Geschäftsreglement «RhySearch»
                            Geschäftsreglement «RhySearch»  vom 15. Februar 2016 (Stand 22. Mai 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (1.)  Ziff.  1  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Geschäftsreglement regelt:  a)  die Aufgaben und die Organisation von «RhySearch», soweit sie in der Ver  -  einbarung   über   das   Forschungs-   und   Innovationszentrum   Rheintal   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  April 2012 (im Folgenden VFIR) zwischen dem Fürstentum Liechtenstein  und dem Kanton St.Gallen nicht abschliessend geregelt sind;  b)  Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats;  c)  Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung;  d)  Stellung der Kooperationspartner;  e)  den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben und Organisation von «RhySearch»  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Aufgaben von «RhySearch»  (2.1.)  Ziff.  2.1  Aufgaben von «RhySearch»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)  «RhySearch»   fungiert   als   Drehscheibe   zwischen   den   Hightech-KMU   im  Alpenrheintal und der Forschung. Es vermittelt den KMU die bestmöglichen  Forschungspartner   im  Bereich   Innovation  und   Forschung.  «RhySearch»  be  -  rücksichtigt dabei in erster Linie die Kooperationspartner.  b)  «RhySearch» beteiligt sich mit eigenem Personal an Forschungsprojekten und  baut bei Bedarf auch eigene Forschungskompetenzen inklusive Infrastruktur  auf. Die Forschungskompetenzen und die Kompetenzen der Forschungspart  -  ner sollen sich gegenseitig ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 22. März 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  In   beschränktem   Umfang   bietet   «RhySearch»   auch   Unterstützung   bei   der  Gründung von Unternehmen  im Hightech-Bereich.  Es muss jedoch ein  Zu  -  sammenhang   zwischen   der   geplanten   Tätigkeit   des   Unternehmens   und   der  Forschungstätigkeit  von   «RhySearch»   bestehen.  «RhySearch»  darf   die   beste  -  henden Institutionen der Jungunternehmerförderung nicht konkurrenzieren.  d)  «RhySearch»   bietet   Arbeitsplätze   an,   die   weiterführende   Ausbildungen   auf  Doktoratsstufe   ermöglichen.   Durch   attraktive   Projekte   mit   nationalem   und  internationalem Bezug sowie der Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit inter  -  national   vernetzten   Forschungspersönlichkeiten   sollen   junge   Forscher   und  Forscherinnen in die Region geholt werden oder Absolventen und Absolven  -  tinnen regionaler Bildungseinrichtungen in der Region gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Finanzhaushalt  (2.2.)  Ziff.  2.2.1  Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rechnung   von   «RhySearch»   wird   nach   schweizerischem   Handelsrecht   ge  -  führt. Die wichtigsten Grundsätze werden im Geschäftsbericht erläutert.  Ziff.  2.2.2  Bildung von Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   einem   positiven   Rechnungssaldo   (Gewinn)   dürfen   zu   Lasten   des   Gewinns  Rücklagen gebildet werden. Die maximal zulässigen, jährlichen Rücklagen umfas  -  sen (kumulativ):  a)  8% der Einnahmen nach Art. 21 Bst. a und b VFIR;  b)  8% der Einnahmen nach Art. 21 Bst. f i.V.m. Art. 26 Abs. 3 VFIR;  c)  8% des nach Abzugs der Rücklagen nach Ziffer 2.2.2 Bst. a und b verbleiben  -  den Gewinns.  Gewinn,  der  nach  Bildung  der  Rücklagen  übrig  bleibt,  wird  im  Verhältnis  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 VFIR an die Träger zurückerstattet oder von diesen an den Betriebsbeitrag
                            des Folgejahrs angerechnet.  Ziff.  2.2.3  Verwendung von Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einem  negativen   Rechnungssaldo (Verlust)  werden  die  Rücklagen  zur Ver  -  minderung des Verlustes eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren können die Rücklagen für eigene Forschungsprojekte genutzt wer  -  den, sofern nicht genügend Mittel von Privaten oder öffentlichen Institutionen zur  Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus den  Rücklagen  dürfen  keine  Erfolgsbeteiligungen  an Mitarbeiter  und  Ver  -  waltungsräte ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verwaltungsrat  (3.)  