Gesetz über Strassen und Wege
                            Gesetz über Strassen und Wege (StrWG)  vom 14. September 1992 (Stand 1. Juli 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Strassen und Wege des Kantons sowie der  Politischen Gemeinden und regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und  Wanderwege (FWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Flur- und Waldstrassen bleiben die Vorschriften des Gesetzes über Flur und  Garten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und des Waldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Privatstrassen und -wege gelten als Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugeset  -  zes (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und unterstehen im Übrigen dem Privatrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bereich der öffentlichen Strassen und Wege
                            1  Zur Strasse oder zum Weg gehören alle Flächen, Bauten oder Anlagen, die dem be  -  stimmungsgemässen Gebrauch und dem Schutz der Umgebung dienen, nament  -  lich:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Fahrbahnen, Trottoirs, Ausweichstellen, Wartehäuschen, Haltebuchten für den  öffentlichen und privaten Verkehr, Parkbuchten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  verkehrstechnische Anlagen wie Lichtsignal-, Verkehrsüberwachungs-, Ver  -  kehrslenkungs- und Verkehrsdatenerfassungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  sämtliche Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstücks,  die der technischen Ausgestaltung, ihrem Bestand, Unterhalt sowie dem  Schutz der Strassen und Wege und des Verkehrs dienen, insbesondere Kunst  -  bauten, Strassenentwässerungsanlagen, Bankette, Böschungen, deren Bewirt  -  schaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Beleuchtungen, Signale, Markierungen, Verkehrsspiegel, bauliche Anlagen  zur Verkehrsberuhigung, stationäre verkehrspolizeiliche Kontrollanlagen, Be  -  pflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  RB  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Massnahmen nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz, soweit sie an  der Strasse umgesetzt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo das Gesetz zwischen Strassen und Wegen innerorts und ausserorts unterschei  -  det, gilt das Gebiet in der Bauzone als innerorts gelegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Planung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhalt, Verfahren und Wirkung der Planung richten sich nach dem PBG und dem  Bundesgesetz über die Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsätze für Planung, Bau und Unterhalt
                            1  Strassen und Wege sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Bedeutung, unter Be  -  achtung der Sicherheit der Benützer, des öffentlichen Verkehrs, des Umweltschut  -  zes, der gewachsenen Siedlungen, der natürlichen Landschaft, des sparsamen Ver  -  brauchs des Bodens und der Wirtschaftlichkeit zu planen, zu bauen und zu unterhal  -  ten. Die Bedürfnisse der Benützer und Anwohner sind angemessen zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gestaltung des Strassenraums übernimmt der Kanton eine Vorbildfunktion  hinsichtlich Einbettung der Bauten und Anlagen in die Landschaft und das Sied  -  lungsbild.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit erforderlich stimmen Kanton und Gemeinden Planung, Bau und Unterhalt  ihrer Strassen und Wege aufeinander ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Elektronische Daten
                            1  Der Austausch elektronischer Daten zwischen Behörden des Kantons und der  Gemeinden sowie der Bezug elektronischer Daten durch Private richten sich nach  der Gesetzgebung über Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Strassen- und Wegnetze  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Netz der Kantonsstrassen und -wege *
                            1  Der Kanton plant, baut und betreibt das Netz der Kantonsstrassen und -wege nach  Massgabe dieses Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Netz der Kantonsstrassen ist im Anhang festgelegt und umfasst:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Als Klasse  1 die Strassenverbindungen von kantonaler Bedeutung und jene  Strassen, die für einen effizienten und bedarfsgerechten Anschluss der Politi  -  schen Gemeinden an diese Verbindungen erforderlich sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Als Klasse  2 Strassenverbindungen, die keine Funktion nach Abs.  2 Ziff.  1 er  -  füllen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Netz der Kantonswege umfasst die Fuss-, Wander- und Radwegverbindungen  von nationaler, kantonaler oder überregionaler Bedeutung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Netzbeschlüsse des Kantons
                            1  Der Grosse Rat beschliesst über die Erweiterung oder Verkleinerung des Netzes  der Kantonsstrassen unter Vorbehalt von Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse des Grossen Rates über die Erweiterung des Netzes durch neu zu erstel  -  lende Kantonsstrassen unterliegen der fakultativen Volksabstimmung, soweit sie  nicht nur Umfahrungen einzelner Ortschaften betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beschliesst das Netz der Kantonswege sowie dessen Erweite  -  rung oder Verkleinerung. Er bildet das Netz im kantonalen Richtplan ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement ist ermächtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kantonsstrassen der Klasse  2 durch Vereinbarungen mit den betroffenen  Gemeinden abzutreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rechtskräftige Änderungen am Netz der Kantonsstrassen im Anhang nachzu  -  tragen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Netz der Gemeindestrassen und -wege *
                            1  Die Gemeinde plant, baut und betreibt das Netz der Gemeindestrassen und -wege  nach Massgabe dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Netz der Gemeindestrassen und -wege umfasst die Strassenverbindungen von  lokaler Bedeutung und jene Strassen und Wege, die zur Erfüllung der Erschlies  -  sungspflicht der Gemeinden nach dem PBG erforderlich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde beschliesst das Netz der Gemeindestrassen und -wege sowie über  dessen Erweiterung oder Verkleinerung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde kann die Befugnis nach Abs.  3 ganz oder zum Teil der Gemeindebe  -  hörde übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * ...
§ 8 Verzeichnis *
                            1–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden führen ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der ihrem  Netz zugehörigen Strassen und Wege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9–10 * ...
