Gesetz Nr. 1610 über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren Vom 7. Februar 2007
                            Gesetz Nr. 1610 über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren  Vom 7. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz Nr. 1610 über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren vom 7. Februar 2007 | 06.04.2007 | 
| § 1 - Aufgabenübertragung | 06.04.2007 | 
| § 2 - Übertragung sonstiger Zuständigkeiten | 06.04.2007 | 
| § 3 - Berechtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge | 06.04.2007 | 
| § 4 - Gebühren | 06.04.2007 | 
| § 5 - Kosten | 06.04.2007 | 
| § 6 - Inkrafttreten | 20.11.2015 | 
§ 1 Aufgabenübertragung
                            (1) Der eGo-Service-Saar GmbH kann mit ihrer Zustimmung die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Verwaltungsverfahren sowie die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Teilen von Verwaltungsverfahren des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände übertragen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zuständige oberste Landesbehörde überträgt Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung. Diese muss enthalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Angabe des übertragenen Verwaltungsverfahrens oder des übertragenen Teils eines Verwaltungsverfahrens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Angabe, ob und in welchem Umfang Verwaltungsakte erlassen werden dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Regelung über die Unterrichtungspflicht durch die eGo-Service-Saar GmbH,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Regelung über den Kostenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Satzung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für die Fachaufsicht über die eGo-Service-Saar GmbH gilt § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730) in der jeweils geltenden Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend. Die Fachaufsicht betreffend übertragene Selbstverwaltungsangelegenheiten führt jeweils die übertragende Gemeinde oder der übertragende Gemeindeverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertragung sonstiger Zuständigkeiten
                            (1) Die obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände können auf die eGo-Service-Saar GmbH neben der Durchführung von Verwaltungsverfahren oder Teilen von Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 auch die automatisierte Durchführung anderer Verwaltungstätigkeiten übertragen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dieser muss Gegenstand und Umfang der Übertragung bezeichnen und einen Widerrufsvorbehalt enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge
                            Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die eGo-Service-Saar GmbH öffentlich-rechtliche Verträge schließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren
                            In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 oder der Satzung nach § 1 Abs. 3 kann geregelt werden, dass die eGo-Service-Saar GmbH die Gebühren für die von ihr betriebenen Verwaltungsverfahren einzieht; es kann auch geregelt werden, dass sie Gebührengläubigerin ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kosten
                            Die eGo-Service-Saar GmbH hat Anspruch auf Ausgleich der durch die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten. Der Kostenausgleich wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der eGo-Service-Saar GmbH und dem jeweils zuständigen Aufgabenträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.