Verordnung betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            Verordnung  betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung  (Zulassungsverordnung, ZulV)  vom 20. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 Abs.  1 Ziff.  1 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von Art.  36 und Art.  55a des Bundesgesetzes vom 18.  März  1994 über  die Krankenversicherung (KVG)  1  )    und Art.  37 des Einführungsgesetzes  vom   25.  Oktober  2006   zum   Bundesgesetz   über   die   Krankenversiche  -  rung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)  2  )  ,  beschliesst:  §  1  Gegenstand  1  Diese   Verordnung   regelt   die   Zulassung   von   Leistungserbringern   ge  -  mäss   Art.   35   Abs.   2   lit.   a–g,   m   und   n   des   Bundesgesetzes   über   die  Krankenversicherung   (KVG)  3  )    zur   obligatorischen   Krankenpflegeversi  -  cherung.  §  2  Zulassungsverfahren  1  Gesuche   um   Zulassung   zur   obligatorischen   Krankenpflegeversiche  -  rung sind vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.  2  Das Amt entscheidet über die Zulassung.  3  Es eröffnet die Zulassungsverfügung in der Regel gleichzeitig mit der  Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung.  §  3  Verfall der Zulassung  1  Die Zulassung verfällt, wenn sie während sechs Monaten nicht genutzt  wird.  1)  SR 832.10  2)  NG 742.1  3)  SR 832.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt erlässt auf Gesuch hin eine Feststellungsverfügung.  3  Es   kann   die   Frist   gemäss   Abs.   1  in   begründeten   Fällen   verlängern,  wenn der Leistungserbringer vor dem Verfall ein Gesuch einreicht.  §  4  Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte  1. Grundsatz  1  In der Zulassungsverfügung hat das Amt den zur obligatorischen Kran  -  kenpflegeversicherung  zugelassenen   Leistungsumfang  (Vollzeitäquiva  -  lente) festzulegen.  2  In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen  und Ärzte, die im Kanton Leistungen im  ambulanten Bereich zulasten  der   obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   erbringen   dürfen,   be  -  schränkt:  Medizinisches Fachgebiet  Höchstzahl (Vollzeitäquivalent)  Radiologie  2.2  §  5  2. Überprüfung  1  Das   Amt   kann   die   Höchstzahlen   jederzeit   überprüfen.   Die   Direktion  kann dem Regierungsrat bei Bedarf einen Antrag zur Festsetzung neuer  Höchstzahlen unterbreiten.  2  Die Höchstzahlen werden insbesondere überprüft, wenn:  1.  der Bund den Versorgungsgrad neu berechnet hat;  2.  in  einem  medizinischen   Fachgebiet   eine   erhebliche   Überschrei  -  tung des Versorgungsgrads absehbar ist.  3  Vor der Festlegung neuer Höchstzahlen sind die Verbände der Ärztin  -  nen  und Ärzte,  der Versicherer  und  der  Versicherten  anzuhören.  Das  Amt gewährt den Verbänden eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnah  -  me.  4  Das   Amt   koordiniert   sich   bei   der   Überprüfung   der   Höchstzahlen   mit  den anderen Kantonen.  §  6  3. Warteliste  1  Verweigert das Amt eine Zulassung aufgrund der Obergrenze gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Ge  -  suchstellerinnen   und   Gesuchstellern   bevorzugt.   Ausgenommen   sind  neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn:  1.  die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird;  und  2.  die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Pra  -  xisinhaber auf die Zulassung verzichtet.  3  Die  Ärztinnen  und Ärzte verbleiben längstens  sechs  Monate  auf  der  Warteliste.  §  7  Meldepflicht  1  Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie:  1.  in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind,  ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern;  2.  die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.06.2023  01.07.2023  Erlass  Erstfassung  2023-024  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.06.2023  01.07.2023  Erstfassung  2023-024  5