bauten und Anlagen für die Erholung, welche über die Erteilung einer Bewilligung nach  Bundesrecht (Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) hinausgehen,  können die Gemeinden in ihren Nutzungsplänen übrige Zonen mit speziellen Vorschriften  bezeichnen (ausserhalb des Waldes). Diese Zonen stützen sich auf konzeptionelle Überlegungen  der Gemeinden. Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton und den Betroffenen zusammen.  Richtplankarte L 11  Richtplantext L 4.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 11.2  Kommunale Naherholungsgebiete  L 11.2.1  Die grobe Abgrenzung der kommunalen Naherholungsgebiete wird festgesetzt. Diese Gebiete  werden grundsätzlich landwirtschaftlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherho-  lung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungsplänen und bei Bauten und Anlagen für den Erhalt  der Qualität der Naherholungsgebiete. Die daraus entstehenden Beeinträchtigungen sind abzu-  gelten.  L 11.2.2  Für Bauten und Anlagen für die Naherholung, welche über die Bewilligungs  fähigkeit nach Bundes-  recht hinausgehen, können die Gemeinden in ihren Nutzungsplänen übrige Zonen mit speziellen  Vorschriften bezeichnen (ausserhalb des Waldes). Diese Zonen stützen sich auf konzeptionelle  Überlegungen der Gemeinden. Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton und den Betroffenen  zusammen.  L 11.3  Lorzenebene  L 11.3.1  Die Lorzenebene zwischen Baar, Zug und Steinhausen ist die «grüne Lunge» in der Agglome-  ration Zug. Sie dient der landwirtschaftlichen Produktion von Nahrungsmitteln, den Menschen  zur Erholung und bietet der Natur die notwendigen Flächen. Diese drei Nutzungen prägen die  Lor  zen  ebene auch in 30 Jahren.  Um dieses Ziel zu erreichen, setzen Kanton und Gemeinden unter Berücksichtigung der Inter  -  essen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Massnahmen um:  a.  Der Kanton erstellt mit Baar, Zug und Steinhausen für die alte Lorze ein Renaturierungskon-  zept. In den Siedlungsgebieten ist die Erholungsnutzung vorrangig, ausserhalb der Siedlungs-  gebiete die naturnahe Aufwertung der alten Lorze. Entlang der alten Lorze ist zu prüfen, ob  die heute bestehenden Wege ohne Attraktivitätsverlust zu konzentrieren sind. Die heute den  Bachlauf begleitenden Zonen für Freihaltung sind in die Überlegungen einzubeziehen.  b.  Die Stadt Zug wertet mit dem Kanton und der Korporation Zug das Gebiet Brüggli für die Erho-  lung auf. Der Campingplatz in seiner heutigen Form (fixe Stellplätze) ist bis spätestens 2022  aufzuheben. Der freiwerdende Platz ist für Sportlerinnen und Sportler, Badende und Erholung-  suchende aufzuwerten. Die fixe Parkierung südlich der SBB Geleise ist aufzuheben. Mittels  gezielter Aufschüttungen im Zugersee ist die Flachwasserzone ökologisch aufzuwerten und für  die Erholung suchenden erlebbar zu machen. Im Gebiet östlich der Mündung der alten Lorze in  den Zugersee hat der Naturschutz Priorität.  c.  Die Zugänge zum Seeufer sind entlang der neuen Lorze, der alten Lorze sowie im Gebiet Lor  -  zen (Höhe Lorzenstrasse) zu verbessern.  d.  Der Kanton Zug entflicht mit der Stadt Zug und der Korporation Zug im Gebiet der Schiess-  anlage Choller den Autoverkehr vom Langsamverkehr.  e.  Der Kanton setzt sich dafür ein, dass die bestehende Hochspannungsleitung UW Altgass–  UW Herti und die damit in Zusammenhang stehenden 16-kV-Leitungen in den Boden verlegt  werden. Weiter setzt er sich dafür ein, dass die 380-kV-Leitung Mettlen–Benken/Grynau  langfristig verkabelt oder aus der Lorzenebene entfernt wird.  f.  Der Kanton erarbeitet mit den Einwohnergemeinden und den Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümern eine einfache Besucherlenkung. Dazu gehören die Neuorganisation von  bestehenden Wegen, die Durchsetzung der geltenden Regelungen und eine aktive Information  der Erholungsuchenden. Mit konkreten Projekten sind die Identität und die Qualitäten der  ganzen Lorzenebene in Wert zu setzen.  Richtplankarte L 11  Richtplantext L 4.4  Richtplankarte L 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 11.3.3  Der Kanton setzt sich beim Bund zum Schutz des Naherholungsgebiets Lorzenebene und der  angrenzenden Siedlungsgebiete für durchgehende Schallschutzmassnahmen an der Autobahn im  Abschnitt Blegi bis Ausfahrt Baar ein.  L 11.4  Vorhaben  L 11.4.1  Folgende Vorhaben ausserhalb des Siedlungsgebiets werden in den Richtplan aufgenommen:  Nr.  Gemeinde  Bezeichnung  Stand  Planquadrat  2  Menzingen  Lenkwaffenstellung Gubel. Bei  Wegfall der militärischen Nutzung  setzt sich der Kanton Zug für eine  sanfte Umnutzung ein.  Zwischenergebnis  M   15  Richtplankarte L 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M 1  Grundsätze zur Mobilität  M 1.1  Handlungen  1.  Kanton und Gemeinden setzen die Kernsätze und Handlungen zur Mobilität um und sorgen  dabei für die grenzüberschreitende Koordination.  2.  Der Kanton erstattet dem Kantonsrat bis 2027 in geeigneter Form Bericht und bis spätestens  2035 Bericht und Antrag über die Umsetzung der Kernsätze und Handlungen und die Entwick  -  lung des Modal-Splits im Kanton Zug.  3.  Kanton und Gemeinden setzen sich für Vorgaben im Verkehr ein, welche Innovation, Effizienz  -  steigerung und Pilotprojekte fördern.  4.  Der Kanton informiert in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Verbänden und den Trans-  portunternehmungen über verschiedene Mobilitätsformen.  5.  Der Kanton erarbeitet für sich als Arbeitgeber bis 2026 ein Mobilitätsmanagement mit Vor  -  bildcharakter und setzt es um. Die Gemeinden prüfen, ob und inwiefern sie dieses für sich als  Arbeitgeberinnen übernehmen können.  M 2  Flächen- und energieeffiziente Mobilität  M 2.1  Handlungen  1.  