Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei der Unfallkasse Saarland Vom 26. Mai 2015
                            Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei der Unfallkasse Saarland  Vom 26. Mai 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. März 2023 (Amtsbl. I S. 248) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei der Unfallkasse Saarland vom 26. Mai 2015 | 12.06.2015 | 
| Eingangsformel | 12.06.2015 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 24.03.2023 | 
| § 2 - Stellenobergrenzen | 24.03.2023 | 
| § 3 - Abbau von Überschreitungen | 12.06.2015 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 12.06.2015 | 
                            Aufgrund des Artikels VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unterstehende Unfallkasse Saarland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stellenobergrenzen
                            (1) Anstelle der Obergrenzen nach § 29 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für die Unfallkasse folgende Stellenobergrenzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gehobener nichttechnischer Dienst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Stellen in Besoldungsgruppe A 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellen in Besoldungsgruppe A 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stelle in Besoldungsgruppe A 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtspersonen des gehobenen Dienstes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Stellen in Besoldungsgruppe A 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stelle in Besoldungsgruppe A 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft, kann dieser Anteil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe ausgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abbau von Überschreitungen
                            Liegen Überschreitungen der Stellenobergrenzen vor, sind die betreffenden Stellen bei ihrem Freiwerden umzuwandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.