Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 15. März 2005
                            Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 15. März 2005 | 14.04.2005 | 
| Eingangsformel | 14.04.2005 | 
| § 1 | 14.04.2005 | 
| § 2 | 14.04.2005 | 
                            Aufgrund des § 2 Abs. 3
 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet der Rechnungshof des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Auf das Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird folgende Aufgabe übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Rechnungshofes des Saarlandes, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Befugnis übertragen, den Rechnungshof des Saarlandes in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.