Kanton und Gemeinden nutzen die Infrastrukturen effizient und situationsgerecht, sie  1.1  weisen die vorhandenen Verkehrsflächen möglichst den flächeneffizienten Mobilitätsfor  -  men zu;  1.2  werten mittels Umfahrungsachsen den Strassenraum in Ortszentren siedlungsverträglich  auf;  1.3  setzen für Ortszentren ohne Umfahrungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der über  -  geordneten Erschliessung eine optimale, siedlungsverträgliche Lösung für sämtliche  Verkehrsteilnehmende um. Die Trennung von Fuss- und Veloverkehr hat Priorität;  1.4  entwickeln und setzen unter Berücksichtigung der gesamtgesellschaftlichen Interessen  Massnahmen zum Brechen der Verkehrsspitzen um;  1.5  sorgen mit Massnahmen der digitalen Steuerung für einen flüssigen Verkehr.  2.  Kanton und Gemeinden verfolgen aktiv die Entwicklung der Mobilität. Unterstützt werden  Mobilitätsformen, sofern sie nachfolgende Grundsätze gesamtheitlich erfüllen:  a.  Energie- und Flächeneffizienz verbessern;  b.  Nutzen für Mobilitätsteilnehmende erhöhen;  c.  Siedlungsziele im Zuger Richtplan unterstützen.  3.  Kanton und Gemeinden planen und setzen Massnahmen um, so dass die Mobilität im Kanton  Zug bis 2050 das CO  2   «Netto-Null-Ziel» erreicht.  4.  Die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs betreiben ab 2035 ihren Betrieb CO  2  -  neutral. Der Kanton setzt sich dafür ein, dass Mehrkosten des CO  2  -neutralen Busbetriebs nicht  auf Kundinnen und Kunden abgewälzt werden.  Richtplantext Kap. M 4  Richtplantext Kap. M 3  Richtplantext Kap. M 6  M         Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M 3  Verursachergerechte Finanzierung der Mobilität  M 3.1  Handlungen  1.  Der Kanton unterstützt grundsätzlich die Initiative des Bundes zur schweizweiten Einführung  von Mobility Pricing für das Brechen von Verkehrsspitzen und die verursachergerechte Finan-  zierung der Mobilität unter Berücksichtigung der gesamtgesellschaftlichen Interessen.  M 4  Infrastruktur und Erreichbarkeiten  M 4.1  Handlungen  1.  Kanton und Gemeinden planen, bauen, unterhalten und erneuern ihre Infrastrukturen für die  Mobilität.  2.  Die Infrastruktur im Kanton Zug basiert auf folgenden Hauptnetzen des motorisierten und  öffentlichen Verkehrs:  2.1   Das Nationalstrassennetz als Hauptverteilnetz und das heutige Kantonsstrassennetz  ergänzt mit den Umfahrungen Unterägeri und Zug.  2.2  Das Schienennetz mit den im Sachplan Verkehr festgesetzten Ausbauten bis 2035 (Zim-  merbergbasistunnel II mit den Ausbauten zwischen Litti und Rotkreuz).  2.3  Das Netz des Feinverteilers für den öffentlichen Verkehr.  2.4  Unter Berücksichtigung der Sachpläne des Bundes findet eine umfassende Prüfung aller  Netze statt.  3.  Veloverkehr  3.1  Kanton und Gemeinden sorgen für ein vollständiges, direktes und sicheres Velonetz,  bauen hierfür die notwendigen Infrastrukturen und fördern die Velonutzung. Das Velonetz  ist kantonsgrenzüberschreitend zu koordinieren.  3.2  Innerorts steht die Trennung von Fuss- und Veloverkehr im Vordergrund.  3.3  Kanton und Gemeinden sorgen für genügend, vorzugsweise überdachte, Velo-Abstellplät-  ze, insbesondere an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.  3.4  Der Kanton überarbeitet das kantonale Velonetz und integriert dieses bis 2024 in den  Richtplan.  4.  Fussverkehr  4.1  Kanton und Gemeinden sorgen für sichere und attraktive Fusswege. Neben baulichen  Massnahmen sorgen die Gemeinden in Planungen und Bewilligungen für die Durchgängig-  keit der Siedlungen für Fussgängerinnen und Fussgänger.  5.  Kanton und Gemeinden rüsten ihre Infrastrukturen für den freien Datenaustausch und standar  -  disierte Schnittstellen auf.  6.  Der Kanton gleicht seine Netze und Infrastrukturen mit den Nachbarkantonen ab. Die grossen  Zentren und der Flughafen verfügen über rasche Verbindungen in den Kanton Zug.  7.    Der Kanton Zug fördert an guten Umsteigebahnhöfen oder an Autobahnanschlüssen auch  ausserkantonale Mobilitätshubs mit schnellen Verbindungen in den Wirtschaftsraum Rotkreuz–  Zug–Baar. Er sucht dazu aktiv die frühzeitige Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen.  8.  Bund und Kanton überprüfen die Prioritäten der Vorhaben periodisch und passen sie bei  Bedarf an. Die Prioritäten stützen sich auf verkehrs- und siedlungsplanerische, wirtschaftliche,  finanziell- und regionalpolitische Kriterien. Priorität 1 = Baubeginn bis 2027, Priorität 2 = Bau  -  beginn bis 2035, Priorität 3 = Baubeginn nach 2035.  Richtplankarte  Teilkarte M 4.2  Richtplankarte  Teilkarte M 4.6  Richtplankarte  Teilkarten M 4.9  Richtplantext Kap. G 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Der Kanton Zug und die Gemeinden treffen gleichzeitig mit der Realisierung der Kantons-  strassen flankierende Massnahmen (z. B. verkehrsdosierende Massnahmen, verkehrsver  -  lagernde, gestalterische Aufwertung der Strassenräume, Erhöhung der Aufenthaltsqualität,  Förderung des Langsamverkehrs und des öffentlichen Verkehrs), um die Ziele der Gesamtent  -  wicklung zu unterstützen. Die flankierenden Massnahmen stellen immer einen Abwägungspro  -  zess zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen dar. Im Fokus stehen Gesamtlösungen,  welche allen dienen.  M 4.2  Nationalstrassen  M 4.2.1  Abstimmungen  Die Nationalstrassen übernehmen den überregionalen und regionalen Durchgangs- und Ziel-/  Quellverkehr. Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Netzes und die Abstimmung auf das  nachgelagerte Kantonsstrassennetz ist zu gewährleisten.  M 4.2.2  Vorhaben  An den nachfolgenden Nationalstrassenvorhaben besteht ein kantonales Interesse. Der Kanton  setzt sich beim Bund für die Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzung für den  Bau dieser Anlagen ein und hält die entsprechenden Räume frei.  Nr.  Vorhaben  Stand  Priorität  Planquadrat  1  Neubau Umfahrung von Walterswil und Sihl-  brugg (mit 2-streifigem Tunnel) mit Halban-  schluss Walterswil West und Vollanschluss  Walterswil Ost/Sihlbrugg.  Festsetzung  3  F 13–  E   15  1.1  Der Kanton Zug sichert den Raum für einen späteren Vollausbau auf 4 Fahrstreifen der Umfahrung Walterswil  und Sihlbrugg  2  Neubau Autobahn-Halbanschluss Rotkreuz  Süd mit Massnahmen zur Verflüssigung des  Verkehrs zwischen Halbanschluss Rotkreuz Süd  und Vollanschluss Rotkreuz  Festsetzung  2  O 5  2.1  Der Kanton Zug setzt sich für die Sanierung und die Funktionstüchtigkeit des Autobahnanschlusses Küss-  nacht ein. Die Eröffnung des neuen Autobahn-Halbanschlusses Rotkreuz Süd darf erst nach der Sanierung  des Autobahnanschlusses Küssnacht erfolgen.  