Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 28. September 2004
                            Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 28. September 2004 | 01.10.2004 | 
| Eingangsformel | 01.10.2004 | 
| § 1 | 01.10.2004 | 
| § 2 | 01.10.2004 | 
                            Aufgrund des § 2 Abs. 3
 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Auf das Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 folgende Aufgabe übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Befugnis übertragen, das Ministerium für Umwelt in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.