§ 11 Aufhebung von Strassen und Wegen
                            1  Strassen oder Wege sind aufzuheben und aus den Netzen der Gemeinden oder des  Kantons zu entlassen, wenn sie nicht mehr notwendig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Beschluss der Aufhebung ist ein Aufhebungsprojekt nach §  21 öffentlich  aufzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlieren Grundstücke durch die Aufhebung von Strassen oder Wegen den not  -  wendigen Zugang, sind im Aufhebungsprojekt Massnahmen für den rechtsgenügli  -  chen Anschluss an das öffentliche Netz aufzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Fuss- oder Wanderwege gemäss Art.  7 FWG zu ersetzen, ist der Verursacher  ersatzpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Begriff
                            1  Unter Bau sind zu verstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  der Neubau, der Ausbau, die Redimensionierung, die wesentliche Änderung  der Oberfläche und die Korrektion bzw. die Änderung der Linienführung von  Strassen oder Wegen sowie die Aufhebung von Strassen und Wegen nach  §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Verkehrslenkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die von Gesetzes wegen an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderli  -  chen Umweltschutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Erstellung und Modernisierung von Anlagen zum Betrieb, namentlich zur  Beleuchtung oder Entwässerung von Strassen oder Wegen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  alle als Folge von Massnahmen nach Ziff.  1 bis Ziff.  4 notwendigen Anpas  -  sungen bei anstossenden Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Versuchsphasen
                            1  Vor einem Baubeschluss können bei Kantonsstrassen das Departement und bei  Gemeindestrassen die Gemeindebehörde bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhi  -  gung oder Verkehrslenkung anordnen. Solche Massnahmen dauern in der Regel  nicht länger als zwei Jahre, können jedoch aus wichtigen Gründen um höchstens  zwei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnungen nach Abs.  1 sind endgültig. Die Entscheide sind öffentlich bekannt  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Art.  106 und Art.  107 der Signalisationsverordnung (SSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorgesehenen  Rechtsmittel sind vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
                            3.2. Baubeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15  Kantonsstrassen und -wege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den Bau von Kantonsstrassen und -wegen sowie über die Freigabe der erfor  -  derlichen Mittel aus der Spezialfinanzierung gemäss §  29 entscheidet der Grosse Rat  unter Vorbehalt von §  27 Abs.  3 mit dem Budget abschliessend. Vorhaben von be  -  sonderer Bedeutung können ihm separat unterbreitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über nicht vorgesehene kleine Vorhaben kann das Departement im Rahmen des  Budgets entscheiden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Sanierung von Strassen aufgrund der Gesetzgebung über den Umwelt  -  schutz entscheidet der Regierungsrat im Rahmen des Budgets.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gemeindestrassen und -wege *
                            1  Über den Bau von Gemeindestrassen und -wegen entscheidet die Gemeinde. Sie  kann diese Befugnis ganz oder zum Teil der Gemeindebehörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind mehrere Gemeinden am Bau einer Strasse oder eines Weges beteiligt und  können sie sich nicht einigen, entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Gebieten, deren Erschliessung durch einen Gestaltungsplan geregelt wird, be  -  schliesst die zuständige Gemeindebehörde über den Bau von Strassen und Wegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kantonale Projektierungszonen
                            1  Zur vorsorglichen Freihaltung des Raums für den Bau von Kantonsstrassen oder  -  wegen kann der Regierungsrat Projektierungszonen festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektierungszonen werden mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt  wirksam und enden mit der Rechtskraft des Projekts, spätestens aber fünf Jahre nach  ihrer Bekanntgabe. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist um höchstens zwei Jah  -  re verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pläne sind durch die betreffenden Gemeinden während 20  Tagen öffentlich  aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Eigentümern schriftlich mitzuteilen.  Während der Auflagefrist kann beim Departement Einsprache erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb der Projektierungszonen sind Veränderungen baulicher Art nur mit Be  -  willigung des Departements gestattet. Diese wird erteilt, wenn der Strassen- oder  Wegbau nicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vorsorglicher Landerwerb durch den Kanton
                            1  Für neue Strassen oder Wege des Kantons gemäss kantonalem Richtplan und für in  Aussicht stehende Ausbau- oder Korrektionsvorhaben kann der Regierungsrat im  Rahmen des Landkreditkontos gemäss §  17 des Gesetzes über den Finanzhaushalt  (FHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorsorglich Land erwerben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Projektierung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zuständigkeit Kanton *
                            1  Das Departement projektiert den Bau von Kantonsstrassen und -wegen. Die Ge  -  meindebehörden der betroffenen Gemeinden sind frühzeitig einzubeziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbauwünsche der Gemeinden oder Dritter können berücksichtigt werden, wenn  die Interessen des Kantons gewahrt bleiben und die Übernahme der Mehrkosten ge  -  sichert ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Zuständigkeit Gemeinde
                            1  Die Gemeindebehörde projektiert den Bau von Gemeindestrassen und -wegen.  Kanton und Nachbargemeinden sind frühzeitig einzubeziehen, soweit sie betroffen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Landerwerb
                            1  Für den Bau benötigte Rechte sind freihändig, im Landumlegungsverfahren oder  nötigenfalls durch Enteignung zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kantonsstrassen und -wege kann der Regierungsrat eine Landumlegung anord  -  nen. Das Umlegungsverfahren richtet sich sinngemäss nach §  53 und §  54 PBG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verfahren
                            1  Die Gemeindebehörde legt die Projekte während 20  Tagen öffentlich auf. Sie teilt  die Auflage den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mit und macht bei  Strassen und Wegen deren Lage während der Auflage im Gelände sichtbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflage kann Einsprache erhoben werden. Die Einsprache richtet  sich bei Kantonsstrassen und -wegen an das Departement, bei Gemeindestrassen und  -wegen an die Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewirkt die Gutheissung von Einsprachen erhebliche Änderungen des aufgelegten  Projekts, ist das Auflageverfahren zu wiederholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden bei kleinen oder unbedeuten  -  den Projekten für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Beleuchtungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Rückhaltesysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Entwässerungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Verhältnis zu Sondernutzungsplänen *