Ziff.  3.1  Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Träger bestimmen aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats einen Vorsitzen  -  den oder eine Vorsitzende. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat bestimmt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.  Ziff.  3.2  Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat übt die Oberleitung und die Aufsicht und Kontrolle über die  Geschäftsführung aus. Er erlässt Richtlinien für die Geschäftspolitik und lässt sich  regelmässig von der Geschäftsleitung über den Geschäftsgang orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die  nicht durch die VFIR den Trägern oder  einem anderen  Organ von «RhySearch»  vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann durch Reglement oder Beschluss Aufgaben und Kompetenzen an Aus  -  schüsse oder einzelne Mitglieder oder an die Geschäftsleitung übertragen. Ausge  -  nommen  sind  die  nicht delegierbaren  Aufgaben  und  Kompetenzen  nach Art.  17  VFIR.  Ziff.  3.3  Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat führt Sitzungen durch, wenn es die Geschäfte erfordern. Je  -  des Mitglied des Verwaltungsrats kann die Durchführung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitzungen werden von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einberufen und  geleitet, im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi  -  denten.  Die  Einladung wird  spätestens  sieben  Tage vor  dem Sitzungstermin   per  Mail versandt. In dringenden Fällen ist eine verkürzte Frist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Einladung werden die Traktanden bekanntgegeben und die notwendigen  Unterlagen zugestellt. Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt  sind, kann nur beschlossen werden, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungs  -  rats der Behandlung des Geschäftes zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An den Sitzungen nehmen der Geschäftsleiter (CEO), ein Vertreter der Koopera  -  tionspartner   und   ein   Delegierter   des   Unterstützungsvereins   mit   beratender  Stimme   teil.   Der   Verwaltungsrat   kann   weitere   Personen   zur   beratenden   Teil  -  nahme an der Sitzung einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3.4  Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verwaltungsrat   fasst   seine   Beschlüsse   an   Sitzungen.   Er   ist   beschlussfähig,  wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stim  -  mengleichheit trifft der Vorsitzende oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse   können   auf   dem   Zirkulationsweg   oder   in   dringenden   Fällen   telefo  -  nisch gefasst werden. Diese Beschlüsse erfordern Einstimmigkeit.  Ziff.  3.5  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Pro  -  tokollführer zu unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll enthält mindestens:  a)  die getroffenen Beschlüsse mit Angabe des Stimmenverhältnisses;  b)  einzelne  oder  alle Voten zu einem  Geschäft, sofern  ein  Mitglied  deren  Auf  -  nahme ins Protokoll ausdrücklich verlangt;  c)  namentliche Nennung von Stimmenthaltungen und Gegenstimmen, sofern es  das betroffene Mitglied verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird jeweils an der nächsten Sitzung dem Verwaltungsrat zur Genehmigung  vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zirkulationsbeschlüsse und telefonisch gefasste Beschlüsse werden ins Protokoll,  das an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt wird, aufgenommen.  Ziff.  3.6.1  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden. Diese bestehen aus mindestens zwei  Mitgliedern  des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat regelt den Vorsitz und die  Dauer der Mitgliedschaft im Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausschüsse   haben   in   erster   Linie   vorberatende   Funktion.   Der   Verwaltungsrat  kann ihnen durch Reglement oder Beschluss Entscheidungskompetenzen übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   dieses   Reglements   über   die   Sitzungen,   Beschlüsse   und   das  Protokoll des Verwaltungsrats gelten sachgemäss auch für die Ausschüsse.  