Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen in bestehenden Gebäuden
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein  Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen  zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO  2  -  Emissionen in bestehenden Gebäuden  Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Juli 2023)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41 Abs.  1 Bst.  b der Verfassung des Kantons Zug vom 31.  Ja  -  nuar 1894  1  )  , §  28 Abs.  2 Bst. a und Abs.  3 des Gesetzes über den Finanz  -  haushalt  des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz,  FHG)  vom 31.  August 2006  2  )   und §  5 Abs.  1 und 1a des Energiegesetzes (EnG-  ZG) vom 1. Juli 2004  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rahmenkredit
                            1  Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs  und der CO -Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023  ₂  bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von 84  Millio  -  nen Franken bewilligt. Dieser setzt sich zusammen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  77  Millionen Franken für Fördermassnahmen gemäss §  5 Abs.  1 und  1a des Energiegesetzes für die Jahre 2023 bis 2032;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  7  Millionen Franken für bereits zugesicherte Förderbeiträge (Auszah  -  lungen 2023 bis 2028).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diesen Rahmenkredit wird mit Beiträgen vom Bund in der Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Millionen Franken gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kreditfreigabe
                            1  Der Regierungsrat gibt die Kredite zulasten der Investitionsrechnung frei.  Er kann diese Befugnis der Baudirektion übertragen.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  611.1  3)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.01.2023  01.07.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2023/036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.01.2023  01.07.2023  Erstfassung  GS 2023/036