                            1  Ist die Lage einer Strasse oder eines Weges, der Ausbaustandard oder die Funktion  durch einen Sondernutzungsplan oder eine kantonale Nutzungszone festgelegt, kann  davon im Projekt nur insoweit abgewichen werden, als der Plan in den wesentlichen  Zügen nicht geändert wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Begriff
                            1  Als betrieblicher Unterhalt gelten die zum Betrieb der Strassen oder Wege erfor  -  derlichen Massnahmen. Dazu gehören namentlich der Betrieb der Beleuchtung, die  Behebung kleinerer Schäden, die Reinigung, der Winterdienst, die Pflege der Grün  -  flächen im Eigentum des Gemeinwesens und von Böschungen, deren Bewirtschaf  -  tung und Unterhalt dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, sowie das An  -  bringen von Markierungen und Signalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als baulicher Unterhalt gelten alle Massnahmen zur Erhaltung der Strassen oder  Wege sowie alle notwendigen Anpassungen bei anstossenden Liegenschaften. Dazu  gehören insbesondere die Behebung grösserer Schäden einschliesslich Elementar  -  schäden, die Erneuerung der Deck- und Binderschichten, der Entwässerungsanlagen,  der Beleuchtung, der Kunstbauten und der verkehrstechnischen Anlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zuständigkeit
                            1  Kantonsstrassen und -wege werden vorbehältlich von Abs.  2 und Abs.  3 durch den  Kanton, Gemeindestrassen und -wege durch die Gemeinde unterhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der betriebliche Unterhalt von Lärmschutzwänden, Beleuchtungen, Trottoirs, Park  -  nischen, Radwegen und dergleichen sowie der Bepflanzungen von Verkehrsinseln  und -kreiseln ist innerorts Sache der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führen Kantons- oder Gemeindewege über Parzellen Dritter, wird der Unterhalt  durch die Gemeinde durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Gebundene Ausgaben
                            1  Aufwendungen für den Unterhalt gelten als gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. Kantonsstrassen und Kantonswege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Grundsätze
                            1  Der Kanton trägt grundsätzlich die Kosten für Bau und Unterhalt der Kantonsstras  -  sen und -wege. Vorbehalten bleiben §  24 Abs.  2 und Abs.  3 sowie §  27.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Leistungsvereinbarungen
                            1  Der Kanton schliesst mit den Gemeinden Leistungsvereinbarungen über die Um  -  setzung bundesrechtlich vorgeschriebener Lärmschutzmassnahmen an Gemeinde  -  strassen oder ersatzweise an Gebäuden ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarungen beteiligt sich der Kanton mit Beiträ  -  gen bis zu 20  Prozent an den Kosten der Gemeinde für die Umsetzung der Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b * Beiträge des Kantons
                            1  Ist der Kanton mit Infrastrukturprojekten an der Umsetzung von Agglomerations  -  programmen beteiligt, kann er im Rahmen des Budgets Beiträge bis 20  % an die  Kosten von Massnahmen anderer am Agglomerationsprogramm beteiligten Körper  -  schaften leisten, sofern damit die Wirksamkeit der kantonalen Massnahmen verbes  -  sert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet Beiträge bis zu 50  % an die Kosten des baulichen Unterhalts der  Kantonswege nach §  24 Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beiträge der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden haben sich an den Kosten für den Bau von Kantonsstrassen und  -  wegen mit Beiträgen bis zu 50 % zu beteiligen, soweit es sich um Ortsumfahrungen  oder Strecken innerorts handelt. Das Departement legt die Höhe der Beiträge fest. Es  berücksichtigt dabei:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Bedeutung des Strassenabschnitts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beziehung des Baus zur Ortschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gemeindefläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Kosten des Baus pro Einwohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Beitrag für Ortsumfahrungen haben grundsätzlich jene Gemeinden zu bezah  -  len, die umfahren werden. Sind mehrere Gemeinden beteiligt, entscheidet das De  -  partement über die Aufteilung des Gesamtbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligt eine Gemeinde ihren Beitrag nicht, darf das beitragspflichtige Projekt nur  realisiert werden, wenn ein erhebliches übergeordnetes Interesse besteht. Über diese  Frage entscheidet der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates. Hält der Grosse  Rat am Bau fest, ist der Gemeindebeitrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Vorhaben von besonderer kantonaler Bedeutung kann der Grosse Rat mit dem  Netzbeschluss   nach   §  5a   Abs.   1   auf   Gemeindebeiträge   verzichten   oder  Gemeindebeiträge von höchstens 5  % festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Beiträge Dritter
                            1  Erfolgt der Ausbau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse weitgehend im Inter  -  esse von Dritten, können ihnen durch Entscheid des Departementes Beiträge aufer  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Spezialfinanzierung
                            1  Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung insbesondere für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Planung, den Bau und den Unterhalt von Kantonsstrassen und -wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Planung, den Bau und den Unterhalt kantonaler Werkhöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  den Landerwerb gemäss §  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Beiträge des Kantons an die Verbesserung von Objekten, die durch den  Strassen- oder Wegbau beeinträchtigt worden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Anlagen zur Verkehrsregelung sowie die Sicherungen von Niveauüber  -  gängen bei Kantonsstrassen und -wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  die Beiträge des Kantons gemäss §  26a und §  26b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Deckung der Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Verträgen  oder Beteiligungen gemäss §  48a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  die Beiträge an private Organisationen gemäss §  50  Abs.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  die Kennzeichnung der Kantonswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Spezialfinanzierung fliessen insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Nettoertrag der Verkehrsabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beiträge und Abgeltungen des Bundes für die Planung, den Bau und den  Unterhalt von Kantonsstrassen und -wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beiträge aus dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrs  -  abgabe des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Beiträge der Gemeinden gemäss §  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Beiträge Dritter gemäss §  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Einnahmen aus den Verträgen oder Beteiligungen gemäss §  48a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann mit dem Budget allgemeine Mittel in die Spezialfinanzierung  einlegen, wenn aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder für die Finanzierung  von im Netz der Kantonsstrassen enthaltenen Grossprojekten die Einnahmen gemäss  Abs.  2 den Aufwand mittelfristig nicht decken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * ...
