Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 2. März 2015
                            Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. März 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. März 2015 | 01.04.2015 | 
| Eingangsformel | 01.04.2015 | 
| § 1 - Übertragung von richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger | 01.04.2015 | 
| § 2 - Übertragung von Aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | 01.04.2015 | 
| § 3 | 01.04.2015 | 
                            Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 und des § 36b Absatz 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082), in Verbindung mit § 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 193), verordnet das Ministerium der Justiz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übertragung von richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger
                            Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz werden aufgehoben für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2
 des Rechtspflegergesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5
 des Rechtspflegergesetzes, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummern 6 und 7
 des Rechtspflegergesetzes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäfte nach § 17 Nummer 1
 des Rechtspflegergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertragung von Aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
                            Folgende vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Rechtspflegergesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 12
 des Rechtspflegergesetzes) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13
 des Rechtspflegergesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.