Ziff.  3.6.2  Personalausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)  Der Personalausschuss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  erarbeitet   zuhanden   des   Verwaltungsrats   die   Ziele   und   Grundsätze   der  Personalpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  lässt sich mindestens einmal pro Jahr von der Geschäftsleitung über die  Umsetzung der Personalpolitik informieren. Dazu gehören u.a. Führung  und Zusammenarbeit, Löhne, Ausbildung und die interne Kommunika  -  tion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  lässt sich mindestens einmal pro Jahr von der Geschäftsleitung über die  Personalentwicklung   und   die   entsprechenden   konkreten   Massnahmen  der einzelnen Führungsstufen orientieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  beurteilt einmal pro Jahr den CEO und überprüft vom CEO vorgenom  -  mene Beurteilung der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.  b)  Im Weiteren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  evaluiert er mindestens alle 3 Jahre die Angemessenheit der Haftpflicht  -  versicherung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitarbeiten  -  den und schlägt dem Verwaltungsrat Anpassungen vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  lässt er sich mindestens alle 3 Jahre über die Personalvorsorge der Mitar  -  beitenden   informieren   und   schlägt   dem   Verwaltungsrat   Anpassungen  vor.  Ziff.  3.6.3  Finanzausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)  Der Finanzausschuss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bereitet mit den Vertretern der Träger die mehrjährige Rahmenvereinba  -  rung und die jährliche Leistungsvereinbarung vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beurteilt   Voranschlag,   Jahresrechnung   und   Jahresbericht   und   beantragt  dem Verwaltungsrat deren Genehmigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  legt zusammen mit der Revisionsstelle den Prüfungsplan, den Prüfungs  -  umfang, die Prüfungsschwergewichte und die Termine der Berichterstat  -  tung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  nimmt zusammen mit den Vertretern der Träger die Ergebnisse der Revi  -  sionsstelle entgegen und beurteilt diese zuhanden des Verwaltungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  beurteilt und überwacht das interne Kontrollsystem;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  beurteilt und überwacht das Risikomanagement. Insbesondere überwacht  er laufend die Bereiche mit den grössten finanziellen Risiken.  b)  Der   CEO   nimmt   an   den   Sitzungen   des   Finanzausschusses   mit   beratender  Stimme teil.  c)  Der   Finanzausschuss  kann  für   die   Erfüllung  seiner   Aufgaben   externe   Fach  -  personen beiziehen.  Ziff.  3.7  Auskunftsrecht der Verwaltungsratsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit sowohl bei der oder beim Vor  -  sitzenden   als   auch   bei   der   Geschäftsleitung   Auskunft   über   alle   Angelegenheiten  von «RhySearch» verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3.8  3.8 Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsrats:  a)  erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen von «Rhy  -  Search» in guten Treuen;  b)  unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Art.  3a des Staatsverwaltungsge  -  setzes   des   Kantons   St.Gallen   (sGS  140.1)   und   sind   dementsprechend   über  Angelegenheiten,   von   denen   sie   im   Zusammenhang   mit   ihrer   Tätigkeit   für  «RhySearch»   Kenntnis   erhalten,   zur   Verschwiegenheit   verpflichtet.   Die   Ge  -  heimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Verwaltungsratsman  -  dats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Geschäftsleitung  (4.)  Ziff.  4.1  Zusammensetzung und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Geschäftsleitung  besteht aus mindestens  einer  Person  (Geschäftsführer/in).  Es können aber auch weitere Geschäftsleitungsmitglieder gewählt werden.  Ziff.  4.2  Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Geschäftsleitung ist für die  operative  Geschäftsführung zuständig.  Die  ent  -  sprechenden Kompetenzen sind in Anhang II im Detail geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ausserordentlichen Ereignissen kann die Geschäftsleitung Massnahmen aus  -  serhalb ihres Kompetenzbereichs treffen, soweit diese notwendig sind, um weite  -  ren Schaden zu vermeiden. Sie lässt die Massnahmen vom Verwaltungsrat nach  -  träglich genehmigen.  Ziff.  4.3  Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung ist für die Finanzkontrolle und die Finanzplanung verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ausgestaltung  des  Rechnungswesens,  der  Finanzkontrolle  und  der  Finanz  -  planung sind in Anhang I im Detail geregelt.  Ziff.  4.4  Reporting