                            5.2. Gemeindestrassen und Gemeindewege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kostenträger
                            1  Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt von §  43 PBG die Kosten für Bau und Un  -  terhalt der Gemeindestrassen und -wege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgen der Ausbau oder die Korrektion einer Gemeindestrasse weitgehend im In  -  teresse Dritter, können ihnen durch Entscheid der Gemeindebehörde zusätzliche  Beiträge auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Kantonsstrassen längere Zeit gesperrt und entstehen dadurch vermehrte  Kosten für den Unterhalt an Gemeindestrassen, hat der Kanton einen angemessenen  Beitrag an diese Mehrkosten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Benützung der Strassen und Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Gemeingebrauch
                            1  Öffentliche Strassen und Wege stehen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und  unter Vorbehalt von Verkehrsanordnungen jedermann zum Gebrauch offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebrauch hat schonend zu erfolgen. Wer eine Strasse oder einen Weg über  -  mässig beansprucht, kann zu einem Beitrag an den Unterhalt herangezogen werden.  Verunreinigungen von Strassen sind durch den Verursacher auf eigene Kosten zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Beitrags- und Beseitigungspflicht gemäss Abs.  2 entscheidet bei Kantons  -  strassen und -wegen das Departement und bei Gemeindestrassen und -wegen die Ge  -  meindebehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen
                            1  Beschränkungen oder Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach  der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist zuständig für Erlass, Änderung oder Aufhebung der dauern  -  den Verkehrsanordnungen auf:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Kantonsstrassen und -wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Gemeindestrassen und -wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Flurstrassen und -wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor dem Erlass von Verkehrsanordnungen nach Abs.  2 führt das Departement in  der Regel ein Einwendungsverfahren durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu diesem Zweck werden die Entwürfe der vorgesehenen Verkehrsanordnungen  mit dem Hinweis publiziert, dass dazu innert 20 Tagen ab Publikation beim Departe  -  ment schriftliche Einwendungen eingereicht werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorübergehende Anordnungen verfügt bei Kantonsstrassen und -wegen das Depar  -  tement, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Gesteigerter Gemeingebrauch
                            1  Der gesteigerte Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen bedarf der Be  -  willigung des Kantons, derjenige von Gemeindestrassen und -wegen einer Bewilli  -  gung der Gemeindebehörde. Kanton und Gemeinden können über den gegenseitigen  gesteigerten Gemeingebrauch ihrer Strassen und Wege Vereinbarungen treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung ist insbesondere nötig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Umzüge, Veranstaltungen oder andere Anlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Strassencafés
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  vorübergehendes Ablagern von Material, Aufstellen von Ständen, Baugerüs  -  ten oder ähnlichem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Kanalisation, Werkleitungen oder Kabel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  vorübergehendes Anbringen von Erdankern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und  keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Be  -  willigung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für gesteigerten Gemeingebrauch können Gebühren erhoben werden. Bei Kantons  -  strassen und -wegen legt der Regierungsrat die Ansätze fest, bei Gemeindestrassen  und -wegen die Gemeindebehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden können das Parkieren von Fahrzeugen auf Strassen und Wegen  einschliesslich solchen des Kantons durch Reglement der Bewilligungs- und der Ge  -  bührenpflicht unterstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Sondernutzung
                            1  Die Sondernutzung von Kantonsstrassen und -wegen sowie von Gemeindestrassen  und -wegen bedarf einer Konzession.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Konzession ist insbesondere nötig für bleibende Bauten oder Anlagen aller  Art sowohl unter als auch auf oder über Strassen und Wegen mit Ausnahme der Fäl  -  le von §  34  Abs.  2  Ziff.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konzessionsbehörde ist bei Kantonsstrassen und -wegen das Departement, bei  Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann erteilt wer  -  den, sofern dafür ein Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentli  -  chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie wird befristet und kann mit Be  -  dingungen und Auflagen versehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Bei Kantonsstrassen und  -wegen legt der Regierungsrat die Ansätze fest, bei Gemeindestrassen und -wegen  die Gemeindebehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a * Verfahren für die Bewilligungserteilung oder Konzessionsvergabe im
                            Rahmen eines Bauvorhabens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bedarf die Realisierung eines Bauvorhabens neben der Baubewilligung einer Be  -  willigung oder einer Konzession nach diesem Gesetz, ist das entsprechende Gesuch  mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebehörde legt das Gesuch mit den Unterlagen während 20  Tagen öf  -  fentlich auf und teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mit.  Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn ein Vorhaben von unter  -  geordneter Bedeutung ist und Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer vom Gesuch persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner  Ablehnung oder Änderung hat, kann bei der Gemeindebehörde während der Auflage  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Departement für die Erteilung der Konzession oder der Kanton für die Ertei  -  lung der Bewilligung zuständig, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch samt Ein  -  sprachen an die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde entscheidet über das Gesuch in  Kenntnis der Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle koordiniert den Bewilligungs- oder  Konzessionsentscheid und weitere erforderliche kantonale Stellungnahmen oder  Entscheide und übermittelt diese der Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Gemeindebehörde eröffnet dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern die  Bewilligung oder die Konzession zusammen mit dem Baubewilligungsentscheid und  mit den weiteren erforderlichen Stellungnahmen und Entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35b * Verfahren für die Bewilligungserteilung oder Konzessionsvergabe im
                            Rahmen eines Sondernutzungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bedarf die Umsetzung eines Sondernutzungsplans einer Bewilligung oder einer  Konzession nach diesem Gesetz, ist vor der öffentlichen Auflage bei der zuständigen  Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde eine Stellungnahme einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebehörde legt den Sondernutzungsplan zusammen mit der Stellung  -  nahme der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde während 20  Tagen öffentlich  auf. Wer vom Gesuch persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei  -  ner Ablehnung oder Änderung hat, kann bei der Gemeindebehörde während der öf  -  fentlichen Auflage Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindebehörde entscheidet nach Ablauf der öffentlichen Auflage über die  Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35c * Verfahren für die Konzessionsvergabe im Rahmen von Strassenprojek -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist für die Realisierung eines Strassenprojekts eine Konzession erforderlich, gilt  diese mit Eintritt der Rechtskraft des Projekts als erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35d * Bewilligungs- oder Konzessionsadressat