2.2  Der Kanton und die Gemeinde Risch treffen gleichzeitig mit der Realisierung flankierende Massnahmen auf  Kantons-, Gemeinde- und Quartierstrassen zur Minimierung des Zusatzverkehrs durch die verschiedenen  Ortsteile sowie zur Verhinderung ortsfremden Durchgangsverkehrs.  2.3  Der Kanton bindet den Bund, die betroffenen Gemeinden und die Bevölkerung in den Prozess ein.  3  Neubau Autobahn-Halbanschluss Steinhausen  Süd  Zwischenergebnis  3  J 8  4  Überdeckung der A4a südlich von Blickensdorf  Option  5  Überdeckung der A4a östlich von Hünenberg  Option  6  Neuer Autobahn-Halbanschluss Arth  Ausserkantonal  6.1  Der Kanton setzt sich beim Bund und dem Kanton Schwyz für die Realisierung des Autobahn-Halban-  schlusses Arth ein.  Richtplankarte M 4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M 4.3  Kantonsstrassen  M 4.3.1  Abstimmungen  1.  Das langfristige Kantonsstrassennetz wird festgesetzt.  2.  Der Kanton Zug richtet den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen auf fol  gen  de Ziele aus:  a.  stark beeinträchtigte Ortszentren vom Durchgangsverkehr entlasten, um die Lebensqua-  lität zu verbessern, den öffentlichen Verkehr zu fördern und die Verkehrsräume auf die  Ortsbilder abzustimmen;  b.  verkehrsmässige Anbindung rechtsgültig eingezonter und zukünftiger Siedlungsgebiete  verbessern;  c.  den motorisierten Individualverkehr direkter auf die Nationalstrassen führen.  M 4.3.2  Vorhaben  An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales Interesse.  Nr.  Vorhaben  Stand  Priorität  Planquadrat  2  Neubau Umfahrung Cham–Hünenberg  Festsetzung  1  H 6–L 4  2.1  Mit dem Abschluss des Bauprojekts werden die folgenden Strassen abgetreten:  -  KS 4 Zuger-/Luzerner-/Chamerstrasse vom Alpenblick–Zythus–Holzhäusern an die Gemeinden Cham,  Hünenberg und Risch;  -  KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg;  -  KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrsberuhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse  von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde Cham.  3  Kapazitätssteigerung Chamer- und Nordstrasse  (inkl. Knoten Autobahnanschluss Baar)  Festsetzung  2  J 8–  K 10,  H 10–  J  10  4  Neubau Verbindung Autobahn-Halbanschluss  Steinhausen Süd nach Baar oder Zug  Zwischenergebnis  3  J 8–J 10 /  K 9  4.1  Im Jahr 2035 prüft der Kanton den Erfolg der Massnahme Kapazitätssteigerung Chamer- und Nordstrasse  (Vorhaben M 4.3.2; Nr. 3). Verfehlt die Ertüchtigung der beiden Strassen die Ziele M 4.3.1; 2.b. und 2.c.,  ist dem Kantonsrat innert 2 Jahren eine Anpassung des Richtplans zur Festsetzung des Autobahn-Halban-  schlusses Steinhausen Süd mit Verbindung nach Baar oder Zug zu unterbreiten (Vorhaben M 4.2.2; Nr. 3  und M 4.3.2; Nr. 4). Der Kanton bindet den Bund und die betroffenen Gemeinden in den Prozess ein.  4.2  Die Gemeinde sichert mittels Baulinien den Autobahn-Halbanschluss Steinhausen Süd.  5  Neubau Umfahrung Unterägeri  Festsetzung  2  N 14–  O   16  5.1  Der Kanton sichert die Räume für die Umfahrung mit Baulinien.  5.2  Mit dem Abschluss des Bauprojekts werden die folgenden Strassen an die Gemeinde abgetreten:  -  KS 381 Zuger- und Seestrasse vom Anschluss Umfahrung Neuägeri–Anschluss Umfahrung Theresiaplatz  an die Gemeinde Unterägeri.  6  Neubau Ostumfahrung Rotkreuz  Zwischenergebnis  3  N 4–O 5  Richtplankarte M 4.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Vorhaben  Stand  Priorität  Planquadrat  7  Verbindung Autobahnanschluss Rotkreuz an die  Holzhäusernstrasse/Bösch mit Bügel zur Indus-  triestrasse (1. Teil Bügel zur Industriestrasse  und 2. Teil Verbindung Holzhäusernstrasse/  Bösch)  Zwischenergebnis  2  (1.Teil)  3  (2. Teil)  M 4–N 4  7.1  Der Kanton unterbreitet dem Kantonsrat bis 2023 einen Antrag zur weiteren Planung des 1. Teils des Bügels  zur Industriestrasse. Mit Gemeinden, Bund und Betroffenen evaluiert er die Machbarkeit, die Kosten und die  verkehrlichen Wirkungen des 1. Teils des Bügels mit Unterbindung des Durchgangsverkehrs. Ein Trassee für  den Feinverteiler des öffentlichen Verkehrs ist einzubeziehen.  7. 2  Bis spätestens 2035 prüft der Kanton den Erfolg der realisierten verkehrlichen Massnahmen im Raum  Rotkreuz/Hünenberg. Verfehlen diese Massnahmen die Ziele M 4.3.1; 2.a., 2.b. und 2.c., ist dem  Kantonsrat innert 2 Jahren eine Anpassung des Richtplans zur Festsetzung der Vorhaben M 4.3.2; Nr. 6 und  M 4.3.2; Nr. 7 zu unterbreiten. Der Kanton bindet den Bund und die betroffenen Gemeinden in den Prozess  ein.  8  Neubau Umfahrung Zug  Festsetzung  2  K 10–L 11  8.1  Der Kanton sichert die Räume für die Umfahrung mit Baulinien.  8.2  Mit dem Abschluss des Bauprojekts werden die folgenden Strassen abgetreten oder durch den Kanton über  -  nommen:  -  KS 25 Chamerstrasse von Aabachstrasse bis Vorstadt und Alpenstrasse/Bundesplatz/Bahnhofstrasse/  Vorstadt/Neugasse/Grabenstrasse und Artherstrasse von Casino bis Tunnelportal an die Gemeinde Zug;  -  KS 381 Ägeristrasse von Kolinplatz bis Kreisel Talacher an die Gemeinden Zug und Baar.  -  Der Kanton übernimmt die Gubelstrasse von Baarerstrasse bis Aabachstrasse.  M 4.4  Nationaler und internationaler Bahnverkehr / Grobverteiler  M 4.4.1  Angebot  1.  Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und der SBB AG dafür ein, dass sein Gebiet optimal  und marktgerecht mit dem nationalen und internationalen Bahnverkehr erschlossen wird.  Besonders ist in den Hauptverkehrszeiten ein 15-Minuten-Schnellzugtakt zwischen Luzern und  Zürich zu realisieren.  2.  Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und bei der SBB AG dafür ein, dass auch zukünftig alle  durch den Bahnhof Zug fahrenden Fernverkehrszüge halten.  3.  Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und bei der SBB AG dafür ein, dass die Erreichbarkeit  des Flughafens Zürich für die ganze Zentralschweiz durch halbstündliche, direkte Verbindun-  gen zwischen Luzern bzw. Zug und Zürich Flughafen verbessert wird.  4.  