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung orientiert den Verwaltungsrat vierteljährlich schriftlich über  den aktuellen Geschäftsgang. Die Vorgaben für das Reporting werden  vom Ver  -  waltungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   ausserordentliche   Ereignisse   (schwerwiegende   Unfälle,   Strafuntersuchun  -  gen etc.) orientiert die Geschäftsleitung den Verwaltungsrat umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4.5  Medienauskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung ist für den Verkehr mit den Medien (Presse, Radio, TV) zu  -  ständig. Sie informiert vorgängig den Verwaltungsrat, wenn Medienberichte über  «RhySearch» zu erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Medienauskünfte zu heiklen Themen spricht die Geschäftsleitung vorgängig mit  der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ab. In Krisenlagen ist der Verwal  -  tungsrat direkt für den Verkehr mit den Medien zuständig.  Ziff.  4.6  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Geschäftsleitung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Die  Vereinbarung   einer  Erfolgsbeteiligung   ist  im  Rahmen  der   budgetierten  Gesamt  -  lohnsumme zulässig. Es dürfen keine Abgangsentschädigungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a. Beiräte  *  (4a.)  Ziff.  4a.1  *  Industriebeirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Industriebeirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Industrie  -  verbänden zusammen und ist als Verein nach  60   ff. des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuches vom 10.  Dezember 1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   organisiert.  Ziff.  4a.2  *  Wissenschaftlicher Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat von «RhySearch» kann einen wissenschaftlichen Beirat ein  -  setzen. Darin sind mehrere Fachgebiete von «RhySearch» vertreten. Je Fachgebiet  gehören höchstens drei ausgewiesene Fachleute dem wissenschaftlichen Beirat an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der wissenschaftliche Beirat stellt die Früherkennung von wissenschaftlich-tech  -  nologischen Trends sicher und dient der Geschäftsleitung und dem Verwaltungs  -  rat als Sounding Board in wissenschaftlich-technologischen Fragestellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind Ansprechpersonen für spezi  -  elle technologische Fragestellungen  und können Doktorierende betreuen, die bei  «RhySearch» ihre Dissertation erarbeiten. Die Vermittlung von Forschungsprojek  -  ten, insbesondere solche, die eine Mitarbeit von «RhySearch» in grösseren Projekt  -  verbunden ermöglichen, ist ausdrücklich erwünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  11   Abs.  1 Bst.  k Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal,  sGS  577.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der wissenschaftliche Beirat tagt wenigstens einmal jährlich. Die Mitglieder des  wissenschaftlichen   Beirats   stehen   für   bilaterale   Besprechungen   mit   den   Fachge  -  bietsvertreterinnen und -vertretern zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden für ihre Spesen entschädigt.  Ein   Honorar   wird   ausnahmsweise   nach   vorheriger   Vereinbarung   bezahlt.   Der  Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kooperationspartner  (5.)  Ziff.  5  Kooperationspartner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  «RhySearch» arbeitet mit Kooperationspartnern zusammen. Hierfür schliesst der  Verwaltungsrat auf Antrag des CEO eine Kooperationsvereinbarung mit den Ko  -  operationspartnern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kooperationsvereinbarung regelt  die  Grundsätze der Zusammenarbeit  zwi  -  schen den Partnern bei der Akquisition und der Durchführung von Forschungs  -  projekten   und   Dienstleistungen.   