                            1  Die Bewilligung oder Konzession wird grundsätzlich auf die gesuchstellende Per  -  son ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ortsfeste Bauten und Anlagen kann die Bewilligung oder die Konzession auf  das Grundstück ausgestellt werden, dessen Nutzung sie dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Pflichten des Bewilligungs- oder Konzessionsnehmers *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewilligungs- oder Konzessionsnehmer trägt die Kosten, die durch den Bau  und Betrieb seiner Bauten oder Anlagen entstehen. Er hat insbesondere diese auf  eigene Kosten zu unterhalten, bei Änderungen der Strasse oder des Weges den neu  -  en Verhältnissen anzupassen, die Mehrkosten von Bau oder Unterhalt der Strasse  oder des Weges zu tragen und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Entzug von Bewilligungen oder Konzessionen
                            1  Bewilligungen können entschädigungslos entzogen werden, wenn wichtige öffent  -  liche oder private Interessen dies erfordern oder Vorschriften, Auflagen oder Bedin  -  gungen nicht eingehalten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug von Konzessionen richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung  (TG  EntG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Anstossende Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Rechtsstellung der Anstösser
                            1  Anstösser an Strassen und Wegen stehen, soweit dieses Gesetz nichts anderes be  -  stimmt, keine besonderen Benützungsrechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Duldungspflichten der Anstösser
                            1  Anstösser sind zur Duldung von Bäumen oder Sträuchern verpflichtet, die bis an  den Strassen- oder Wegrand gepflanzt werden. Sie haben Anspruch auf angemesse  -  ne Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine  einmalige Entschädigung auszurichten. Bei der Auswahl der Sorten sind möglichst  einheimische Pflanzen zu berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstösser haben das Anbringen von Signalen, verkehrstechnischen Anlagen und  anderen Einrichtungen für den Verkehr sowie das Anbringen von Kennzeichnungen  der Kantons- und Gemeindewege entlang und auf ihrem Grundstück zu dulden. Sie  haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein  wesentlicher Nachteil, ist eine Entschädigung auszurichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstösser haben den Ablauf des nicht gesammelten Oberflächenwassers von  Strassen oder Wegen zu dulden, soweit die Menge unbedeutend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anstösser haben Schnee zu dulden, der bei der Räumung von Strassen oder Wegen  auf ihr Grundstück gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anstösser haben an Strassen oder an Gebäuden Massnahmen nach der Gesetzge  -  bung über den Umweltschutz zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anstösser haben bei Strassenbau- oder Unterhaltsarbeiten sowie bei Strassen- oder  Wegunterbrechungen die vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur  Aufrechterhaltung des Verkehrs zu dulden. Sie haben Anspruch auf angemessene  Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine Ent  -  schädigung auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  710
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Anforderungen an Zufahrten, Zugänge und Einmündungen *
                            1  Zufahrten, Zugänge und Einmündungen zu öffentlichen Strassen, deren Erweite  -  rung oder die Änderung der Nutzung bedürfen einer Bewilligung der Gemeindebe  -  hörde. Bei Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons erforder  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet  ist. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Einmündungen dürfen Mauern, Einfrie  -  dungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kultu  -  ren höchstens 80  cm ab Strassenhöhe erreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann weitere technische Vorschriften erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Einschränkungen bei Zufahrten, Zugängen und Einmündungen *
                            1  Ist die Übersicht bei Zufahrten, Zugängen und Einmündungen wegen Mauern, Ein  -  friedungen, Bepflanzungen oder Ähnlichem auf einem Nachbargrundstück nicht  ausreichend, hat die Gemeindebehörde durch angemessene Anordnungen die Über  -  sicht herzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die bestehende Übersichtlichkeit nachträglich durch ein Vorhaben beeinträch  -  tigt, gehen die Kosten zur Herstellung der Übersicht zu Lasten des Gesuchstellers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zufahrten, Zugänge und Einmündungen in öffentliche Strassen können nachträg  -  lich durch die Gemeindebehörde eingeschränkt oder geschlossen werden, sofern es  die Sicherheit erfordert oder eine andere Erschliessung sicherer ist. Bei Kantons  -  strassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Bepflanzung von anstossenden Grundstücken
                            1  Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von 2  m,  bei Waldungen längs Kantonsstrassen von 4  m zur Strassen- oder Weggrenze einhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4,5  m lichte Höhe, bei Wegen und  Trottoirs auf 2,5  m lichte Höhe zu stutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebhecken,   Sträucher   und   ähnliche   Pflanzen   müssen   unter   Vorbehalt   von  §  41  Abs.  1 und §  47  Abs.  2 einen Stockabstand von 60  cm zur Strassen- oder Weg  -  grenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen-  oder Wegraum hineinragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Landwirtschaftliche Kulturen von über 60  cm Höhe haben zur Strassengrenze als  Abstand die halbe Endhöhe, mindestens jedoch 90  cm einzuhalten. Bei der Bewirt  -  schaftung darf der Verkehr nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entlang Aussichts- oder Uferwegen kann die Höhe oder die Dichte von Bepflan  -  zungen beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltung
                            1  Lichtdurchlässige, Durchsicht gewährende Einfriedungen bis 1.5  m Höhe dürfen  bis 30  cm  an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden. Andere Einfriedungen,  Mauern bis 1.5  m Höhe sowie Böschungen müssen einen Abstand von 60  cm zur  Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie dürfen das Orts- oder Landschaftsbild nicht  stören und müssen so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr möglichst klein  ist. Vorbehalten bleiben §  40 Abs.  4 und §  47a.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurück  -  versetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abstände für Bauten und Anlagen *
                            1  Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen oder  -  wegen be  -  trägt 4  m von der Strassen- oder Weggrenze, gegenüber Gemeindestrassen oder  -  we  -  gen 3  m.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abstand nach Abs.  1 kann für unterirdische Bauten mit Bewilligung der Ge  -  meindebehörde bis auf 50  cm herabgesetzt werden. Bei Kantonsstrassen ist vorgän  -  gig die Genehmigung des Kantons erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben durch Sondernutzungspläne nach dem PBG festgelegte Ab  -  stände.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 * ...