Der nationale und internationale Verkehr ist auf die Zubringerfunktion des Regionalzugver  -  kehrs (Stadtbahn Zug und S-Bahn Zürich) angewiesen. Dieser benötigt somit auch entspre-  chende Kapazitäten auf dem heutigen Netz. Der Kanton setzt sich beim Bund dafür ein, dass  bei Engpässen das Bahnnetz ausgebaut wird.  5.  Der Bund evaluiert zusammen mit dem Kanton Zug und den betroffenen Nachbarkantonen  (Schwyz, Luzern, Aargau und Zürich) die langfristige Linienführung des NEAT-Zubringers im  Raum Zug (Abschnitt Ausfahrt Zimmerberg-Basistunnel Litti bei Baar bis Arth-Goldau resp.  Schwyz). Die Evaluation der technischen und raumplanerischen Machbarkeit umfasst Varian-  fest.  6.  Der Kanton Zug setzt sich beim Bund für einen siedlungs-, landschafts- und lärmverträglichen  NEAT-Zubringer ein. Dabei werden Tunnellösungen bevorzugt. Er favorisiert eine östliche,  Richtplankarte  Teilkarte M 4.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Der Kanton Zug setzt sich zusammen mit weiteren betroffenen Kantonen beim Bund dafür  ein, dass Standorte für einen NEAT-Bahnhof Zentralschweiz evaluiert und raumplanerisch  untersucht werden. Dabei unterstützt der Kanton Zug einen NEAT-Bahnhof in Zug. Bis zur Ent-  scheidung und zum Eintrag in den Sachplan Verkehr sind keine Präjudizien für einen anderen  Standort zu schaffen.  M 4.4.2  Vorhaben  An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales oder nationales Interesse. Der Kanton  konkretisiert zusammen mit der SBB die Vorhaben mit Interessenlinien. Sofern notwendig,  sichert der Bund auf Antrag des Kantons Zug die Trassees mittels Projektierungszonen.  Nr.  Vorhaben  Stand  Priorität  Planquadrat  1  Neubau Gleis 8 beim Bahnhof Zug  Festsetzung  3  K  10  2  Neubau Zimmerberg-Basistunnel zwischen  Litti (Baar) und dem unterirdischen Anschluss  Nidelbad (Thalwil)  Festsetzung  2  F 12–  A  15  3  Neubau einer landschaftsverträglichen,  direkten Verbindung zwischen Cham und  Immensee (Spange Rotkreuz)  Festsetzung  3  M 5–O 5  4  Ausbau SBB-Trassee zwischen Baar und Zug auf  vier Spuren  Festsetzung  Priorität 2  (Teil 1)  Priorität 3  (Teil 2)  H 11–  K  10  5  Doppelspurinsel Oberwil  Zwischenergebnis  3  N 10–  P 9  6  Ausbau SBB-Trassee zwischen Zug und Choller  -  müli auf drei Spuren  Zwischenergebnis  3  K 8–  K  10  6.1  Das Vorhaben ist siedlungsverträglich zu erstellen. Es ist mit dem Langsamverkehr und Landschaftsschutz  (BLN-Gebiet) abzustimmen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die ENHK sind in den  weiteren Prozess einzubinden.  6.2  Der Kanton prüft spätestens nach der Realisierung des Vorhabens Direktverbindungen zwischen Zug und dem  Freiamt. Dazu arbeitet er mit den Nachbarkantonen und den SBB zusammen.  M 4.5  Regionaler Bahnverkehr / Mittelverteiler  M 4.5.1  Angebot  1.  Die Stadtbahn sowie die S-Bahn Zürich übernehmen die Funktion des Mittelverteilers im  öffent  lichen Verkehr. Der Kanton setzt sich dafür ein, dass zu Hauptverkehrszeiten ein Viertel  -  stundentakt auf dem Stadtbahn- bzw. S-Bahn-Netz realisiert wird.  2.  Der Kanton Zug koordiniert mit dem Bund und den Nachbarkantonen die Realisierung der  Haltestellen auf dem SBB-Netz sowie die Gestaltung des Angebots. S-Bahn und Stadtbahn  gewährleisten optimale Anschlüsse an den Fernverkehr.  Richtplankarte M 4.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M 4.5.2  Vorhaben  An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales Interesse. Der Kanton konkretisiert  zusammen mit der SBB die Vorhaben mit Interessenlinien. Sofern notwendig, sichert der Bund  auf Antrag des Kantons Zug die Trassees mittels Projektierungszonen. Die Nachbarkantone  werden miteinbezogen.  Nr.  Vorhaben  Stand  Priorität  Planquadrat  1  Abstellanlage Zug Bahnhof (Zug) / Unterfeld  (Baar)  Festsetzung  2  (Teil 1)  3  (Teil 2)  K 10,  J  10  2  Durchgehender Bau des Gleises 1 beim  Bahnhof Zug  Zwischenergebnis  3  K  10  3  Doppelspurausbau Chollermüli–Kantonsgrenze  Zürich  Zwischenergebnis  3  J 8–F 7  4  Doppelspurinsel Raum Casino—Fridbach (Zug)  Zwischenergebnis  3  L 10–  M  10  5  Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge  mit grosser Kapazität  Zwischenergebnis  3  K 9  6  Neubau Haltestelle Sennweid (Baar)  Zwischenergebnis  3  G   11  M 4.6  Busverkehr / Feinverteiler, u. a. auf Eigentrassee  M 4.6.1  Angebot  1.  Der Kanton baut nach Rücksprache mit den Gemeinden das heutige Busnetz schrittweise zu  einem leistungsfähigen öffentlichen Transportsystem aus. Dieses zeichnet sich durch eine  hohe Qualität, Zuverlässigkeit, Reisegeschwindigkeit und Wirtschaftlichkeit aus. Der Kanton  stimmt Betrieb und Infrastruktur aufeinander ab. Der Fahrzeugeinsatz richtet sich nach der  Nachfrage, dem Kundenbedürfnis und dem Stand der Technik. Das Angebot wird laufend dem  Nachfragepotential angepasst.  2.  Der Kanton koordiniert und optimiert das Netz und das Angebot des öffentlichen Feinverteilers  mit der Stadtbahn, der S-Bahn und dem Fernverkehr. Er strebt optimale Umsteigebeziehungen  an.  3.  Das Hauptnetz des öffentlichen Feinverteilers wird festgesetzt. Es bildet das Rückgrat des  öffentlichen Feinverteilers. Dieser zirkuliert darauf möglichst ungehindert und mit hoher Priori  -  tät und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Kleinere Anpassungen des Netzes, welche den  Netzgedanken nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplans.  4.  Neben dem Hauptnetz gibt es das Ergänzungsnetz. Es umfasst alle übrigen vom öffentlichen  Feinverteiler befahrenen Strecken. Das Ergänzungsnetz ist an den Knotenpunkten des öffent  -  lichen Verkehrs mit dem Hauptnetz verknüpft. Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung  und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linien-  führungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst ungehinderter Betrieb  Richtplankarte M 4.5  Richtplantext Kap. M 4.4,  M 4.5  Richtplankarte  Teilkarte M 4.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Der Kanton optimiert gemeinsam mit den Gemeinden das Netz der Haltestellen und Fahrzeu-  ge, welche einen schnellen Fahrgastwechsel erlauben.  6.  