Sie   ist   eine   Rahmenvereinbarung,   die   für   jedes  konkrete Projekt um eine spezielle Projektvereinbarung zwischen den beteiligten  Partnern ergänzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kooperationspartner  wählen  aus ihrer  Mitte  einen  Delegierten,  welcher  an  den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kooperationspartner  werden  vor einem Investitionsentscheid  in technische  Einrichtungen   angehört,   um   Doppelspurigkeiten   in   der   Beschaffung   zu   verhin  -  dern, ohne dass dabei Investitionsentscheide bei «RhySearch» präjudiziert werden.  Schlüsselinvestitionen sollen im Konsens mit den Kooperationspartnern entschie  -  den werden und nicht zur gegenseitigen Konkurrenzierung führen. Die Koordina  -  tion läuft über die Gatekeeper.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dieses   Reglement   regelt   die   Stellung   der   Kooperationspartner   nicht   abschlies  -  send. In der Kooperationsvereinbarung können weitergehende Mitwirkungsrechte  und Pflichten vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Administrative Regelungen  (6.)  Ziff.  6.1  Zeichnungsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsrats zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Geschäftsführerin  oder  der  Geschäftsführer  zeichnet  mit Kollektiv-Prokura  zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den übrigen Mitarbeitenden von «RhySearch» kann die Geschäftsführerin oder  der  Geschäftsführer  eine  Zeichnungsberechtigung  erteilen.  Für  die  Erteilung der  Kollektiv-Prokura ist der Verwaltungsrat zuständig.  Ziff.  6.2  Verträge mit Organen und Mitarbeitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verträge,   die   «RhySearch»   mit   Mitarbeitenden   oder   einem   seiner   Organe  abschliesst,   müssen   schriftlich   abgeschlossen   werden   und   bedürfen   der   Zustim  -  mung des Verwaltungsrats. Ausgenommen sind Arbeitsverträge.  Ziff.  6.3  Weitere Reglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verwaltungsrat   kann   weitere   Reglemente   erlassen,   insbesondere   Business  Conduct Guidelines, welche die Wahrung der ethischen Grundsätze durch «Rhy  -  Search» sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht nach Art.  11 Abs.  1 Bst. f der Ver  -  einbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal vom 17.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St.Gallen.  Ziff.  6.4  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Organe und Beiräte von «RhySearch» sowie deren Mitglieder legen allfällige  Interessenkonflikte  umgehend dem Verwaltungsrat offen. Insbesondere sind Ge  -  schäfte,   die   sie   selbst   oder   nahestehende   natürliche   oder   juristische   Personen  betreffen,   zu   melden.   Der   Verwaltungsrat   entscheidet,   ob   ein   Ausstandsgrund  nach   Art.  7   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege   (sGS  951.1)   gegeben  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines Ausstandgrundes darf der oder die Betroffene weder bei der Be  -  schlussfassung anwesend sein, noch sich vorgängig zum Geschäft äussern können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen  (7.)  Ziff.  7  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Träger in Kraft und er  -  setzt das Geschäftsreglement vom 23. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   beiliegenden   Anhänge   I–II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    bilden   integrierenden   Bestandteil   dieses   Ge  -  schäftsreglements:  a)  I: Rechnungswesen, Finanzkontrolle und Finanzplanung;  b)  II: Kompetenzregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  -  15.02.2016  22.03.2016  Gliederungstitel 4a.  eingefügt  2023-042  22.05.2023  22.05.2023  Ziff. 4a.1  eingefügt  2023-042  22.05.2023  22.05.2023  Ziff. 4a.2  eingefügt  2023-042  22.05.2023  22.05.2023  Ziff. 6.4, Abs. 1  geändert  2023-042  22.05.2023  22.05.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  22.03.2016  Erlass  Grunderlass  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2023  22.05.2023  Gliederungstitel 4a.  eingefügt  2023-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2023  22.05.2023  Ziff. 4a.1  eingefügt  2023-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2023  22.05.2023  Ziff. 4a.2  eingefügt  2023-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2023  22.05.2023  Ziff. 6.4, Abs. 1  geändert  2023-042