§ 46 Abstellplätze und Garagen
                            1  Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge an öffentlichen  Strassen und Wegen sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit dauernd  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen und Einfahrtstoren gegen eine Kan  -  tonsstrasse gerichtet, beträgt der Abstand zur Strassengrenze 7  m. Bei Gemeinde  -  strassen beträgt der Abstand 5  m. Dienen solche Einfahrtsöffnungen landwirtschaft  -  lichen Fahrzeugen, gilt ein Abstand von 8  m.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * Ausnahmen *
                            1  Wo keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Sicherheit es zulässt,  kann die Gemeindebehörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäss §  42, §  43,  §  44 Abs.  1 und Abs.  2 sowie §  46 Abs.  2 bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen von Ausnahmen im Bereich von Kantonsstrassen oder -wegen be  -  dürfen der Genehmigung des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Sicherheit
                            1  Wo es die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erfordert, namentlich bei Einmündun  -  gen, in Kurven und bei Kreuzungen, kann bei Kantonsstrassen oder -wegen der  Kanton oder bei Gemeindestrassen oder -wegen die Gemeindebehörde ungeachtet  der Bestimmungen in diesem Kapitel die notwendigen Anordnungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Verkehrsknoten
                            1  Wo Strassen oder Wege des Kantons und solche von Gemeinden aneinanderstossen  oder sich überlagern, können Bau, Nutzung, Unterhalt und Finanzierung durch Ver  -  einbarung geregelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einmündungen in öffentliche Strassen sind in der Regel mit einer gebundenen  Deckschicht zu versehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden haben zu dulden, dass Kantonswege über ihre Strassen und Wege füh  -  ren, soweit keine bauliche Massnahmen im Sinne von §  12 erforderlich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48a * Verträge, Beteiligungen
                            1  Der Kanton kann mit öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Trägerschaften,  die öffentliche Strassen oder Wege bauen oder unterhalten, Verträge über die Über  -  nahme von Aufgaben beim Bau oder Unterhalt schliessen oder sich an solchen Trä  -  gerschaften beteiligen, soweit dies im Interesse des Kantons liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausgestaltung der Verträge oder Beteiligungen ist in der Regel die volle  Deckung der dem Kanton entstehenden Kosten anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Kosten von Signalisationen und Wegweisern
                            1  Die Kosten von Signalisationen, Wegweisern und Kennzeichnungen bezahlt das  Gemeinwesen, dessen Strasse oder Weg die Signalisation dient.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vortrittssignale werden der übergeordneten Strasse zugerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   von   Betriebswegweisern   gehen   zu   Lasten   des   entsprechenden  Betriebs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Kantons- und Gemeindewege *
                            1  Kanton und Gemeinden kennzeichnen ihre Wege angemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden ziehen für die Planung, Anlage, Erhaltung oder Kenn  -  zeichnung von Fuss- und Wanderwegen die Betroffenen sowie die privaten  Organisationen und Bundesstellen bei. Sie können solche Organisationen mit Beiträ  -  gen unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement oder die Gemeindebehörde können privaten Fachorganisationen  einzelne Aufgaben wie Unterhalt oder Kennzeichnung übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton und Gemeinden sorgen in ihrem Bereich für den Vollzug des Bundesgeset  -  zes über Fuss- und Wanderwege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Namen von Strassen und Wegen
                            1  Das Benennen der Strassen und Wege ist Sache der Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Strassenreklamen
                            1  Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Sinne von Art.  6 des Bundes  -  gesetzes über den Strassenverkehr (SVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bedarf der Bewilligung der Gemeindebe  -  hörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach §  100  ff. PBG. Für Bewilligungen im Bereich von  Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerrechtlich errichtete Strassenreklamen im Strassenraum sowie solche, welche  die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können von der Gemeindebehörde und vom  Kanton ohne weiteres und entschädigungslos entfernt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Oberflächenwasser
                            1  Kann gesammeltes Oberflächenwasser von Strassen oder Wegen des Kantons nicht  anderweitig abgeleitet werden, haben es die Gemeinden in ihre Kanalisation aufzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 * ...
                            9. Strafbestimmung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Strafbestimmung *
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ohne Bewilligung oder Konzession Strassen oder Wege über den Gemeinge  -  brauch hinaus benutzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  gegen Bestimmungen einer Bewilligung oder einer Konzession verstösst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Strassen oder Wege beeinträchtigt oder beschädigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ohne Bewilligung Zufahrten zu Strassen oder Wegen erstellt oder ändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Strassenreklamen anbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 *
§ 57 *
                            10. Übergangsbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57d * Vollzug der Erhöhung des Gemeindeanteils am Ertrag der Verkehrssteu -
                            er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der durch die Änderung von §  15 Abs.  1 des Gesetzes über die Strassenverkehrs  -  abgaben (SVAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    erhöhte Gemeindeanteil wird den Gemeinden nach den Vor  -  schriften von §  16 SVAG erstmals für das Jahr 2024 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57e * Bericht zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons
                            1  Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat bei Bedarf, spätestens aber 10  Jahre nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes, einen Bericht über die Sicherstellung der Finanzierung  der Aufgaben des Kantons nach diesem Gesetz mit allfälligen Anträgen zu Gesetzes  -  änderungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57f * Hängige Verfahren
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche, Projekte und Planungen sind  nach altem Recht zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hängigkeit bestimmt sich bei Gesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung,  bei Projekten und Planungen nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde  die Planauflage publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 * ...
                            1)  RB  741.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  14.09.1992  01.01.1993  Erstfassung  ABl. 38/1992
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 1 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 1 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 1 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 2 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 2 Abs. 1, 1. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 1, 2. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 1, 3. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 1, 4. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 1, 5. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 3 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 3 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 3 Abs. 3 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 3 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 4 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 4 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 4a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
