Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane
                            Verordnung über die amtlichen  Publikationsorgane  (Publikationsverordnung, PuV)  Vom 2. Mai 2023 (Stand 1. Juli 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsor  -  gane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand
§ 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die amtlichen Pu  -  blikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Amtsblatt
§ 2 Rubriken
                            1  Das Amtsblatt führt die Rubrik «Behörden und politische Rechte» und die  weiteren Rubriken, welche die Staatskanzlei in Absprache mit der Anbiete  -  rin der Publikationsplattform festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erscheinungsweise
                            1  Das Amtsblatt erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum des Er  -  scheinungstages. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Absatz 2 Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt
                            (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15.  Februar 2006  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Ausnahmefällen   kann   an   einzelnen   Tagen   auf   das   Erscheinen   des  Amtsblattes verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtliche Texte der Rubrik  «Behörden und politische Rechte» werden in  der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine Veröffent  -  lichung an einem anderen Tag möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erlasse und Erlassänderungen
                            1  Erlasse und Erlassänderungen werden unter Angabe von Erlasstitel, der  beschliessenden Stelle und des Links auf die Publikation in der amtlichen  Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS) publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  221.415  .  GS 2023, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Meldestellen
                            1  Meldestellen sind öffentliche Organe und Private, die zur Publikation be  -  stimmte Inhalte (Meldungen) einreichen. Es sind dies insbesondere:  a)  Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden;  b)  Öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes;  c)  Juristische Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen  Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;  d)  Private und privatrechtliche Organisationen, soweit ihnen die Erfül  -  lung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder sie aufgrund ge  -  setzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit einer Mel  -  dung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ausnahmefällen kann die Staatskanzlei mit der Erfassung einer Mel  -  dung beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Weitere Bekanntmachungen
                            1  Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen, an welchen ein öf  -  fentliches Interesse besteht, können im Amtsblatt publiziert werden, wenn  sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und keine politische Werbung ent  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei entscheidet über die Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Publikationsgebühren
                            1  Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird bei den Meldestellen nach § 5 Absatz 1 erhoben. Vorbehalten  bleibt Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den Organisationseinheiten des Kantons wird sie nur erhoben, sofern  diese die Publikationsgebühr auf einen Dritten überwälzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Suchfunktionen
                            1  Amtliche Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, welche eine  Suche insbesondere nach Stichworten, Rubrik oder Meldestelle ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Externe Suchmaschinen und Archivdienste werden, soweit technisch mög  -  lich, zur Nicht-Indexierung bzw. Nicht-Archivierung im Internet angewie  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Datenschutz
                            1  Die   Staatskanzlei   legt   die   Öffentlichkeitsdauer   (Minimum   -   Maximum  oder unbegrenzt) je Meldetyp als Voreinstellung fest. Die minimal mögli  -  che Öffentlichkeitsdauer beträgt einen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der unbegrenzt zu veröffentlichen Meldetypen wird die  Öffentlichkeitsdauer einer Meldung innerhalb des vorgegebenen Rahmens  durch   die  Meldestelle  festgesetzt.  Sobald   die  Öffentlichkeitsdauer  abge  -  laufen ist, ist der Zugriff mittels Suchfunktion nicht mehr möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Öffentlichkeitsdauer von Meldungen mit Personendaten ist zwingend  einzuschränken. Der Zugriff auf solche Meldungen mittels Suchfunktion ist  nur bis zur Erfüllung des Publikationszweckes zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Zweck einer Publikation von Meldungen gemäss Absatz 3 nicht in  einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf maximal 3 Monate  zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch  im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Artikel 11 Absatz 2  und 3 VSHAB  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem  online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Be  -  hörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 3  von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn:  a)  die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung  Kenntnis genommen hat; und  b)  die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Meldungen,   die  nicht   mehr   über   die  Publikationsplattform   zugänglich  sind, können beim Staatsarchiv eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen
                            Erlasse (BGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Systematik
                            1  Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgen  -  de 9 Teile gegliedert:  a)  Grundlagen, Organisation, Gemeinden;  b)  Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung;  c)  Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug;  d)  Schule, Kirche, Kultur;  e)  Polizei, Militär, Zivilschutz;  f)  Finanzen, Regalien;  g)  Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr;  h)  Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht;  i)  Volkswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sicherungskopien
                            1  Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf  Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs  auf die BGS in ausserordentlichen Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen
                            1  Die   massgebende   Fassung   einer   Amtsblattpublikation   ist   die   auf   dem  Amtsblattportal publizierte  und elektronisch signierte  Einzelmeldung im  Format PDF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  221.415  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die massgebenden   Fassungen   der  elektronischen  Publikationen  der  GS  und   der   BGS   sind   immer   die   auf   der   Webseite   der   Gesetzessammlung  bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten und elektronisch signierten  Fassungen im Format PDF.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Datensicherheit
                            1  Die   Staatskanzlei   ergreift   die   notwendigen   vertraglichen,   technischen  und organisatorischen Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewähren.  Sie stellt insbesondere sicher, dass die veröffentlichten Texte tatsächlich  vom korrekten Urheber stammen (Authentizität) und nach der Veröffentli  -  chung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integri  -  tät).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen werden  mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016
                            über die elektronische Signatur (ZertES)  1  )    versehen. In dringenden Fällen  kann bei technischen Problemen vorübergehend auf die elektronische Si  -  gnatur verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bezug von Daten zum Eigengebrauch
                            1  Die unentgeltliche Konsultation der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsge  -  setz  2  )    veröffentlichten   Daten   umfasst  auch  das Herunterladen  der  Texte  zum Eigengebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Auflagen für die Verwertung von Daten
                            1  Für die Verwertung der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsgesetz  3  )   veröf  -  fentlichten Daten gelten die folgenden Bestimmungen:  a)  Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden;  b)  Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommen  -  taren oder weiteren Zusätzen unterscheiden;  c)  Sie sind mit einem Hinweis zu versehen, dass allein die Veröffentli  -  chung durch die Staatskanzlei massgebend ist;  d)  Personendaten in Texten des Amtsblattes müssen entfernt werden,  sobald die Staatskanzlei diese nicht mehr oder nur noch in einer an  -  onymisierten Fassung veröffentlicht;  e)  Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als je  -  nen nach Buchstabe d dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einsichtnahme
                            1  Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der  Staatskanzlei, den Oberämtern und den Gemeinden unentgeltlich eingese  -  hen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  943.03  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  111.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 17 Druckausgaben
                            1  Die   gesammelten   Amtsblattausgaben   der   Vorwoche   können   bei   der  Staatskanzlei gegen eine Gebühr von 6 Franken im Abonnement in ge  -  druckter Form bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei kann die Amtliche Sammlung (GS) sowie einzelne Erlas  -  se aus der Bereinigten Sammlung (BGS) auf Bestellung zum Selbstkosten  -  preis in gedruckter Form anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Archivierung
                            1  Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der  Inhalte der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt mindestens jährlich  durch das Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbe  -  wahrt,   die   notwendig   sind,   um   die   ursprünglich   veröffentlichten   Texte  wiederherzustellen («abgeschlossene Daten»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugängli  -  chen Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt.  RRB Nr. 2023/721 vom 2. Mai 2023.  Die Einspruchsfrist ist am 3. Juli 2023 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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