Treten verkehrliche Behinderungen auf, trifft der Kanton Massnahmen zur Verbesserung des  öffentlichen Verkehrs. Neben baulichen Massnahmen für den öffentlichen Verkehr sind allen  -  falls auch Ausbauten beim Individualverkehr zu prüfen. Bei steuerungstechnischen Massnah-  men für den öffentlichen Verkehr (Busbevorzugung an den Knoten, Lichtsignalsteuerungen)  sind die konkreten Auswirkungen auf den Individualverkehr gering zu halten.  M 4.6.2  Vorhaben  1.  Der Kanton überprüft zwischen Unterfeld (Baar) und Feldstrasse (Zug), ob eine Linienführung  via Feldstrasse technisch machbar und mit den Zielen zum Feinverteiler (M 4.6.1; 1 und  M 4.6.1; 3) vereinbar ist. Dazu erteilt er dem Kantonsrat im Rahmen der Beschlussfassung zur  Kapazitätssteigerung der Nordstrasse (Vorhaben M 4.3.2; Nr. 3) umfassend Bericht.  An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales Interesse. Der Kanton sichert die Tras-  sees mittels Baulinien.  Nr.  Vorhaben  Stand  Priorität  Planquadrat  1  ÖV-Feinverteilertrassee Steinhausen Bahnhof–  EKZ Zugerland  Festsetzung  2  H 7  2  Hauptstützpunkt Feinverteiler an der Aa  Festsetzung  1  K  10  2.1  Die flächenmässige Ausdehnung ist auf ein Minimum zu begrenzen. Ein qualifiziertes städtebauliches Studium  ist Voraussetzung für eine Umzonung. Das Verfahren setzt sich mindestens mit folgenden Punkten ausein-  ander:  a.  Städtebau, Nutzungsart, -verteilung und -mass;  b.  Vernetzung der Beziehungen des Langsamverkehrs;  c.  Zugänge zur Stadtbahnhaltestelle;  d.  Freiraum und landschaftliche Einbettung.  M 4.7  Güterverkehr  M 4.7.1  Angebot  1.  Der Kanton Zug ist vom Bund in die Planung des Güterverkehrs – vor allem auch des Güter  -  bahnhofs Rotkreuz – frühzeitig einzubeziehen. Eine verstärkte Nutzung des Güterbahnhofs ist  mit Massnahmen zur Lärmreduktion zu verknüpfen.  2.  Der Kanton Zug setzt sich beim Bund für eine rasche und effiziente Lärmsanierung der NEAT-  Zufahrtsstrecken (Litti–Zug–Walchwil–Arth-Goldau und Litti–Zug–Cham–Spange Rotkreuz–  Arth-Goldau) ein.  3.  Der Kanton Zug setzt sich beim Bund dafür ein, dass der Transitgüterverkehr via Freiamt–Rot-  kreuz–Gotthard geführt wird.  4.  Die bestehende Güterumladestation der Bahn im Bahnohf Steinhausen wird bis zum Baubeginn  des ÖV-Feinverteilertrassees (M 4.6.2; 1) und in Koordination mit dne Anlagen in Rotkreuz und  in Zug (Vorhaben M 4.7.2; Nr. 1 und 2) aufgehoben.  An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales Interesse. Der Kanton konkretisiert  zusammen mit der SBB die Vorhaben mit Interessenlinien. Sofern notwendig, sichert der Bund  auf Antrag des Kantons Zug die Trassees mittels Projektierungszonen. Die Nachbarkantone  werden miteinbezogen.  Richtplankarte M 4.6  Richtplankarte M 4.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Vorhaben  Stand  Priorität  Planquadrat  1  Güterumladestation Bahnhof Zug (Zug)  Festsetzung  1  K  10  2  Güterumladestation Bahnhofareal Rotkreuz  (Risch)  Festsetzung  3  O 4  M 4.8  Flugverkehr  M 4.8.1  Angebot  1.  Der Kanton Zug ist vom Kanton Zürich und vom Bund frühzeitig in die Bearbeitung des Sach-  plans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) und des neuen Betriebsreglements des Flughafens Zürich  Kloten einzubeziehen. Die Auswirkungen des neuen Betriebsreglements auf die Militärflugplät  -  ze Emmen und Dübendorf sowie die Auswirkungen auf den Kanton Zug sind aufzuzeigen.  2.  Der Kanton Zug setzt sich beim Bund dafür ein, dass mit der Festlegung eines neuen An- und  Abflugregimes für den Flughafen Zürich die Zuger Bevölkerung lärmmässig im geringstmögli  -  chen Mass belastet wird. Er spricht sich mit den betroffenen Deutschschweizer Kantonen ab.  3.  Der Kanton Zug ist frühzeitig in die Planung einer allfälligen zivilen Mitbenutzung der Militär  -  flugplätze in der deutschsprachigen Schweiz einzubeziehen.  M 4.9  Veloverkehr  M 4.9.1  Angebot  1.  Die neuen Velostrecken sind räumlich abgestimmt und werden festgesetzt. Sie ergänzen das  bestehende Velonetz. Kleinräumige Verschiebungen von Velostrecken, welche das Netz nicht  tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplans.  2.  Der Kanton Zug realisiert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden das festgesetzte Velonetz  etappenweise.  M 4.10  Kantonales Wanderwegnetz  M 4.10.1  Angebot  1.  An der langfristigen Sicherung und Erhaltung eines attraktiven Wanderwegnetzes besteht ein  kantonales Interesse.  2.  Das Wanderwegnetz wird festgesetzt. Kleinräumige Verschiebungen von Wegen, welche das  Netz nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplans.  M 5  Mobilität und Siedlung  M 5.1  Handlungen  1.  Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen  von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen.  2.  Kanton und Gemeinden sorgen via Planungsinstrumente für die zukunftstaugliche Infrastruktur  für neue Mobilitätsformen (Güter- und Personentransport letzte Meile, Optionen für energie-  effiziente Mobilität, Raum für Sharing Angebote).  Richtplankarte  Teilkarten M 4.9  Richtplankarte  Teilkarte M 4.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kanton und Gemeinden sorgen in der Stadtlandschaft für sichere und direkte Velo- und Fuss-  wege zur Befriedigung der alltäglichen Bedürfnisse und optimalen Erreichung der Arbeitsplätze.  4.  Die Gemeinden steuern im Rahmen der Ortsplanungen den «ruhenden Verkehr» mit einem  Management des Parkraums.  M 6  Digitalisierung und Verkehrslenkung  M 6.1  Handlungen  1.  Kanton und Gemeinden leben den Grundsatz: Software vor Hardware in der Abwicklung der  Mobilität.  2.  Der Kanton entwickelt die heutige Verkehrslenkung und -steuerung mittels Digitalisierung  konsequent zu einem modernen und leistungsfähigen Verkehrsmanagement weiter.  3.  Der Kanton unterstützt eine nationale Plattform für den öffentlichen Zugang der Mobilitätsda  -  ten. Er unterstützt bei vom Kanton subventionierten Transportunternehmungen die Abgabe der  notwendigen Daten.  4.  Der Kanton arbeitet in Pilotprojekten der Wirtschaft und weiteren Organisationen zur Stärkung  von digitalen Lösungen in der Zuger Mobilität mit.  