                            Titel 2.  15.02.2023  01.07.2023  geändert  8/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 5 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 5 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 5 Abs. 2, 1. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 5 Abs. 2, 2. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 5 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 5a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 6 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 6 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 6 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 6 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 6 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 7 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 8 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 8 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 8 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 8 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 9 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 10 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 11 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 11 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 11 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 11 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 12 Abs. 1, 1. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 4. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 13 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 13 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 14 01.03.2006 01.07.2006 aufgehoben 10/2006
§ 15 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 15 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 15 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 15 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 16 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 16 Abs. 3 16.08.1995 01.04.1996 eingefügt 34/1995
§ 17 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 17 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 17 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 17 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 18 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
                            Titel 3.3.  15.02.2023  01.07.2023  geändert  8/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 19 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 19 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 19 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 19a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 20 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 20 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 21 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 21 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 21 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 21 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 21 Abs. 4, 1. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 21 Abs. 4, 2. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 21 Abs. 4, 3. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 21 Abs. 4, 4. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 22 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 22 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 22 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 23 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 24 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 24 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 24 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 26 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 26 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 26a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 26b 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 27 Abs. 1 04.12.1996 01.04.1997 geändert 50/1996
§ 27 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 27 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 27 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 01.03.2006 01.07.2006 geändert 10/2006
§ 29 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 29 Abs. 1, 3. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 29 Abs. 1, 6. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 29 Abs. 1, 8. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 29 Abs. 1, 9. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 29 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 29 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 30 01.03.2006 01.07.2006 aufgehoben 10/2006
§ 31 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 31 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 32 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 33 Abs. 2 30.08.2017 01.01.2018 geändert 36/2017
§ 33 Abs. 2, 1. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 2, 2. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 2, 3. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 2, 4. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 3 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 4 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 5 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 34 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 34 Abs. 2, 4. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 34 Abs. 2, 5. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 34 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 34 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 34 Abs. 5 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 35 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 35 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 35 Abs. 5 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35b 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35c 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35d 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 36 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 36 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 36 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 37 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 37 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 39 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 39 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 39 Abs. 6 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 40 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 40 Abs. 1 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 40 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 40 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 40 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 41 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 41 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 41 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 41 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 41 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 43 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 44 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 44 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 44 Abs. 2 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 44 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 44 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 45 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 45 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
§ 45 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 46 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 47 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 47 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 47 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 47 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 47 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 47a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 48 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 48 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 48 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 48a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 49 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 49 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 49 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 50 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 50 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 50 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 50 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 50 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 52 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 52 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 52 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 53 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 53 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 54 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
                            Titel 9.  15.02.2023  01.07.2023  geändert  8/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 25.04.2007 01.01.2008 Titel geändert 18/2007
§ 55 Abs. 1, 4. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 55 Abs. 1, 5. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 56 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
