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DE - Landesrecht Saarland

Ausführungsverordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 25. Juni 1963

Ausführungsverordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 25. Juni 1963
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsverordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung vom 25. Juni 196301.01.2002
Eingangsformel01.01.2008
§ 101.01.2008
§ 201.01.2008
§ 301.01.2008
§ 421.06.2002
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 369 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind
1.
der Präsident des Landtages für die wehrpflichtigen Bediensteten der Landtagsverwaltung;
2.
die Ministerien und die Staatskanzlei jeweils für die wehrpflichtigen Landesbediensteten ihrer nachgeordneten Dienststellen und für die Wehrpflichtigen im Dienst der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts;
3.
das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für die wehrpflichtigen Bediensteten
a)
der obersten Dienstbehörden des Landes, mit Ausnahme der unter Nummer 1 aufgeführten Bediensteten;
b)
der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte, der Mittelstädte und der kommunalen Zweckverbände, die der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport unterstehen;
4.
die Landkreise oder die Landeshauptstadt Saarbrücken
für die wehrpflichtigen Bediensteten der kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände, die ihrer Aufsicht unterstehen.

§ 2

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nummern 3 bis 5 und 7 bis 9 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind
1.
bei Wehrpflichtigen, die im zivilen Bevölkerungsschutz tätig sind fallen oder die einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören
a)
das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für die Angehörigen des überörtlichen Luftschutzhilfsdienstes;
b)
die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte in allen übrigen Fällen;
2.
die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte für die wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit folgenden Ausnahmen:
a)
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales für Notare und Rechtsanwälte sowie für Ärzte und Apotheker;
b)
das Ministerium für Wirtschaft für Wirtschaftsprüfer;
c)
das Ministerium der Finanzen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte;
3.
das Bergamt Saarbrücken für die Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen;
4.
die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, für die Wehrpflichtigen, die
a)
bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt sowie bei Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben;
b)
im gewerblichen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich Straßenbahn- und Omnibusunternehmen;
c)
in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft
tätig sind.

§ 3

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind
1.
das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft für die wehrpflichtigen Lehrkräfte an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die öffentliche Finanzhilfe erhalten;
2.
das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Wehrpflichtigen, die bei Kreditanstalten, Versicherungen, in Betrieben der Eisen schaffenden Industrie und in der weiterverarbeitenden Industrie sowie der Energiewirtschaft tätig sind;
3.
die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte in allen anderen Fällen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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