Richtplankarte  Teilkarte G 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 1  Abfallplanung  E 1.1  Planungsgrundsätze  E   1.1.1  Der Kanton fördert die Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Er sorgt dafür, dass Abfälle  umweltverträglich entsorgt werden.  E 1.1.2  Der Kanton überprüft alle vier Jahre seine Abfallplanung. Er nimmt die Standorte der raumwirk  -  samen Anlagen in den Richtplan auf.  E 1.1.3  Der Kanton analysiert gemeinsam mit den wichtigsten Abfallproduzenten und den Betreibern von  Abfallanlagen periodisch den Bedarf für Abfallanlagen. Dazu erhebt er jährlich die Menge der  entsorgten Abfälle, aktualisiert den Bedarf für die relevanten Abfälle und leitet allenfalls Mass-  nahmen ein.  E 2  Entsorgung von Siedlungsabfällen  E 2.1  Planungsgrundsätze  E 2.1.1  Die Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Siedlungsabfallmenge.  E 2.1.2  Die Gemeinden fördern die separate Sammlung von verwertbaren Siedlungsabfällen.  E 2.1.3  Die Gemeinden und der Kanton arbeiten eng mit den Standort  kantonen von Verbrennungsan-  lagen zusammen, um auch zukünftig die notwendigen Verbrennungskapazitäten vertraglich zu  sichern.  E 3  Deponierung  E 3.1  Planungsgrundsätze  E 3.1.1  Der Kanton sichert langfristig (Horizont 2020) genügend Deponieraum für die im Kanton Zug  anfallenden deponierbaren Abfälle (Rest-, Reaktor- und Inertstoffe). Er muss bei der Bewilligung  neben dem Bedarfsnachweis auch ökologische (z.  B. kurze Transportwege) und marktwirtschaft-  liche Kriterien berücksichtigen.  E 3.1.2  Unverschmutzter Aushub ist prioritär wiederzuverwerten, insbesondere zur Rekultivierung von  Kiesgruben oder für Hinterfüllungen. Sind diese Möglichkeiten nicht vorhanden, ist er auf Inert-  stoffdeponien abzulagern.  Richtplankarte E 2 - E 5  Richtplankarte E 11  E  Ver- und Entsorgung, weitere  Raumnutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 3.2  Vorhaben  E 3.2.2  Die folgenden Standorte für Inertstoffdeponien sind raumplanerisch abgestimmt und werden neu  festgesetzt. Das geplante Volumen gibt eine Grössen  ordnung an. Das effektive Volumen kann  nach der Projektierung noch abweichen.  Nr.  Ort  Gemeinde  Deponietyp  Geplantes  Volumen  Plan quadrat  1  Hostettblätz  Oberägeri  Inertstoffdeponie  ca. 0,35 Mio. m  3  O 20  2  Grossmoos  Cham  Inertstoffdeponie  ca. 0,2 Mio. m  3  G 6  4  Tännlimoos  Baar  Inertstoffdeponie  ca. 0,5 Mio. m  3  E 13–E 14  5  Stockeri  Risch  Inertstoffdeponie für unver  -  schmutzten Aushub  ca. 0,7 Mio. m  3  P 5–P 6  a.   Die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus ist möglichst gering  zu halten.  b.   Die Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen Landschaftsraum erfolgt mit zweck  -  mässigen Massnahmen der Landschaftsgestaltung, der ökologischen Aufwertung und, wo möglich, des  Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen.  6  Tanklager  Risch  Inertstoffdeponie  ca. 0,2 Mio. m  3  O 5  E 3.2.3  Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs  bedarf mit dem Sach-  plan AlpTransit (Spange Rotkreuz). Er wird als Zwischenergebnis aufgenommen.  Nr.  Ort  Gemeinde  Deponietyp  Geplantes  Volumen  Plan quadrat  1  Sijental  Risch  Inertstoffdeponie für unver  -  schmutzten, nicht stand-  festen Aushub  ca. 0,25 Mio. m  3  O 5  E 4  Verwertung von Bauabfällen  E 4.1  Planungsgrundsätze  E 4.1.1  Der Kanton fördert die Verwertung von Bauabfällen. Er setzt in den kantonseigenen Bauten und  Anlagen einen möglichst hohen Anteil an Recycling  baustoffen ein.  E 4.1.2  Der Kanton sichert die Standorte für den Umschlag und die Aufbereitung von mineralischen  Bauabfällen im Richtplan. Dabei strebt er eine regionale Verteilung an. Die Bauunternehmen  planen, errichten und betreiben die Umschlag- und Aufbereitungsplätze für Bauabfälle.  E 4.1.3  Innerhalb der Industrie- und Gewerbezonen sind Umschlag- und Aufbereitungsplätze für  Bau  abfälle zonenkonform und bedingen keine kantonalen Nutzungszonen.  Richtplankarte E 3  Richtplankarte  E 3, M 4.4, M 4.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 4.2  Vorhaben  E 4.2.1  Die folgenden Standorte für Umschlag- und Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle sind  raumplanerisch abgestimmt und werden festgesetzt:  Nr.  Ort  Gemeinde  Planquadrat  2  Boden  Cham  F 6  4  Chrüzegg  Baar  F   14  E 5  Abwasser  E 5.1  Kläranlagen  E 5.1.1  Der mittelfristige Ausbau der Kapazitäten der Kläranlagen ist zu prüfen.  E 6  Grundwasser und Wasserversorgung  E 6.1  Schutzareale  E 6.1.1  Der Kanton scheidet für die zukünftigen Trinkwassernutzungen die notwendigen Schutzareale  aus.  E 10  Störfallvorsorge  E 10.1  Störfallrisiko  E 10.1.1  Die Gemeinden prüfen bei der nächsten Revision der Nutzungsplanung die Begrenzung der  Einwirkungen von Störfällen. Dazu können sie geeignete raumwirksame Vorschriften erlassen.  E 10.1.2  Die Karte mit den Konsultationsgebieten Raumplanung und Störfallvorsorge dient als Grundlage  für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich-  tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä-  gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein.  E 10.1.3  Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Konsultationsgebiete trifft die Baubewilligungsbe-  hörde die notwendigen Abklärungen. Sie kann die kantonale Fachstelle einbeziehen.  Richtplankarte E 4  Richtplankarte E 5  Richtplankarte E 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 11  Abbau Steine und Erden  E 11.1  Planungsgrundsätze  E   11.1.1  An der langfristigen Sicherung der Versorgung des Kantons mit mineralischen Rohstoffen,  Steinen und Erden besteht ein kantonales Interesse. Um der Endlichkeit des Kiesvorkommens im  Kanton Zug Rechnung zu tragen, legt der Kanton das jährliche maximale Abbauvolumen bis 2034  auf 400'000 m  3  und ab 2035 auf jährlich maximal 300'000 m  3   fest. Er kontrolliert die Einhaltung  dieser Abbauvolumen jährlich.  Der Kanton revidiert sein Kies- und Deponiekonzept bis 2025. Mit dem Konzept prüft er auch die  Variante einer Kiesversorgung des Kantons ohne neue Abbaugebiete. Er zeigt die damit zusam-  menhängenden Auswirkungen auf den Bedarf an Deponievolumen für unverschmutzten Aushub  auf. Er zieht die Standortgemeinden, Organisationen, Unternehmen, Nachbarkantone mit ihren  Regionen und den Bund stufengerecht in den Prozess ein.  