                            Titel 10.  15.02.2023  01.07.2023  eingefügt  8/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57d 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 57e 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 57f 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 58 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
                            Anhang  1  15.02.2023  01.07.2023  eingefügt  8/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Netz der Kantonsstrassen  Kantonsstrassen 1. Klasse  Strasse  Abschnitt  Länge (  k  m)  H1  Islikon  -  Kreuzlingen  -  (Konstanz)  31.12  H1.1  Frauenfeld, Bahnhofstrasse  1.88  H1.2  Kreuzlingen, Brunnen  -  ,  Berg  -  ,  Bachstrasse  1.57  H13  Schaffhausen  -  Kreuzl  ingen  -  Rorsch  ac  h  70.  73  H13.1  Tägerwilen  -  Kreuzlingen  6.15  H13.3  Kreuzlingen, Bach  -  bis Paulistr  asse  0.35  H13DS1  Diessenhofen Süd Verzweigung 1  0.24  H13DS2  Diessenhofen Süd Verzweigung 2  0.28  H13DS3  Diessenhofen Süd Verzweigung 3  0.32  H13DS4  Diessenhofen Süd Ver  zw  eigung 4  0.23  H14  Paradie  s  -  Frauenfeld  -  Eschikofen  -  N23  -  Amriswil  -  Romanshorn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.70  H14.1  Märstetten  ,  Weinfelderstrasse  1.16  H16  Grenze  -  Tägerwilen  -  Märstetten  -  Wil  24.03  H329.1  Diessenhofen Durchfahrt Städtli  0.59  H332.1  Hemishoferbrücke H13  1.  5  0  H352  ZH  -  Etz  wilen  -  Stein am Rhein  3.80  H353  Ellikon ZH  -  TG Uesslingen  0.44  H354  Bichelsee  -  Münchwilen  -  Tägerschen  13.86  H430.1  Rickenbach  (Wil)  TG  -  Kirchberg  SG  0.19  H437  Wuppenau  -  Bürglen  -  Berg  13.30  H443  H16  -  Rickenbach  -  SG  -  H7  0.48  H444  Oberbüren  -  Bisc  hofsz  e  ll  1.35  H450  Wi  nden  -  Neukirch  -  Egnach  5.03  H451  Arbon  -  Roggwil  -  Kantonsgrenze SG  5.84  H465  Frauenfeld  -  Hüttwilen  7.66  H466  Frauenfeld  -  Wängi  -  Mettlen  23.52  H466.1  Aadorf  -  Wittenwil  -  Matzingen  -  Alp  3.00  H467  Pfyn  -  Hörhausen  -  Steckborn  10.50  H468  Esch  likon  -  Sirnach  -  Münchwilen  2  .98  H468.1  Fischingen  -  Sirnach  -  W  il  (Bild)  8.53  H468x  Sirnach,  Winterthurerstrasse  0.70  H469  Weinfelden  -  Mauren  1.95  H470  Kreuzlingen  -  Sulgen  -  Hauptwil  23.72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strasse  Abschnitt  Länge (  k  m)  H471  Scherzingen  -  Oberach  -  SG  15.23  H471.1  Amriswil, St  . Gal  l  erstrasse  0.80  H472  Amriswil  -  Bis  chofszell  6.74  H472.1  Bischofszell, Sittertalstrasse  0.47  H473  Amriswil  -  Kesswil  5.41  H473.1  Dozwil  -  Uttwil  1.83  H474  Arbon  , Amriswilerstrasse  1.20  H7  Aadorf  -  Münchwilen  12.93  K10  Frauenfeld,  Thurstrasse  1  .  88  K103  Oberhofen  -  Engishofen  8.16  K104  Sch  önenbaumgarten  -  Kreuzlingen  5.41  K105  Sulgen  -  Langrickenbach  7.67  K106  Sulgen  ,  Abzweigung  -  Götighofen  1.05  K107  Sulg  en  -  Bischofszell  6.43  K108  Kradolf  ,  Thurbruggstrasse  0.59  K11  Warth  -  H465  -  Uesslin  gerst  r  asse  0  .71  K113.1  Münsterlingen, Spital  0.12  K114  S  cherzingen  -  Altnau  3.25  K116  Riedt  -  Lenzenhaus  1.51  K117  Riedt  -  Oberaach  4.39  K126  Steig  -  Langentannen  -  St.  Pelagiberg  3.98  K127  St. Pelagiberg  -  Roten  1.99  K129  Altnau, Bahnhofstrasse  1.18  K1  31  Amr  iswil, Rü  tistrasse  -  Güttingen  7.01  K132.2  Amriswil, Sän  tisstrasse Süd  0.54  K140.1  Romanshorn, Friedrichshafenstr  asse  1.55  K146  Ebnet  -  Mallisdorf  -  Roggwil  2.38  K147  Roggwil  -  Morgental  2.14  K148  Landquart  -  Arbon  1.59  K149  Horn  -  Tübach  0.90  K15  E  schenz  -  Herdern  6.48  K16  Weckingen  -  Pfyn  5.02  K17  Herdern  -  Lanzenneun  forn  4.75  K18  Frauenfeld  -  Aadorf  2.97  K19  Frauenfeld, Rheinstrasse  0.34  K21  Selmatten  -  Aadorf  3.58  K22  Elgg  -  Iltishausen  0.90  K27  Frauenfeld  -  Thundorf  -  Rot  h  enhausen  17.58  K28  Aadorf  -  Eschli  kon  4.62  K3  Trüllikon  -  Diessenhofen  6.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strasse  Abschnitt  Länge (  k  m)  K30  Balterswil  -  Ifwil  1.  35  K33  Pfyn, Poststrasse  0.92  K36  Matzingen  -  Lommis  5.06  K38  Balterswil  -  Dussnang  3.41  K40  Oberhamberg  -  Dussnang  4.94  K40.2  Kantonsgrenze ZH  -  Sitzberg  0.58  K43  Fischingen  -  Mühlrüti  SG  1.3  9  K45  Au  -  Fischingen  1.92  K46  Kreuzstrasse  -  Wil  , Hauptstrasse  0.  40  K47  Kreuzstrasse  -  Wil  2.17  K48  Wilen  -  Wil  0.23  K49  Kantonsgrenze  -  Alewinde  -  Roopel  -  Au  5.12  K55  Bonau  (Hasli)  -  Müllheim  -  Hörhausen  7.77  K56  Hörhausen  -  Raperswil  en  5.25  K57  Wigolting  en (Has  li)  -  Helsig  hausen  5.37  K58  Müllheim  -  Märstetten  5.03  K6  Diessenhofen  -  Hüttwilen  6.96  K6.1  Basadingen  -  Schlattingen  1.15  K60  Raperswilen  -  Büren  0.36  K64  Gloten  -  Bild  1.37  K65  Rossrüti  -  Friltschen  6.66  K66  Märwil  -  Rothenhausen  3.76  K68  Wagerswi  l  -  Erma  tingen  4.35  K7  Altikon  -  Niederneunforn  1.74  K71  Märstetten  -  Bottigh  ofen  12.79  K75  Weinfelden,  Frauenfelder  -  ,  Lager  -  ,  Bahnhofstras-  se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.41  K76  Zuzwil (Kantonsgrenze)  -  Wuppenau  0.77  K8  Dietingen  -  Stammheim  1.59  K80  Weinfelden  -  Mettlen  4.88  K81  Me  ttlen  -  S  chönenberg  an der Thur  7.85  K86  Bürglen  -  Opfershofen  -  Leimbach  0.99  K  91  Tägerwilen  -  Gottlieben  0.42  Total  *  569.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Noch nicht realisierte Netzbestandteile 1. Klasse  Strasse  A  bschnitt  BTS  Bonau (ab Autobahnende)  -  Weinfelden  -  Amriswil  -  Arb  on (bis  Um-  fahrung A  rbon)  OLS  Bätershausen  -  Lengwil  -  Kreuzlingen  -  Langrickenbach  -  Münsterlingen  -  Amriswil  H  468.1  Münchwilen  -  Sirnach (Dreibrunnenallee)  Kantonsstrassen 2  . Klasse  Strasse  Abschnitt  Länge (  k  m)  K1  Benken  -  Unterschlatt  6.00  K101  Ber  g  -  Bir  winken  2.16  K102  Altishausen  -  Erlen  8.11  K106  Sulgen  -  Abzweigung Götighofen  1.  48  K108  Kradolf  -  Schweizersholz  2.14  K11  Warth  -  Buch  3.60  K111  Niederhelfenschwil  -  Bischofszell  3.44  K113  Scherzingen  -  alte Landstrasse  -  See  0.04  K114  Scherzingen  -  G  üttinge  n  2.43  K115  Mattwil  -  Haperswil  -  Waldhof  3.51  K118  Erlen  -  Kümmertshausen  -  Pulve  rshaus  3.16  K119  Heldswil  -  Buchackern  -  Erlen  2.80  K120  Heldswil  -  Zihlschlacht  3.30  K121  Bischofszell  -  Zihlschlacht  2.06  K122  Hauptwil  -  Oberbüren  SG  0.42  K124  Z  ihlschl  acht  -  Wilen  1.  58  K125  Sitterdorf  -  Blidegg  3.26  K127  Waldkirch  -  Roten  1.03  K128  St.  Pelagiberg  -  Trön  -  Bernhardzell  0.62  K129  Langrickenbach  -  Altnau  2.12  K132  Amriswil, Poststrasse  -  Schrofen  2.34  K132.3  Amriswil, Säntisstrasse Nord  0.32  K133  Ober  ach  -  Do  zwil  4.99  K1  33.1  Niederaach  -  Amriswil  1.36  K134  Amriswil  -  Salmsach  5.17  K137  Wi  nden  -  Ballen  1.21  K138  Romanshorn  ,  Reckholderenstrasse  0.87  K150  Frauenfeld, Auffahrt zum Bahnhof  0.19  K16.1  Hüttwilen  -  Herdern  1.87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strasse  Abschnitt  Länge (  k  m)  K26  Häuslenen  -  Matzingen  2.70  K29  A  adorf  -  Münchw  ilen  6.07  K31  Lanzenneunforn  -  Mammern  3.61  K32  Lanzenneunforn  -  Dettighofe  n  1.41  K35  Matzingen  -  Thundorf  4.45  K39  Bichelsee  -  Espiriet  0.74  K4  Ossingen  -  Oberneunforn  2.22  K40.1  Dussnang  0.14  K41  Dussnang  -  Scheidweg  0.79  K44  Fischingen  -  Kirchb  erg SG  1.83  K46  Littenheid  -  Wil  2.47  K53  Thundorf  -  Affeltrangen  5.72  K54  Lustdorf  -  Moos  0.51  K57  Wigoltingen (Hasli)  -  Helsighausen  3.52  K59  Wigoltingen  -  Märstetten  1.97  K59.1  Märstetten, Dorfstrasse  0.33  K60  Raperswilen  -  Büren  0.88  K61  Hatten  hausen  -  Berlingen  7.  50  K62  Tobel  -  Chrüz  1.93  K63  Tobel  -  Braunau  3.77  K65  Rossrüti  -  Friltsc  hen  1.22  K67  Märwil  -  Friltschen  0.69  K68  Wagerswil  -  Ermatingen  5.25  K69  Ermatingen  -  Wäldi  2.57  K72  Märstetten  -  Boltshausen  2.24  K73  Weinfelden  -  Hugelshofen  4.82  K74  Wei  nfelden, Frau  enfelderstrasse  0.53  K77  Wuppenau  -  Hosenruck (Kreuzung)  5.89  K79  Hagenw  il  -  Istighofen  4.45  K81.1  Schönholzerswilen,  Spange  0.24  K82  Brugglersholz  -  Schweizersh  olz  -  Wald  1.08  K83  Ritzisbuhwil  -  Hackbeeren  7.24  K85  Dotnacht  -  Berg  3.1  8  K86  Bürglen  -  Opf  ershofen  -  Leimbach  1.86  K87  Hugelshofen  -  Schwaderloh  4.24  K88  Siegershausen  -  Il  lighausen  2.17  Total  *  171.79  * Die Strassenlängen werden mit zwei Stellen hinter dem Komma dargestellt. Die  Summe wird jedoch aus den ungerundeten Werten  gebildet. Aus di  esem Grund ent-  spricht diese nicht genau der Summe der gerundeten Werte  .