Verordnung über die Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren technischen Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur Vom 3. März 2016
                            Verordnung über die Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren technischen Verwaltungsdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren technischen Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 3. März 2016 | 18.03.2016 | 
| Eingangsformel | 18.03.2016 | 
| § 1 | 18.03.2016 | 
| § 2 | 18.03.2016 | 
                            Auf Grund des § 9 Absatz 2
 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände finden in der jeweils geltenden Fassung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.