Der Kanton Zug koordiniert das Kiesabbauvolumen mit dem Deponievolumen, insbesondere von  nichtstandfestem Material. Beim Aushubvolumen hält er eine ausgeglichene Import- und Export-  bilanz mit den anderen Kantonen ein und kontrolliert die Einhaltung.  E 11.1.2  Um die natürlichen Ressourcen zu schonen, unterstützt der Kanton die Ver  wendung von Holz  und Recyclingmaterialien sowie die Wiederverwertung von Aushubmaterial.  E 11.1.3  Der Anteil des mineralischen Recyclingbaustoffes am jährlichen Gesamtumsatz von Kies- und  Kiesersatzstoffen wird auf 33  % im Jahr 2035 gesteigert.  Gemeinden und Kanton erreichen dieses Ziel mit folgenden Massnahmen:  a.  Öffentliche Ausschreibungen für Hoch- und Tiefbauten verlangen einen maximalen Einsatz von  mineralischen Recyclingbaustoffen.  b.  Der Kanton unterstützt die Entwicklung von neuen Methoden zur Optimierung der Verwendung  von Aushubmaterial und stösst gemeinsam mit der Bauwirtschaft wirksame Massnahmen zur  Erhöhung der Recyclingquote an.  c.  Der Kanton überprüft den Recyclinganteil alle vier Jahre und führt beim Nichterreichen der  festgelegten Werte weitergehende Massnahmen ein.  E 11.1.4  Der Kanton scheidet für die grundeigentümerverbindliche Sicherung dieser Abbaugebiete kanto-  nale Nutzungszonen aus. Im Rahmen dieses Verfahrens bezeichnet er die genaue Abgrenzung,  legt den Zeitraum für den Abbau und die Wiederauffüllung sowie die Massnahmen für die Rekul-  tivierung fest. Rekultivierte Flächen erfüllen nach 5 bis 10 Jahren die Kriterien der Fruchtfolge-  flächen (FFF).  E 11.2  Vorhaben  E 11.2.1  Folgende Standorte werden als Festsetzung in den Richtplan aufgenommen:  Richtplantext Kap. L 1  Richtplankarte E 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Gemeinde  Standort  Planquadrat  1  Menzingen  Bethlehem  K 14–K 15  2  Menzingen, Neuheim  Hinterburg–Müli–Kuenz  H 14–J 14  3  Cham  Oberwil–Hof–Boden  F 6  4  Cham  Äbnetwald  E 5–F 6  5  Neuheim, Baar  Kreuzhügel  E 15–F 15  6  Neuheim  Tal–Winkel–Hof–Hintertann–Winzenbach  F 16–G 16  7  Neuheim  Hintertann Ost  G   16  8  Neuheim  Hintertann West  G   16  9  Menzingen  Bethlehem Süd  L   15  10  Cham  Hof Süd  F 6  11  Cham  Äbnetwald West (Abbau max. zu bestehendem  Feldweg, westlich des Feldweges nur Sicht-  schutzm  assnahmen ohne Bodenveränderungen)  E 5–F 6  E 11.2.2  Für die langfristige Kiesversorgung wird in den kantonalen Richtplan folgender Standort als  Zwischenergebnis aufgenommen:  Nr.  Ort  Standort  Planquadrat  1  Cham  Hatwil/Hubletzen  E 4–F 4  Der Kanton überprüft mit der Erarbeitung des Kies- und Deponiekonzepts die seitens des  Bundesgerichts (Entscheid vom 13. Januar 2022) aufgeworfenen Fragen.  E 12  Altlasten  E 12.1  Kataster der belasteten Standorte  E 12.1.1  Die Gemeinden konsultieren im Rahmen von Planungen und Baubewilli  gungsverfahren den Kata-  ster der belasteten Standorte.  E 12.1.2  Der Kanton berät und informiert Bauwillige und Gemeinden bei der Sanierung der Altlasten.  E 13  Militärische Infrastrukturanlagen  E 13.1.1  Kanton und Gemeinden prüfen bei historisch wertvollen militärischen Anlagen, die nicht mehr  militärisch genutzt werden, deren Eintrag in das Inventar der schützenswerten Denkmäler bzw.  die Unterschutzstellung.  E 13.1.2  Der Bund informiert den Kanton und die Standortgemeinden frühzeitig über die Aufhebung oder  Umnutzung von militärischen Bauten und Anlagen.  Richtplankarte E 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 13.2  Vorhaben  E 13.2.1  Folgende Bauten und Anlagen werden in den Richtplan aufgenommen:  Nr.  Gemeinde  Anlage und Standort  Stand  Planquadrat  1  Cham  Übersetzstelle Frauental  Festsetzung  F 3  E 14  Kommunikation  E 14.1  Planungsgrundsatz  E 14.1.1  Bund, Kanton und Gemeinden unterstützen die gute Versorgung des Kantons mit Infrastruktur für  die Kommunikation.  E 15  Energie  E 15.1  Planungsgrundsätze  E   15 .1.1  Die sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung des Kantons mit Energie ist zu  gewährleisten. Kanton und Gemeinden verwenden Energie haushälterisch und streben energieef-  fiziente Siedlungen und Verkehrsinfrastrukturen an. Dazu können sie:  a.  im Rahmen von Sondernutzungsplänen Regelungen für die energie- und klimaschonende  Bauweise aufnehmen;  b.  in der Bauordnung die notwendigen Bestimmungen aufnehmen.  E 15.1.2  Das Leitungsnetz für den Energietransport ist so zu planen und zu bauen, dass seine Auswir  -  kungen auf Bevölkerung, Siedlung, Umwelt und Landschaft gering sind.  E 15.1.3  Kanton und Gemeinden fördern:  a.  die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen;  b.  das Erstellen von Fernwärmenetzen.  Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme-  netze.  E 15.1.4  Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden bis 2016 die planerischen Grund-  lagen für die stärkere Nutzung der erneuerbaren Energien. Eine Karte zeigt auf, in welchen  Gebieten erneuerbare Energien effizient und effektiv nutzbar sind. Die räumlich-relevanten  Resultate fliessen in den kantonalen Richtplan ein.  Richtplankarte E 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 15.2  Elektrische Übertragungs- und Verteilnetze  E 15.2.1  Der Kanton Zug setzt sich dafür ein, dass die Betreiber von Hochspannungsleitungen verpflichtet  werden, die Leitungen unterirdisch zu führen.  Dies in folgenden Gebieten:  a.  in und entlang von Siedlungen;  b.  in den kantonalen Landschaftsschongebieten;  c.  in den BLN-Gebieten.  E 15.2.2  Der Bund und die Leitungsbetreiber ziehen den Kanton frühzeitig in die Planung und Evaluation  von neuen Trassees und Leistungserhöhungen von elektrischen Übertragungsleitungen ein.  Zukunftsweisende Technologien sind anzuwenden.  E 15.2.3  Die Gemeinden prüfen ihre unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch-  spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti-  mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit mit den Leitungsbetreibern.  Im Rahmen von Bebauungsplänen oder Arealbebauungen ist der Sorge vor nichtionisierenden  Strahlen grosses Gewicht beizumessen.  E 15.2.4  Der Kanton setzt sich beim Bund und den Leitungsbetreibern dafür ein, dass bei bestehenden  Leitungen alle wirtschaftlich tragbaren und technisch möglichen Massnahmen zur Reduktion der  Belastung der Bevölkerung ergriffen werden. Der Kanton verfolgt den technologischen Fortschritt  bei Übertragungsleitungen.  E 15.2.5  Folgende Vorhaben werden in den Richtplan aufgenommen:  Nr.  Gemeinde  Vorhaben  Stand  Planquadrat  2  Risch, Zug, Baar,  Menzingen  Raumfreihaltung Erdverlegung Hoch-  spannungsleitung  Festsetzung  K 20–P 3  3  Steinhausen, Baar  Neubau 380-kV-NOK-Leitung  Obfelden–Altgass  Vororientierung  F 7–H 9  4  Risch  Ausbau 66-kV-SBB-Leitung Steinen–  Immensee–Rotkreuz auf 132 kV  Vororientierung  O 5–P 5  E 15.3  Wasserkraft  E 15.3.1  Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für den Erhalt und die Steigerung der Leistung der  bestehenden Wasserkraftwerke ein. Bei einer Steigerung der Leistung der Wasserkraftwerke sind  die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und des Gewässerschutzes angemessen zu  berücksichtigen.  Richtplankarte E 15  Richtplantext  Kap. L 5, L 7, L 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 15.4  Windkraft  E 15.4.1  In BLN-Gebieten, Moorlandschaften, kantonalen und kommunalen Naturschutzgebieten sind  Windkraftanlagen ausgeschlossen.  E 15.4.2  Der Kanton Zug unterstützt keine grossen Einzelanlagen (Gesamthöhe > 25 Meter) oder Wind-  parks mit drei und mehr Turbinen.  E 15.4.3  Kleine Einzelanlagen (Gesamthöhe < 25 Meter) benötigen keinen Eintrag im Richtplan. Für  Anlagen ausserhalb der Bauzone ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Interessen-  abwägung zwischen folgenden Interessen durchzuführen:  a.  Eingliederung in die Landschaft;  b.  Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;  c.  Windpotential und Einspeisemöglichkeiten.  Mit einer optimalen Wahl des kleinräumigen Standortes sind allfällige Auswirkungen zu mini-  mieren.  E 15.5  Gasleitungen  E 15.5.1  Bei Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck ab 5-bar zieht die Bewilligungs  behörde (Bund) den  Kanton frühzeitig in die Planung und Evaluation von neuen Trassees von Rohrleitungen ein. Dabei  ist die Festsetzung im Richtplan vor der Erteilung der Plangenehmigung durchzuführen. Die  Verfahren sind zu koordinieren.  E 15.5.2  Bei Rohrleitungen von weniger als 5 bar Betriebsdruck koordiniert der Kanton das Bewilligungs-  verfahren mit der allfälligen Anpassung des Richtplanes.  E 15.5.3  Eine Anpassung des Richtplanes benötigen nur übergeordnete Leitungen. Das Betriebsnetz für  die Haushaltungen braucht keinen Richtplaneintrag.  E 15.6   Geothermie  E 15.6.1  Ein Geothermiekraftwerk bedarf einer Festsetzung im kantonalen Richtplan. Die Standorte für  die oberirdischen Bauten und Anlagen sind in bestehenden Bauzonen, angrenzend an Bauzonen  oder im Umfeld von grossen Infrastrukturanlagen zu realisieren. In BLN-Gebieten und Moorland-  schaften werden für Geothermiekraftwerke keine neuen Zonen ausgeschieden.  E 15.7  Sonnenenergie  E 15.7.1  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die Nutzung von Sonnenenergie insbesondere im  Siedlungsgebiet und an öffentlichen Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 15.7.2  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen keine freistehenden Anlagen ausserhalb der  Bauzonen.  E 15.8  Seewasser und Grundwasser  E 15.8.1  Der Kanton unterstützt Bestrebungen das Seewasser und Grundwasser als Quelle für Wärme-  pumpen besser zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            P 1  Strategie für die Agglomeration Zug  P 1.1  Strategie für die Agglomeration Zug  P   1.1.1  Die Grundzüge der räumlichen Entwicklung und die verschiedenen Beschlüsse des Richtplan-  textes und der Richtplankarte bilden die Strategie für die Agglomeration Zug.  P 1.2  Gremium für die Agglomeration Zug  P 1.2.1  Der Regierungsrat bestimmt aus seinen Reihen eine Delegation (Ausschuss), die das behörd-  liche Gremium für die Begleitung der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden  werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat.  P 1.2.2  Zur Lösung grenzüberschreitender Fragestellungen sucht der regierungsrätliche Ausschuss die  Zusammenarbeit mit anderen Organen in den angrenzenden Agglomerationen und den Nachbar  -  kantonen.  P 2  Projekte der Agglomeration Zug  P 2.1  Ergänzung von weiteren Projekten und Massnahmen  P 2.1.1  Der regierungsrätliche Ausschuss entscheidet periodisch, ob weitere Module zu bilden und  Massnahmen für die Entwicklung der Agglomeration Zug zu treffen sind.  P 2.2  Controlling  P 2.2.1  Im Rahmen des vierjährigen Berichtes zum kantonalen Richtplan ist speziell die Wirkung der  Massnahmen für die Entwicklung der Agglomeration Zug zu evaluieren.  P 3  Subventionierung durch den Bund  P 3.1  Anerkennung und Mitfinanzierung durch den Bund  P 3.1.1  Der Bund anerkennt das Kapitel P des kantonalen Richtplanes als Agglo  me  rationsprogramm im  Sinne der Agglomerationspolitik des Bundes.  P 3.1.2  Der Kanton setzt sich beim Bund zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs für die Mitfinan-  zierung von Projekten in den folgenden Bereichen ein:  a.  Öffentlicher Verkehr: Busnetz als leistungsfähiges und zuverlässiges Feinverteilernetz; ZVB-  Hauptstützpunkt;  b.  Fuss- und Veloverkehr: Netzergänzungen zur Stärkung des Fuss- und Veloverkehrs in der  Agglomeration;  c.  Verkehrssicherheit: bauliche Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit;  Richtplankarte  Teilkarte G 1.1  Richtplantext Kap. A 7  Richtplantext Kap. A 7  P          Agglomerationsprogramm  damit das Kapitel P auf eine  Seite passt, wurden die Abstän-  de nach den  Titel 2. Ebene   von 4  auf 2 mm reduziert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            damit das Kapitel P auf eine  Seite passt, wurden die Abstän-  de nach den  Titel 2. Ebene   von 4  auf 2 mm reduziert  d.  Aufwertung des Strassenraums: Umgestaltung und Aufwertung der Strassenräume in der  Agglomeration;  e.  allfällig weitere Projekte.